Abtei lung V
E-6341/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
ihre Kinder C._______,
sowie D._______,
Kosovo,
vertreten durch Othman Bouslimi, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
18. November 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6341/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Angehöriger der
Roma aus dem Kosovo, suchte in der Schweiz erstmals am
2. November 1998 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. März 2000
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. August 2000 wurde der
Beschwerdeführer nach Pristina ausgeschafft.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge Angehörige der
Roma aus dem Kosovo, stellte in der Schweiz erstmals am
9. April 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. August 2000 stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste
am 28. August 2000 kontrolliert nach Pristina aus.
Die zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylverfahren unverheirateten Be-
schwerdeführenden schlossen (...) 2001 die Ehe.
A.b Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 24. Oktober 2003 erneut, gelangten am 27.
Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein zweites Mal um
Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2003 fanden in Vallorbe die
Empfangsstellenbefragungen statt, und am 13. November 2003 erfolg-
ten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFF.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
2001 von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden, was zu
einer Fraktur an seinem rechten Arm geführt habe. Die Angreifer
hätten ihn wohl der Kollaboration mit den Serben beschuldigt, da er als
eine Art Hauswart auf dem Polizeiposten in (...) gearbeitet habe. Im
Krankenhaus sei er von der Polizei befragt worden, wobei er erklärt
habe, die Angreifer nicht zu kennen. Nach seiner Entlassung habe der
Beschwerdeführer die Leute sagen gehört, er stünde auf der schwar-
zen Liste. Noch heute leide der Beschwerdeführer unter gesundheitli-
chen Problemen, insbesondere an Schmerzen am rechten Arm.
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Die Beschwerdeführerin führte im Wesenlichen aus, am 15. August
2002 von unbekannten Personen beim Aussteigen aus dem Bus
wegen ihrer angeblichen Roma-Zugehörigkeit beleidigt und gestossen
worden zu sein. Dabei sei die zum Zeitpunkt des Vorfalls schwangere
Beschwerdeführerin gestürzt und habe in der Folge eine Fehlgeburt
erlitten. Hiernach hätten die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise –
abgesehen von Armut, Arbeitslosigkeit und dem Verlust der Woh-
nung – keine weiteren Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 18. Dezember 2003 mittels ihrer Rechtsvertreterin Be-
schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragten, die Verfügung des BFF sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, als Folge
davon sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei,
und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2004 wies der damals zu-
ständige Instruktionsrichter ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom
19. Januar 2004 und vom 4. April 2005 die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Am 20. April 2005 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Ver-
nehmlassung des BFM vom 4. April 2005. Dabei wurden insbesondere
die vorinstanzlichen Ausführungen bestritten, wonach die Beschwer-
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deführenden im Kosovo über ein intaktes soziales und verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz verfügten, mit dessen Hilfe der Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz – auch angesichts der beruflichen Möglich-
keiten des Beschwerdeführers – möglich sei.
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2006 reichten die Beschwerdeführenden drei
Farbkopien von Fotografien des Elternhauses des Beschwerdeführers
sowie ein Zertifikat der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen
im Kosovo (UNMIK) vom 4. Mai 2005, welches bestätigt, dass der
Beschwerdeführer kein Eigentum besitze, zu den Akten.
H.
H.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die ARK die Beschwerde-
führenden darauf hin, dass sich den von Amtes wegen beigezogenen
Verfahrensakten der abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter und
dreier Brüder des Beschwerdeführers entnehmen liesse, dass diese
übereinstimmend angegeben hatten, albanischer Ethnie zu sein. Zu-
dem hätten auch die Beschwerdeführenden selbst im Rahmen der
Stellung ihrer ersten Asylgesuche vorgebracht, sie seinen albanischer
Volkszugehörigkeit. Die erst im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens
geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Roma erscheine daher als
nachgeschoben und nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer
gemäss den Akten keine Kenntnisse der von der Ethnie der Roma
verwendeten Sprache Rom besässen.
H.b Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich
innert Frist zu obigem Vorhalt zu äussern, andernfalls aufgrund der
derzeitigen Aktenlage zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführenden
verzichteten auf eine Stellungnahme.
I.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27. September 2006) zeigte der
neue Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandats-
übernahme in vorliegender Angelegenheit an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Dazu führte das BFM unter anderem aus, mit dem Vorbringen, die
Beschwerdeführenden seien in der Heimat von Personen albanischer
Abstammung, welche die Minderheit der Roma der Kollaboration mit
den serbischen Behörden bezichtige, angegriffen worden, sei die
Frage der Drittverfolgung angesprochen. Eine solche sei asylrechtlich
nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in
der Lage sei, den nötigen Schutz zu gewähren. Seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der [damaligen] Republik Jugoslawien
und den Natostaaten sowie der Mandatsübernahme der Kosovo-
Friedenstruppe KFOR am 12. Juni 1999 seien ethnische Minderheiten
in der nämlichen Provinz teilweise Opfer schwerwiegender Ausschrei-
tungen geworden. Allerdings sei es bis heute zu keiner systematischen
Umsiedlung ethnischer Minderheiten gekommen. Die KFOR und die
UNMIK seien imstande, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die
KFOR behaupte im Kosovo eine sichtbare Präsenz, ihre Soldaten
intervenierten regelmässig im Falle von Ausschreitungen, die Urheber
von Delikten gegen ethnische Minderheiten würden verfolgt. Vorlie-
gend habe sich die Polizei ins Krankenhaus zum Beschwerdeführer
begeben, dieser aber habe seine Angreifer nicht benennen können.
Somit könne die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit von
KFOR un UNMIK nicht verneint werden, womit die geltend gemachte
Drittverfolgung asylrechtlich irrelevant sei.
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Weiter führte das BFF aus, dass Nachteile, welche auf eine im Her-
kunftsland herrschende politische, wirtschaftliche oder soziale Situati-
on zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellten. Mittels den Ausführungen der Beschwerdeführenden be-
treffend ihre durch Arbeitslosigkeit und Wohnungsverlust entstandenen
wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten würden demgemäss
keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht.
Weiter stellte das BFF fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung
finde. Sodann habe sich die Sicherheitslage im Kosovo seit der
Intervention der KFOR-Truppen stabilisiert. Damit sei eine konkrete,
der Volkszugehörigkeit zuzuschreibende Bedrohung albanischsprachi-
ger Roma weitestgehend ausgeschlossen. Da bei den Beschwerdefüh-
renden auch keine persönlichen Wegweisungshindernisse vorlägen,
sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2
4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Ausführungen der Beschwer-
deführenden in der Beschwerdeeingabe sowie in der Stellungnahme
zur Vernehmlassung des BFM vom 20. April 2005, wonach sie der Eth-
nie der Roma angehören, den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG genügen.
Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, sich in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entschei-
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dend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die
weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden erhebliche
Zweifel an der behaupteten Volkszugehörigkeit geweckt. Angesichts
seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Roma erstaunt, dass der
Beschwerdeführer bei der serbischen Polizei gearbeitet haben soll.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen werden Roma im Kosovo insbe-
sondere bei der Arbeitssuche in einer Weise benachteiligt, die den
Aufbau einer existenzsichernden Grundlage erschwert bis verunmög-
licht. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ten-
diert die Arbeitslosenquote an vielen Orten Kosovos bei Roma gegen
100 % (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage der Roma im
Kosovo vom 26. April 06). Auch die ARK hat festgestellt, dass
Angehörige der Roma im Kosovo nach wie vor unter zahlreichen
Benachteiligungen im täglichen Leben – so namentlich in Bezug auf
den Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinischer Versorgung und
Bildung – leiden (EMARK 2006 Nr. 11). Vor diesem Hintergrund
erscheint es undenkbar, dass die Polizeibehörden des damaligen
Serbien und Montenegro einen Roma angestellt hätten. In der direkten
Anhörung (wie bereits an den Empfangsstellenbefragungen) haben die
Beschwerdeführenden auf die Frage nach ihrer ethnischen Zugehörig-
keit geantwortet, sie seien Roma, wobei sowohl der Beschwerdeführer
(B7, S. 9) als auch die Beschwerdeführerin (B8, S. 7) den Zusatz
„Maxhup“ verwendet haben. „Maxhup“ oder „Gabel“ sind die abwerten-
den albanischen Begriffe, mit denen Roma im Kosovo bezeichnet wer-
den. (vgl. obgenanntes Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Lage
der Roma im Kosovo). Es ist nicht davon auszugehen, dass Angehöri-
ge einer Ethnie dieselbe durch Verwendung herabwürdigender Begriffe
verunglimpfen würden. Beide Beschwerdeführende sprechen überdies
kein Wort Rom, die Beschwerdeführerin spricht einzig albanisch (B1,
S. 2), der Beschwerdeführer spricht überdies serbokroatisch (B1, S. 2).
Der Letztere hat denn bei der Stellung seines Asylgesuchs auch nicht
explizit geltend gemacht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma
von Unbekannten behelligt, sondern aufgrund seiner Arbeit bei der
Polizei als Kollaborateur der Serben erachtet und auf die schwarze
Liste gesetzt worden zu sein (B1, S. 4f.; B7, S. 9).
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Der Beschwerdeführer gab zudem im Rahmen der Stellung seines
ersten Asylgesuches vom 2. November 1998 selber an, er sei albani-
scher Ethnie (vgl. A2, S. 1 u. 2; A6, S.1). Ebenso erklärte seine
Ehefrau anlässlich ihres ersten Asylverfahrens, albanischer Volkszuge-
hörigkeit zu sein (vgl. A1, S.1). Den von der ARK von Amtes wegen
beigezogenen Verfahrensakten der Mutter E._______ (N_______) und
der Brüder F._______ (N_______), G._______ (N_______), H.
(N_______) sowie I. (N_______) des Beschwerdeführers lässt sich
zudem entnehmen, dass diese im Rahmen ihrer - zwischenzeitlich
abgeschlossenen - Asylverfahren jeweils übereinstimmend angaben,
albanischer Ethnie zu sein (vgl. N_______: A1, S.1 und A4, S. 1 / vgl.
N_______: B1, S. 2 und B5, S. 1 / vgl. N_______: A1, S. 1 und A5, S. 1
/ vgl. N_______: A2, S. 1 und A4, S.1 / vgl. N_______: A1, S. 1). Die
ARK hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Mai 2006
Gelegenheit gegeben, sich zu den letztgenannten Unstimmigkeiten zu
äussern. Bezeichnenderweise liessen sie die Frist zur Stellungnahme
unbenutzt verstreichen.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist damit festzustellen, dass die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Zugehörigkeit zu
den Roma nachgeschoben erscheinen und damit den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Vielmehr ist – angesichts der Vielzahl anderslautender Indizien und
insbesondere aufgrund der ausgebliebenen Stellungnahme – davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden albanischer Volkszuge-
hörigkeit sind.
4.2.2 In der Beschwerdeschrift wird eine dauernde, ethnisch motivier-
te Bedrohung durch Dritte geltend gemacht. Die zur Zeit installierte
Regierung im Kosovo könne die Beschwerdeführenden nicht gegen
Übergriffe schützen.
Bereits in der angefochtenen Verfügung hat das BFF in knapper, aber
durchaus rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es
die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als
nicht gegeben erachtete, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt:
Die Verfügung des BFF datiert vom 18. November 2003. Zu diesem
Zeitpunkt galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechen-
barkeitstheorie. Dennoch hat das BFF bereits damals im Sinne der
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heute geltenden Rechtsprechung mit der Erhältlichkeit von staatlichem
Schutz argumentiert. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 näm-
lich vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheo-
rie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie kann heute
auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrele-
vant sein. Nur dann ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind,
zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat
als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifi-
zierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internatio-
nale Organisationen. Die entscheidenden Faktoren für die Erhältlich-
keit von Schutz sind dabei der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der
entsprechenden Organe.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die
bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine
faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen:
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine
funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objek-
tiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Ge-
schlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn
der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weite-
rer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch
über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3.1 und 10.3.2).
Seite 10
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Anlässlich der beiden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden
offensichtlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
oder den internationalen Sicherheitskräften, ebensowenig mit irgend-
welchen Gruppen, Parteien oder Organisationen geltend. Als Ausrei-
segrund führten sie die Angriffe und Bedrohungen durch ihnen unbe-
kannte Drittpersonen an. Gemäss dem vorgenannten Grundsatz-
entscheid EMARK 2006 Nr. 18 vermögen Übergriffe und Nachstellun-
gen Dritter erst dann Asylrelevanz zu entfalten, wenn im Heimatland
kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gefunden werden kann
(Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglich-
keiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor.
Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventi-
ven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS)
und KFOR, ausgegangen werden (Zur Frage der Schutzgewährung
durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E.
5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21).
Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als
ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die
Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitser-
klärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus
dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Be-
stimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich
zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche
Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien un-
abhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar
2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsulari-
sche Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in
Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet.
In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und
es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden
zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen
unbekannter Dritter zu ersuchen. Dies hat umso mehr zu gelten, als
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dass es sich bei den Beschwerdeführenden – wie unter Ziffer 4.2.1.
festgestellt – um albanischstämmige Personen handelt.
Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen anzuführen, dass die Polizei – als zum Zeitpunkt des fraglichen
Vorfalls polizeiliche Aufgaben wahrnehmendes Organ – im Nachgang
des geltend gemachten Angriffs auf den Beschwerdeführer ihren
Schutzwillen dokumentiert hat, indem sie ihn noch im Krankenhaus
befragt und demnach versucht hat, die Aggressoren ausfindig zu
machen. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie es
unterlassen hat, die Behörden von dem erlittenen Angriff in Kenntnis
zu setzen, mithin auf staatliche Hilfe verzichtet hat. Dies mit der ange-
sichts ihrer Fehlgeburt nicht nachvollziehbaren Begründung, man wür-
de ihr nicht geglaubt haben, zumal sie keine Zeugen für den Vorfall
gehabt habe. Immerhin hat sie praktisch ihr ganzes Leben im Kosovo
verbracht, konnte sich demzufolge von der Schutzfähigkeit und vom
Schutzwillen der Behörden ein Bild machen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der
jüngsten Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähi-
gen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann. Das
BFF hat somit zu Recht erwogen, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche gestützt auf Art.
3 AsylG zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zuläs-
sigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausge-
führt, aus den aufgeführten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar.
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Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
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einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo
am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt
hat. Dies dürfte die Situation für die albanischstämmigen Beschwerde-
führenden (vgl. Ziff. 4.2.1) in ihrem Heimatstaat zusätzlich erleichtern.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Die Be-
schwerdeführenden sind mit (...) und (...) Jahren noch recht junge
Menschen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Region (...)
im Kosovo verbracht haben. Abgesehen von angeblichen Schmerzen
des Beschwerdeführers am rechten Arm, welche von einer Fraktur aus
dem Jahr 2001 herrühren sollen, und den damaligen
Schwangerschaftsbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden in
den Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...).
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Ausserdem hat er in der Schweiz als Hilfsarbeiter (...) gearbeitet,
womit ihm eine berufliche Integration möglich sein sollte. Zudem leben
die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers unterhalte er ein schwieri-
ges Verhältnis mit seiner Familie, jedoch ist er im Vorfeld seiner Einrei-
se in die Schweiz zumindest vom Vater mit 4'000.-- Euro finanziell un-
terstützt worden. Dem Vorbringen in der Eingabe vom 9. März 2006,
wonach die Eltern in einfachsten Verhältnissen leben würden, ist ent-
gegenzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten für sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
begründen vermögen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei-
sen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesände-
rung (Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, AS 2005
4745 ff.) eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44
Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwer-
deführenden sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration
gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...)(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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