B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-634/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima
mit Zustimmung von Richer Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Maître Daniel Meyer, avocat,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung
des BFM vom 20. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat nach Angaben der Be-
schwerdeführerin am 19. Dezember 2011 per Flugzeug und gelangten
gleichentags über den Flughafen C._______ in die Schweiz, wo sie am 3.
Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchten.
B.
Nach der am 19. Januar 2012 erfolgten summarischen Befragung der
Beschwerdeführerin zur Person und zu den Asylgründen wurde sie und
ihr Sohn mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 – eröffnet am 23.
Januar 2012 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton
F._______. Als Begründung wurde ausgeführt, die verheiratete Schwester
der Beschwerdeführerin, welche über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht
(Niederlassungsbewilligung C) verfüge, lebe in F._______ in einer gros-
sen Wohnung und sei bereit, die Beschwerdeführenden bei sich aufzu-
nehmen und für deren Unterhalt aufzukommen. Aus familiärer Sicht aber
auch zwecks erleichterter Integration seien sie deshalb dem Kanton
F._______ zuzuweisen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2012 lud die zuständi-
ge Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz
unter Hinweis auf BVGE 2008/47 zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 nahm die Vorinstanz bezüglich der
hier interessierenden Frage wie folgt Stellung. Bei der Beschwerdeführe-
rin handle es sich um eine erwachsene Person und die geltend gemachte
gute Beziehung zu ihrer im Kanton F._______ lebenden Schwester stelle
keinen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Situation des ado-
leszenten Sohnes sei nicht derart gravierend, dass eine spezifische
Betreuung angezeigt wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die
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privaten Interessen der Beschwerdeführenden keinen Grund darstellten,
um sie dem Kanton F._______ zuzuteilen. Es bleibe ihnen unbenommen,
die Familienmitglieder und ihre Freunde im Kanton F._______ zu besu-
chen.
F.
Mit Replik vom 8. März 2012 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerde-
führenden an ihren Anträgen fest und ersuchte um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser – was
vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestim-
men (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
1.2. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG) und
kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106
Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefoch-
ten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE
2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den
Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben.
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2.
Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung
anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den
Beschwerdeführenden am 23. Januar 2012 eröffnet worden. Am 2. Feb-
ruar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene
Beschwerde ein. Das Vertretungsverhältnis zwischen dem mandatierten
Rechtsvertreter und den Beschwerdeführenden ist mittels Vollmacht be-
legt. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht und die
Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei-
ten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerde-
entscheid ist nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt
dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchen-
den Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Das BFM verteilt die Asylsuchen-
den unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienan-
gehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensi-
ver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone (Art. 22 Abs. 1 der Asyl-
verordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311])
4.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung zur Person
vom 19. Januar 2012 ausdrücklich zu Protokoll, sie und ihr Sohn würden
gerne dem Kanton F._______ zugewiesen werden, weil ihre Schwester,
ihr Cousin und Freunde dort leben würden, und sie auf deren Unterstüt-
zung angewiesen sei. Sie seien beide in einem psychisch labilen Zustand
und sie habe Schwierigkeiten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Das
Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise (Auflistung
der entsprechenden Gesetzesartikel), ohne sich mit den konkreten Vor-
bringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es ist daher von
Amtes wegen zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen
Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3).
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4.3.
4.3.1. Aus der Begründung der Verfügung sollen die Gesuchsteller er-
kennen können, dass ihre Vorbringen gehört, sorgfältig geprüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt worden sind (vgl. dazu JÖRG PAUL MÜL-
LER, Grundrechte in der Schweiz 3. Aufl. Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31
E. 2c). Erst durch einen angemessen begründeten Entscheid können sich
die Betroffenen (und auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen und werden dadurch in die Lage ver-
setzt, diesen – sofern gewünscht – sachgerecht anzufechten. Die erfor-
derliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der
Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Er-
messen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je stärker
ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto
höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen
(vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. Die von der Vorinstanz am 20. Januar 2012 erlassene Formularver-
fügung hält den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich
nicht stand (vgl. BVGE 2008/47 E 3.3.1 f.). Das BFM ist seiner Pflicht, auf
die individuellen Vorbringen einzugehen und diese bei der Erstellung der
Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen, weshalb es den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2;
BVGE 2007/27 E. 10.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis
des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessöko-
nomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen
auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-
gender Natur ist – ausser die Rückweisung würde zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit
dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
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lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) – und die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorlie-
genden Fall holte die Vorinstanz dieses Versäumnis auf Beschwerdeebe-
ne insoweit nach, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin habe anläss-
lich der Anhörung vom 19. Januar 2012 geltend gemacht, dem Kanton
F._______ zugeteilt zu werden, wo ihre Schwester, ihr Cousin und Be-
kannte leben würden, weil sie und ihr Sohn auf deren Unterstützung an-
gewiesen seien. Diese Vorbringen seien indessen gemäss geltender
Rechtspraxis nicht ausreichend. Auch die Situation des Sohnes sei nicht
als derart gravierend einzuschätzen, als dass eine spezielle Betreuung
erforderlich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die privaten
Interessen der Beschwerdeführenden keine Zuteilung in den Kanton
F._______ rechtfertigen würde. Angesichts dieser Ergänzung und des
den Beschwerdeführenden gewährten Rechts auf Replik sowie der voll-
ständigen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Fra-
ge der Einheit der Familie, gilt der festgestellte Verfahrensmangel als ge-
heilt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die not-
wendige Entscheidreife gegeben ist.
4.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungs-
entscheid des BFM vom 20. Januar 2012 aus formellen Gründen aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge,
die familiären Umstände seien zu berücksichtigen, durchzudringen ver-
mögen. Dabei machen sie geltend, sie seien auf die Unterstützung der
Schwester/Tante und des Cousins der Beschwerdeführerin angewiesen.
5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1
berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familien-
angehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders
betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel
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gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantons-
wechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf
Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsu-
chenden Person oder anderer Personen verfügt.
5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Ehegatten, Konkubinats-
partner und deren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit
besondere Gründe (vgl. Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängig-
keitsverhältnis gegeben ist fallen demnach in diesen Schutzbereich. Die-
ser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs.
3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. dazu insbesondere EMARK
1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, BVGE 2008/47 E. 4.1).
5.3. Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausge-
setzt. (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober
2002 [2A.145/2002]E. 3.2 3.5,BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257
E. 1df S. 260, BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von
einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit.
Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreu-
ungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behin-
derungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib
1). Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter
beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab.
5.4. Bei den von den Beschwerdeführenden genannten Bezugspersonen,
welche im Kanton F._______ leben, handelt es sich offensichtlich nicht
um Personen, die der Kernfamilie zuzurechnen sind, sondern um Ange-
hörige zu denen eine enge Verbindung im Sinne eines Abhängigkeitsver-
hältnisses bestehen müsste, um sich auf den Grundsatz der Einheit der
Familie berufen zu können. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin vierunddreissig Jahre alt ist, einen adoleszenten Sohn hat, und
seit Jahren nicht mehr mit ihrer in F._______ lebenden Schwester zu-
sammenlebt. Was die Vorbringen (Unterstützung bei der Betreuung ihres
Sohnes, bessere Integration, finanzielle Unterstützung) betrifft, vermögen
sie den Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines en-
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geren Familienverhältnisses offensichtlich nicht zu genügen. Die geltend
gemachte psychische Instabilität wird von den Beschwerdeführenden le-
diglich behauptet, weshalb sie keine Berücksichtigung findet. Sollten tat-
sächlich etwelche psychischen Probleme bestehen, sind sie fachärztlich
abzuklären und im Sinne der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) zu be-
legen. Den übrigen Argumenten (Hilfe bei der Betreuung ihres Sohnes,
Tragen der Kosten betreffend Unterhalt durch die Schwester der Be-
schwerdeführerin) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3
AsylG keine Relevanz zu. Aufgrund der derzeit aktuellen Aktenlage ist ei-
ne andere Kantonszuweisung als die bisher vorgenommene nicht ange-
zeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Schwester
oder anderen Verwandten nicht besteht. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Be-
schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 abzuwei-
sen ist.
7.
7.1. Das im Rahmen der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraus-
setzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah-
rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts des von der Vorinstanz begangenen Verfah-
rensfehlers ist es sachgerecht, den Beschwerdeführenden keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
7.3. Trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführenden letztlich mit den
Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, ist ihnen angesichts des
Verfahrensmangels eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen
aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzu-
sprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwan-
des ihrer Rechtsvertretung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
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(Art. 8 – 9, Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.-
(inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde..
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: