B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-634/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea ei-
genen Angaben zufolge im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2016 erfolgte die summari-
sche Befragung zur Person (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A11/12) und
am 19. August 2016 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Pro-
tokoll in den SEM-Akten A19/14) im Beisein seiner Vertrauensperson.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
illegal aus Eritrea ausgereist, weil an seiner Schule nicht ordentlich unter-
richtet worden sei und es an Lehrern fehle. Er habe in Eritrea weder mit
den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt. Er befürchte aber, ir-
gendwann einmal in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Er habe
nach der Ausreise mit seiner Familie telefoniert, um sein genaues Geburts-
datum in Erfahrung zu bringen, über Eritrea hätten sie nicht gesprochen.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2016 eine Kopie seines (…)
zu den Akten.
B.
Mit am 16. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Aus sei-
nen Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er vor seiner Ausreise weder ein
Aufgebot für den Nationaldienst erhalten habe noch sonst in Kontakt mit
den Militärbehörden gestanden sei. Seine Furcht, in den Militärdienst ein-
rücken zu müssen, sei deshalb objektiv unbegründet und asylrechtlich
nicht relevant. Gemäss gefestigter Rechtsprechung genüge die blosse Be-
fürchtung, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten
zu werden, nicht.
Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Befürchtung,
deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer-
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den, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden haupt-
sächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang er-
folge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ih-
rer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die
eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne
Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie
zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer,
Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt
hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflich-
tige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder
davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könn-
ten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen
vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei
einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vor-
gegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei
somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden
mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele
dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe we-
der den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er sei bisher we-
der für den Militärdienst aufgeboten worden noch sei er jemals in Kontakt
mit den Militärbehörden gestanden. Somit habe er nicht gegen die Procla-
mation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst würden die
Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer habe als Min-
derjähriger das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht, weshalb die Anfor-
derungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch
in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, es sei unter Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft und unter Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme von Amtes wegen die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter
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sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess
er die auf Seite 15 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin gestützt auf Art. 42 AsylG das Anwesenheitsrecht des Beschwerde-
führers für die Dauer des Verfahrens fest. Den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung
in der Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG wies sie mit entsprechender Begründung ab und informierte die sub-
stitutionsweise eingesetzte Rechtsvertreterin dahingehend, dass sie sich
hinsichtlich ihrer Entschädigung im Falle des Unterliegens an den Voll-
machtgeber respektive den Kanton C._______ wenden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Bezug auf
seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in
BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als
unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der
Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM,
wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehre-
ren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
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Seite 6
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern die-
jenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die
bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen be-
günstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenz-
urteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die
Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 3 f.). Hinzu kommt,
dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in
BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für
Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den war. Dies hatte eine umfassende Berichterstattung in den elektroni-
schen Medien und in der Presse zur Folge (vgl. statt vieler etwa die ent-
sprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger
vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016).
Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem
Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsur-
teil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung
vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist.
4.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzu-
stellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der
Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dis-
positivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern
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4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 11. Januar 2017 sind unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer
Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von
Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
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Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5).
5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen des minderjährigen Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden
versucht haben, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Seine Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden zu geraten,
erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag
keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die blosse Möglichkeit, früher
oder später einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, gilt das glei-
che. Zudem ergeben sich aus seinen gesuchsbegründenen Aussagen
auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie
bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts
dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche
Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Rele-
vanz offenbleiben.
5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.
7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifi-
sche Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss
Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri-
gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili-
enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE
2015/30 E. 7.3, m.w.H.).
7.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung darauf beschränken, aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht verifizierte Annahmen zum verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz zu treffen und auf allenfalls zu ergreifende Massnahmen
im Vollzugszeitpunkt zu verweisen. Der blosse Hinweis auf das verwandt-
schaftliche Beziehungsnetz in Eritrea vermag der behördlichen Verpflich-
tung, von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation
des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwin-
kel des Kindeswohls vorzunehmen, nicht gerecht zu werden. Demnach
ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall konkret und von Amtes we-
gen hätte abklären müssen, ob der Beschwerdeführer an seinem Her-
kunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl
entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt respektive anderweitig
untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Er-
lass der Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Bedarf gerichtlich
überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Ver-
bindung mit Art. 5 VwVG. Es handelt sich dabei nicht um blosse Vollzugs-
modalitäten, die von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüft werden
müssen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu schliessen,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt
und vollständig festgestellt hat.
7.3 Gemäss geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Kindes-
wohls namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten-
sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
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und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz
(vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2,
jeweils m.w.H.).
Von der Vorinstanz werden in der angefochtenen Verfügung einige Krite-
rien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt,
so die relativ kurze Aufenthaltsdauer mit einer damit einhergehenden ge-
ringen Integration in der Schweiz. Das SEM äussert sich zudem auch zum
Kriterium der Unterstützungsfähigkeit der Kernfamilie und führt dabei aus,
es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht begünstigende Umstände vor (…), die
ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Die Annahme
des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen
unproblematisch sei, überzeugt indessen nicht. Insbesondere wurde nicht
hinreichend abgeklärt, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerde-
führers tatsächlich noch am Herkunftsort befinden und der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich ist hinsichtlich
des Hinweises, es sei zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea dort in Empfang ge-
nommen werde und gegebenenfalls Massnahmen angeordnet würden,
den erwähnten Anforderungen nicht zu genügen vermag. Demnach liegt
eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des wesentli-
chen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälli-
gen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorstehend
festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 8.2).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen
namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugsperso-
nen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit
gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Um die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilen zu können, bedarf insbeson-
dere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung
und Versorgung in Eritrea einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in
Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie tatsächlich weiterhin am
Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage ist, den
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entspre-
chende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prü-
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Seite 11
fen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Insti-
tution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkun-
digen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerde-
führer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung – aufzufor-
dern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls sind zur
Feststellung der Situation, die er bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarten
würde, in geeigneter Weise weitere Abklärungen zu treffen.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5). Sie kann und soll
aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher
reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. Januar 2017 aufzuheben sind.
Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungs-
vollzugspunkt – unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen im
Beschwerdeverfahren sowie des Koordinationsurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 – an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 gutgeheissen wurde, und
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Seite 12
sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen
Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 wurde der
Antrag auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit der Begründung abgewie-
sen, der Kanton Zug habe – zusätzlich zur Beigabe einer rechtkundigen
Vertrauensperson – bereits (…) von der Caritas Schweiz als amtlicher
Rechtsvertreter in Sachen Asyl- und Wegweisungsverfahren eingesetzt.
Somit ist für den Beschwerdeführer bereits eine amtliche Rechtsbeistand-
schaft für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben. Die substituti-
onsweise eingesetzte Rechtsvertreterin übt ihr Mandat aufgrund der Er-
nennung von (…) als amtlicher Rechtsvertreter aus und wird von dieser
Behörde respektive vom Vollmachtgeber für ihren Aufwand entschädigt.
Ihre Dienstleistung ist für den Beschwerdeführer folglich unentgeltlich. So-
mit ist nicht davon auszugehen, dass dem hälftig obsiegenden Beschwer-
deführer im Rechtsmittelverfahren verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 11. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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