B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6342/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz
in Isfahan (Iran). Eigenen Angaben zufolge verliess er den Iran im Mai 2012
in Richtung Türkei und gelangte von dort über Griechenland, Italien, Frank-
reich und Deutschland am 14. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 25. Juni 2012 befragte ihn das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen sei-
nes Asylgesuchs. Am 1. Mai 2014 erfolgte sodann eine ausführliche Anhö-
rung zu den Gründen seines Asylgesuchs (Bundesanhörung). Der Be-
schwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, im Iran habe er aufgrund fehlender Papiere jederzeit mit einer Aus-
schaffung nach Afghanistan rechnen müssen. In Afghanistan werde er auf-
grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von staatlicher wie
von privater Seite Schwierigkeiten bekommen. Unter anderem drohe ihm
aufgrund der Konversion in Afghanistan die Todesstrafe.
B.
Am 9. November 2012 teilte die Flüchtlingshilfe der Heilsarmee der Vo-
rinstanz den Konfessionswechsel des Beschwerdeführers mit und legte zur
Dokumentation eine Bestätigung der (...) Kirchgemeinde C._______ bei.
C.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens brachte der Beschwerde-
führer folgende Beweismittel bei: Eine Farbkopie seiner afghanischen
Identitätskarte (Tazkara) (Eingabe vom 3. August 2012); eine Taufurkunde
und zwei Bilder von der Tauffeier (Eingabe vom 15. Mai 2013); die Anmel-
dung zur Taufe, eine Bestätigung der Patenschaft des Beschwerdeführers
für B._______ vom 24. April 2014 sowie ein Schreiben der (…) Kirchge-
meinde C._______ vom 24. April 2014 (Bundesanhörung).
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 – eröffnet am 30. September 2014
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er weder im Iran noch in
Afghanistan je Probleme wegen seiner Konversion gehabt habe. Es ge-
linge ihm nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Konversion
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eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die Vorbringen
seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich. Ausserdem hielten die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Konversion auch den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, zumal er sich zu Fragen des Christentums
nur in stereotyper Art und Weise geäussert habe. Die eingereichten Be-
weismittel vermöchten nur formell zu beweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer konvertiert sei und änderten nichts an der festgestellten fehlenden be-
gründeten Furcht.
E.
Am 2. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um
Akteneinsicht. Das damalige BFM kam dem Akteneinsichtsgesuch mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Oktober 2014 nach.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer durch die
oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die Verfügung des damaligen BFM vom 22. September 2014 Beschwerde
erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter
sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ver-
fahrensrechtlich stellte er den Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde beigelegt war neben der
bereits früher eingereichten Taufurkunde unter anderem ein Schreiben der
(...) Kirchgemeinde C._______ vom 24. Oktober 2014 über das kirchliche
Engagement des Beschwerdeführers.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete dem Beschwerdeführer in Person der oben rubrizierten
Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu. Zudem lud sie die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2014 liess sich die Vorinstanz zur Be-
schwerde vernehmen. Sie hielt dabei unter anderem fest, die eingereichten
Beweismittel vermöchten zwar die Konversion des Beschwerdeführers
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zum Christentum zu beweisen, nicht jedoch, dass er eine begründete
Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe, zumal seine Konversion den
afghanischen Behörden aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
nicht bekannt sein dürfte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehm-
lassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, innert angesetzter Frist eine
Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. November 2014 einzu-
reichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer und
machte namentlich geltend, schon seine Konversion zum Christentum als
solche begründe die Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan. Es
könne dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zugemutet werden, auf re-
ligiöse Betätigungen zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen geltend,
sich schon als Jugendlicher vom Islam distanziert zu haben (Akten des
Asylverfahrens, A14/22, F 56-57) und im Mai 2010 durch einen Bekannten
in D._______ erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen zu
sein (Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 56-60). Sein Bekannter habe
ihm das Gefühl vermittelt, aus Sicht von Jesus seien alle Menschen Brüder
und gleichwertig (Akten des Asylverfahrens, A14/22, F79). Schon kurz
nach der Ankunft in der Schweiz äusserte er den Wunsch, getauft zu wer-
den (Akten des Asylverfahrens, A4/9, F 9.01) und setzte diesen Wunsch in
der Folge auch in die Tat um (vgl. die Taufurkunde vom 10. Oktober 2012).
Ausserdem wurde von der (...) Kirchgemeinde C._______ mehrfach bestä-
tigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Kirchgemeinde stark engagiere
(vgl. Schreiben vom 27. August 2014 und Schreiben vom 24. Oktober
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Seite 6
2014). Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lassen
die Aussagen des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung zudem da-
rauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer durchaus mit dem christ-
lichen Glauben auseinandergesetzt hat (vgl. A14/22, F 122-125 und insbe-
sondere F 125). Insgesamt ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Ab-
lauf der Konversion stimmig und frei von Widersprüchen, weshalb das Ge-
richt nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen. Auch die Vorinstanz scheint in ihrer Ver-
nehmlassung vom 18. November 2014 nunmehr von der Glaubhaftigkeit
der Konversion des Beschwerdeführers auszugehen.
4.2 Zu prüfen ist somit, ob die Konversion des Beschwerdeführers zum
Christentum, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, schon für sich ge-
nommen die begründete Furcht zulässt, dass er in Afghanistan ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Es stellt sich in die-
sem Zusammenhang die Frage, ob christliche Konvertiten in Afghanistan
einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ausgesetzt sind.
4.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Nachteile sind
dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen
Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeu-
gen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren,
so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch
Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch ob-
jektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen
muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht
(BVGE 2011/16, E. 5.1). Zur Annahme einer Kollektivverfolgung müssen
die gezielten Nachteile in Relation zur Grösse des Kollektivs eine be-
stimmte Dichte aufweisen (BVGE 2013/12, E. 6). So wird etwa in der deut-
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schen Rechtsprechung von einer genügenden Verfolgungsdichte ausge-
gangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).
4.2.2 Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Be-
völkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Die übrigen in Afgha-
nistan vertretenen Glaubensgemeinschaften machen nicht mehr als ein
Prozent der Bevölkerung aus (vgl. DEUTSCHES BUNDESAMT FÜR MIGRATION
UND FLÜCHTLINGE, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten is-
lamischen Ländern, August 2011, S. 7, zugänglich unter
laenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islamische-laender-
2011-08.pdf?__blob=publicationFile>, zuletzt abgerufen am 13. April
2016). Bei afghanischen Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom
Islam zum Christentum konvertierte Personen (a.a.O., S. 10). Der Bevöl-
kerungsanteil von afghanischen Christen mit muslimischem Hintergrund
dürfte sich im unteren Promillebereich bewegen (AXMANN, Afghanistan, in:
Die weltweite Situation der Christen, München 2013, zugänglich unter
ser/130219__AMEZ_8_03.pdf>, zuletzt abgerufen am 14. April 2016).
4.2.3 Die afghanische Verfassung garantiert Nichtmuslimen formal das
Recht, ihre Religion im Rahmen der Gesetzesordnung zu betätigen (vgl.
Art. 2 der afghanischen Verfassung, übersetzt zugänglich: UNITED STATES
COMMISSION ON INTERNATIONAL RELIGIOUS FREEDOM, The Religion-State
Relationship and the Right to Freedom of Religion or Belief, März 2005, S.
38, zugänglich unter
sources/stories/pdf/Comparative_Constitutions/Study0305.pdf>, zuletzt
abgerufen am 13. April 2016). Diese Freiheit besteht nach allgemeiner Auf-
fassung indes nur auf dem Papier (AXMANN, a.a.O., S. 8). Wie in anderen
islamischen Ländern umfasst die Garantie der Religionsfreiheit nach der
afghanischen Verfassung namentlich nicht das Recht, sich vom Islam ab-
zuwenden und dem Christentum anzuschliessen (vgl. O'CONNELL, Consti-
tutional Apostasy: The Ambiguities in Islamic Law After the Arab Spring,
Norhwestern Journal of International Human Rights Vol. 11/2012, zugäng-
lich unter
tent.cgi?article=1156&context=njihr>, zuletzt abgerufen am 13. April 2016).
Die in Afghanistan verfassungsrechtlich legitimierte Anwendung der Han-
afi-Interpretation des islamischen Rechts (vgl. Art. 130 der afghanischen
Verfassung) fasst das Abfallen vom Islam (Apostasie) vielmehr unter die
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Seite 8
sogenannten hudud-Straftatbestände, welche im Strafgesetzbuch nicht ex-
plizit verankert sind, aber nach der islamischen Rechtslehre bestraft wer-
den können (vgl. LAW LIBRARY OF CONGRESS, Laws Criminalizing Apostasy
in Selected Jurisdictions, S. 3, zugänglich unter
, zuletzt abgerufen am 13. April
2016; mit Hinweis auf Art. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches [englisch
übersetzt zugänglich unter
ons/asia/AF/Penal%20Code%20Eng.pdf/view, zuletzt abgerufen am 13.
April 2016]). Die herrschende Hanafi-Rechtsprechung in Afghanistan sieht
für Apostasie die Todesstrafe vor. Allerdings kommt eine effektive Strafver-
folgung nur selten vor und die Todesstrafe wurde in den letzten Jahren für
Apostasie weder verhängt noch vollstreckt (LAW LIBRARY OF CONGRESS,
a.a.O., S. 3). Faktisch bedeutsamer scheint die Gefahr, dass die Konver-
sion von der Familie oder vom Stamm als Schmach und Entehrung be-
trachtet wird, und Konvertiten sich Bedrohungen, Einschüchterungen und
körperlichen Misshandlungen von privater Seite ausgesetzt sehen (vgl.
DEUTSCHES BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE, a.a.O., S. 12,
mit weiteren Hinweisen). Insgesamt müssen Konvertiten als Abtrünnige
vom Islam mit der Verfolgung durch Behörden und muslimische Geistliche
ebenso rechnen wie mit Verfolgung durch die eigene Familie, wobei neben
der sozialen Ächtung auch Eingriffe in die physische Integrität bis hin zur
Tötung dokumentiert sind (AXMANN, a.a.O., S. 8).
4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtspre-
chung trotz dieser Sachlage nicht von einer Kollektivverfolgung von konver-
tierten Christen in Afghanistan ausgegangen (vgl. Urteile des BVGer D-
1169/2014 vom 30. April 2014, E. 6.2, D-4981/2013 vom 4. Dezember
2013, E. 7.4). Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten
Nationen (UNHCR) geht nicht von einer Kollektivverfolgung aus, sondern
betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung einer Gefährdung in je-
dem Einzelfall (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Af-
ghanistan, 6. August 2013, S. 47, zugänglich unter
ghanistan-eligibility-guidelines.pdf>, zuletzt abgerufen am 13. April 2016).
Namentlich fällt dabei ins Gewicht, dass die afghanischen Behörden von
einer Strafverfolgung der Apostasie trotz bestehenden rechtlichen Grund-
lagen offenbar Abstand genommen haben. Die dokumentierten Übergriffe
von privater Seite sind im Übrigen vergleichbar mit den Übergriffen gegen-
über Christen im Zentralirak, für welche das Bundesverwaltungsgericht das
Vorliegen einer Kollektivverfolgung in einem jüngeren Entscheid verneint
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hat (vgl. BVGE 2013/12, E. 9; vgl. für eine Lagebeurteilung bezüglich dem
Iran zudem BVGE 2009/28, E. 7.3). Die Situation von konvertierten Chris-
ten in Afghanistan ist zwar nach wie vor bedenklich, hat sich seit den ge-
nannten Entscheiden in den Jahren 2013 und 2014 jedoch nicht massge-
blich verändert, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass Chris-
ten allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfol-
gung werden. Allein die Konversion des Beschwerdeführers vom Islam
zum Christentum vermag seine Flüchtlingseigenschaft folglich – entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – nicht zu begründen. Bei konver-
tierten Christen aus Afghanistan ist vielmehr weiterhin im Rahmen einer
Individualprüfung zu beurteilen, ob eine begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung besteht (vgl. schon die bereits zitierten Ur-
teile des BVGer D-1169/2014 vom 30. April 2014, E. 6.2, D-4981/2013 vom
4. Dezember 2013, E. 7.4). Hierbei ist in Anwendung der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Praxis zur Lage von Christen im Zentralirak der Grad
der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher
oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-
714/2014 vom 11. März 2015, E. 6).
4.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage individuell keine hin-
reichend konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung wegen der geltend gemachten Konversion. So hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörungen ausgeführt, weder im Iran noch
bei seinem Kurzaufenthalt in Afghanistan sei er aufgrund seiner Konver-
sion ernsthaft bedrängt worden, obwohl er offenbar öffentlich darüber ge-
sprochen hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 93). Nur vom Hö-
rensagen beziehungsweise über das Internet habe er von der Verfolgung
von Christen in Afghanistan überhaupt erst erfahren (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A 14/22, F 70, F 132-133). Zwar mag zutreffen, dass im Umfeld
des Beschwerdeführers einige Personen von der Konversion wissen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A14/22, F73 sowie Replik). Allerdings ist er al-
lein aufgrund dieses Sachverhalts nicht automatisch als exponiert anzuse-
hen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil
seines Lebens unbehelligt im Iran verbracht hat, geht das Gericht deshalb
nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 3 AsylG aus. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zurecht verneint.
5.
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Seite 10
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen
werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afgha-
nistan dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der
Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegen-
stand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr
zu prüfen. Im Fall einer allfälligen späteren Prüfung der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl.
Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf
konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März
2016, F.G. gegen Schweden, § 144, §§ 156-157).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
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Seite 11
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 6. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemes-
senes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist Livia
Kunz für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6342/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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