B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6342/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Moreno Casasola, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (nachfolgend: der Ehemann der Beschwerdeführerin), ein
eritreischer Staatsangehöriger, stellte am (…) 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom (…) 2015 gutgeheissen
wurde.
A.b Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 5. August 2014 und sei-
ner eingehenden Anhörung vom 18. Juni 2015 machte der Ehemann der
Beschwerdeführerin folgende mit Blick auf die vorliegende Familienzusam-
menführung wesentliche Ausführungen:
Nach seiner zweiten Flucht in den Sudan im (…) 2012 sei er mit einer Erit-
reerin zusammengekommen, die er bereits im Jahr 2009 nach seiner ers-
ten Ausreise aus respektive vor seiner Deportation vom Sudan zurück nach
Eritrea kennengelernt habe. Nach einigen Monaten hätten sie sich aber
wieder getrennt und er sei illegal nach Saudi-Arabien gereist, um zu arbei-
ten. Kurze Zeit darauf habe die Eritreerin ihn darüber informiert, dass sie
von ihm schwanger sei. Er habe sie heiraten wollen. Dies sei aber nicht
möglich gewesen, weil ihre Eltern eine solche Verbindung aus religiösen
Gründen – er sei Moslem und sie Christin – abgelehnt hätten. Die Eritreerin
sei schliesslich mit dem am (…) November 2012 geborenen Kind in ihr Hei-
matland zurückgekehrt, wo sie zwischenzeitlich einen anderen Mann ge-
heiratet habe. Einige Zeit später habe der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin von Saudi-Arabien aus seine Mutter kontaktiert und diese gebeten,
eine Ehe mit der Beschwerdeführerin zu arrangieren. Diese kenne er seit
seiner Kindheit und er habe sie erstmals nach der Flucht aus dem Gefäng-
nis in Eritrea im Jahr 2012 wieder gesehen. Im (…) 2013 sei die Beschwer-
deführerin mit Verwandten in den Sudan gereist und habe dort ihren zur
gleichen Zeit von Saudia-Arabien dorthin zurückgekehrten zukünftigen
Ehemann getroffen, mit dem sie bis zu dessen Ausreise zusammengelebt
habe. Im (…) habe [im Sudan] in einer Moschee die Hochzeit stattgefun-
den. Im April 2014 sei der Beschwerdeführer in Richtung Libyen aufgebro-
chen, wo er an der Grenze aufgegriffen und zurück in den Sudan gebracht
worden sei. Im Mai 2014 habe er einen zweiten Fluchtversuch in Richtung
Libyen unternommen, welcher ihm geglückt sei. Über den Seeweg sei er
anschliessend nach Italien gelangt und von dort aus am (…) 2014 in die
Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im
Sudan.
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B.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 wandte sich die damalige Rechtsvertre-
terin des Ehemannes der Beschwerdeführerin ans SEM und ersuchte die-
ses um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen, wonach Art. 51 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings
einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG
sei den anspruchsberechtigten Familienmitgliedern ferner die Einreise zu
bewilligen, sofern die Beziehung bereits vor der Flucht bestanden habe.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Ehefrau bereits in sei-
ner Anhörung erwähnt und darauf hingewiesen, dass er von ihr durch die
Flucht nach Europa getrennt worden sei. Er und die Beschwerdeführerin
stammten aus demselben Ort in Eritrea, seien dort zusammen aufgewach-
sen und hätten sich im Jahr 2012 dort verlobt. Nachdem er im Jahr 2012
aus Eritrea geflohen sei, sei ihm die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in
den Sudan gefolgt, wo sie im Jahr (…) religiös geheiratet und daraufhin bis
zu seiner Flucht nach Europa zusammengelebt hätten. Da das Fotografie-
ren des Brautpaares aus religiösen Gründen nicht erlaubt sei, könnten
keine Bilder der Zeremonie eingereicht werden. Die Beziehung habe nach
dem Gesagten bereits vor der Flucht bestanden, womit Art. 51 Abs. 4 AsylG
erfüllt sei.
Zur Untermauerung des Gesuchs wurden eine Kopie der eritreischen Iden-
titätskarte der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Trauscheins ins
Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 – am 15. September 2016 eröffnet
– verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es massgeblich aus, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann erst nach der Flucht des Ehemannes aus Eritrea eine
familienähnliche Beziehung eingegangen seien. Von einer aufgrund der
Flucht des Ehemannes unfreiwillig getrennten Familienbeziehung im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen könne nicht die Rede sein. Zwar habe der
Ehemann angegeben, die Beschwerdeführerin schon seit seiner Kindheit
zu kennen. In sie verliebt habe er sich aber erst im (…) 2012. Zu jenem
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Zeitpunkt sei er in den Sudan geflohen, wo er eine Beziehung mit einer
anderen Frau eingegangen sei, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Erst
im Jahr 2013, als er sich von der Mutter seines Kindes getrennt habe und
diese nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe er seine eigene Mutter darum
gebeten, Kontakt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen und bei ihren El-
tern um ihre Hand anzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf-
hin im (…) 2013 in den Sudan begeben, den Beschwerdeführer dort im (…)
geheiratet und bis zu seiner Ausreise im April 2014 mit ihm zusammenge-
lebt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob die aktuelle Rechtsvertrete-
rin des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug der Beschwer-
deführerin gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche
Prozessführung ersucht.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ehe-
gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sehr wohl
durch die Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden sei. Der Ehemann
habe sich im Jahr 2012 nicht bloss in die Beschwerdeführerin verliebt, son-
dern sich auch mit dieser verlobt. Diesbezüglich liege ein Missverständnis
vor, das in die angefochtene Verfügung Eingang gefunden habe. Aufgrund
dieser Verlobung seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die ge-
setzlich massgebliche Familienverbindung bereits vor der Ausreise des
Ehemannes aus Eritrea eingegangen. Aus Furcht vor einer erhöhten Re-
flexverfolgung hätten sie sich damals dagegen entschieden, bereits in Erit-
rea zu heiraten.
Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Be-
ziehung bereits vor der Verlobung über mehrere Jahre hinweg gelebt.
Schon ab 2005 seien sie eine vage und ab 2007 eine richtige Liebesbezie-
hung eingegangen. Diese Tatsache untermaure das Bestehen einer gefes-
tigten Beziehung respektive Familienverbindung zwischen den Ehepart-
nern.
Mit der Mutter seines Kindes sei der Ehemann der Beschwerdeführerin
demgegenüber nie eine familiäre Beziehung eingegangen. Es habe sich
lediglich um eine kurze Affäre gehandelt, die er eingegangen sei, weil ihm
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diese viel ältere Frau versprochen habe, ihm bei seiner Flucht möglicher-
weise helfen zu können, und ihn auch dabei unterstützt habe, sich im Su-
dan zurecht zu finden. Die Schwangerschaft sei weder gewollt noch ge-
plant gewesen und der Beschwerdeführer habe im Wissen darum und im
Bewusstsein, dass eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes keine Zu-
kunft habe, im (…) 2012 die Flucht nach Saudia-Arabien ergriffen. Aus kul-
turellen Gründen sei er dann aber hinsichtlich einer Heirat mit der Mutter
seines Kindes doch noch unter Druck geraten. Um die Hand dieser Frau
habe er – entgegen der fälschlicherweise so im Protokoll festgehaltenen
Aussage – jedoch nie angehalten. Vielmehr hätten ihm die Eltern der Mut-
ter seines Kindes bereits das Gespräch verweigert. Eine Absicht, länger-
fristig eine Beziehung einzugehen und eine gemeinsame Zukunft aufzu-
bauen, habe weder seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch
seitens der Mutter seines Kindes je bestanden.
Anzuführen bleibe, dass die Ehepartner durch die Flucht des Ehemannes
in die Schweiz erneut, jedoch eindeutig nach vollzogener Heirat, getrennt
worden seien. Diese Flucht sei ebenfalls notgedrungen erfolgt; eine ge-
meinsame Flucht sei an den finanziellen Möglichkeiten des Ehepaares ge-
scheitert.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Ehemann der Beschwerde-
führerin eine Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt unter
anderem eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Moment der Flucht
voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederauf-
nahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und
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2015/29 E. 3.2 je m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2).
4.
4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin floh erstmals im Jahr 2008 und
infolge seiner Deportation in seinen Heimatstaat nochmals im (…) 2012
von Eritrea in den Sudan. Die Beschwerdeführerin reiste ihrerseits im (…)
2013 von Eritrea in den Sudan aus. Die Heirat des Ehepaares fand im (…)
[im Sudan] und damit erst nach ihrer beider Flucht aus ihrem Heimatstaat
statt. Die formelle eheliche Gemeinschaft kann somit nicht durch die Flucht
im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG getrennt worden sein.
Das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihres (späteren) Ehemannes
vor ihrer Ausreise aus Eritrea kann sodann nicht als Familiengemeinschaft
qualifiziert werden. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung,
wonach die Beschwerdeführerin und ihr (späterer) Ehemann bereits seit
2005 respektive seit 2007 eine Liebesbeziehung eingegangen seien, findet
in den vorinstanzlichen Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin kei-
nerlei Grundlage und wirkt daher nachgeschoben. Vielmehr trug der Ehe-
mann anlässlich seiner Anhörung vor, dass er im Jahr 2008 in den Sudan
geflohen sei, die Beschwerdeführerin damals noch [jung] gewesen sei und
er sie zwar immer wieder gesehen, aber keinen Kontakt zu ihr gehabt habe.
Erst im Jahr 2012 habe er sich in sie verliebt (A20/30, F37). Ihre Begeg-
nung nach der Flucht des Ehemannes aus dem Gefängnis im Jahr 2012
konnte zudem nur von sehr kurzer Dauer sein. So gab letzterer anlässlich
seiner Anhörung an, von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zu seiner
Ankunft im Sudan sei ungefähr ein Monat verstrichen (A20/30, F170); al-
leine für den Weg vom Heimatdorf der [Verwandten] seiner Mutter, wo er
nach seiner Flucht aus dem Gefängnis untergekommen sei und auch die
Beschwerdeführerin wiedergesehen habe, bis zur sudanesischen Grenze
habe er neun Tage gebraucht (A20/30, F36 f., S. 15, 4. Absatz und F155).
Selbst wenn es – wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet – in dieser Zeit
tatsächlich schon zur Verlobung der Beschwerdeführerin und ihrem (spä-
teren) Ehemann gekommen sein sollte, was vom Gericht bezweifelt wird,
da sich den Befragungsprotokollen des Ehemannes keinerlei Hinweise da-
für entnehmen lassen, kann für die Zeit danach bis zur Einreise der Be-
schwerdeführerin in den Sudan im (…) 2013 nicht von einer erkennbaren
Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Liebesbeziehung die Rede sein.
Zwar gab der Ehemann anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe
seit dem Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 stetig te-
lefonischen Kontakt mit ihr gehabt (A20/30, F36). In die Zeit nach seiner
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Rückkehr in den Sudan fällt aber auch die Beziehung mit der Mutter seines
Kindes, die er bereits im Jahr 2009 während seines früheren Aufenthaltes
im Sudan kennengelernt habe (A20/30, F21). Dass es sich dabei – wie auf
Beschwerdeebene geltend gemacht – nur um eine Affäre gehandelt haben
soll, widerspricht den Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Anhö-
rung, wonach er mit jener Frau in einem Konkubinat zusammengelebt habe
und sie sich anschliessend voneinander getrennt hätten (A20/30, F20 ff.
und F38).
Nach dem Gesagten begründeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann ihre Familiengemeinschaft erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea. Vor
der Flucht der Beschwerdeführerin respektive ihres (späteren) Ehemannes
aus Eritrea bestand demgegenüber keine Lebensgemeinschaft, die durch
ebendiese Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden wäre. Überein-
stimmend mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass eine der kumulati-
ven Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist. Es erübrigt
sich somit, auf die eingereichten Dokumente näher einzugehen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 8 und Urteile des BVGer D-2608/2017 vom 13. Februar
2018 sowie D-2996/2015 vom 10. Februar 2016).
4.2 Im vorliegenden Fall sind somit nicht die Asyl-, sondern die kantonalen
Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige Rechts-
ansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da die Aufenthaltsbewilligung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (Flüchtling mit Asyl), bleibt es ihm unbenommen, gestützt
auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zuständigen kantonalen Migrations-
behörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei ihm der
Rechtsweg bis ans Bundesgericht offensteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 8).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
zusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht abgelehnt
und der im Sudan wohnhaften Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zutreffenderweise verweigert hat. Die angefochtene Verfügung
verletzt Bundesrecht damit nicht und stellt auch den Sachverhalt richtig so-
wie vollständig fest. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wurde jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches das Gericht
mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 guthiess. Von einer we-
sentlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerde-
führerin respektive ihres Ehemannes ist nicht auszugehen. Folglich sind
von ihnen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Derrer
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