Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6343/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Februar 2011 verliess und über Syrien, die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 28. März 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. April 2011 summarisch befragt und am 14. April 2011 zu
seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er stamme
aus B._______, wo er auch seinen Wohnsitz gehabt habe,
dass er als (…) gearbeitet habe und wegen seiner Arbeit mit dem Tod
bedroht worden sei,
dass man ihn schriftlich aufgefordert habe, Attentate auf (…), zu dem
viele (…) gekommen seien, zu verüben,
dass ihm dafür viel Geld versprochen worden sei, und man ihn, als er
nicht bereit gewesen sei, Informationen über das Geschehen auf dem
(…) zu liefern, entführt und für seine Freilassung (…) verlangt habe,
dass er arm sei und diese Summe nicht habe bezahlen können, jedoch
ein (…) das Geld aufgetrieben habe, worauf er freigelassen worden sei,
dass er aus Angst im Jahre (…) und vor seiner Ausreise noch einmal in
den C._______ gegangen,
dass er anlässlich der Kurzbefragung keine Ausweispapiere zu den Akten
gab mit der Begründung, er habe seinen Pass in der Türkei verloren und
seine Identitätskarte befinde sich bei seinem (…) in B._______,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2011
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, anlässlich der
Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wegen seiner
Arbeit als (…) sei er mit dem Tod bedroht worden, wogegen er bei der
Anhörung die Ausreise damit begründet habe, entführt und erst gegen die
Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden zu sein,
dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei,
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dass er auch zu seiner Bedrohung unterschiedliche Angaben gemacht
habe,
dass er ebenso hinsichtlich der Umstände, wie er in den (…) auf
genommen worden sei, realitätsfremde Angaben gemacht habe,
dass er entgegen seiner Ankündigung keinen Arbeitsvertrag eingereicht
habe,
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
seien, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. November 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2011 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beantragte,
dass mit der Einreichung des vorerwähnten (…) und der Identitätskarte
festgestellt werde, die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers
würden nunmehr feststehen,
dass die zentralen Vorbringen nachgewiesen seien und feststehe, dass
der Beschwerdeführer in B._______ für (…) gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer sich in erster Linie vor Übergriffen der (…)
fürchte, welche versucht hätten, ihn als (…) zu gewinnen,
dass er in den drei irakischkurdischen Nordprovinzen nicht ausreichend
geschützt sei und dort nicht über ein familiäres oder anderes Beziehungs
netz verfüge, welches für die Niederlassung in diesem Gebiet
unerlässlich sei,
dass die Amerikaner B._______, woher der Beschwerdeführer stamme,
im Juni 2009 verlassen hätten und die Sicherheitslage dort prekär sei,
weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar und er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember
2011 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahren in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
abwies, diesen aufforderte, innert angesetzter Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten und den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls abwies,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Dezember 2011
fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ausgegangen ist,
dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz
angeführten Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden kann,
dass insbesondere in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass der
Beschwerdeführer seine Entführung und die Lösegeldforderung –
zentrale Gründe für das Verlassen des Heimatstaates – anlässlich der
Kurzbefragung nicht erwähnt hat und sich die diesbezügliche Erklärung in
der Beschwerde, angesichts der beschränkten Funktion der
Empfangsstellenbefragung sei der entsprechende Vorhalt des BFM
unwesentlich (vgl. Beschwerde Ziff. II 11.a) als unbehelflich erweist,
zumal dem Rechtsvertreter von anderen Verfahren her bekannt ist, dass
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es dabei nicht nur um die Identität, sondern auch um die Gesuchsgründe
(und den Reiseweg) geht,
dass völlig unrealistisch anmutet, ein Analphabet wie der
Beschwerdeführer werde für den (…) (vgl. Anhörungsprotokoll F25 und
F26; etwas abweichend dazu Befragungsprotokoll Ziff. 8: "Ich kann nur
sehr wenig schreiben und lesen."),
dass nicht geglaubt werden kann, ein (…) – selbst wenn er nur ein
beschränktes (…) hat – habe praktisch keine Kenntnisse jener Stadt, in
der er arbeitet (vgl. a.a.O. F30 ff.), gab der Beschwerdeführer doch zu
Protokoll: "… ich kenne mich in B._______ nicht aus, …",
dass er bezeichnenderweise auch zu seinem Aufenthalt im C._______
keine genauen Angaben machen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll F38 ff.)
und dasselbe für die zeitliche Lokalisierung der Entführung und für
Einzelheiten zum (…) gilt (vgl. a.a.O. F42 ff.),
dass die zahlreichen aufgeführten Ungereimtheiten in wesentlichen
Punkten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
klar belegen und auch die nachträglich eingereichten Beweismittel
(gemäss Beilagenverzeichnis in der Beschwerde: (…), (…), Identätskarte,
indessen weder Original noch Kopie des in Aussicht gestellten
Arbeitsvertrages) unbesehen der Frage ihrer Echtheit an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
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nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
dass aufgrund der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht
feststeht, der Beschwerdeführer stamme aus B._______, und selbst bei
Annahme dieser Herkunft zu schliessen wäre, er habe die zu Protokoll
gegebenen Geschehnisse in der vorgebrachten Art nicht erlebt,
dass demnach auch davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung
in den Nordirak keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung in den Irak zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2011in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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