B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6343/2018
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018.
E-6343/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
gemäss im September 2015. Er reiste am 9. November 2015 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 15. Dezember 2015
befragte ihn das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch
zu seinen Fluchtgründen (Befragung zur Person BzP). Eine einlässliche
Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 11. April 2018 statt.
A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eth-
nischer Paschtune und stamme aus einem Dorf in der Provinz B._______,
wo er auch aufgewachsen sei. Sein Vater sei im Jahr 2008/2009 durch
einen Angriff der Taliban verstorben. Er habe während zwölf Jahren die
Schule besucht und das Abitur gemacht. Im Zeitraum 2013/2014 habe er
sich zum Polizisten ausbilden lassen und zu diesem Zweck eine sechsmo-
natige militärische Ausbildung in der Türkei absolviert. Danach sei er
bis zu seiner Ausreise für das afghanische (...)ministerium beziehungs-
weise für den amtierenden (...)minister, zunächst C._______, danach
D._______, als Leibwächter tätig gewesen.
Im Juni 2015 sei er zu seiner Familie ins Dorf gefahren, um dort seine Fe-
rien zu verbringen. Am 22. Juni 2015 sei er bei einem ehemaligen Schul-
freund zu einer Verlobungsfeier eingeladen gewesen. Anlässlich dieser
Feier habe ihn sein Freund einem Gast namens E._______ vorgestellt. Es
habe sich dabei um den Sohn des Führers einer islamischen Vereinigung
(…) gehandelt. Vier Tage später sei er nach Kabul zurückgekehrt und habe
wieder seinen Dienst angetreten. Etwa eine Woche danach habe er auf
seinem Diensttelefon einen ersten anonymen Anruf erhalten, welchen er
nicht entgegengenommen habe. Nachdem die Anrufe jedoch nicht aufge-
hört hätten, habe er sich gemeldet. Beim Anrufer habe es sich um
E._______ gehandelt. Dieser habe von ihm verlangt, einen Sprengsatz im
Büro oder im Auto des (...)ministers zu deponieren. Er habe sich geweigert,
dies zu tun, worauf E._______ ihm gedroht habe. Ausserdem habe er ihn
ermahnt, seine Stelle als Leibwächter im Ministerium nicht aufzugeben.
Danach habe er, der Beschwerdeführer, weitere Anrufe erhalten, diese je-
doch nicht mehr entgegengenommen. Seinen Vorgesetzten und seinen Ar-
beitskollegen habe er zunächst nichts davon erzählt.
Ende Juli 2015 sei er erneut zu seiner Familie ins Dorf gefahren, weil seine
Mutter krank gewesen sei. Als er sich eines Abends bei einem Freund auf-
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Seite 3
gehalten habe, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm in einem aufge-
lösten Zustand berichtet, dass mehrere bewaffnete Männer bei ihnen zu
Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten seinem
jüngeren Bruder eine Waffe an den Kopf gehalten und damit gedroht, den
Bruder umzubringen, falls die Mutter sich weigere, den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers bekanntzugeben. Erst als die Mutter wiederholt versi-
chert habe, dass sie nicht wisse, wo er, der Beschwerdeführer, sich auf-
halte, hätten sie das Haus verlassen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt. Er habe am nächsten Tag seine Familie aus-
serhalb des Hauses getroffen und sei mit dieser zusammen nach Kabul
zurückgekehrt. Die Familie habe er bei einem Freund untergebracht. Er
selbst sei wieder zur Arbeit gegangen und habe auch am Dienstort über-
nachtet. Er habe weiterhin Drohanrufe erhalten. Eines Abends, er sei ge-
rade vor dem Haus seines Freundes, bei welchem sich seine Familie auf-
gehalten habe, aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, hätten Unbekannte
auf ihn geschossen. Er habe sich verteidigt und zurückgeschossen, worauf
sich die Unbekannten wieder entfernt hätten. Die Polizei sei an den Tatort
ausgerückt und habe ihn zum Vorfall befragt. Er habe die Polizei gebeten,
den Vorfall vertraulich zu behandeln. Am nächsten Tag sei er zum (...)mi-
nister und habe ihm von den Drohanrufen und vom Angriff erzählt. Der Mi-
nister habe sich bei ihm für seine Loyalität bedankt und ihm zunächst in
Aussicht gestellt, ihn in eine andere Dienstabteilung zu versetzen.
Schliesslich habe er ihm jedoch geraten, das Land zu verlassen. Drei Tage
später sei er mit seiner Mutter, seiner Grossmutter und mit seinem jünge-
ren Bruder in den Iran ausgereist. Weil seine Mutter und seine Grossmutter
erkrankt seien, habe er die Familie im Iran zurückgelassen und sei alleine
weiter nach Europa gereist.
A.c Als Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine afghanische
Tazkira (im Original), diverse Schul- und Ausbildungszeugnisse (im Origi-
nal) sowie mehrere Dokumente (teils im Original, teils in Kopie) und Foto-
aufnahmen, welche seine Tätigkeit als Leibwächter belegen sollen, zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es zufolge Unzumutbarkeit indes zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
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Seite 4
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2018 focht der Beschwerdefüh-
rer, handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, den Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe legte
er unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2018 und
eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbei-
ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw
Eliane Gilgen eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das
SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde
vernehmen. Auf diese replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2018 und reichte einen Kurzbericht der an der Anhörung vom
11. April 2018 anwesenden Hilfswerkvertretung sowie eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/2016 E. 5).
3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdever-
fahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren ist sowie der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
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Seite 6
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.5 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Eine
Glaubhaftmachung ist zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-6343/2018
Seite 7
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der ge-
suchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage sei nicht asyl-
relevant, weil dieser kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Viel-
mehr sei der Beschwerdeführer aufgrund eines kriminellen Interesses aus-
gewählt worden, weil er durch seine Funktion in die Nähe des (...)ministers
habe gelangen können und Zugang zum Ministerium gehabt habe. Unter
Verweis auf das Urteil D-5595/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. März 2015 führt das SEM dazu weiter aus, die afghanischen Behörden
in Kabul würden über Möglichkeiten verfügen, um den Beschwerdeführer
vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. So spreche das Verhalten der
Polizei nach dem versuchten Angriff auf ihn für deren Schutzwillen. Zudem
könne keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden. Abschliessend bemerkt das
SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aller Zweifel erha-
ben seien, infolge der fehlenden Asylrelevanz jedoch darauf verzichtet wer-
den könne, diese auf die Glaubhaftmachung zu prüfen.
5.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst auf das Urteil E-5522/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2018 und führt dazu aus, das Gericht habe Gruppen von Per-
sonen definiert, welche aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderem
Personen gehören, welche die Regierung unterstützen oder als deren Un-
terstützer betrachtet würden. Als Leibwächter eines Ministers erfülle er ein
entsprechendes Risikoprofil. Es sei bei ihm von einem hohen Risiko der
Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen auszugehen. Vor
seiner Ausreise habe er sich in einer Situation befunden, die in ihrer Ge-
samtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Das
SEM übersehe, dass er nicht aufgrund eines kriminellen, sondern aufgrund
eines politischen Interesses ausgewählt worden sei, weil man durch ihn
den amtierenden Minister habe stürzen wollen. Als Leibwächter des Minis-
ters gelte er als Unterstützer der Regierung und stehe somit im Fokus re-
gierungsfeindlicher Gruppierungen.
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Seite 8
Bezüglich der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in Kabul führt
der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil D-4286/2016 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018 weiter aus, er verfüge weder
über ausreichende finanzielle Mittel noch über Einfluss, womit er nicht auf
rechtsstaatlichen Schutz zählen könne. Zwar sei er der Leibwächter des
Ministers gewesen. Er habe mit diesem jedoch in keinem solchermassen
persönlichen Kontakt gestanden, der auf eine Schutzgewährung schlies-
sen lassen könnte. Der Minister habe ihm selbst dazumal zur Ausreise ge-
raten. Entgegen der Behauptung des SEM sei keine Schutzmöglichkeit ge-
geben.
Schliesslich wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwer-
deführer seine Fluchtgründe äusserst nachvollziehbar, lebensnah und de-
tailreich vorgetragen habe.
5.3 Das SEM bemerkt in seiner Vernehmlassung, dass trotz der ausführli-
chen Schilderung des Beschwerdeführers mehrere Elemente seiner Aus-
führungen nicht nachvollziehbar seien. So erscheine es beispielsweise un-
logisch, dass der Beschwerdeführer die Pläne, den Minister umzubringen,
seinem Vorgesetzten nicht gemeldet habe, zumal er mit seinem Team als
Leibwächter für dessen Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass er letztendlich doch direkt zum
Minister – und nicht zu seinem Vorgesetzten – gegangen sei und diesen
gewarnt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst zu Protokoll ge-
geben, man habe jeweils nicht mit dem Minister gesprochen, sondern nur
mit den Kommandanten. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem in-
soweit widersprochen, als er beispielsweise an der BzP ausgesagt habe,
er wisse nicht, wer ihn in Kabul angegriffen habe. An der Anhörung sei er
jedoch in der Lage gewesen, diesbezüglich genaue Angaben zu machen.
5.4 Dem hält der Beschwerdeführer replizierend entgegen, er habe bereits
in der Anhörung erklärt, dass ihm mit dem Tod gedroht worden sei, sollte
er sich an den Minister wenden, oder sich versetzen lassen. Auch habe er
nicht wegen der anonymen Anrufe direkt zum Minister gehen wollen. Er
habe die Drohungen zunächst nicht genügend ernst genommen. Nach
dem Vorfall im Haus seiner Familie sei er sodann davon ausgegangen, das
Problem mit der Flucht nach Kabul gelöst zu haben. Erst als auf ihn ge-
schossen worden sei, habe er die Drohungen ernst genommen. Er habe
danach keine Zeit gehabt, die Hierarchiestufen einzuhalten. Schliesslich
sei es um die Sicherheit des Ministers und nicht um diejenige seines (di-
rekten) Vorgesetzen, dem Kommandanten, gegangen. Weiter habe er im
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Seite 9
Zusammenhang mit dem vom SEM aufgeführten, vermeintlichen Wider-
spruch bereits an der Anhörung erklärt, dass er nicht wisse, mit welchen
Gruppierungen besagte Person, E._______, zusammengearbeitet habe.
Er wisse deshalb auch nicht, ob der Angriff letztlich von diesem und dessen
Leuten gekommen sei, oder ob E._______ jemanden dafür engagiert
habe. Er habe in der Anhörung in einem ausführlichen freien Bericht seine
Asylgründe dargelegt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass er in der
BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und nur über sich zu er-
zählen. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung sei in
ihrem Bericht zum Schluss gekommen, dass er glaubhaft ausgesagt habe.
6.
6.1 Festzustellen ist vorab, dass weder das SEM noch das Bundesverwal-
tungsgericht Zweifel bezüglich der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwer-
deführers als Leibwächter im Dienste des afghanischen (...)ministeriums
haben. Der Beschwerdeführer hat seinen beruflichen Werdegang während
der Anhörung detailliert geschildert und auf Nachfragen präzis und ausführ-
lich geantwortet. Seine Tätigkeit ist zudem durch verschiedene Diplome,
Ausweise und Fotoaufnahmen, welche ihn in seiner Tätigkeit und auch an
der Seite des Ministers zeigen, belegt (vgl. dazu act. A12, Beweismittel 1-
16).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Ver-
schlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der
International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg.
Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Af-
ghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den
Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte
Kabul und Kandahar (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). An dieser
Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheits-
lage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals ver-
schlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. U.S. Commission on Inter-
national Religious Freedom [USCIRF]: «Annual Report 2018 – Afghanis-
tan» vom 24. Februar 2019,
Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrian Centre for Country of Origin and
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Seite 10
Asylum Research and Documentation (ACCORD): «General Security Sit-
uation in Afghanistan and Events in Kabul» vom 4. März 2019,
curity-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United Nations Assis-
tance Mission in Afghanistan [UNAMA]/ Office of the United Nations
High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: «Protection of
Civilians in Armed Conflict – Annual Report 2018» vom 1. Februar
2019,
tion_of_civilans _annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle ab-
gerufen am 24. Mai 2019).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen
definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der
afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive
den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel-
ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte, oder der afghani-
schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende
Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), UE-
ligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018,
/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 24. Mai 2019]
sowie die beiden Berichte des European Asylum office [EASO] „Country of
Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed ac-
tors in the conflict“ vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und «Country Guid-
ance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018,
S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mit-
arbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen
und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt – insbeson-
dere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Australian
Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Re-
port Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage»
vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicher-
heitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September
2018, Kapitel 1.2.).
6.3 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer als
Leibwächter des afghanischen (...)ministeriums im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Afghanistan im Jahr 2015 zu einer Personengruppe, welche auf-
grund ihrer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko
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Seite 11
ausgesetzt war. Er nahm an einem militärischen Training in der Türkei statt,
wurde zusätzlich in Afghanistan zum Polizisten ausgebildet und begleitete
zusammen mit weiteren Leibwächtern den jeweiligen amtierenden (...)mi-
nister auf Schritt und Tritt (act. A6, Ziff. 2.04; act. A22, F20, F23, F41). Aus
den eingereichten Fotoaufnahmen geht zudem hervor, dass der Beschwer-
deführer bei seinen Einsätzen stets eine Uniform trug und während seines
Dienstes bewaffnet war (vgl. act. A12, Beweismittel 6). Er war daher als
Angehöriger der Streitkräfte erkennbar und damit einer erhöhten Gefahr
der Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen ausgesetzt.
6.4 Entgegen den Feststellungen des SEM geht das Gericht weiter davon
aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der afghanischen Streitkräfte
mehrfach bedroht und einmal Ziel eines Anschlages wurde.
6.4.1 In der angefochtenen Verfügung bemerkt das SEM hierzu lediglich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aller Zweifel erhaben
seien. In der Vernehmlassung hält es weiter fest, dass die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers zwar ausführlich ausgefallen, ein-
zelne Elemente davon jedoch nicht nachvollziehbar seien und der Be-
schwerdeführer sich vereinzelt auch widersprochen habe (vgl. dazu vor-
stehende Erwägung Ziff. 5.3). Festzustellen ist aber, dass das SEM es wei-
testgehend unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung zu berücksichtigen. So enthalten seine Schilderungen
– wie nachfolgend dargelegt – eine Vielzahl an Realkennzeichen.
6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung in einem freien Bericht ausführlich darlegte, wie es zur geltend
gemachten Bedrohungssituation gekommen sei, die letztlich aus einem er-
folglosen Anwerben seiner Person für ein Attentat resultiert habe. Er war in
der Lage, die einzelnen Ereignisse chronologisch aufzuzählen und unter-
strich diese mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (act. A22,
F80, S. 1014). Sodann konnte er auf Nachfrage hin sowohl zum Freund,
an dessen Verlobungsfeier er eingeladen war, zu E._______, dem er an
der besagten Feier erstmals begegnet sein soll sowie zu dem in Kabul
wohnhaften Freund, bei welchem er seine Familie untergebracht haben
will, nähere Angaben machen (act. A22, F82 f., F92). Die Antworten des
Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen sind ferner logisch und
in sich konsequent. So erklärte er beispielsweise auf die Frage, weshalb er
nach Erhalt der Anrufe nicht seine Telefonnummer gewechselt habe, es
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Seite 12
habe sich dabei um seine Dienstnummer gehandelt, welche seine Arbeits-
kollegen gehabt hätten (act. A22, F95). Hätte er seine Nummer gewech-
selt, so wäre er dadurch Gefahr gelaufen, dass seine Arbeitskollegen Rück-
fragen gestellt und auf diese Weise von den Anrufen erfahren hätten, was
er aber aus nachvollziehbaren Gründen habe verhindern wollen (act. A22,
F97). Der Beschwerdeführer konnte sodann plausibel erklären, weshalb er
seine Vorgesetzen nicht umgehend über die Anrufe informierte, führte er
hierzu doch aus, es seien insbesondere für den Fall, dass er seinen Arbeit-
geber darüber in Kenntnis setze, Drohungen gegen ihn und die Familie
ausgesprochen worden. Ausserdem sei er davon ausgegangen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Kabul in Ruhe gelassen werde. Schliesslich
habe er sich aber auch Sorgen darüber gemacht, dass er seine Arbeits-
stelle verlieren könne (act. A22, F90, F99). Diese Sorgen waren, wie die
weiteren Ereignisse zeigen, berechtigt, hatte der Minister, nachdem der
Beschwerdeführer ihm von den Drohungen berichtet hatte, doch zunächst
in Aussicht gestellt, ihn, den Beschwerdeführers, in eine andere Abteilung
zu versetzen, und hatte er ihm später gar geraten, das Land angesichts
der Ereignisse zu verlassen (act. A22, F80, S. 13, letzter Abschnitt).
Es mag auf den ersten Blick zwar tatsächlich fraglich erscheinen, weshalb
der Beschwerdeführer letztlich den Minister und nicht seinen (direkten) Vor-
gesetzten über die Drohungen und den Angriff auf ihn informierte, zumal er
anlässlich der Anhörung selbst aussagte, der Minister habe kaum mit ihnen
den Leibwächtern direkt gesprochen, sondern die Kommunikation sei
über den Kommandanten erfolgt (act. A22, F53). Gleichwohl ist seine Be-
gründung, wonach er sich nach dem ersten schweren Angriff auf ihn dazu
veranlasst sah, direkt an den Minister zu gelangen und sich unter diesen
Umständen, wie er selbst vorbringt, keine weiteren Gedanken über die Ein-
haltung der Hierarchiestufen machte, nicht unplausibel und im Gesamtkon-
text nicht geeignet, die Glaubhaftmachung in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer war ferner auch in der Lage, detailliert über die je-
weiligen Gesprächsinhalte, wie diejenigen mit E._______, mit dem Minister
oder mit seinen Freunden und seiner Familie Auskunft zu geben (act. A22,
F80, F90, F103). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch der
Umstand, dass seine Schilderungen von persönlichen Gedanken und Sor-
gen gefärbt sind (act. A22, F80, S. 13, Abschnitt 5; F80, S. 14, erster und
zweiter Abschnitt; F94, F99). Schliesslich konnte er die ihm vom SEM vor-
gehaltenen Widersprüche weitestgehend schlüssig aufklären (act. A22,
F112F116).
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6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015
aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch regie-
rungsfeindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Es kann
dabei keine Rolle spielen, dass sich die Bedrohungssituation offenbar erst
ergeben hat, nachdem der Beschwerdeführer diesen extremistischen An-
werbungsversuchen nicht entsprochen hat, hängen diese doch unmittelbar
mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammen. Nachdem sich die Sicherheits-
und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 kei-
neswegs verbessert hat, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfol-
gung vor Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu be-
fürchten hat.
6.6 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Or-
ganen sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem
anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes
am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es
nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss
auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Ein-
fluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE
2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass regierungsfeindliche Gruppierun-
gen, namentlich auch die Taliban, landesweit aktiv sind und in den vergan-
genen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung
durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss,
Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe
Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich
gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder
kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus
folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte – auch in Kabul – für Ange-
hörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil – zu welchen
der Beschwerdeführer gehört – keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. dazu Urteile des
BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom
31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3 und
E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative im Sinne der
Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanis-
tans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten
und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in ande-
ren grossen Städten nicht effizienter ist.
6.7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers und die entsprechenden Erwägungen des SEM weiter
einzugehen.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ge-
hen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49
AsylG).
8.
Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz in Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin macht einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden bei
einem Stundenansatz von Fr. 180.–, einen Mehrwertsteuerbetrag von
Fr. 115.20 und eine Spesenpauschale von Fr. 60.– geltend. Der Aufwand
und der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz scheinen gesamthaft
als angemessen. Zur Entschädigung hinzuzurechnen sind ein Mehrwert-
steuerzuschlag von insgesamt Fr. 110.90 (7.7% ab 1. Januar 2018 von
Fr. 1440.) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 60.. Die von der Vor-
instanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung be-
läuft sich damit auf insgesamt Fr. 1611. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Oktober 2018 wird aufgehoben und das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1611.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili