B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6344/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 20. September 2012 in einem Schiff verliess und am 10. Oktober
2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ vom 17. Oktober 2012 und der einlässli-
chen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 27. November 2012 vor-
brachte, von Geburt an bis zu seiner Ausreise in Lagos, Nigeria, gelebt zu
haben,
dass er bei Pflegeeltern aufgewachsen sei,
dass er die Tochter seiner Pflegeeltern geschwängert habe, wobei sie das
ungeborene Kind ohne sein Wissen habe abtreiben lassen und dabei sel-
ber gestorben sei,
dass sein Pflegevater, nachdem er davon erfahren habe, sehr wütend
geworden sei, indessen den Beschwerdeführer weder bedroht noch an-
gegriffen habe,
dass Intimitäten unter Pflegekindern in Nigeria ein grosses Tabu darstell-
ten und der Vorfall für die Pflegefamilie eine grosse Schande bedeute,
dass der Pflegevater ein sehr strenger Mann sei und man deshalb nicht
wissen könne, was er noch alles hätte tun können,
dass ihm Freunde daher zur Ausreise geraten hätten,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Be-
weismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am
1. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Gesuchseinrei-
chung vom 10. Oktober 2012 im EVZ Chiasso schriftlich auf seine Pflicht,
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innert 48 Stunden Ausweispapiere vorzulegen, hingewiesen und anläss-
lich der Befragung im EVZ B._______ erneut zur Abgabe entsprechender
Dokumente aufgefordert worden sei, habe er bislang keine solchen ab-
gegeben,
dass er für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe habe
glaubhaft machen können,
dass er nämlich seinen Reiseweg und die Reiseumstände nicht habe
plausibel machen können, zumal er angegeben habe, in einem Schiff von
Lagos nach Mailand gereist zu sein, wobei eine Person namens Mr.
C._______ die ganze Reise organisiert und finanziert habe,
dass auf Grund seines Aussageverhaltens davon auszugehen sei, er sei
unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner
wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugs nicht dazu bereit, seine Identitätspapiere vor-
zulegen,
dass seine Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, zumal sein Pflegevater ihn weder bedroht noch angegriffen
habe und die geäusserten Befürchtungen als reine Mutmassungen zu
werten seien,
dass sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Sinne von
Art. 7 AsylG erübrige, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen ge-
sunden Mann handle, der in einem politisch stabilen Landesteil wohne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Dezember 2012 (Poststempel: 9. Dezember 2012; vorab per Telefax)
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gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustel-
len und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebe-
nenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
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hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen
vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, er habe nie eine Identitätskarte, einen Reisepass
oder einen andern Identitätsausweis besessen, nicht geglaubt werden
kann, da seine Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände (er
habe nämlich seine Reise von Nigeria in die Schweiz gänzlich ohne Iden-
titätsdokumente und ohne irgendwelche Kosten seinerseits angetreten
und sei mit einem Schiff von Lagos direkt nach Mailand gelangt), wie das
BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht
plausibel sind, wobei sich daraus schliessen lässt, dass er seinen Hei-
matstaat auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen
hat und nach Europa gelangt ist,
dass hierzu ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt – auch darin ist der
Vorinstanz zu folgen –, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren
Identität und zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem ent-
schuldbaren Grund entspricht,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733
und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass dem BFM nämlich darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen die
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, zumal die behauptete sub-
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jektive Furcht auf blossen Mutmassungen beruht, objektiv aber nicht be-
gründet erscheint,
dass darüber hinaus auch kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG ersichtlich ist,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die protokollierten Vorbingen be-
kräftigt werden, aber weder neue Sachverhaltselemente vorgebracht
werden noch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen erfolgt,
dass es sich deshalb erübrigt auf die Ausführungen der Beschwerde nä-
her einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen gesunden Mann handelt, der aus einem politisch
stabilen Landesteil stammt, über eine solide Schulbildung und Arbeitser-
fahrung im (…) verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei dieser Sachlage auch der nicht näher begründete Eventualan-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allen-
falls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: