B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6344/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Barbara Balmelli,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
E-6344/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und (…) verliessen Syrien eigenen Angaben
zufolge am (…) und gelangten am (…) in die Schweiz, wo sie am 9. No-
vember 2013 im F._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten.
Am 25. November 2013 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP)
und am 26. September 2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, er
sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
im Dorf G._______ (arabisch) beziehungsweise (…) (kurdisch) bei der
Stadt H._______ (Distrikt […] [arabisch] beziehungsweise […] [kurdisch])
in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça
(kurdisch), wo er bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und den
(…) gewohnt habe. Er sei ausgereist, weil Islamisten in ihr Gebiet ge-
kommen und gegen sie gekämpft hätten. Sein (…) I._______ (…) sei bei
der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, deutsch: Partei der Demokratischen
Union) für ganz (...) zuständig gewesen. Er habe zwei Anrufe von den Is-
lamisten erhalten und sei aufgefordert worden, I._______ mitzuteilen, er
und die PYD müssten (...) verlassen, ansonsten I._______ und er zu-
sammen mit seiner ganzen Familie umgebracht würden. Die PYD habe
ihn aufgefordert, eine Waffe zu tragen und gegen die Islamisten zu kämp-
fen. Da er jedoch Gewalt hasse und er niemanden umbringen wolle, sei
er ausgereist. Die Frage, ob er sich jemals politisch betätigt habe, ver-
neinte er.
Anlässlich der Anhörung ergänzte er, er habe für die PYD zusammen mit
anderen Wächtern ein Kornzentrum bewacht. Als die Gefechte in
J._______ ausgebrochen seien, habe man von ihnen verlangt, Waffen zu
tragen und an die Front zu ziehen. Er habe erwidert, dies sei nicht ihre
Aufgabe, ihre Aufgabe sei es, etwas ziviles, nämlich dieses Kornzentrum,
zu beschützen. Auf seine Frage, wer danach für seine Kinder sorgen
werde, habe man ihm geantwortet, es habe in seiner Familie schon einen
Märtyrer gegeben, sie sollten ihm folgen. Damals sei auch ein Mann na-
mens K._______ (…) aus L._______ zugegen gewesen, der ihn als Ver-
räter beschimpft und weggeschickt habe. Nachdem er K._______ gesagt
habe, dass dies kein Problem sei, sei er zuerst nach Hause und danach
zu I._______ gegangen, der auch zuständige Person für (…) in der Regi-
on sei. Er habe ihm erzählt, er sei aufgefordert worden, eine Waffe zu
tragen, worauf I._______ gefragt habe, was daran schlimm sei. Seine
E-6344/2014
Seite 3
(…) würden auch eine Waffe tragen und sie seien in den Krieg gezogen.
Er habe zu ihm gesagt, seine (…) seien nicht verheiratet, aber er sei ver-
heiratet und er habe eine Verpflichtung gegenüber seiner Familie. Er
könne nicht einfach Menschen töten, er habe in seinem Leben nicht ein-
mal ein Huhn enthauptet. I._______ habe ihn dann weggeschickt und ge-
sagt, er kenne ihn nicht. Danach sei er (…) zuhause geblieben, bis sich
der Konflikt entspannt habe. In seiner Funktion als (…) für die PYD sei er
zusammen mit anderen Mitgliedern aufgefordert worden, zu Familien zu
gehen und Spenden zu sammeln. Er habe gefragt, wie diese Familien
etwas geben sollten, wenn sie sich nicht einmal selber ernähren könnten.
Sie hätten geantwortet, sie sollten gehen und die Leute foltern, damit sie
mit in den Krieg ziehen würden. Deshalb habe er einen Konflikt mit
K._______ gehabt, der ihn vom (...) suspendiert habe. Zudem hätten die
Leute, die Wasser und Brot ins Dorf gebracht hätten, ihm und seiner Fa-
milie nichts mehr gegeben. Sie hätten sie beschimpft und gesagt, diese
Familie sei eine Verräter-Familie. Nach ein paar Monaten habe
M._______ (…), die Tochter von (…), von der er nicht wisse, ob sie von
der Opposition oder von der Al-Nusra-Front sei, Kontakt zu ihm aufge-
nommen und ihm gesagt, er solle I._______ sagen, er solle sich von der
PYD zurückziehen, sonst würden sie getötet. I._______, dem er davon
erzählt habe, habe ihm gesagt, es sei ihm egal, ob er (der Beschwerde-
führer) getötet werde, und wenn jemand versuche, ihn (I._______) zu tö-
ten, solle er es nur versuchen. Danach habe er ihn weggeschickt.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und
führte an, in Syrien herrsche Krieg und ihr Ehemann sei aufgefordert
worden, mitzukämpfen. Sie habe grosse Angst um ihren Ehemann und
(…) gehabt, weshalb sie zusammen mit ihrer Familie ausgereist sei. Auf
entsprechende Fragen bei der BzP antwortete sie, sie habe Probleme
wegen der allgemeinen Lage gehabt, so habe sie beispielsweise (…)
nicht zum Arzt bringen können, als sie krank gewesen seien, zudem hät-
ten sie keine Medikamente gehabt. Sie habe sich nicht politisch betätigt,
aber (…) seien (…) auf der Seite der kurdischen Partei politisch aktiv ge-
wesen. Sie habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren (…) zu
den Akten.
E-6344/2014
Seite 4
B.
Mit am 1. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 30. September 2014
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur
vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollum-
fänglich Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A17/1),
eventualiter das rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren
beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der
Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zu-
stellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei
festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestehen.
Als Beilagen zur Beschwerde reichten sie die auf den Seiten 3 und 20 der
Rechtsschrift erwähnten Dokumente ein, bezeichneten unter Angabe der
Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismit-
tel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als
unzureichend betrachtet würden.
D.
D.a Am 3. November 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter
den Eingang seiner Beschwerde.
E-6344/2014
Seite 5
D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über
ihre Anträge, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag
auf vorläufige Aufnahme (A17/1) zu gewähren, eventualiter sei ihnen das
rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren beziehungswei-
se eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläu-
fige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung und auch der ausgedruckten
Beweismittel anzusetzen, falls die gemachten Angaben bei der Beweis-
mittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden, verlegte sie ge-
gebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag, es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestehen,
wies sie ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, das
in der Beschwerde als Beilage 3 aufgeführte fremdsprachige Schreiben
(Farbkopie) bis zum 26. November 2014 in eine Amtssprache des Bun-
des übersetzt einzureichen und innert gleicher Frist entweder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen
oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
D.c Am 25. November 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht be-
zahlt.
E.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden
eine deutsche Übersetzung der Beilage 3 der Beschwerde einreichen und
anführen, aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sich (…) direkt an (…)
wende. Es gehe um die Gewährleistung des Schutzes der (…) und der
(…), die der (…) gehörten. Damit werde seine wichtige und einflussreiche
Rolle bei der PYD und als Verantwortlicher für (…) sowie für die Bezie-
hungen zur und die Abkommen mit der syrischen Regierung bestätigt.
F.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Be-
stätigungsschreiben betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der PYD zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte das SEM unter
Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an de-
E-6344/2014
Seite 6
nen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte es an, zur verweigerten Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (Akten A17)
sei festzuhalten, dass es sich bei diesem Aktenstück um eine verwal-
tungsinterne Akte handle, der bekanntlich kein Beweischarakter zukom-
me und daher nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts
falle. Sie diene vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung und sei somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch
bestimmt. Mit dem internen Antrag zeige der behandelnde Sachbearbei-
ter der zuständigen Sektionschefin an, von welchen Überlegungen die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme getragen sei. Mithin bilde der An-
trag sozusagen die Diskussionsgrundlage des gemeinsamen Entscheid-
findungsprozesses und somit ein Instrument der verwaltungsinternen
Meinungsbildung, das für den Ausgang des Verfahrens nicht bindend sei.
Die regelmässige Verweigerung der Einsichtnahme in interne Akten sei
wiederholt vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden. Zudem wür-
den verwaltungsinterne Akten nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichts auch nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichts-
rechts fallen. Auch wenn in anderen Verfahren Einsicht in verwaltungsin-
terne Akten gewährt worden sei, liesse sich daraus kein sogenannter An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Ein solcher Anspruch
liege bei einer irrtümlichen Abweichung von der ständigen Praxis klarer-
weise nicht vor.
In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass die Kurden in Syrien ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Kollektiv-
verfolgung unterliegen würden. An dieser Einschätzung habe auch die
weitere Entwicklung im Verlaufe des Bürgerkrieges grundsätzlich nichts
geändert, zumal das Regime von Assad in der aktuellen Situation faktisch
keine Kontrolle mehr über das im Norden Syriens gelegene, kurdisch be-
siedelte Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ausübe. Diese Ein-
schätzung sei vom Gericht im Urteil E-1896/2014 vom 8. Oktober 2014 –
also nach den Wahlen vom 4. Juni 2014 – bestätigt worden. Auch bei den
von den Beschwerdeführenden erwähnten terroristischen Gruppierungen
könne nicht von einer „Kontrolle“ im Norden des Landes gesprochen wer-
den, zumal dieser offenkundig weiterhin unter der Kontrolle der PYD res-
pektive der YPG stehe.
Wie bereits im angefochtenen Asylentscheid dargelegt worden sei, hätten
die Beschwerdeführenden keine Verfolgungshandlungen seitens der PYD
oder der YPG glaubhaft machen können. Die Begründungen der Be-
E-6344/2014
Seite 7
schwerdeführenden, es seien in den Berichten keine Realkennzeichen zu
finden, weil nicht danach gefragt worden sei, und es gebe durchaus
denkbare Situationen, in denen die aufgeführten Widersprüche keine sei-
en, verkenne, dass es gemäss Art. 7 AsylG Sache der asylsuchenden
Person sei, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen,
und nicht Sache des SEM, das Gegenteil zu beweisen. So ziele die Frage
an den Beschwerdeführer, den Drohanruf wie in einem Film darzustellen,
darauf ab, möglichst viele Realkennzeichen zu erhalten. In der Antwort
liessen sich jedoch keine Realkennzeichen erkennen. Dem diesbezügli-
chen Vorwurf des Mandatars, Filme würden anders nacherzählt als tat-
sächlich Erlebtes geschildert werde, könne daher eine gewisse Komik
nicht abgesprochen werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des in der
Schweiz lebenden (…) sei einerseits festzuhalten, dass eine solche von
den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden
sei. Andererseits sei (…) bereits (…) in die Schweiz gereist, weshalb da-
von auszugehen sei, dass sich eine drohende Reflexverfolgung wohl in
den (…) Jahren verwirklicht hätte, in denen die Beschwerdeführenden
weiterhin in Syrien verblieben seien. Sie hätten indessen keine Vorfälle
geltend gemacht, die sie auf die Flucht von (...) zurückführen würden.
Zur im Beschwerdeverfahren eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung
der PYD vom (…) sei anzumerken, dass sie wohl nicht ausgestellt wor-
den wäre, wenn der Beschwerdeführer in den Augen der PYD tatsächlich
als Verräter betrachtet würde. Vielmehr werde darin sein aktiver Einsatz
für Demokratie und Freiheit als Mitglied bestätigt.
H.
In ihrer Replik vom 18. März 2014 (recte: 18. März 2015) liessen die Be-
schwerdeführenden unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Be-
schwerde, an denen sie vollumfänglich festhalten würden, die Gutheis-
sung ihrer Beschwerde beantragen. Als Beilage reichten sie einen Artikel
aus der Berner Zeitung vom 27. Januar 2015 mit dem Titel „Wir sind alle
gute Kollegen“ zu den Akten. Zur Begründung führten sie an, in der Ver-
nehmlassung werde unter Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts aus dem Jahre 2011 ausgeführt, die Kurden würden in Syrien
gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung durch terroristische
Gruppierungen unterliegen. Diesbezüglich sei jedoch auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu ver-
weisen, wonach unter anderem zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus-
E-6344/2014
Seite 8
gegangen werden könne, dass die PYD respektive YPG ihre Machtpositi-
on in einem Ausmass konsolidiert hätten oder in naher Zukunft zu konso-
lidieren vermöchten, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Au-
torität gesprochen werden könne. Es liege somit auf der Hand, dass das
SEM diese neuen Entwicklungen zwingend berücksichtigen müsse und
sich auch eine fundierte Abklärung in Bezug auf eine Kollektivverfolgung
der Kurden sowohl durch das Assad-Regime als auch durch den „Islami-
schen Staat“ aufdränge.
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer sei in Ergänzung
zur Beschwerde festzuhalten, dass das SEM die angebliche Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen hauptsächlich auf angeblich oberflächliche und va-
ge Ausführungen und auf zu wenig geschilderte eigene Wahrnehmungen
stütze. Damit verkenne das SEM jedoch, dass es bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe.
Glaubhaft sei eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven
Elemente überwiegen würden, was vorliegend der Fall sei. Die Ausfüh-
rungen würden sich durch ihren Detailreichtum und ihre logische Konse-
quenz auszeichnen. Zur Reflexverfolgung wegen (…) des Beschwerde-
führers (…), (…) in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei noch einmal fest-
zuhalten, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es
(…) Asyldossier nicht beigezogen habe. Ohne einen Beizug sei es nicht
möglich zu beurteilen, ob diesbezüglich eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden vorliege oder nicht. Die simple Annahme, dass dem
nicht so sei, sei willkürlich. Betreffend Mitgliederbestätigung der PYD sei
darauf hinzuweisen, dass (…) des Beschwerdeführers I._______ bei der
Organisation ein höheres Amt bekleide, wodurch es den Beschwerdefüh-
renden trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten möglich gewesen
sei, eine entsprechende Bestätigung beizubringen. Zudem sei anzufügen,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Drucks der PYD und (…)
nicht gelungen sei, sich von der PYD loszulösen.
Zu den eingereichten Beweismitteln sei in Ergänzung zu den Ausführun-
gen in Artikel 10 der Beschwerde zu betonen, dass der Beschwerdeführer
sein Dienstbüchlein eingereicht habe. Das SEM wäre verpflichtet gewe-
sen, die durch das Dienstbüchlein bewiesenen Tatsachen zu würdigen
und abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer dem Dienst entzogen ha-
be. Diesbezüglich werde auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 wiedergegebene jüngste Praxis ver-
wiesen. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositio-
nell aktiven Familie, und er habe bereits in der Vergangenheit die Auf-
E-6344/2014
Seite 9
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen. Ausserdem sei er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen
worden. Das Gericht sei im besagten Urteil bei einem solchen persönli-
chen Hintergrund davon ausgegangen, dass die Dienstverweigerung des
Besschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „durch die sy-
rischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird“,
weshalb davon auszugehen sei, „dass die dem Beschwerdeführer dro-
hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,
sondern vielmehr damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Dienstverweigerung als politscher Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde“.
Es sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerdeführer
zutreffe. Aufgrund seines Alters sei sehr wahrscheinlich, dass er als Re-
servist wieder in den Armeedienst einberufen würde, was das SEM unter
Verletzung seiner Abklärungspflicht nicht weiter abgeklärt habe. Aufgrund
seiner Flucht stehe fest, dass er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet
habe. Auch bei ihm sei davon auszugehen, dass seine Dienstverweige-
rung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen
Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politscher Gegner eine un-
verhältnismässige Strafe im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.
Des Weiteren gehe aus den zusammen mit der Beschwerde eingereich-
ten Fotos hervor, dass sich der Beschwerdeführer an (…) in Syrien betei-
ligt habe. Aufgrund der Zusammenarbeit der PYD mit der syrischen Re-
gierung und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von der PYD
habe trennen wollen, sei zudem davon auszugehen, dass diese die syri-
schen Behörden über ihn informiert hätten und er bei ihnen bekannt sei.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache
Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer asylrelevanten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie identifiziert worden seien. Vorlie-
gend sei offensichtlich, dass diese Situation auch auf den Beschwerde-
führer zutreffe. Im erwähnten Urteil sei ebenfalls festgestellt worden, dass
keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei.
I.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 führte der Rechtsvertreter mit entspre-
E-6344/2014
Seite 10
chender Begründung und unter Verweis auf die auf Seite 7 ff. aufgeführ-
ten, im Internet abrufbaren Beweismittel, an, er stelle fest, dass es sich
aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erweise, das Dossier der
Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.
J.
Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 an,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Insbesondere teile es die Auffassung in der Eingabe vom 13. Janu-
ar 2016 nicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
sein Militärbüchlein eingereicht habe, davon auszugehen sei, dass er als
Reservist für den syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er habe
weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung als Asylgrund je eine
Refraktion als Reservist geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Aussa-
gen seien ihm rückübersetzt worden und er habe deren Richtigkeit sowie
Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf
behaften lassen müsse. An dieser Einschätzung vermöge auch der Besitz
eines Militärbüchleins nichts zu ändern. Daraus ergebe sich lediglich,
dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst absolviert habe,
aber keine Hinweise auf eine spätere Einberufung als Reservist. Zudem
habe er weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren andere Be-
weismittel eingereicht, die die behauptete spätere Einberufung als Reser-
vist nachweisen würden. Zusammenfassend gelange das SEM zum
Schluss, dass die behauptete Befürchtung, als „aufgebotener Reservist“
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu
sein, nicht glaubhaft nachgewiesen sei. Schliesslich seien die anderen
behaupteten Übergriffe seitens der PYD und der Islamisten in der ange-
fochtenen Verfügung und in der ersten Vernehmlassung bereits als un-
glaubhaft erachtet worden. Die entsprechenden Ausführungen seien in
den Beschwerdeeingaben nicht plausibel widerlegt worden. Im Übrigen
werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen,
an denen vollumfänglich festgehalten werde.
K.
In ihrer Duplik vom 27. Juli 2016 führten die Beschwerdeführenden an,
wie in der Eingabe vom 13. Januar 2016 ausdrücklich festgehalten, be-
stehe offensichtlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen
worden sei und er sich für den Dienst hätte melden müssen. Durch sein
Fernbleiben und die Ausreise aus Syrien mache er sich zum Dienstver-
E-6344/2014
Seite 11
weigerer. Aus diesem Grund werde er von der Regierung als Verräter und
Oppositioneller gesucht sowie asylrelevant verfolgt. Er würde bei einer
Rückkehr wegen seiner Refraktion sofort verhaftet. In diesem Zusam-
menhang müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer be-
reits von der PYD für den bewaffneten Kampf rekrutiert worden sei, was
er verweigert habe. Angesichts der Zusammenarbeit und der Vereinba-
rungen zwischen der PYD und der syrischen Regierung sei davon auszu-
gehen, dass sich die Dienstverweigerung gegenüber der PYD und der sy-
rischen Regierung zusätzlich negativ auswirke. Es sei höchstwahrschein-
lich, dass sie bei der Suche nach Dienstverweigerern und Verrätern zu-
sammenarbeiten würden. Wie in der Beschwerde und in der Replik auf-
gezeigt, hätten sie ihre Vorbringen detailliert, individuell und glaubhaft
dargelegt. Der Beschwerdeführer sei sehr gezielt von der PYD ins Visier
genommen worden, weil er sich ihren Anordnungen widersetzt und sich
von der Partei getrennt habe. Sogar I._______ habe sich als Kaderper-
son von ihm abgewandt und ihn als Verräter erklärt. Sie seien deshalb
nicht mehr mit Nahrungsmitteln versorgt und einem enormen Druck aus-
gesetzt worden. Die PYD habe ihnen immer wieder aufgezeigt, dass sie
gewaltsam gegen Gegner vorgehe und sie sich zu Recht vor ihr fürchten
müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer von der al-Nusra-Front wegen
seiner Tätigkeit in der PYD und wegen I._______ gezielt verfolgt und mit
dem Tod seiner ganzen Familie bedroht worden. Diese Bedrohungen von
drei Seiten seien für sich alleine schwerwiegend und würden sich in ihrer
Kombination hinsichtlich der Asylrelevanz noch verstärken. Es sei offen-
sichtlich, dass den Beschwerdeführenden Asyl gewährt werden müsse.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerde
zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
E-6344/2014
Seite 12
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die
Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erho-
bene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf
den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden
auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden,
E-6344/2014
Seite 13
Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesent-
lichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwer-
wiegend verletzt, weil sie die Einsicht in das Aktenstück A17 (sekretariats-
interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) verweigert habe, ist festzustel-
len, dass in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 mit zutreffender
Begründung ausgeführt wurde, in den Antrag auf vorläufige Aufnahme
könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um eine verwaltungs-
interne Akte handle, der kein Beweischarakter zukomme und die daher
nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts falle. Er diene
vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und
sei somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Beim sek-
retariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme handelt es sich lediglich
um eine Aktennotiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher
vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Zudem erweist sich der
Hinweis in Art. 5 der Beschwerde, im Verfahren D-5345/2013 (Zwischen-
verfügung vom 18. Oktober 2013) sei Einsicht in den internen Antrag auf
vorläufige Aufnahme gewährt worden, und es sei offensichtlich, dass vor-
liegend kein Grund bestehe, von dieser neuen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abzukommen, als unbehelflich. Diesbezüglich ist in Über-
einstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten,
dass sich daraus kein sogenannter Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht ableiten lässt. Das einmalige irrtümliche Abweichen von einer
ständigen Praxis vermag klarerweise keinen solchen Anspruch zu be-
gründen. Das Vorbringen in Art. 6 der Beschwerde mit dem Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-261/2014 vom 10. Februar
E-6344/2014
Seite 14
2014, die Verletzung des Akteneinsichtsrechts (und somit des rechtlichen
Gehörs) müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge haben, erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil vorlie-
gend keine solche Verletzung vorliegt. Angesichts dieser Sachlage er-
weist sich die Rüge als unbegründet und sind die diesbezüglichen Anträ-
ge, es sei den Beschwerdeführenden vollumfänglich Einsicht in den inter-
nen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A17/1) zu gewähren, eventualiter
sei ihnen das rechtliche Gehör zum besagten Aktenstück zu gewähren
beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihnen eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
abzuweisen.
3.3 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, es erachte den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in
den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Angesichts der Tatsache,
dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine be-
günstigende Verfügung handelt, bestand, entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde, keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zu-
sätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden und die Begründungspflicht schwerwie-
gend verletzt, als nicht stichhaltig.
3.4 Die Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das recht-
liche Gehör verletzt, indem es gänzlich unterlassen habe, die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Einzelnen – insbe-
sondere das Beweismittel Nummer 7 (Kopie „Vertrag“ PYD – Syrien) – zu
würdigen, ist unbegründet, zumal es in der angefochtenen Verfügung da-
zu angeführt hat, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der ge-
suchsbegründenden Aussagen könne auf eine eingehende Würdigung
der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Hinsichtlich des einge-
reichten Bildausdrucks eines arabischen Schreibens (gemäss Angaben
des Beschwerdeführers handle es sich um einen Vertrag zwischen […]
und der syrischen Regierung) ist festzustellen, dass das Dokument den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge keinen Bezug zu seiner Person
E-6344/2014
Seite 15
aufweist respektive sein Inhalt nicht bestritten wurde. Für die Vorinstanz
bestand keine Veranlassung, das Schriftstück einer eingehenden Prüfung
zu unterziehen und das Vorbringen in Art. 11 der Beschwerde, dessen
Bezeichnung „Ausdruck eines Bilds eines Schreibens“ zeige, dass die Vo-
rinstanz die Bedeutung dieses Beweismittels schlicht nicht erfasst und
deshalb auch nicht gewürdigt habe, erweist sich als wenig stichhaltig.
3.5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den
durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt be-
ziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend be-
rücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden in Bezug auf ihre Asylgründe wurden aufgeführt und auch, so-
weit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids be-
rücksichtigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail
der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung
berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamt-
heitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden ge-
langte. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten
Vorbringens, den Beschwerdeführenden drohe Reflexverfolgung wegen
(…) seit (…) in der Schweiz lebenden, als Flüchtling anerkannten (…), ist
in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Ver-
nehmlassung festzustellen, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche
keine Gründe geltend gemacht haben, die auf die Flucht (…) zurückzu-
führen sind. Dasselbe gilt für die übrigen Familienmitglieder in der
Schweiz und für die (…) weiteren als Flüchtlinge anerkannten (…) in
Deutschland. Gerade der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden
nach der Ausreise (…) rund (…) weitere Jahre in Syrien aufgehalten ha-
ben, zeigt, dass ihnen deshalb offenbar keine Reflexverfolgung gedroht
hat, was sie denn auch nicht geltend gemacht haben. Die Rüge erweist
sich insoweit vor diesem Hintergrund als unbegründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz
der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-
E-6344/2014
Seite 16
instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche
Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht,
sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und um-
fassend anzufechten.
3.6 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist
nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vorneh-
men und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführenden zu einer wei-
teren Anhörung hätte vorladen müssen. Zudem ist in der angefochtenen
Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt worden, weshalb vor-
liegend auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente,
wozu auch die Übersetzung des Militärdienstbüchleins und des „PYD-
Vertrages“ gehört, verzichtet werden könne. Keine Verletzung der Abklä-
rungspflicht stellt auch die Aufforderung bei der Frage 54 der Anhörung
des Beschwerdeführers dar, das Erlebte wie „in einem Film“ zu schildern,
zumal sie offensichtlich dazu diente, das subjektive Empfinden der erzäh-
lenden Person in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass zwi-
schen dem Einreichen der Asylgesuche und den Anhörungen beinahe ein
Jahr verstrichen war, die Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Nicht
ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern die Vorinstanz vorlie-
gend die in Artikel 32 der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Anhörung verletzt haben
könnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt.
3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Es be-
steht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefähr-
E-6344/2014
Seite 17
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
weil ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermöchten.
Insbesondere seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Wei-
gerung, der Aufforderung der PYD Folge zu leisten, am Kampf teilzuneh-
men, zur anschliessenden Drohung und zu den telefonischen Todesdro-
hungen einer Aktivistin der Al-Nusra-Front sehr oberflächlich und vage
geblieben. So sei er aufgefordert worden, Waffen zu tragen. Auf die Fra-
ge, wie dies von ihm verlangt worden sei, habe er ausgesagt, er sei dazu
aufgefordert worden, aber er habe sich geweigert und gefragt, wer sich
um seine Kinder kümmern solle, woraufhin K._______ erwidert habe,
Gott werde dies übernehmen. Daraufhin sei er weggeschickt worden. An-
gesichts seiner langjährigen Unterstützung der PYD, der Tragweite seiner
Entscheidung und der auf dem Spiele stehenden Interessen seiner Fami-
lie hätte aber ein intensiveres Gespräch mit K._______ und eine Fülle ei-
gener Wahrnehmungen erwartet werden dürfen, die jedoch in seinen
Darstellungen fehlten. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar angege-
ben, auch wegen dieser Aufforderung ausgereist zu sein, er habe jedoch
keine Drohung durch die PYD geschildert, sondern einzig ausgesagt,
dass K._______ ihn als Verräter bezeichnet und weggeschickt habe.
Des Weiteren sei er auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage
gewesen, das Telefongespräch zu schildern, in dem (…) M._______ ge-
droht habe, ihn, (…) und die ganze Familie zu töten für den Fall, dass
sein (…) die Bewachung der (...) nicht aufgebe. Seine Aussagen zu sei-
nen damit verbundenen Befürchtungen würden keinen Gehalt aufweisen,
was angesichts der dramatischen Konsequenzen erstaune. Ähnlich ver-
E-6344/2014
Seite 18
halte es sich mit seinen Schilderungen des zweiten Drohanrufes, zumal
er auf die Frage nach den Umständen zum Erhalt des Anrufs einzig ge-
sagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Auch den
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne dazu nicht
mehr entnommen werden, sie habe lediglich zu Protokoll gegeben, ihr
Mann habe ihr gesagt, er werde bedroht. Hinzu komme, dass auch die
Schilderungen zum Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, in
dem die Beschwerdeführerin ihrem Mann vorgeschlagen habe, H. S. um
Hilfe zu bitten, sehr dünn ausgefallen seien. Sie seien zwar in der Lage
gewesen zu erklären, warum K._______ (recte wohl: H. S.) hilfsbereit und
auch gewillt gewesen sein könnte, aber Aussagen zu den eigenen Wahr-
nehmungen und den Umständen dieses Gesprächs würden unterbleiben.
Diese sehr vagen Darstellungen der oben erwähnten Schlüsselszenen
würden bereits erste erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asyl-
gründen erwecken.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, M._______ habe telefo-
nisch angeordnet, dass (…) I._______ seine Wache von den (...) abzie-
hen solle, ansonsten die Al-Nusra-Front ihn und seine gesamte Familie
umbringen werde, sei nicht nachvollziehbar, weil eine direkte Kontaktauf-
nahme von M._______ mit I._______ einfacher, zielführender und mög-
lich gewesen wäre. Auch der Plan, wonach gerade der Beschwerdeführer
Druck auf I._______ hätte ausüben sollen, sei nicht logisch, weil
I._______ mächtiger, kampferprobter und politisch engagierter als er und
dadurch relativ unempfindlicher auf allfällige Manipulationsversuche sei-
nerseits sei.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, sich vor
der Al-Nusra-Front gefürchtet zu haben, aber andererseits zu Protokoll
gegeben, die militärische Basis der PYD habe sich in der Nähe seines
Hauses befunden und die Leute dort hätten ständig über ihre Köpfe hin-
weg auf die Al-Nusra-Front geschossen. Seine diesbezügliche Erklärung,
er könne von der PYD keinen Schutz erwarten, weil diese nur ihre eige-
nen Interessen und nicht diejenigen der Bevölkerung wahrnehmen würde,
vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb
die PYD aus lauter Missgunst Racheaktionen seitens der Al-Nusra-Front
auf dem von ihr beherrschten Gebiet dulden sollte, wo doch gerade der
dargebrachte Schutz die Übernahme weiterer Regierungstätigkeiten zu
legitimieren vermöge. Es sei daher festzuhalten, dass mehrere Aussagen
des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han-
delns widersprechen würden. Sie liessen zusammen mit der fehlenden
E-6344/2014
Seite 19
Substanziiertheit darauf schliessen, dass sie sich auf einen konstruierten
Sachverhalt beziehen würden.
Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführenden widersprochen hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe bei der Bundesanhörung ausgesagt,
K._______ habe ihn während der Arbeit persönlich aufgefordert, sich dem
bewaffneten Kampf der PYD anzuschliessen, was er verweigert habe. Die
Beschwerdeführerin hingegen habe bei der Anhörung ausgesagt,
M._______ habe ihren Ehemann telefonisch aufgefordert, bei der PYD
mitzumachen, ansonsten er getötet werde. Die Frage, wer denn
M._______ sei und was sie mache, habe sie nicht beantworten können.
Dies decke sich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach K._______ ihn persönlich als Verräter bezeichnet und M._______
ihn als Vertreterin der Al-Nusra-Front mit dem Tode bedroht habe. Diese
widersprüchlichen Aussagen in essentiellen Punkten der Asylvorbringen
würden die bereits bestehenden Zweifel an der Authentizität der geltend
gemachten Asylgründe bestätigen.
Aufgrund der unsubstanziierten Angaben, der vagen sowie teilweise un-
logischen Sachverhaltsdarstellung und aufgrund verschiedener Wider-
sprüche sei festzuhalten, dass die gesuchsbegründenden Aussagen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Es
könne deshalb vorliegend auf eine eingehende Würdigung der einge-
reichten Dokumente verzichtet werden. Die obige Aufzählung von Un-
glaubhaftigkeitselementen sei nicht abschliessend. Auf weitere Ausfüh-
rungen dazu werde zwar an dieser Stelle verzichtet, aber eine spätere
Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Vorliegend erachte das BFM
den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimatstaat
oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zu-
mutbar, weshalb die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgeg-
net, vorab sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzun-
gen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Ver-
letzung des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG bedeuten würden respek-
tive zu Folge hätten. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung,
E-6344/2014
Seite 20
die Aussagen des Beschwerdeführers zum Konflikt mit der PYD und in
Bezug auf die Drohungen durch die Al-Nusra-Front seien sehr oberfläch-
lich und vage, seien haltlos, aktenwidrig und unzutreffend. Vorab sei fest-
zuhalten, dass das BFM in willkürlicher Weise impliziere, dass das fragli-
che Gespräch überhaupt eine Ausführlichkeit gehabt hätte, die es erlau-
ben würde, solch ausführliche Aussagen zu machen. Für eine solche An-
nahme bestehe schlicht kein Anlass, zumal die Wiedergabe des Be-
schwerdeführers erstens konkret sei und zweitens illustriere, wie das Ge-
spräch abgelaufen sei. Daraus könne kein Argument zu seinen Unguns-
ten konstruiert werden. Zum weiteren Argument, es wäre angesichts sei-
ner langen Unterstützung der PYD, der Tragweite seiner Entscheidung
und der auf dem Spiel stehenden Interessen seiner Familie ein intensive-
res Gespräch mit K._______ und eine Fülle eigener Wahrnehmungen, die
jedoch in seinen Darstellungen fehlen würden, zu erwarten gewesen, sei
darauf hinzuweisen, dass er nicht einmal (…) Jahre zur Schule gegangen
sei und auch sonst keine Ausbildung genossen habe. Es erstaune des-
halb nicht, dass er seine eigenen Wahrnehmungen nicht derart blumig
ausgeschmückt habe, wie dies vom BFM erwartet worden sei. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass seine Aussagen übersetzt worden seien,
wodurch ebenfalls einiges an „Fülle“ eigener Wahrnehmungen verloren
gegangen sei. Nichtsdestotrotz sei jedoch festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung ge-
schildert habe, wie er, als die Gefechte in J._______ ausgebrochen sei-
en, von K._______ aufgefordert worden sei, sich zu bewaffnen und an die
Front zu ziehen.
Weiter habe er geschildert, dass sich auch sein (…) I._______, der eine
Kaderperson der PYD sei, von ihm abgewendet und ihn als Verräter be-
zeichnet habe, als er ihn um Hilfe gebeten habe. Seine Aussagen zur Auf-
forderung der PYD, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, würden ei-
ne logische Konsistenz aufweisen und sich durch ihren Detailreichtum
auszeichnen. Zudem gebe er Inhalte von Gesprächen mit I._______ und
K._______ wieder. Er habe auf sämtliche Fragen ausführlich und wider-
spruchsfrei geantwortet. Er sei nicht nach seinen eigenen Wahrnehmun-
gen gefragt worden, weshalb es nicht erstaune, dass aus dem Protokoll
diesbezüglich nichts hervorgehe. Es sei geradezu lächerlich und entbehre
jeglicher Begründung, dass das BFM seine Aussagen lediglich deshalb
für unglaubhaft halte, weil es ein intensiveres Gespräch mit K._______
erwartet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur entsprechen-
den Aufforderung der PYD seien als glaubhaft einzustufen. Haltlos sei
auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewe-
E-6344/2014
Seite 21
sen, das mit M._______ geführte Telefongespräch zu schildern. Er habe
auch diesbezüglich wiederum detailliert geschildert, wie M._______ ihn
dazu aufgefordert habe, I._______ dazu zu bringen, sich von den (...) zu-
rückzuziehen. Ebenso habe er auf nachvollziehbare Art und Weise ge-
schildert, wie er nach diesem Telefonanruf Angst um seine Familie be-
kommen habe, weil er sich von der PYD nicht beschützt gefühlt habe. Die
Behauptung des BFM, seine Aussagen würden keinen Gehalt aufweisen,
sei unbegründet und entbehre einer sachlichen Grundlage. Er habe sämt-
liche Fakten im Zusammenhang mit den Telefonanrufen von M._______
genannt, so beispielsweise, dass er beim ersten Anruf nicht zu Hause
gewesen sei, und dass M._______ ihn ungefähr 15 oder 20 Tage nach
diesem ersten Anruf erneut angerufen habe, als er zu Hause gewesen
sei. Seine Aussagen würden sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin
decken. Es sei kein einziger Anhaltpunkt dafür ersichtlich, dass seine
Aussagen als unglaubhaft eingestuft werden müssten. Es sei absolut
nicht nachvollziehbar, welche weiteren Angaben das BFM hätte benötigen
müssen, um seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Zudem sei es ge-
radezu willkürlich, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin vorwer-
fe, von ihrem Mann lediglich erfahren zu haben, dass er bedroht worden
sei. Sie könne nichts dafür, dass er ihr keine weiteren Informationen an-
vertraut habe.
Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend geschildert, dass sie
ihm, nachdem er den ersten Drohanruf von M._______ erhalten habe,
geraten habe, Hussein Shawisch um Hilfe zu bitten. Hinsichtlich des er-
neuten Einwandes des BFM, ihre Aussagen seien sehr dünn ausgefallen
und Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen und Umständen dieses
Gesprächs seien ausgeblieben, erscheine stossend, dass die Aussagen
nur deshalb als unglaubhaft qualifiziert würden, weil keine eigenen Wahr-
nehmungen geschildert worden seien. Eigene Wahrnehmungen würden
lediglich eines von zahlreichen möglichen Realkennzeichen darstellen.
Die Aussagen enthielten zahlreiche andere Realkennzeichen, wie bei-
spielsweise logische Konsistenz, Detailreichtum, raumzeitliche Verknüp-
fung, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen von Nebensäch-
lichkeiten. Vor diesem Hintergrund erwecke die Argumentation des BFM
den Eindruck, dass verzweifelt nach einem Grund für die Unglaubhaf-
tigkeit der offensichtlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden
gesucht worden sei.
Des Weiteren sei das Argument, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
M._______ Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, statt direkt
E-6344/2014
Seite 22
mit seinem I._______ Kontakt aufzunehmen, zumal eine solche Vorge-
hensweise einfacher, zielführender und möglich gewesen wäre, nicht
statthaft. Es liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, dass
die Al-Nusra-Front ein gemäss dem BFM nicht nachvollziehbares Verhal-
ten an den Tag lege. Fakt sei, dass die Al-Nusra-Front den Beschwerde-
führer zweimal telefonisch durch M._______ kontaktiert und ihn sowie
seine Familie mit dem Tod bedroht habe für den Fall, dass I._______
nicht seine Wachen von den (...) abziehen sollte. Wieso sie diese Vorge-
hensweise gewählt habe, könne weder vom Beschwerdeführer noch vom
BFM beurteilt werden. Zudem spreche es gerade für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführenden, dass die Geschehnisse wo-
möglich schwer nachvollziehbar seien. Der Vollständigkeit halber sei an
dieser Stelle jedoch auch noch erwähnt, dass es durchaus denkbar sei,
dass die Al-Nusra-Front tatsächlich so vorgegangen sei, wie sie dies ge-
schildert hätten. Gerade weil I._______ viel mächtiger, kampferprobter
und politisch engagierter gewesen sei als er, und dadurch relativ unemp-
fänglich auf allfällige Manipulationsversuche reagiert haben dürfte, er-
scheine es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Al-Nusra-Front mit ih-
rer Drohung an den wesentlich ängstlicheren und friedlicheren Be-
schwerdeführer gerichtet habe. Es wäre durchaus denkbar gewesen,
dass sich der in einer Kaderposition befindliche I._______ nicht von der
Drohung hätte beeinflussen lassen, die Familie des Beschwerdeführers
umzubringen. Hinzu komme, dass er derart von Mitarbeitern oder Leib-
wächtern abgeschirmt gewesen sein dürfte, dass es schlichtweg schwie-
rig gewesen wäre, telefonisch bis zu ihm durchzudringen.
Ebenso abwegig sei die Behauptung, es sei nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführenden von der PYD keinen Schutz erwarten konnten, und
es sei nicht einzusehen, weshalb die PYD aus lauter Missgunst Racheak-
tionen der Al-Nusra-Front auf dem von ihr beherrschten Gebiet dulden
würde, wo doch gerade der dargebrachte Schutz die Übernahme anderer
Regierungstätigkeit zu legitimieren vermöge. Da der Beschwerdeführer
von der PYD aufgrund seiner Weigerung, in den Krieg zu ziehen, als Ver-
räter eingestuft worden sei, sei seine Angst vor der Al-Nusra-Front
durchwegs nachvollziehbar. Er habe zutreffend geschildert, dass die PYD
auch in einem von ihr beherrschten Gebiet nicht sämtliche Wege kontrol-
lieren und absperren könne. Zudem habe sie durchaus ein Interesse da-
ran gehabt, dass der Beschwerdeführer von der Al-Nusra-Front eliminiert
worden wäre, weil er in ihren Augen ein Verräter gewesen sei. Zu den
angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführenden,
wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe er sei von K._______
E-6344/2014
Seite 23
während der Arbeit persönlich aufgefordert worden, sich dem bewaffneten
Kampf der PYD anzuschliessen, und der Aussage der Beschwerdeführe-
rin, M._______ habe ihn telefonisch aufgefordert, bei der PYD mitzuma-
chen, sei schliesslich noch festzuhalten, dass gar nicht ersichtlich sei, wo-
rin der angebliche Widerspruch bestehen solle, da es sich um zwei unter-
schiedliche Ereignisse und Personen handle. Beim genauen Lesen des
Protokolls der Bundesanhörung sei jedoch zweifellos ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin die Frage, wie sie davon erfahren habe, dass ihr
Mann aufgefordert worden sei zu kämpfen, zunächst nicht richtig ver-
standen habe. Auf entsprechende Nachfrage habe sie nämlich ausge-
führt, dass M._______ den Beschwerdeführer telefonisch bedroht habe,
und dass es sich bei der Aufforderung, sich an den Kämpfen der PYD zu
beteiligen, um eine andere Angelegenheit gehandelt habe, die nichts mit
M._______ und der Al-Nusra-Front zu tun habe. Somit erweise sich auch
dieser Widerspruch als unbegründet.
Zu den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln (Foto des […] I._______
und […] als Beilage 2, Kopie des Schreibens des […] I._______ als Bei-
lage 3, Foto der […] mit einer Waffe als Beilage 4, Fotos der Beschwerde-
führenden bei einer Demonstration der PYD als Beilage 5) sei darauf hin-
zuweisen, dass die Beilage 2 I._______ mit (…) im Kampfanzug zeige.
Sie würden von der PYD ebenfalls gezwungen, für sie zu kämpfen. Aus
der Beilage 3 gehe hervor, dass I._______ eine sehr wichtige, hohe Posi-
tion in der PYD einnehme. Das Schreiben belege, dass er Schutzverant-
wortlicher für (...) sowie einige Dörfer sei und somit grossen Einfluss ha-
be. Die Beilage 4 zeige (…) der Beschwerdeführenden mit einem Ge-
wehr, das (…) K._______, ebenfalls eine wichtige Person bei der PYD, in
die Hand gedrückt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt
nicht zu Hause gewesen. Die Beilage 5 zeige die Beschwerdeführenden
anlässlich einer Demonstration der PYD. Die Kinder würden dabei das
Bild des beim Kampf in den Bergen getöteten (…) hochhalten. Die Be-
schwerdeführenden seien zur Teilnahme gezwungen worden, nachdem
der Beschwerdeführer seinen Willen, sich von der PYD zu trennen, kund-
gegeben habe und daraufhin seine Wasserversorgung gestoppt worden
sei. Diese Beweismittel müssten im vorliegenden Fall berücksichtigt wer-
den.
Zusammenfassend stehe somit fest, dass das BFM zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerde-
führenden ausgegangen sei. Es habe mit seinen willkürlichen Behaup-
tungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt. Die ange-
E-6344/2014
Seite 24
fochtene Verfügung müsse auch deshalb zwingend aufgehoben und die
Sache an das BFM zur Neubeurteilung überwiesen werden.
Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde,
sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch Folgendes
festzuhalten: Die Beschwerdeführenden seien von verschiedenen Seiten
gezielt bedroht worden. Sie seien zum gewaltsamen Kampf für die PYD
gezwungen worden, in der (…) I._______ eine tragende Rolle einnehme,
wodurch sich die Trennung zusätzlich erheblich erschwert habe. Zudem
sei darauf hinzuweisen, dass eine Zusammenarbeit zwischen der PYD
und der syrischen Regierung bekannt sei. Dadurch lägen auch Probleme
der Beschwerdeführenden mit den syrischen Behörden auf der Hand.
Weiter seien sie von der Al-Nusra-Front mit ihrem Tod und demjenigen
der ganzen Familie bedroht worden. Dies zum einen wegen der Verbin-
dung zur PYD und wegen I._______ und zum anderen, um ihn für ihren
Kampf zu rekrutieren. Sie hätten begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung und sie seien aus Syrien ausgereist, um den Nachstellungen
der PYD und der Al-Nusra-Front zu entgehen. Es sei offensichtlich, dass
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
Des Weiteren wurde unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte
ausgeführt, diese zeigten zahlreiche erhebliche Menschenrechtsverlet-
zungen der von der PKK unterstützten PYD und ihres militärischen Arms
YPG in den von ihnen kontrollierten Regionen auf. Zudem werde der
Vorwurf erhoben, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Re-
gierung habe und unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kur-
den und deren Parteien vorgehe. Aus den Berichten ergebe sich auch,
dass die PYD mit totalitären Mitteln ihren Machtanspruch durchsetze und
dabei von der PKK unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden hätten
offensichtlich begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung der
PYD und ihrer Verbündeten. Des Weiteren wurde unter Verweis auf wei-
tere im Internet abrufbare Berichte geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
renden seien auch gezielt von der Al-Nusra-Front bedroht worden, wes-
halb sie bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung durch is-
lamistische Gruppen wie beispielsweise den IS (sogenannter Islamischer
Staat) ausgesetzt wären. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass die
Kurden in Syrien und im Irak gezielt verfolgt würden. Die Verfolgung
durch radikale Islamisten sei eine religiöse, ethnische und politische Ver-
folgung, die asylrelevant sei. Die Kurden seien für die Islamisten Ungläu-
bige mit einer fremden Ethnie, sie seien die Zerstörer der politischen Ziele
E-6344/2014
Seite 25
des IS und „Freunde des Teufels“. Die Beschwerdeführenden seien für
die Islamisten offensichtlich Feinde, die verfolgt und getötet werden
müssten. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weshalb die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren sei. Das BFM
hätte zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien zwingend
weitere Abklärungen vornehmen oder allenfalls darlegen müssen, auf
welche Entscheidgrundlagen es sich stütze. So habe das Bundesverwal-
tungsgericht in den Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli
2014 die Beschwerden gutgeheissen und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei habe es ausgeführt, dass sich die
Situation der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlimmert habe
und die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihnen heute eine Kollektiv-
verfolgung drohe. Bei einem Entscheid des Gerichts in der Sache selber
wäre aufgrund der jüngsten Vorgehensweise der Terroristen der Daesh
(IS) bereits heute eine Kollektivverfolgung der Kurden zu bejahen. Es
werde diesbezüglich ausdrücklich auf die als bekannt vorausgesetzten
Medienberichte der letzten Tage verwiesen. Vor diesem Hintergrund kön-
ne offenbleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung durch das syrische Re-
gime vorliege.
Hinsichtlich der Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung sei zudem zwingend und mit
Nachdruck auf den Bericht des UNHCR „International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic,
Update II“ vom 22. Oktober 2013 zu verweisen. Darin werde festgestellt,
dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer be-
reits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch dasjenige
einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfül-
len müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Die Feststellungen
des UNHCR würden deutlich darlegen, dass bei den allermeisten asylsu-
chenden Personen aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft begründeterweise weit unten ange-
setzt werden müsse. In keinem Fall, bei dem nur die geringste Verbin-
dung oder der Verdacht auf eine solche zwischen einem Gesuchsteller
und der Opposition bestehe, könne eine asylrelevante Verfolgung bei sei-
ner Wiedereinreise in Syrien ausgeschlossen werden. Der vom BFM ge-
forderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme offen-
sichtlich nicht mit diesen Feststellungen des UNHCR überein, die diesbe-
züglichen Anforderungen müssten herabgesetzt werden. Das BFM sei
E-6344/2014
Seite 26
aufgefordert, diesen Bericht zu berücksichtigen und die entsprechenden
Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht
aus Syrien verneint werden sollte, wäre sie zwingend zum heutigen Zeit-
punkt festzustellen. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage
der Gefährdung aufgrund subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe
Stellung zu nehmen. Diesbezüglich – wenn auch mit einer etwas anderen
Fragestellung – sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
in E- 3.6 auf Seite 8 des Urteils E-776/2013 vom 8. April 2014 zu verwei-
sen. Es sei offensichtlich völlig unzulänglich, wenn das BFM von einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien spreche,
ohne die aktuellen Entwicklungen und Zustände zu berücksichtigen. Die
Auseinandersetzungen in Syrien und den angrenzenden Regionen zeig-
ten sich seit Beginn des Bürgerkrieges in anhaltenden brutalen und bluti-
gen Kämpfen, durch welche auch viele Zivilisten, Familie und besonders
verletzliche Personen in Mitleidenschaft gezogen würden. Insbesondere
scheine es, als ob die Revolution, die Aufbruchsstimmung und der Ruf
nach Demokratie niedergeschlagen oder ausgehungert seien. Zurück
bleibe eine zerstrittene Opposition aus ethisch, konfessionell und politisch
unterschiedlichen Gruppierungen, die sich auch gegenseitig bekämpfen
würden. Eine Besserung insbesondere für Regimegegner oder „Feinde“
der Islamisten, die nach ihrer Flucht ins Ausland wieder zurückkehren
müssten und direkt in die Hände der syrischen Behörden oder der islami-
schen Gruppen getrieben würden, sei noch lange nicht absehbar.
Zusammenfassend folge, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer
Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Sie würden gerade als geflüchtete Kurden, die im demokratischen Aus-
land Asyl beantragt hätten, als Verräter und besonders verdächtig gelten.
Auf Seite 25 des Urteils des BVGer D-720/2014 vom 28. März 2014 wer-
de bestätigt, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen
der syrischen Behörden ausgesetzt sei. Für den Fall dass die Flücht-
lingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre in einer schwierigen Ab-
grenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen un-
menschlicher Behandlung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rück-
kehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene fest, dass sich
E-6344/2014
Seite 27
die in der angefochtenen Verfügung angeführten Unstimmigkeiten in den
Aussagen der Beschwerdeführenden in Berücksichtigung ihres geringen
Bildungsstandes bei näherer Betrachtung auflösen lassen und insgesamt
nicht geeignet erscheinen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Ausführungen dar-
zutun. Sie enthalten durchaus Realkennzeichen, und die von ihnen ge-
schilderten Umstände liessen sich im damaligen Zeitpunkt vor Ort ver-
mutlich bestätigen. Sie sind nicht derart unsubstanziiert und unlogisch,
wie dies in der angefochtenen Verfügung angeführt worden ist. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, weil er – wie vermut-
lich zahlreiche andere Betroffene auch – zwischen die Fronten geraten
sei, erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden sind als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren und
es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ins-
gesamt zutreffenden Entgegnungen in der Beschwerde verwiesen wer-
den. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Argument in der angefochte-
nen Verfügung, es hätte angesichts der langen Unterstützung des Be-
schwerdeführers für die PYD, der Tragweite seiner Entscheidung und der
auf dem Spiel stehenden Interessen seiner Familie ein intensiveres Ge-
spräch mit K._______ und eine Fülle eigener Wahrnehmungen erwartet
werden können, nicht zu überzeugen vermag, zumal seine Antworten bei
der Anhörung ausführlich genug erscheinen und angesichts seiner nur
geringen Schulbildung auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine diesbe-
züglichen Schilderungen nicht Ausdruck seiner tatsächlichen Wahrneh-
mungen sind. Zudem lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Drohungen durch die PYD geltend gemacht hat, noch nicht auf
fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen.
Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinem Telefongespräch mit M._______ „ohne
Gehalt“ sein könnten oder weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin,
ihr Mann habe ihr nur gesagt, dass er bedroht werde, Anlass geben könn-
te, am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zu zweifeln. Alleine aufgrund
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau lediglich mit-
geteilt hat, dass er bedroht werde, kann jedenfalls nicht der Schluss ge-
zogen werden, die diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft. Gleich
verhält es sich mit dem Argument, die Schilderungen zum Gespräch zwi-
schen den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allfälligen
Inanspruchnahme der Hilfe von H. S. liessen Aussagen zu den eigenen
Wahrnehmungen und zu den Umständen dieses Gesprächs aus, zumal
es aus der Sicht der Beschwerdeführenden wohl in erster Linie darum
gegangen sein dürfte, die ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu
E-6344/2014
Seite 28
beantworten. Es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, ausschliesslich
deshalb auf fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen zu schliessen, weil
sie nur wenige oder gar keine eigenen Wahrnehmungen enthalten wür-
den. Jedenfalls ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle keine An-
haltspunkte für die Annahme, die Aussagen seien nicht authentisch oder
schwer nachvollziehbar. Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es
wäre für M._______ zielführender gewesen, I._______ direkt zu kontak-
tieren, ist nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
führers unglaubhaft erscheinen zu lassen, zumal von ihm nicht erwartet
werden kann, die von der Al-Nusra-Front gewählte Vorgehenseise (Um-
weg über den Beschwerdeführer) zu erklären. Zudem kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Al-Nusra-Front auch den Bruder ohne Wis-
sen des Beschwerdeführers kontaktiert hat.
Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers,
K._______ habe ihn während der Arbeit persönlich aufgefordert, sich dem
bewaffneten Kampf der PYD anzuschliessen, was er verweigert habe,
und der Beschwerdeführerin, M._______ habe ihren Ehemann telefo-
nisch aufgefordert, bei der PYD mitzumachen, ansonsten er getötet wür-
de, nach einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle nur scheinbar wider-
sprechen. Angesichts der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage,
was M._______ zur ihrem Mann am Telefon gesagt habe, sie habe vorhin
gesagt, sie wisse nicht, was sie alles zu ihrem Ehemann gesagt habe, er
habe nur gesagt, dass er Drohungen bekomme und er wolle nicht alles
sagen, damit sie keine Angst bekommen würden (Akten SEM A16/9 S. 6
Frage 35), ist davon auszugehen, dass sie offenbar die zuvor gestellten
Fragen 21 und 22 nicht richtig verstanden hatte respektive aufgrund feh-
lender Informationen seitens ihres Ehemannes nicht zuordnen konnte, ob
M._______ zur PYD oder zur Al-Nusra-Front gehört.
6.2 Andererseits ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden auch bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Insbesondere ist zur
geltend gemachten Weigerung des Beschwerdeführers, der Aufforderung
von K._______ an ihn und die anderen (…), angesichts der im Sommer
2015 in der Stadt J._______ ausgebrochenen Gefechte Waffen zu tragen
und für die PYD an die Front zu ziehen, Folge zu leisten, festzustellen,
dass dies für ihn und seine Familie offenbar keine Nachteile im asylrecht-
lichen Sinne nach sich gezogen hat. Zwar habe K._______ ihn als Verrä-
ter bezeichnet und ihn als Mitglied des (...) suspendiert, und auch sein bei
der PYD unter anderem für (…) zuständiger (…), den er anschliessend
E-6344/2014
Seite 29
aufgesucht habe, habe sein Missfallen ausgedrückt und ihn wegge-
schickt. Zudem seien er und seine Familie nicht mehr mit Brot und Was-
ser beliefert worden. Andererseits aber hat der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht, die PYD habe ihm aufgrund dieses Vorfalls oder weil er
sich auch später, als die Gefechte in (…) angefangen hätten (A15/14 S. 6
Frage 37), wiederum geweigert habe, Waffen zu tragen, flüchtlingsrele-
vante Nachteile zugefügt oder ihm solche angedroht. Er führte denn auch
auf entsprechende Fragen an, er sei nach diesem Vorfall nach Hause zu-
rückgekehrt, wo er (…) Monate bis zur Entspannung des Konflikts als Hir-
te tätig gewesen sei, Tiere gezüchtet und seine Ernte geerntet habe, be-
vor er in die Türkei ausgereist sei (A15/14 S. 6 Frage 34 und S. 7 Frage
41). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen dem Vorfall mit K._______
und seiner Ausreise auch in objektiver Hinsicht nicht befürchten musste,
asylrelevanten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu wer-
den. Für diese Beurteilung spricht auch, dass der Beschwerdeführer aus
(…) stammt und es sich bei seinem Vater sowie seinen Brüdern offenbar
um langjährige, angesehene und verdienstvolle Mitglieder respektive
Sympathisanten der PYD handelt (A16/9 S. 7 Frage 43). Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich die Anmerkung in der Vernehmlassung vom
26. Februar 2015 zur als Beilage 4 zur Beschwerde nachgereichten Mit-
gliedschaftsbestätigung der PYD vom 16. November 2014, diese wäre
wohl nicht ausgestellt worden, wenn der Beschwerdeführer in den Augen
der PYD tatsächlich als Verräter betrachtet würde, und darin werde viel-
mehr sein aktiver Einsatz für Demokratie und Freiheit als Mitglied bestä-
tigt, als zutreffend.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten telefonischen Dro-
hungen von M._______ als Repräsentantin der Al-Nusra-Front anbelangt,
ist vorab in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung nicht davon auszugehen, dass die PYD,
nicht zuletzt auch wegen ihrer sich in der Nähe seines Hauses befindli-
chen militärischen Basis, Racheaktionen der Al-Nusra-Front in diesem
Teil ihres Gebietes zugelassen hätte, umso mehr, als damit gerade ihre
Schutzfähigkeit ernsthaft in Frage gestellt worden wäre. Ergänzend ist in
diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Beschwerdeführer selber
ausführte, er habe sich mit I._______ in Verbindung gesetzt und ihm die
Aufforderung von M._______ weitergeleitet, wonach er sich von der PYD
zurückziehen und die (...) nicht mehr bewachen solle. Zudem habe er
M._______ auf ihre Frage beim zweiten Telefongespräch, was sie ge-
macht hätten, geantwortet, er habe Probleme mit der PYD, er arbeite
E-6344/2014
Seite 30
nicht mehr für diese Organisation (A15/14 S. 8 Frage 52). Auch aus die-
sem Grunde erscheinen Übergriffe der Al-Nusra-Front auf seine Person
unwahrscheinlich und ist festzustellen, dass seine Furcht vor diesbezügli-
chen Nachstellungen zwar in subjektiver, aber nicht in objektiver Hinsicht
begründet ist.
6.3 Zum eingereichten Militärdienstbüchlein ist in Übereinstimmung mit
den Ausführungen des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom
18. Juli 2016 anzuführen, dass auch das Gericht nicht davon ausgeht,
dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst ein-
berufen worden ist. Er hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhö-
rung als Asylgrund je eine Refraktion als Reservist geltend gemacht. Sei-
ne diesbezüglichen Aussagen sind ihm rückübersetzt worden und er hat
deren Richtigkeit sowie Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt,
weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Aus dem eingereichten Mi-
litärdienstbüchlein ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Grundwehrdienst absolviert hat; Rückschlüsse auf eine spätere Ein-
berufung als Reservist ergeben sich daraus keine und werden von ihm
anlässlich der Befragungen auch nicht geltend gemacht. Seine erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, als Reservist aufgebo-
ten und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien
ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund und auch
aufgrund des Umstandes, dass es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, ein al-
lenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an seine Verwandten in Syrien zu-
gestelltes militärisches Aufgebot erhältlich zu machen oder wenigstens
seine diesbezüglichen Bemühungen offenzulegen, als in objektiver Hin-
sicht unbegründet.
6.4 Wie bereits in E. 3.5 ausgeführt wurde, ist hinsichtlich des erstmals in
der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, den Beschwerdefüh-
renden drohe Reflexverfolgung wegen des seit (…) in der Schweiz leben-
den (…) des Beschwerdeführers (...), dessen Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt und dem Asyl gewährt worden sei, in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass
sie zur Begründung ihrer Asylgesuche keine Gründe geltend gemacht
haben, die auf die Flucht des (…) zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für
die übrigen Familienmitglieder in der Schweiz und für die zwei weiteren
als Flüchtlinge anerkannten (…) in (…). Gerade der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführenden nach der Ausreise ihres (…) rund (…) weitere
E-6344/2014
Seite 31
Jahre in Syrien aufgehalten haben, zeigt, dass ihnen wegen ihres ausge-
reisten Bruders offenbar keine Reflexverfolgung gedroht hat.
6.5 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie ge-
hörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet
seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt
und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zu-
nächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektiv-
verfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie
grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürger-
kriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Si-
cherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den
verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allge-
mein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in
Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015
E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürger-
kriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr
nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver
Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung ausgesetzt zu werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des
Bürgerkrieges Anfang (…). Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass
die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung be-
griffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Wei-
se ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situa-
tion in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige In-
E-6344/2014
Seite 32
stanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Her-
kunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beur-
teilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25.
Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und sub-
jektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind ge-
geben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Sub-
jektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchen-
de Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG
hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder
relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben da-
E-6344/2014
Seite 33
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3
7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts
im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl
von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen
Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt.
7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).
Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die
Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen eu-
ropäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regime-
kritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu
unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
E-6344/2014
Seite 34
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über
exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrecht-
lich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu
rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint,
müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asyl-
suchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiert-
heit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als
Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom
23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Men-
schen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbar-
ländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europä-
ische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension
ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das
Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedin-
gungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, son-
E-6344/2014
Seite 35
dern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015
E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April
2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen,
welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer
Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich
in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits
durch ihre (illegale) Ausreise aus Syrien einen Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfüllten deshalb
die Flüchtlingseigenschaft, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis die (ille-
gale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht
zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren
Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinrei-
se in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzo-
gen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hinter-
grund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heu-
tiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
(vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 3.5 vorstehend ausgeführt worden ist,
ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine
Reflexverfolgung wegen ihrer Verwandten und insbesondere wegen des
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdefüh-
rers droht. Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vo-
rinstanz in der zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 festzustellen,
E-6344/2014
Seite 36
dass das eingereichte Militärdienstbüchlein lediglich dokumentiert, dass
der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst absolviert hat. Er hat im
Verlaufe des Verfahrens keine Belege für die Richtigkeit seiner Behaup-
tung, einem späteren Aufgebot als Reservist keine Folge geleistet zu ha-
ben, eingereicht. Zudem hat er weder bei der BzP noch bei seiner Anhö-
rung eine Refraktion als Reservist geltend gemacht. Des Weiteren liegen
auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011
ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusse-
ren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung der Beschwer-
deführenden und ihrer Kinder im asylrechtlichen Sinne führen könnte.
8.2 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund ihrer il-
legalen Ausreise, des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz und
der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund geänderter äusserer
Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorlie-
gen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu vernei-
nen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen
Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, wes-
halb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flücht-
lingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-6344/2014
Seite 37
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer
Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Be-
schwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus wel-
chen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei ei-
ner allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Da-
her ist, wie bereits ausgeführt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbe-
gehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festge-
stellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde
mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 abgewiesen.
12.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten
Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituati-
on zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ange-
ordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung Rechnung getragen worden ist.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
E-6344/2014
Seite 38
VwVG). Der am 25. November 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6344/2014
Seite 39
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: