B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6344/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
E-6344/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die
Schweiz ein und ersuchte am 19. Juni 2016 um Asyl. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2016 und der Anhörung vom 23. August
2016 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson führte er im Wesentlichen
aus, die siebte Klasse im Juni beziehungsweise im Juli 2014 abgeschlos-
sen zu haben und dann in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, um sei-
ner Familie zu helfen. Nach einem Jahr habe er wieder zur Schule gehen
wollen, hätte jedoch vorgängig eine Straf- und Anmeldegebühr zahlen
müssen. Dieses Geld habe er nicht gehabt. Wegen seines Schulabbruchs
habe er befürchtet, von den eritreischen Behörden eines Tages festgenom-
men und zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu werden, weshalb
er im Juli 2015 Eritrea illegal verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2016, eröffnet am 16. September 2016,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, eine Bevollmächtigung der rubrizierten Rechtsvertre-
terin nachzureichen. Diese ging am 16. Januar 2017 (vorab per Fax) zu-
sammen mit einer Beschwerdeergänzung beim Gericht ein. Mit Schreiben
vom 17. März 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin sodann, wie in
der Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt, eine Kopie des Flüchtlings-
ausweises des Cousins des Beschwerdeführers zu den Akten ein und bat
darum, den Entscheid erst nach einer Besprechung mit dem Beschwerde-
führer am 5. April 2017 sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung zu
fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die geltend ge-
machte Armut seiner Familie sei nicht als asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes zu bewerten; diese sei zudem zweifelhaft, da ihm
von zwei in B._______ lebenden Brüdern und einem Onkel in Eritrea die
zirka USD 5‘400.– teure Reise in die Schweiz finanziert worden sei. Es
habe bezüglich seiner geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme und
einem Einzug zur Leistung des Militärdienstes nie ein Behördenkontakt
stattgefunden. Alleine die Befürchtung, zukünftig in den Militärdienst einge-
zogen zu werden, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu
begründen. Sodann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zu-
rückkehren, die eritreischen Straftatbestände betreffend die illegale Aus-
reise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei
zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht
die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unter-
zeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium
für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die
illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer
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habe Eritrea als minderjährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person
verlassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt den von der Vorinstanz erstellten
Sachverhalt als korrekt, macht jedoch geltend, das SEM habe zu Unrecht
seine illegale Ausreise nicht gewürdigt. Diese sei nicht als subjektiver
Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts sei weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Damit
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung
der Rechtsprechung missachtet und mit der Nichtanerkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter anderem gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 FK
(SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK verstossen. Weiter macht er geltend, die
Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Pra-
xisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht
nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. So-
dann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissver-
ständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle,
mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts abgewichen werde. Die illegale Ausreise an sich stelle bereits ei-
nen Akt politischer Opposition dar. Er sei sich zum Zeitpunkt der Ausreise
der Bedeutung der illegalen Ausreise bewusst gewesen und habe dies
dennoch in Kauf genommen. Bei einer Rückkehr wäre er einer politisch
motivierten, unverhältnismässig hohen Strafe durch das Regime ausge-
setzt, welche asylrechtlich relevant sei. Es könne ihm nicht zugemutet wer-
den, sich mit einem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig zu
bekennen, sich zeitgleich zu entschuldigen und dieses Regime mit seinen
Steuern zu unterstützen. Bezüglich der Schuldanerkennung werde er kei-
nesfalls von einer unverhältnismässigen Strafe befreit. Sodann sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich spätestens
zum Zeitpunkt eines Aufgebots in den Nationaldienst diesem zu widersetz-
ten versuchen würde. Für den Fall der Vornahme einer Glaubhaftigkeits-
prüfung sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und sein psychischer
Zustand zu berücksichtigen. Er habe sodann Verwandte, die in der
Schweiz und in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er werde
dazu Beweismittel nachreichen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
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des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publi-
ziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisän-
derung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz
zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg-
weisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die lang-
jährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koor-
dinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz
die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffent-
lichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vor-
gehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
7.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer
eingehenden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorhanden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich,
weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes aus anderen Gründen
eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise ver-
mag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Inhalte der Be-
schwerde und der Beschwerdeergänzung weiter einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
währt und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic von Caritas Schweiz als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu überneh-
men (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 454.– (inklusive Auslagen und MwSt, Stun-
denansatz Fr. 200.–) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemes-
sen, wobei zufolge Anstellung der Rechtsvertreterin bei der Caritas
Schweiz praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens Fr. 150.– vergü-
tet werden kann. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Ho-
norar ist demzufolge auf Fr. 382.50 (inkl. Auslagen und MwSt) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 382.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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