B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6346/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Äthiopien (zurzeit im Sudan),
und deren Kinder
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
beide Eritrea (zurzeit im Sudan),
D._______, geboren (...), Eritrea (Aufenthaltsort unbekannt),
alle c / o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Januar 2012 ersuchte A._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – eine äthiopische Staatsangehö-
rige, welche sich zurzeit mit ihren Kindern im Sudan befindet – bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) für
sich, ihre Tochter B._______, geboren am (...), sowie ihre beiden Söhne
C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), sinnge-
mäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl (gemäss der Vorinstanz am 30. Januar 2012 bei der Botschaft einge-
gangen). Zur Begründung führte sie an, dass ihr Ehemann, der [im Su-
dan/Südsudan] als [Tätigkeit] tätig gewesen sei, seit dem Jahr 2010 ver-
schwunden sei. Nun müsse sie alleine für sich und ihre Kinder aufkommen,
was sehr schwierig sei, da die sudanesischen Behörden ihr ihre Erwerbs-
tätigkeit – [Tätigkeit] – untersagt hätten. Zur Untermauerung dieser Vor-
bringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des UNHCR vom
22. Oktober 2003 ein, wonach ihr Ehemann im Sudan weiterhin als Flücht-
ling anerkannt sei.
B.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin zunächst darauf hin, dass bislang keine die beiden Kinder B._______
und D._______ betreffende Willensäusserung, mit welcher diese zu erken-
nen geben, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten, vorliege.
Da es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstper-
sönliches Recht handle, welches von urteilsfähigen Personen selbst aus-
geübt werden müsse, liege für B._______ und D._______ mithin kein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch vor. Der Mangel könne indes geheilt werden,
indem die beiden Kinder eine durch sie unterzeichnete persönliche Stel-
lungnahme einreichten. Ferner setzte die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin darüber in Kenntnis, dass die Botschaft – angesichts des grossen An-
stiegs des Arbeitsvolumens seit Sommer 2009, der grossen eritreischen
und äthiopischen Diaspora im Sudan und der Menge an täglich neu einge-
reichten Asylgesuchen – aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht
mehr in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, weshalb in ih-
rem Fall von einer Befragung vor Ort abgesehen werde. Da der rechtser-
hebliche Sachverhalt anhand des eingereichten Gesuchs vom 4. Januar
2012 jedoch noch nicht vollständig erstellt sei, ersuchte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B._______ und D._______ um
Beantwortung konkreter Fragen insbesondere betreffend ihre familiären
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Beziehungen in Drittstaaten, ihre Asylgründe und ihren Aufenthalt im Su-
dan. Gleichzeitig orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dar-
über, dass diese einen Asylentscheid erhalten werde, welcher negativ sein
könne, weshalb ihr die Gelegenheit geboten wurde, sich im Rahmen ihres
Antwortschreibens auch zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches
und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (gleichentags bei der Botschaft eingegan-
gen) nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen der Vorinstanz Stellung
und führte im Wesentlichen aus, sie sei in einem Dorf bei E._______ in der
Provinz F._______ in Äthiopien geboren worden und habe nie die Schule
besucht. Im Jahr [80er Jahre] sei sie illegal und ohne Dokumente von ihrem
Heimatland in den Sudan gereist, wo sie zunächst in einem Flüchtlingsla-
ger mit Namen "G._______" untergekommen sei. Jetzt lebe sie mit ihren
Kindern in Khartum. Dort könne sie aber nicht länger bleiben, da es ihr –
ohne die Hilfe ihres seit dem Jahr 2010 verschwundenen Ehemannes –
unmöglich sei, für den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. So habe sie
eine Zeit lang [Tätigkeit], sei aber mehrmals von den sudanesischen Be-
hörden festgenommen und für eine gewisse Zeit inhaftiert worden, wobei
sie bei der Freilassung jeweils eine Busse habe bezahlen müssen. Da ihr
Ehemann und so auch ihre Kinder Eritreer seien, sei es ihnen als äthiopi-
sch-eritreischer Familie weder möglich, in Eritrea zu leben, noch nach Äthi-
opien zurückzukehren. Auch habe sie weder im Sudan noch in Äthiopien
Familienangehörige, die sie unterstützten könnten.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass trotz ihres
Hinweises im ersten Brief vom 12. Mai 2014 bislang keine persönliche Wil-
lensäusserung der beiden Kinder B._______ und D._______ bezüglich ih-
res Ersuchens um Schutz der Schweiz eingereicht worden sei. Infolgedes-
sen teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die beiden Kin-
der letztmals aufgefordert würden, eine entsprechende Willenserklärung
einzureichen und den Fragekatalog im Schreiben vom 12. Mai 2014 zu be-
antworten. Zudem ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin –
zwecks abschliessender Feststellung des Sachverhaltes – ergänzende
Fragen insbesondere betreffend ihre familiären Beziehungen, ihre Asyl-
gründe, ihre Flucht aus ihrem Heimatland, ihren Aufenthalt im Sudan und
die Umstände der geltend gemachten Inhaftierungen durch die sudanesi-
sche Polizei zu beantworten.
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Seite 4
E.
E.a In ihrer Eingabe vom 5. August 2014 (am 20. August 2014 bei der Bot-
schaft eingegangen) führte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihren
vorangehenden Schreiben im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des
Bürgerkrieges in Äthiopien und der damit einhergehenden willkürlichen
Morde an Zivilisten durch das damalige kommunistische Regime im Jahr
[80er Jahre] gezwungen gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Zu-
sammen mit anderen Äthiopiern sei sie zu Fuss in den Sudan geflohen, wo
sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit Namen "H._______" und an-
schliessend in einem anderen Flüchtlingslager mit Namen "G._______"
untergekommen sei. Dort sei sie vom UNHCR und den sudanesischen Be-
hörden als Flüchtling registriert worden. Auch sei ihr eine Flüchtlingskarte
ausgestellt worden. Obwohl das UNHCR ihr und ihrem Ehemann später
mitgeteilt habe, dass ihr Flüchtlingsstatus aufrechterhalten werde, hätten
sie keine Unterstützung seitens der Organisation erhalten. Weil die Situa-
tion schliesslich unerträglich geworden sei, sei ihr Ehemann verschwunden
und bis heute unbekannten Aufenthalts. Sie lebe zusammen mit ihren Kin-
dern in Karthum, wobei ihr Sohn D._______ den Sudan, angesichts der
ständigen Diskriminierung und der Unmöglichkeit, den Flüchtlingsstatus ir-
gendwann ablegen zu können, ebenfalls – in Richtung Libyen – verlassen
habe. Seit seinem ersten Anruf von Libyen aus habe sie nichts mehr von
ihrem Sohn gehört. Da es ihr, der Beschwerdeführerin, im Sudan verboten
sei, einer Arbeit nachzugehen, könne sie die Wohnung, die sie in Karthum
gemietet habe, bald nicht mehr bezahlen. Auch sei sie seit dem Verschwin-
den ihres Ehemannes und angesichts der Tatsache, dass sie keine männ-
lichen Verwandten im Sudan habe, die sie vor immoralischen und beschä-
menden Übergriffen schützen könnten, mit sexueller und anderer Gewalt
konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht gewillt sei, ihr bezüglich ihrer Prob-
leme im Sudan zu helfen, sei es für sie und ihre Kinder unmöglich, weiter-
hin dort zu bleiben.
E.b Ebenfalls mit Eingabe vom 5. August 2014 stellte die Tochter
B._______ sinngemäss ein von ihr unterzeichnetes Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. In Beant-
wortung der von der Vorinstanz zwecks Sachverhaltserstellung gestellten
Fragen führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in Karthum geboren wor-
den sei und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Obwohl
sie die eritreische Nationalität besitze, sei sie noch nie in Eritrea gewesen.
Auch sei sie nie nach Äthiopien gereist. Im Sudan besitze sie nach wie vor
lediglich den Flüchtlingsstatus. So sei sie gestützt auf die Flüchtlingseigen-
schaft ihrer Eltern sowohl vom UNHCR als auch von den sudanesischen
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Behörden als Flüchtling registriert und mit einer entsprechenden Identitäts-
karte ausgestattet worden. Das UNHCR habe sie und ihre Familie aber nie
unterstützt. Trotz wiederholten Ersuchens um Einbürgerung im Sudan sei
ihr die sudanesische Staatsangehörigkeit zudem bislang verweigert wor-
den. Gegenwärtig wohne sie mit ihrem kleinen Bruder und ihrer Mutter in
Karthum und arbeite [Tätigkeit]. Das dabei erzielte Einkommen reiche aber
nicht aus, um die ganze Familie zu unterhalten und insbesondere die Miete
für ihre Wohnung in Karthum zu bezahlen. Seit dem Verschwinden ihres
Vaters und ihres Bruders D._______ sowie angesichts der Tatsache, dass
sie keine anderen männlichen Verwandten im Sudan habe, sei sie überdies
mit sexueller und anderer Gewalt konfrontiert. Da auch das UNHCR nicht
gewillt sei, ihrer Familie bezüglich dieser Probleme im Sudan zu helfen, sei
es unmöglich, weiterhin dort zu leben.
F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 räumte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin – vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen in ihrer Eingabe vom
5. August 2014, wonach ihr Sohn D._______ den Sudan verlassen und sie
gegenwärtig keinen Kontakt mit ihm mehr habe – die Gelegenheit ein, in-
nert Frist eine Erklärung über das fortbestehende Rechtschutzinteresse
respektive über den derzeitigen Aufenthalt von D._______ einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (gleichentags bei der Botschaft einge-
gangen) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nochmals mit, dass
sie letztmals von ihrem Sohn D._______ gehört habe, als dieser in Libyen
angekommen sei. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe ihr Sohn ihr
erklärt, dass er nach Italien weiterreisen wolle. Seither habe sie nichts mehr
von ihm gehört und sei angesichts der riskanten Schiffsreise von Libyen
nach Italien sehr besorgt um ihn. Nachdem nun nicht nur ihr Ehemann,
sondern auch D._______ verschwunden sei, seien sie und ihre Tochter
B._______ im Sudan mit sexueller Gewalt konfrontiert, hätten sie doch kei-
nen herangewachsenen männlichen Verwandten mehr, der sie vor solch
immoralischen und beschämenden Übergriffen schützen könnte. Da ihnen
entgegen der Bestimmungen im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) über Generationen der
Zugang zur sudanesischen Staatsangehörigkeit verwehrt worden und auch
sonst keine Hilfe seitens des UNHCR zuteil geworden sei, hätten sie sich
gezwungen gesehen, die Schweiz um Hilfe zu ersuchen.
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Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – den Betroffenen am 6. Mai 2015 von
der Botschaft zur Kenntnis gebracht – verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin und ihren drei Kindern (zusammen: die Beschwerdefüh-
renden) die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein
weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. Zwar aner-
kannte das SEM, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge und Asylbewerber
oftmals nicht einfach sei. Auch nahm es in diesem Zusammenhang zur
Kenntnis, dass die Arbeitssituation für die Beschwerdeführenden im Sudan
schwierig sei. Indes gehe aus den Ausführungen der Beschwerdeführen-
den auch hervor, dass sie dort seit nunmehr vielen Jahren wohnhaft seien,
weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz offensichtlich nicht un-
überwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische
Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden, die an-
gegeben hätten, vom UNHCR im Sudan registriert worden zu sein, zuzu-
muten, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich in ein Flüchtlingsla-
ger zu begeben, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass für die Beschwerdeführen-
den aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan dort erheblich bessere Mög-
lichkeiten zur Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz bestünden,
benötigten sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
aAsylG (SR 142.31) nicht.
I.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit
englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft)
Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl beziehungsweise die Einreise in die
Schweiz zu gewähren.
Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass ihre Situation als
Flüchtlinge im Sudan schwierig und – entgegen der Ansicht des SEM –
auch gefährlich sei. So seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in ihrer
Möglichkeit, zu arbeiten, eingeschränkt, dürften sie sich doch nur in den
Flüchtlingslagern im Land aufhalten, welche nicht sicher seien. Auch das
UNHCR kümmere sich nicht um sie, seien ihre Briefe an die Organisation
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doch alle unbeantwortet geblieben. Seit dem Verschwinden ihres Eheman-
nes respektive Vaters sorge niemand mehr für sie, weshalb sie gezwungen
seien, bei Freunden um Essen und Unterkunft zu betteln. Auch könnten sie
sich nicht nach Eritrea respektive Äthiopien begeben, da die Beschwerde-
führerin Äthiopierin, ihre Kinder indes Eritreer seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind (vgl.
Art. 52 VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6346/2015
Seite 8
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegen-
stand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
3.
3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Staatssekretariat überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
Schweizerische Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche
Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen, was die Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 16. April 2015 mit dem begrenzten Personalbestand
der Schweizerischen Vertretung sowie den fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich begründete. Indes räumte
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden wiederholt – das heisst mit
Schreiben vom 12. Mai, vom 3. Juli sowie vom 6. Oktober 2014 – Gelegen-
heit ein, eine den urteilsfähigen Kindern zurechenbare Willenserklärung
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einzureichen und insbesondere ihre Gesuchsgründe zwecks Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts zu präzisieren. Mit Eingaben
vom 2. Juni, vom 5. August sowie vom 30. Oktober 2014 nahmen die Be-
schwerdeführenden diese Gelegenheit wahr, reichten eine B._______ zu-
rechenbare Willensäusserung ein und erklärten für D._______, dass dieser
den Sudan verlassen habe und gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes sei.
Ferner kann aufgrund der in den Stellungnahmen der Beschwerdeführen-
den gemachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass diese im
Sudan als Flüchtlinge registriert wurden. Zwar führte die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 zunächst aus, dass dies nicht der
Fall sei. In ihrem Schreiben vom 5. August 2014 trug sie jedoch im Wider-
spruch dazu vor, dass sie im Sudan als Flüchtling erfasst und ihr vom
UNHCR auch eine Flüchtlingskarte ausgestellt worden sei. Dies wird durch
das entsprechende Vorbringen ihrer Tochter B._______ in deren Eingabe
vom 5. August 2014 bestätigt. Bezüglich der ihnen von der Vorinstanz ge-
stellten Fragen zu ihrer Situation im Sudan unterliess es die Beschwerde-
führerin trotz expliziter Aufforderung durch die Vorinstanz in ihrem Schrei-
ben vom 3. Juli 2014, konkrete Angaben zu den von ihr in ihrer Eingabe
vom 2. Ju-ni 2014 angetönten Verhaftungen durch die sudanesischen Be-
hörden zu machen. Das Vorbringen betreffend die gegen die Beschwerde-
führerinnen gerichteten sexuellen Übergriffe blieb derart unsubstantiiert,
dass seitens der Vorinstanz auch diesbezüglich keine Veranlassung be-
stand, nähere Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes nachgekommen ist, erhielten die Beschwerdefüh-
renden doch genügend Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe darzulegen und
bei der Erhebung sowie Ergänzung der vorliegend massgebenden Tatsa-
chen mitzuwirken.
Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beur-
teilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne
Kommentar der Vorinstanz.
4.
Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf
die bisherige Praxis). Sowohl die Frage der Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG – eine Rechtsfrage –, als auch die Frage der Zumutbarkeit des Ver-
bleibs am Aufenthaltsort – ein unbestimmter Rechtsbegriff – sind vom Bun-
desverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE
2015/2 E. 5.3 und 7.2.3).
5.
5.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benöti-
gen, weil es ihnen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – trotz der zu-
gestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthi-
opische Flüchtlinge im Sudan zugemutet werden kann, dort zu verbleiben.
5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit [80er Jahre] und mit-
hin seit [vielen] Jahren im Sudan, wobei davon auszugehen ist, dass sie –
wie auch ihre Kinder – vom UNHCR als Flüchtlinge registriert wurden (vgl.
E. 3.2) und sie sich zusammen mit ihrer Familie spätestens seit der Geburt
ihrer Tochter B._______ im Jahr (…) in Khartum aufhält. So machte
B._______ in ihrer Eingabe vom 5. August 2014 geltend, in Khartum gebo-
ren worden zu sein und seither dort gelebt zu haben sowie dort zur Schule
gegangen zu sein. Wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebens-
bedingungen in Khartum auch für die Beschwerdeführenden schwierig
sind, ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts an diesem Ort nicht an-
zunehmen, dass sie inskünftig nicht mehr für sich werden aufkommen und
für ihre Sicherheit werden sorgen können, zumal sie bei Bedarf wohl mit
der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthiopischen
Diaspora in Khartum – welcher sie seit über zwanzig Jahren angehören –
rechnen können.
Sollten die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Khartum dennoch
– wie in ihren Eingaben lediglich in pauschaler Weise dargelegt (vgl. E. 3.2)
– um ihre Sicherheit fürchten respektive kein Auskommen mehr haben,
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Seite 11
kann ihnen zugemutet werden, sich in das ihnen zugewiesen Flüchtlings-
lager zu begeben. So ist – wie zuvor erörtert (vgl. E. 3.2) – davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan als Flüchtlinge registriert
wurden und ihnen vom UNHCR eine Flüchtlingskarte ausgestellt wurde,
was zwar nicht mit einem freien Aufenthaltsrecht im ganzen Land, indes
mit einer temporären Bewilligung zum Verbleib im ihnen zugewiesenen
Flüchtlingslager sowie mit dem weitgehenden Schutz vor einer Abschie-
bung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien verbunden
ist. Die Situation in den Lagern im Sudan ist zwar anerkanntermassen teils
prekär, die Grundversorgung ist aber gewährleistet.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den – trotz der zweifellos schwierigen Situation von Flüchtlingen im Sudan
– im Zufluchtsland Schutz gefunden haben. Die allgemein schwierigen Le-
bensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz
zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung dar. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und
daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewich-
tige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer
Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden
gewähren sollte.
5.3 Zusammenfassend erscheint eine Schutzgewährung durch die
Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen
Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erfor-
derlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Be-
schwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien respek-
tive bei einer Ausreise nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fährdung ausgesetzt sein könnten. Folglich stellte die Vorinstanz zu Recht
und mit zutreffender Begründung fest, dass den Beschwerdeführenden ein
Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist, weshalb es nicht zu besanstan-
den ist, dass das SEM ihnen die Erteilung der Einreisebewilligung verwei-
gert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 12
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: