B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6347/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Togo, sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2013 verliess und nach ei-
nem Aufenthalt in Accra/Ghana am 3. Oktober 2013 mit einem Schlepper
und einem durch die italienischen Behörden ausgestellten Visum für den
Schengenraum auf dem Luftweg über B._______ in die Schweiz gelang-
te, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS)
vom 7. Oktober 2013 ergab, dass die zuständigen italienischen Behörden
in Accra/Ghana dem Beschwerdeführer am 28. August 2013 ein vom
31. August 2013 bis 9. Oktober 2013 gültiges Schengen-Visum für Italien
ausgestellt hatten,
dass am 8. Oktober 2013 im EVZ C._______ die summarische Befragung
zu seiner Person stattfand, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer un-
ter anderem das rechtliche Gehör zur Visumsbeschaffung, zu seinem
Geburtsdatum sowie zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass er dabei lediglich ausführte, die togolesischen Behörden hätten ihn
umbringen wollen,
dass er weiter angab, er habe weder ein Visum beantragt noch sei er je-
mals auf einer Botschaft gewesen,
dass er zudem nicht am 31. Oktober 1983, sondern am 21. Oktober 1988
geboren sei und die Fotografie im Reisepass wahrscheinlich verändert
worden sei,
dass er ferner noch nie in Italien gewesen sei und nicht gewusst habe,
dass er ein italienisches Visum habe,
dass er kein Problem habe, nach Italien zu gehen; er sei noch nie dort
gewesen,
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dass das BFM gestützt darauf mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die
italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch mit Schreiben
vom 4. November 2013 explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am
8. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2013 gegen
diesen Entscheid beim BFM – und von diesem an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet – Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei anzuwei-
sen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Krite-
rien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take
charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genann-
ten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn nach den in der
Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
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lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11
S. 74),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass, besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel,
die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere
Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren
er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind
die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragssteller das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass aufgrund des Abgleichs mit dem CS-VIS feststeht, dass der Be-
schwerdeführer über ein Schengenvisum, gültig vom (…) 2013 bis am
(…) 2013, verfügt, welches ihm durch die italienische Botschaft in Acc-
ra/Ghana am (…) 2013 ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer somit über ein von den italienischen Behör-
den ausgestelltes, noch nicht sechs Monate abgelaufenes Visum für den
Schengenraum verfügt,
dass daher das BFM am 19. Juli 2013 zu Recht die italienischen Behör-
den um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akten BFM
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A11/6) und diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
II-Verordnung),
dass die italienischen Behörden am 4. November 2013 – und damit in-
nerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist –
einer Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung zustimmten (vgl. A13/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nichts dagegen einwendete,
nach Italien zu gehen, sondern lediglich vorbrachte, er habe nicht ge-
wusst, dass er ein italienisches Visum besitze,
dass seine Einwände in der Rechtsmitteleingabe, worin er nochmals be-
teuerte, dass er weder ein Visum beantragt noch gewusst habe, dass er
auf einer Botschaft gewesen sei, und dass er die im Visum angebrachte
Fotografie nicht selbst gemacht habe, sondern sie vom Schlepper mit
dem Handy aufgenommen worden sei, an der Zuständigkeit Italiens
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Italiens expli-
zit bestritt, sondern sich erneut darauf berief, Angst zu haben, bei einer
Rücküberstellung nach Italien von den dortigen Behörden nach Togo ab-
geschoben zu werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen – und insbesondere das Rückschie-
bungsverbot – nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht
gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
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dass dieses Vorbringen demnach unbegründet erscheint, weil der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte
geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatar-
staat der EMRK, der FK und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachtet und sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen hält,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernst-
haftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz ver-
stossen,
dass damit keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass demnach keine Gründe vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sprechen würden,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV
1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
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digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: