B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6347/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).
E-6347/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni 2012 und gelangte über Pakistan, den Iran und die Türkei
nach Griechenland. Im Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er
am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte.
Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2014 führte der Be-
schwerdeführer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesent-
lichen aus, er habe dort zunächst zwei Monate lang gearbeitet. An-
schliessend sei er während 18 Monaten im Gefängnis gewesen. In jener
Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (…) Juni 2014 sei er aus der
Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung ("white
card") erhalten, welche 6 Monate lang gültig sei. Danach habe er von
Athen aus seine Weiterreise in die Schweiz organisiert.
Anlässlich der BzP gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) (Zuständigkeit Griechenlands zur Prü-
fung des Asylgesuchs nach der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist [Dublin-III-Verordnung]) sowie zur Überstellung nach Griechenland.
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er wolle
nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er befürchte, erneut inhaftiert
zu werden und weil die Lebensbedingungen dort schrecklich seien. Man
erhalte kein Asyl, sondern Kurzzeitbewilligungen, bei deren Ablauf man
inhaftiert werde.
B.
Auf Anfrage des BFM teilten die griechischen Behörden am 25. Septem-
ber 2014 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland registriert wor-
den und habe am (…) Juni 2014 subsidiären Schutz erhalten.
C.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte das BFM das Dublin-
Verfahren für beendet und gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Auskunft der griechischen Behörden das rechtliche Gehör zu einem
E-6347/2014
Seite 3
allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG und der Wegweisung nach Griechenland.
D.
Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2014
im Wesentlichen aus, die Verhältnisse für Asylbewerber in Griechenland
seien menschenunwürdig. Eine Rückführung in diesen Drittstaat berge
gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
28. Juli 2008 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) (T.I. gegen das vereinigte Königreich vom 7. März 2000
[Nr. 43844/98] und M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja-
nuar 2011 [Nr. 30696/09]) die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 23. Oktober 2014 –
trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland und den Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe
in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurück-
kehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich
zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 30. Oktober 2014
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
E-6347/2014
Seite 4
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Be-
schwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
E-6347/2014
Seite 5
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Drittstaaten
als sicher, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Beschlüsse
werden periodisch überprüft (vgl. Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).
5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und das Be-
stehen einer Aufenthaltsbewilligung infolge Gewährung subsidiären
Schutzes in diesem Land sind aktenkundig und werden vom Beschwer-
deführer nicht bestritten. Bei Griechenland handelt es sich gemäss einem
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem
1. Januar 2008; zuletzt bestätigt im Juni 2014) um einen verfolgungssi-
cheren Drittstaat, und die griechischen Behörden haben der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2014 ausdrücklich zuge-
stimmt (vgl. die vorinstanzliche Akte A17/1). Damit sind die Vorausset-
zungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.
1 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf diese
Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom
BFM zu Recht angeordnet.
7.
Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
E-6347/2014
Seite 6
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ei-
ner Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des
Beschwerdeführers.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren
7.2 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. In-
dessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Ge-
richtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011
in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermu-
tung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderleg-
bar erachtet und festgestellt, es würden ernsthafte Gründe für die An-
nahme bestehen, dass die griechischen Behörden sich nicht an ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten.
E-6347/2014
Seite 7
Mit BVGE 2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht – bezugnehmend
auf die Dublin-Bestimmungen – fest, im Falle von Griechenland gelte die
Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach, nicht mehr (vgl. insb. E. 4.11). Für Personen, welche nach
jenen Bestimmungen nach Griechenland rücküberstellt werden, besteht
vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft am Flughafen für längere Zeit
und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genom-
men zu werden, was sich häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist
(vgl. a.a.O. E. 4.1 und 4.8). Wird ihnen die Einreise bewilligt, so sind sie
in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behör-
den zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl
der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der
Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht
das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt
werden (vgl. a.a.O. E. 4.3 und 4.9). Weiter weist das Asylverfahren selbst
erhebliche Mängel auf (vgl. a.a.O. E. 4.4., 4.5 und 4.7).
Auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten ist nicht
von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechen-
land auszugehen. Den besonderen Umständen des Einzelfalls ist weiter-
hin Rechnung zu tragen, so dass im Einzelfall an der Rückführung nach
Griechenland festgehalten werden kann. Nach der geltenden Rechtspre-
chung kann die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland aus-
nahmsweise bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der
Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am
Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements
könne ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt
(vgl. a.a.O. E. 4.13 sowie BVGE 2011/36 E. 6.3).
Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Ver-
fahren analog anzuwenden.
7.3 Im Rahmen des dem angefochtenen Entscheid vorangegangenen
Dublin-Verfahrens fragte das BFM die griechischen Behörden am 27. Au-
gust 2014 an, welchen Status der Beschwerdeführer in Griechenland ha-
be, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe, ob er diese verlängern
könne und wie der Stand seines Asylverfahrens sei. Zudem bat es um ei-
ne Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach einem eventuellen
Transfer nach Griechenland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht inhaftiert
würde (vgl. A10/5). Die griechischen Behörden führten am 25. September
E-6347/2014
Seite 8
2014 aus, der Beschwerdeführer sei unter anderem Namen und Geburts-
datum in Griechenland registriert und habe am (…) Juni 2014 subsidiären
Schutz erhalten. Diese Entscheidung sei ihm mitgeteilt worden (vgl.
A12/2). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 stimmte Griechenland ge-
stützt auf den gewährten subsidiären Schutz der Rücküberstellung des
Beschwerdeführers zu (vgl. A18/1).
Das BFM führte in seiner Verfügung zum Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere aus, der Beschwerdeführer finde in Griechenland Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Sodann würden weder
die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die griechi-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz ge-
währt und der Überstellung zugestimmt. Er könne sich deshalb legal in
Griechenland aufhalten und habe Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt.
Zudem sei er ein gesunder, alleinstehender junger Mann. Es gelinge ihm
nicht, dazulegen, dass er mit einer Rückführung nach Griechenland un-
menschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK aus-
gesetzt würde. Schliesslich sei Griechenland ein Rechtsstaat und verfüge
über schutzwillige- und fähige Polizeibehörden.
7.4 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung obiger
Erwägungen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG ungenü-
gend nachgekommen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Entscheid
im Wesentlichen auf die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei in Grie-
chenland subsidiärer Schutz gewährt worden und dieser sei jung, gesund
und alleinstehend. Eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls hat das
BFM hingegen nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund der nationalen
und internationalen Rechtsprechung zur Überstellung Asylsuchender
nach Griechenland wäre es jedoch gehalten gewesen, sich mit den gel-
tend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden potenziellen
Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Bei ihrer Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unberücksichtigt gelassen hat
die Vorinstanz insbesondere die – durch sie nicht angezweifelte – 18 Mo-
nate lange Haft des Beschwerdeführers in Griechenland, nach welcher er
den Drittstaat innerhalb von (…) Wochen verliess. Eine sachgerechte
Einzelfallprüfung hätte vorliegend erfordert, ergänzende Untersuchungs-
handlungen hinsichtlich der Umstände der damaligen Inhaftierung, der
Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Einreise nach Griechenland, der
Gefahr eines Refoulements in den Heimatstaat und betreffend die Unter-
kunfts- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers in Griechen-
E-6347/2014
Seite 9
land vorzunehmen. Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Griechen-
land gesandte Anfrage, mit welcher gewisse Fragen (Status, Dauer und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Stand des Asylverfahrens, Bes-
tätigung der Nichtinhaftierung nach der Überstellung) hätten abgeklärt
werden sollen, wurde von den dortigen Behörden nur unzureichend be-
antwortet (vgl. E. 7.3). Dies darf sich indes nicht zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers auswirken.
Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels
fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsge-
nüglich festzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vor-
instanzlichen Erwägungen auch den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht genügen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt betreffend die Beurteilung des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Griechenland unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt
hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu-
heissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen
und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen.
9.1 Demnach wären ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerle-
gen. Der Beschwerdeführer, welcher lediglich den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt hat, macht geltend, von der
Sozialhilfe abhängig zu sein, wovon angesichts der erst kürzlich erfolgten
Einreise und des jugendlichen Alters ausgegangen werden kann. Von der
Auferlegung von Kosten kann daher ausnahmsweise abgesehen werden
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
mit vorliegendem Entscheid das Begehren um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern
E-6347/2014
Seite 10
einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung
von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6347/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4
der angefochtene Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: