Abtei lung V
E-6349/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren _______, Syrien
vertreten durch Didier Nobs, Avocat, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April
2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6349/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat im November 1998 zusammen mit ihrem Bruder B._______ und
dessen Familie (N _______) sowie ihren weiteren Geschwistern
C._______ (N _______), D._______ (N _______) und E._______
(N _______) und reiste am 27. Januar 1999 illegal in die Schweiz ein,
wo sie am 28. Januar 1999 im Empfangszentrum in Chiasso ein
Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 8. Februar 1999
wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugeteilt. Die Befragung durch den G._______ des Kantons F._______
fand am 16. Juli 1999 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus
H._______, Syrien, habe aber seit dem Jahr 1994 mit ihrer Familie in
I._______, Libanon gelebt. Ihre Familie habe Kurden aus verschiede-
nen Ländern unterstützt, weshalb sie vom syrischen Geheimdienst
unter Druck geraten seien. Mehrere ihrer Geschwister seien verhaftet
und verhört worden. Sie persönlich habe zwar nie Probleme mit den
Behörden gehabt. Da sie aber befürchtet habe, dass sie in Zukunft von
den selben Problemen betroffen sein könnte, wie ihre Geschwister,
habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von
Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihr
unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am 24. April 2004 - lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 erhob die Beschwerdeführerin durch
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E-6349/2006
ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkann-
ten Geschwister einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich
- in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Amnesty Internatio-
nal zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. August
2002 zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 ging bei der ARK ein Gutachten von
Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 21. Mai 2003, betref-
fend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._______ ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 nahm Amnesty International, Schwei-
zer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten vom 21. Mai
2003 geäusserten Kritik.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2003 äusserte sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr von der Kommission gewähr-
ten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und
hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Seite 3
E-6349/2006
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur
Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse
Belastung durch die lange Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten
bei ihrer schulischen Ausbildung aufgrund ihres Status als Asylsu-
chende hin.
K.
Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 ent-
zog die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Rechtsvertreter das Ver-
tretungsmandat.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International
über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März
2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International
über die Verhaftung eines jungen Kurden vom 20. Juni 2005, das Sze-
nario des Films "J._______", in welchem die Geschichte der
Schwester C._______der Beschwerdeführerin thematisiert wird, sowie
zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film.
M.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats mit und
ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde
mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen.
N.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instrukti-
onsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der
Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon
wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der
Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen
Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei.
In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen
dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesi-
schen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung
erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeits-
bewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer
Seite 4
E-6349/2006
Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen
Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine
genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten
genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren
würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten
haben.
O.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die
Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass sie
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor ihrer Ausreise
aus dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr auf-
grund des politischen Profils seiner Familienmitglieder gefährdet wäre.
P.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die
grosse Belastung durch ihre ungewisse Situation und die ungleiche
Behandlung der Mitglieder ihrer Familie hin und ersuchte um einen
baldigen Entscheid.
Q.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies die Beschwerdeführerin dar-
auf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihr
die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere
kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr,
von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden.
R.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter von der ihr mit Zwischenverfügung der
ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnah-
me zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Bei-
lage wurde eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin
eingereicht.
S.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte die
Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde
und wies auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Liba-
non in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie ihre fortgeschritte-
Seite 5
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ne Integration in der Schweiz hin. In der Beilage reichte sie einen
Arbeitsvertrag vom 3. Juni 2005 in Kopie ein.
T.
Am 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin bei den kantonalen
Behörden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG um eine Aufenthaltsbewilli-
gung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Mit
Schreiben vom 28. August 2007 wies der G.________ des Kantons
F._______ die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine allfällige
Schutzgewährung durch die Asylbehörden einer Härtefallbewilligung
vorgehe und daher der Ausgang des hängigen Asylverfahrens abzu-
warten sei.
U.
Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfah-
rensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel.
V.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und
5 seiner Verfügung vom 23. April 2003 wiedererwägungsweise auf und
gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegenstandslos geworden
sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend und es
wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an
ihrer Beschwerde betreffend ihre Begehren bezüglich Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl festhalten oder diese zurückziehen wolle.
X.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie eigen-
händigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, dass sie an ihrem Begehren um Gewährung des Asyls fest-
halte.
Y.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung
des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
Seite 6
E-6349/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.-Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom
17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos gewor-
den. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint,
das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet hat.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht von zielgerichte-
ten behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Der auf ihre
Geschwister ausgeübte Druck vermöge keinen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und damit keine asylre-
levante Verfolgung zu begründen. Da sie nach eigenen Angaben keine
Probleme mit den syrischen oder libanesischen Behörden gehabt
habe, würden weder Hinweise für eine in der Vergangenheit erlittene
Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie
vorliegen, noch für eine begründete Furcht vor entsprechender
zukünftiger Verfolgung. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Im Übrigen würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihr im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, dass in der Vergangenheit nach der Ausreise eines Teils
ihrer Angehörigen, die noch im Lande verbliebenen Familienmitglieder
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verstärkt ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Da nun kei-
ne anderen Familienangehörige mehr im Heimatland leben würden,
müsste sie demzufolge im Falle der Rückkehr mit Behelligungen sei-
tens der Behörden rechnen, insbesondere um den Verbleib der ehe-
mals verfolgten Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen. Ferner
habe die Vorinstanz verkannt, dass sie infolge der massiven Verfol-
gung, der Inhaftierungen und Folter ihrer Geschwister, den Hausdurch-
suchungen und anderen Behelligungen durch den syrischen Geheim-
dienst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen
sei, welcher eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen ver-
möge. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben, da sie vor der Flucht
immer mit ihren als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern im Famili-
enverband gelebt habe. Im Übrigen würde der Wegweisungsvollzug
gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die
Rückschaffung nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz
namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty
International gemacht werden müssten, da die Verfasserin die
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und
ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchen-
den eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass
abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheb-
lichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylgesuchs-
einreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen Behörden
nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschätzung decke
sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den im Gutach-
ten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einreise nach
Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Es werde daran fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise keinen
behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und in
der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht
würden, weshalb sie nunmehr im Falle der Rückkehr von den Behör-
den verfolgt werden sollte.
5.4 In ihrer Replikeingabe vom 11. Juli 2003 hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Die Vor-
halte gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht
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geeignet, dessen Aussagen zu entkräften. Die Vorinstanz habe es bis-
her unterlassen, ihre Situation individuell zu prüfen und insbesondere
ihre Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty Inter-
national sowie den Vorbringen ihrer Angehörigen, welche bereits als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen. Es sei
denkbar, dass sie in der Vergangenheit nur wegen ihres damals noch
jungen Alters von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden ver-
schont geblieben sei. Es sei offensichtlich, dass die ganze Familie im
Visier der Behörden gewesen sei und jeder Übergriff gegen ein Fami-
lienmitglied einen solchen gegen die ganze Familie darstelle, weshalb
durchaus gezielte Repressalien vorgelegen hätten, welche die Annah-
me eines unerträglichen psychischen Drucks im asylrechtlichen Sinne
rechtfertigen würden.
6.
Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573,
BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche
vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der
Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige
Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren
konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem
nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des
revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchen-
den in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in
einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besit-
zen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c),
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem
Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe
Angehörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG
findet Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen
die Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige
in der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die
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Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe
c). Vorliegend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs.
3 Bst. a AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin
als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraus-
setzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gege-
ben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der
syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen
Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die
Schweiz das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu
eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht
zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auch mit dem
revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt
keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf
verzichtet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wiederum
Aufnahme im Libanon finden könnte.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Den-
noch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein mass-
gebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben
Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
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Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als
jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen
gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11
E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn
sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.2
Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin selber vor ihrer Ausreise aus dem Libanon
keine Behelligungen durch die syrischen oder libanesischen Behörden
erlitten hat, sondern ihr Asylgesuch nur mit den gegen ihre Familien-
angehörigen erfolgten Repressalien begründet hat. Betreffend die von
ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychische Belastung
aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen Familienange-
hörigen ist festzuhalten, dass mit diesem Begriff nicht ein Auffangtat-
bestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Eingriffe in
Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr
soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben
verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten
Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychi-
sche Belastung dargestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich
ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausführung-
en der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium
des unerträglichen psychischen Drucks: WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.).
Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
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EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN,
a.a.O., S. 130 ff.).
7.3
7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sowie den beigezo-
genen Verfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkann-
ten Geschwister ergibt sich, dass sie aus einer Familie stammt, welche
aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen
Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Der Vater
der Beschwerdeführerin war Mitglied der L._______ (Partei) und hatte
deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb
im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Schwester C._______
(N _______) der Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz mit
Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des
Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der M._______ (Partei) festgenommen
und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde.
Im Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und
danach für die Vertretung des N._______ tätig. In den Jahren (...) bis
(...) wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch
im Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische
Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März
bis Juni (...) wiederum in Haft. Die Geschwister D._______
(N _______) und O._______ (N _______), welchen mit Verfügungen
vom (...) beziehungsweise (...) erstinstanzlich Asyl gewährt wurde,
arbeiteten im Büro des N._______ mit. D._______ wurde in den
Jahren (...) und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz-
Fest verhört und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen
Geheimdienst gesucht und von diesem mehrmals verhört und miss-
handelt. Im März (...) wurden er und O._______ vom syrischen
Geheimdienst in I._______ festgenommen und misshandelt, um sie
zur Kooperation und Übergabe der Schwester C._______ zu zwingen.
Der Bruder P._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...)
ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und
misshandelt. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des N._______-
Büros in I._______, K._______, gegen seine Geschwister
angestrengten Verfahren, wurde sein Haus enteignet und er wurde
gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister auszusagen. Ihm
wurde am (...) in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt. Die Mutter
der Beschwerdeführerin, Q._______ (N _______) sowie ihre
Schwester O._______ und deren Ehemann wurden vom UNHCR im
Libanon als Flüchtlinge anerkannt, bevor sie aufgrund des auf die
Seite 13
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Familie ausgeübten Drucks ebenfalls ausreisten. Schliesslich sind
auch die Geschwister B._______ mit Familie (N _______) und
E._______ (N _______) der Beschwerdeführerin aufgrund der
Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon
ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem
Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das
BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihr geltend gemachte
Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig
berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum
zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung
besteht.
7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfol-
gungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Ange-
hörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland
abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest
intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten
müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmass-
nahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien
hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten ver-
schiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu will-
kürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und
dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren
Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country Summa-
ry Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiedenen
Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen
Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwin-
gen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006,
Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom
Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern,
2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Ein-
schätzung nach wie vor zutreffend ist.
7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven
Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbeson-
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dere ihre Schwester C._______ hat sich durch ihre journalistische
Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich expo-
niert. Auch mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin gerieten im
Zusammenhang mit dem Streit mit K._______ und dem Vorgehen
gegen Schwester C._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste.
Auch wenn die Beschwerdeführerin selber vor der Ausreise von den
Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass sie im
Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von
Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass
sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zwischenzeit-
lich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in
Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester C._______,
welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den
Geschwistern P._______, D._______ und O._______, die ebenfalls
Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der Schweiz das
Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlos-
sen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran haben, die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über ihre
verschwundenen Geschwister zu befragen. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die Beschwerdeführerin
in der Schweiz in Kontakt zu ihren hier als Flüchtlinge anerkannten
Brüdern und Schwestern gestanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und mehrerer ihrer
Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst noch im Libanon
verblieben (Mutter und Schwester O._______), in der Tat verstärkten
Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst ausgesetzt waren.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwis-
ter, dass die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vor-
aussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden
- in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als ange-
messen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
22. Januar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegen-
standslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 672.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie; Beilage:
Identitätskarte Nr.(...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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