B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6349/2014
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Markus Braun, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Perserin mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
und reiste legal mit dem Flugzeug in die Türkei. Am (…) sei sie unter Be-
nutzung eines gefälschten Passes nach Wien geflogen und von dort mit
dem Zug am 30. August 2012 in die Schweiz gelangt, wo sie am 5. Sep-
tember 2012 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 27. September 2012 zur
Person befragt, am 20. Juni 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgrün-
den.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei im Iran po-
litisch aktiv gewesen und habe (…) geschrieben. Ihr Mann habe die (…)
gefunden, nun drohe ihr die Todesstrafe, wenn er diese an die Behörden
weiterleite. Sie leide unter Bluthochdruck und Asthma, zudem sei sie Dia-
betikerin. Ihr Mann habe sie zu Hause eingeschlossen, und sie wäre bei-
nahe gestorben, weil sie keine Medikamente mehr gehabt habe. Er habe
ihr täglich gedroht, ihre (…) ans Regime weiterzuleiten. (…). Wenn ihr
Mann sie nicht bedroht hätte, hätte sonst niemand von (…) gewusst, sie
habe diese nämlich nicht veröffentlicht, sondern für sich geschrieben.
Manchmal habe sie sich mit Müttern von erhängten jungen Männern (im
Iran wurden seit der islamischen Revolution über 4000 homosexuelle Män-
ner öffentlich hingerichtet; Anm. des Gerichts) im Park getroffen und mit
ihnen über Politik und die Probleme der Gesellschaft geredet. Ausserdem
habe sie (…) in einer Gruppe namens C._______ vorgetragen.
Sie reichte ihre Melli Karte (iranische Identitätskarte), zwei Zeitschriften
(…), (…) sowie ärztliche Berichte zu verschiedenen medizinischen Unter-
suchungen und eine Bestätigung, dass sie eine psychologische Beratung
besuche, ein.
A.b Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 30. Oktober 2014 anfechten. Sie beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es
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sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asyl-
gesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Als Beweismittel reichte sie folgende Schriftstücke ein: einen Artikel von
Spiegel Online, "Steinigungen im Iran: Wer beim ersten Wurf tötet, bricht
das Gesetz", vom (…), einen Ausdruck der Internetplattform Wikipedia zur
Steinigung, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom (…), eine Physio-
therapieverordnung vom (…), einen Bericht von Dr. med. E._______ vom
(…) sowie Kopien von bereits aktenkundigen Arztberichten und anwaltli-
chen Schreiben.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 eingeforderte Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 an
ihren Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung.
E.
Am 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik und einen
undatierten Brief ihrer Tochter ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend und rügt insbe-
sondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, Parteivorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
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sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe anlässlich der beiden
Befragungen erhebliche Probleme mit den Übersetzerinnen gehabt. Sie
habe feststellen müssen, dass nicht alle ihre Aussagen übersetzt und pro-
tokolliert worden seien. Da sie durch die Befragungen indessen belastet
gewesen sei, hab sie sich bei der Rückübersetzung nicht zur Wehr setzen
können. Zudem sei sie bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewe-
sen, obwohl das Bundesamt von ihrer anwaltlichen Rechtsvertretung
Kenntnis gehabt habe. Sie habe anlässlich der Anhörung nicht auf ihre
Rechtsvertretung verzichtet, und ihr Anwalt sei über die bevorstehende An-
hörung nicht informiert worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wer die
Dolmetscher gewesen seien und wer die Anhörung durchgeführt habe, zu-
dem fehlten die Rechtsbelehrung und der Hinweis auf Art. 307 StGB hin-
sichtlich der Übersetzung. Die Protokolle seien daher nicht verwertbar und
die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zu-
dem sei ihr das rechtliche Gehör bei der Akteneinsicht verweigert worden.
Die Vorinstanz habe eine Reihe von Akten aus verschiedenen Gründen
nicht herausgegeben und nicht erläutert, welche Akte aus welchem Grund
nicht zugestellt werde. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Es
sei ihr nicht möglich, ohne Vorliegen sämtlicher Akten die Beschwerde um-
fassend zu begründen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuhe-
ben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei die Sache jedoch nicht an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sondern im Sinne der gestellten Anträge zu
entscheiden.
4.3 Bezüglich der angeblich fehler- beziehungsweise lückenhaften Über-
setzung ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Protokolle und die Rückübersetzung in eine
ihr verständliche Sprache unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akten
A11/11 S. 9; A31/23 S. 22). Zudem machte sie weder Übersetzungs- oder
Verständigungsschwierigkeiten noch anderweitige Probleme mit der über-
setzenden Person geltend, und es gibt auch keine Hinweise in den Akten,
welche auf derartige Probleme deuten würden. Vielmehr gab sie auf ent-
sprechende Frage an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl.
A11/11 S. 9, A31/23 S. 1). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksver-
tretung merkte auf dem entsprechenden Zusatzblatt an, die Anhörung sei
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für die Beschwerdeführerin anstrengend und belastend gewesen, sie habe
zwischendurch geweint, der Anhörung aber folgen können. Daraus ergibt
sich ebenfalls kein Hinweis auf eine ungenügende oder fehlerhafte Über-
setzung. Die Beschwerdeführerin muss sich daher die von ihr unterschrift-
lich bestätigten Aussagen entgegenhalten lassen.
Weiter ist festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmen-
den Personen, folglich auch Dolmetscherinnen, hinsichtlich ihrer Vertrau-
enswürdigkeit und fachlichen sowie persönlichen Eignung sorgfältig ge-
prüft werden und somit das Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unter-
liegen einer Geheimhaltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der
Sachverhaltsermittlung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hin-
gewiesen. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an
der Professionalität der Dolmetscherinnen aufkommen liessen. Der in der
Beschwerde zitierte Art. 307 StGB betrifft falsche Übersetzungen in gericht-
lichen Verfahren und war für das vorinstanzliche Verfahren nicht anwend-
bar (Art. 307 StGB; Art. 309 Bst. a StGB i.V.m. Art. 14 VwVG). Ein Hinweis
auf diese Strafnorm war daher nicht angezeigt.
4.4 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt
sich, dass Personen im Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde haben. Dieser An-
spruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Be-
hörde voraus (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 196 und 437; LO-
RENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 34 Rz. 6;
Urteil des BVGer A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.1). Die am Ent-
scheid beteiligten Personen werden in der angefochtenen Verfügung na-
mentlich genannt. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusam-
mensetzung wurde damit gewahrt. Für die Bekanntgabe weiterer beteilig-
ter Personen bestand kein Anlass, zumal die Beschwerdeführerin dies
auch nicht beantragte.
4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ist die Behörde bei Vorliegen eines Ver-
tretungsverhältnisses verpflichtet, Mitteilungen an den Vertreter (nicht an
den Vertretenen) zu machen. Der Begriff der "Mitteilung" umfasst sowohl
die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden als auch von Einladun-
gen zur Mitwirkung oder Aufforderungen zur Stellungnahme (vgl. RES NYF-
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FENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 Rz. 23). Die Vo-
rinstanz wäre daher angesichts des ausgewiesenen Vertretungsverhältnis-
ses gehalten gewesen, die Vorladung für die Anhörung zu den Asylgründen
dem Rechtsvertreter zuzustellen respektive diesen anzufragen, ob er an
der Anhörung teilnehmen werde. Bei fälschlicherweise an den Vertretenen
eröffneten Verfügungen gilt, dass der Partei aus diesem Eröffnungsmangel
kein Nachteil erwachsen darf und die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen
beginnt. Sobald die Partei jedoch Kenntnis von der mangelhaft eröffneten
Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Ver-
treter oder der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu
verlangen. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften
Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf den Eröffnungsfehler be-
rufen (vgl. a.a.O. Art. 11 Rz. 25). Gleiches muss auch für die fehlerhafte
Zustellung von Mitteilungen gelten, bei welchen mit der Zustellung kein
Fristenlauf beginnt. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf
die fehlerhafte Zustellung respektive fehlende Mitteilung an ihren Rechts-
vertreter berufen, zumal es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich
innerhalb der drei Wochen zwischen der Zustellung der Vorladung (Aus-
gang beim BFM am 30. Mai 2014) und der Anhörung (20. Juni 2014) bei
ihrem Rechtsanwalt oder dem BFM zu erkundigen, dem Rechtsvertreter
den Termin bekanntzugeben oder jedenfalls anlässlich der Anhörung des-
sen Anwesenheit zu verlangen.
4.6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Aktenein-
sichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden. Es besteht indessen kein Anspruch
auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden,
dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden
Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Zudem
kann das SEM aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichten,
unwesentliche oder der gesuchstellenden Person bekannte Akten zuzu-
stellen. Bei der Gewährung der Akteneinsicht wies die Vorinstanz auf diese
Praxis hin und führte die Aktenstücke auf, in welche keine Einsicht gewährt
werden könne. Aus dem mit den Akten in Kopie zugestellten Aktenver-
zeichnis war für die Beschwerdeführerin sodann problemlos ersichtlich,
welche Akte aus welchem Grund nicht zugestellt wurde. Es liegt keine Ge-
hörsverletzung vor. Der Beschwerdeführerin kann indessen mitgeteilt wer-
den, dass es sich bei der Akte SEM A7/1 entgegen ihrer Vermutung nicht
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um einen medizinischen Notfallbericht, sondern um einen Ereignisrapport
der Securitas ohne medizinische Einschätzung oder Diagnose handelt.
4.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Ehemann habe sie in
den rund zehn Tagen, welche sie nach dem Streit bei ihrer Mutter verbracht
habe, nicht aufgesucht, da eine offizielle Scheidung zu seinem Nachteil
gewesen wäre, er dagegen als Gewinner dastehe, wenn sie aus eigenem
Willen gegangen sei. Er habe ihr gezielt das Leben schwer gemacht, so
dass sie freiwillig gehen würde. Diese Aussage deute darauf hin, dass sie
und ihr Ehemann bereits seit geraumer Zeit ernsthafte Eheprobleme ge-
habt hätten, er aber aus finanziellen Gründen eine Scheidung nicht in Be-
tracht gezogen habe. Demzufolge sei anzunehmen, ihr Streit (…) sei Teil
dieser sich zuspitzenden Probleme gewesen und habe nicht in direktem
Zusammenhang mit (…) gestanden. Ihre Aussage lasse zudem darauf
schliessen, der Ehemann habe durch ihren Wegzug zur Mutter sein Ziel
erreicht und keine weitere Belästigung oder Misshandlung beabsichtigt. Es
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sei deshalb unglaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr seitens ihres
Ehemannes Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Ferner seien ihre Aussagen zum Auffliegen ihres politischen Schaffens un-
glaubhaft. Sie sei nämlich nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar, kon-
sistent und logisch zu schildern, wie ihr Mann von der Tätigkeit erfahren
habe. So habe sie bei der Befragung zur Person angegeben, die Situation
sei eskaliert, weil ihr Mann zu Hause (…) gefunden und sie zu einer Ver-
anstaltung (…) [der Gruppe] C._______ verfolgt habe. Anlässlich der An-
hörung habe sie vorgebracht, ihr Mann habe sie mit dem Fund (…) kon-
frontiert, als sie von einem Arztbesuch nach Hause gekommen sei. Er
müsse wohl gesehen haben, wie sie aus dem Haus, in welchem die (…)
stattgefunden hätten, herausgekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ihr Mann aus ihrem Verlassen eines normalen Wohnhauses (in
welchem die Treffen jeweils stattgefunden hätten) hätte den Schluss zie-
hen sollen, sie sei politisch aktiv. Zudem sei unglaubhaft, dass er sie bei
den iranischen Behörden denunziert habe und tatsächlich regimetreu sei.
Es sei nicht anzunehmen, dass er das (…) ihres Sohnes in der Familien-
wohnung toleriert hätte, wenn er stets auf Sittenkonformität bedacht und
regimetreu wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr
Mann habe sie nach der Ausreise nicht angezeigt und keine anderen
Schritte unternommen. Demzufolge sei es in den vergangenen zwei Jah-
ren zu keinen Vorfällen gekommen. Falls er sie tatsächlich hätte denunzie-
ren wollen, wäre dies längst geschehen. Ihre Furcht vor einer Denunziation
und anschliessender staatlicher Verfolgung erscheine unglaubhaft. Hierfür
spreche auch die Tatsache, dass sie den Iran unbehelligt über den gut kon-
trollierten Flughafen in Teheran mit einem auf ihren Namen ausgestellten
Reisepass verlassen habe. Sodann bestärke ihr im (…) abgelehnter Vi-
sumsantrag für die Schweiz die Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen. Damals habe sie als Grund für die Reise angegeben, ihren
Onkel besuchen zu wollen. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit sei
die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen.
Bezüglich ihres exilpolitischen Engagements führte die Vorinstanz aus, es
sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden grundsätzlich an den exil-
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessiert seien. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass sie sich auf die Überwachung von Personen
konzentrieren würden, welche aus der Masse regimekritischer Iraner her-
vortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen
würden. Massgebend sei dabei nicht das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche
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Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftretens
und des Inhalts der Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person könne
eine Gefahr für das politische System des Irans darstellen. Die Aktivitäten
der Beschwerdeführerin vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Den Akten seien keine kon-
kreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt habe. Sie habe nicht gewusst, ob ihr Auftritt (…) in den
Medien erschienen sei. Ihre Furcht vor einer staatlichen Verfolgung auf-
grund dieses Treffens werde daher als unbegründet erachtet. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran
wären aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
gegen sie eingeleitet worden.
6.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits, weil sie ohne Erlaubnis ihres
Ehemannes ausgereist sei. Sie wäre bei einer Rückkehr durch ihren Mann
und durch den Staat bedroht, letzterer würde sie aufgrund ihrer politischen
Aktivität sowie wegen Verlassens der Familie und des Landes ohne Einwil-
ligung des Ehemannes verfolgen.
Sie habe ausführlich und glaubhaft geschildert, wie sie vom Ehemann be-
droht, unterdrückt, geschlagen und der Freiheit beraubt worden sei, und
habe klar angegeben, dass er sich nicht von ihr scheiden lassen, sondern
sie lebenslang im Griff haben wolle. Es könne deshalb nicht behauptet wer-
den, er habe mit ihrem Auszug sein Ziel erreicht. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, er werde sie bei einer Rückkehr zwingen, wieder mit ihm zusam-
menzuleben.
Die Beschwerdeführerin habe mehrfach gesagt, dass sie (…) geschrieben
und ihr Mann davon Kenntnis erlangt habe. Sie habe (…) auch im Rahmen
einer öffentlichen Veranstaltung in der Schweiz (…) und zudem an regime-
kritischen Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Veranstaltungen sei
die Presse zugegen gewesen und habe über (…) berichtet. Damit sei sie
derart in die Öffentlichkeit gerückt, dass die iranische Regierung auf sie
aufmerksam geworden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei
sie nicht zu wenig aus der Masse der regimekritischen iranischen Staats-
angehörigen hervorgetreten. Es sei auch nicht als unglaubhaft, dass ihr Ehe-
mann sie denunziert habe respektive denunzieren würde. Es sei völlig un-
klar, ob dies zwischenzeitlich geschehen sei. Dass sie bei der Ausreise
nicht verhaftet worden sei, beweise nur, dass sie bis dahin nicht denunziert
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worden sei. Die Vorinstanz könne nicht belegen, dass man sie nicht de-
nunziert habe, da dies nicht abgeklärt worden sei. Dass sie nach einer De-
nunziation am Flughafen festgehalten worden wäre, sei lediglich eine Ver-
mutung. Dem müsse jedoch nicht so sein, zumal sie bei ihrer Ausreise nie
von den Behörden kontrolliert worden sei und gar keine Dokumente habe
vorweisen müssen. Die Kontrollen seien nicht immer gleich streng, und
möglicherweise sei die Denunziation noch nicht auf allen Fahndungslisten
aufgeführt gewesen. Es könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen wer-
den, dass nach ihr gesucht werde, und es sei sehr wohl davon auszuge-
hen, ihr Ehemann habe sie zwischenzeitlich angezeigt.
Die Beschwerdeführerin müsse gemäss den iranischen Gesetzen mit einer
Steinigung rechnen, weil sie ohne Erlaubnis ihres Mannes in ein fremdes
Land gereist sei.
Die Vorinstanz argumentiere mit Mutmassungen und haltlosen Unterstel-
lungen, und berücksichtige die konkrete Situation der Beschwerdeführerin
nicht, welche sie sehr glaubhaft geschildert habe. Hätte sie eine Möglich-
keit, in den Iran zurückzukehren, würde sie dies sofort tun. Da dies aber
nicht möglich sei, müsse ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
6.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, es sei angesichts der
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden erlangt habe. Demzufolge sei nicht anzunehmen, diese
würden ihr Engagement in der Schweiz überwachen. Zudem sei die gel-
tend gemachte exilpolitische Tätigkeit von geringer Intensität und deshalb
für die heimatlichen Behörden kaum von Interesse. Die Folgerung, dass ihr
wegen der ohne Einwilligung des Ehemannes erfolgten Ausreise die Stei-
nigung drohe, entspreche nicht den Tatsachen. Verheiratete Frauen wür-
den lediglich eine Ausreisebewilligung des Ehemannes benötigen, wenn
sie in seinem Pass eingetragen seien. Da die Beschwerdeführerin eigenen
Angaben zufolge einen eigenen Pass besessen habe, sei davon auszuge-
hen, sie brauche zum Verlassen des Landes keine explizite Einwilligung
ihres Ehemannes. Für diese Einschätzung spreche, dass sie legal über
den Flughafen von Teheran ausgereist sei. Hätte tatsächlich eine Einwilli-
gungspflicht des Ehemannes bestanden und hätte dieser nicht eingewilligt,
hätte sie nicht problemlos ausreisen können. Die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin seien sodann nicht neu und könnten – wie in
der Vergangenheit – im Iran behandelt werden.
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6.4 In der Replik bestritt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen und
machte geltend, die Vorinstanz ignoriere willkürlich bekannte Tatsachen
und bringe sie damit in Lebensgefahr. Aufgrund eines Schreibens ihrer
Tochter habe sich ergeben, dass der Ehemann sie beim Staat denunziert
habe und sie bei einer Rückkehr verhaftet werde. Es treffe nicht zu, dass
ihre Tätigkeit von geringer Intensität sei, ihre Aktivitäten hätten nicht nur im
Hintergrund stattgefunden. Ihr Ehemann habe (…) den Behörden zuge-
spielt. Weiter habe er Gespräche aufgenommen, welche sie vor ihrer Aus-
reise geführt habe, und Fotos von ihr und anderen Aktivisten angefertigt,
welche er den Behörden ebenfalls habe zukommen lassen. Die Vorinstanz
ignoriere sodann das iranische Strafrecht, wonach sich eine Frau, welche
den Hejab abnehme und ohne Erlaubnis des Ehemannes ins Ausland
reise, strafbar mache. Dies habe nichts damit zu tun, ob sie einen eigenen
Pass habe oder nicht.
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachten Ereignisse in ihrem Heimatland geeignet sind, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma-
chen. Zur Vermeidung von Wiederholung kann vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.1.1 Die Behauptung in der Beschwerde, ihr Ehemann wolle sie lebens-
lang im Griff haben und würde sie zwingen, wieder mit ihm zusammenzu-
leben, damit er sie weiter quälen und unterdrücken könne, vermag ange-
sichts der Aussage der Beschwerdeführerin, er habe ihr gezielt das Leben
erschwert, bis sie ihn verlassen habe (vgl. A31/23 S. 15), nicht zu überzeu-
gen und scheint zudem mit seiner angeblichen Denunziation ihrer politi-
schen Aktivitäten, welche zu einer sofortigen Verhaftung bei der Rückkehr
führe, nicht vereinbar.
7.1.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu den Umständen, wie ihr Ehemann von (…) erfahren
und wie er darauf reagiert habe, nicht konsistent waren. Bei der Befragung
zur Person gab sie an, sie sei von einer Versammlung nach Hause gekom-
men, ihr Mann habe (…) gefunden gehabt und diese seit diesem Moment
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Seite 13
eingeschlossen (A11/11 S. 8). Anlässlich der Anhörung machte sie auswei-
chende Angaben und sagte, sie wisse nicht, wie ihr Mann von (…) erfahren
habe; vielleicht sei er ihr gefolgt und habe gesehen, dass sie zu C._______
gehe, vielleicht habe er einfach zu Hause gesucht, bis er (…) gefunden
habe (A31/23 S. 7). Auf die Aufforderung, zu schildern, wie er sie das erste
Mal mit seinem Wissen (…) konfrontiert habe, gab sie an, sie habe einen
Termin gehabt und sei um 12 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Sie habe
sofort gesehen, dass (…). Danach habe es eine heftige Auseinanderset-
zung gegeben (A31/23 S. 7 f.). Später in der Anhörung sagte sie dagegen,
sie habe nach der Auseinandersetzung nachgeschaut, und (…). Danach
habe sie (…) zu ihrer Mutter gebracht, und den Rest dort gelassen (A31/23
S. 10).
Während in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, es sei völlig unklar,
ob ihr Ehemann sie unterdessen denunziert habe, machte die Beschwer-
deführerin in der Replik unter Hinweis auf einen Brief ihrer Tochter geltend,
der Ehemann habe (…), habe Gespräche aufgezeichnet, Fotos von der
Beschwerdeführerin mit anderen Aktivisten aufgenommen und sämtliche
Unterlagen den Behörden zugespielt. Diese nachträglich geltend gemach-
ten beziehungsweise erheblich dramatisierten Vorbringen erscheinen we-
nig glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht erläutert, weshalb die
Beschwerdeführerin erst jetzt von diesen konkreten Massnahmen erfahren
haben sollte beziehungsweise warum ihr Ehemann erst mehr als zweiein-
halb Jahre nach ihrer Ausreise an die Behörden gelangen würde. Das
Schreiben ihrer Tochter scheint vielmehr auf die vorinstanzliche Erwägung
zugeschnitten, wonach sie nicht denunziert worden sei und ihre Furcht vor
einer Denunziation und anschliessender staatlicher Verfolgung unglaub-
haft erscheine. Der Brief ist deshalb als Gefälligkeitsschreiben zu bezeich-
nen und vermag die angebliche Denunziation, welche nicht weiter belegt
ist, nicht glaubhaft zu machen. Es stellt sich ohnehin die Frage, weshalb
der Ehemann seine Ehefrau bei den Behörden anschwärzen soll, würde er
sich doch mit einer solchen Handlung selber dem Verdacht aussetzen,
diese Aktivitäten seiner Frau – und nota bene die Betreibung eines (…)
durch den Sohn – über Jahre hinweg toleriert zu haben.
7.1.3 Die Beschwerdeführerin konnte eigenen Angaben zufolge unbehel-
ligt mit dem eigenen Pass über den Flughafen von Teheran ausreisen. Dies
lässt einerseits darauf schliessen, dass sie damals nicht behördlich ge-
sucht wurde, und steht anderseits der Behauptung entgegen, sie sei ohne
Erlaubnis ihres Ehemannes ausgereist und müsse deshalb mit Verfolgung
rechnen. Der Behauptung in der Beschwerde, sie sei bei ihrer Ausreise nie
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von den Behörden kontrolliert worden und habe keine Dokumente vorwei-
sen müssen, zumal die Kontrollen am Flughafen nicht immer gleich streng
seien, kommt nicht die geringste Glaubhaftigkeit zu, da im internationalen
Flughafen von Teheran vor einem Auslandflug mehrere skrupulöse Kon-
trollen zu passieren sind, wobei namentlich Pass und Ausreiseerlaubnis
überprüft werden. Zudem erscheint gänzlich abwegig, dass die Beschwer-
deführerin, die mit den iranischen Ausreiseregelungen wohl vertraut war,
sich ohne Ausreiseerlaubnis an den Flughafen von Teheran begeben und
darauf vertraut haben soll, sie werde zufälligerweise nicht korrekt kontrol-
liert. Dass sie die Voraussetzungen für eine legale Ausreise nicht erfüllte,
kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, womit das Argument, es
drohe ihr deshalb die Steinigung, hinfällig ist.
7.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen ist zu verneinen.
7.2 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe in der
Schweiz (…) und an einer Demonstration teilgenommen. Es ist daher zu
prüfen, ob sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus
dem Iran die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
7.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
2009/29 E. 5.1).
7.2.2 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung die-
ser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung
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eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägun-
gen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann,
weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im
Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und ent-
sprechend registriert worden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist ausserdem
nicht davon auszugehen, sie sei von ihrem Ehemann bei den iranischen
Behörden denunziert worden (vgl. E. 7.1.2) oder müsse aufgrund einer il-
legalen Ausreise bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen rech-
nen (vgl. E. 7.1.3).
7.2.4 Gemäss ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz
einmal (…). Im Seminar sei es um (…) gegangen, (…). Es seien Journalis-
ten (…) dort gewesen, welche fotografiert hätten (vgl. A31/23 S. 18). Aus-
serdem seien (…). Sie reichte die zwei Zeitschriften (…) ein. In der Be-
schwerde erwähnte sie zudem, sie habe einmal an einer Demonstration
teilgenommen.
Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar exilpolitische Aktivi-
täten geltend macht, ein fortgesetztes und ernsthaftes politisches Engage-
ment jedoch nicht ersichtlich ist. Für die vergangenen zwei Jahre werden
keinerlei politische Aktivitäten dokumentiert. Solche werden abgesehen
von der nicht weiter konkretisierten und nicht belegten Aussage, einmal an
einer Demonstration teilgenommen zu haben, auch nicht geltend gemacht.
Angesichts dieser Sachlage entstehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer
politischen Aktivität; ein namhaftes politisches Profil vermag die Beschwer-
deführerin jedenfalls nicht aufzuzeigen.
Die (…) vermögen angesichts der fehlenden weiteren politischen Aktivität
ebenfalls kein erhebliches, exponiertes, exilpolitisches Engagement zu do-
kumentieren, welches das Interesse der iranischen Behörden auf sich ge-
zogen hätte. Auf der (…) ist sie kaum identifizierbar, und eine weitere Be-
richterstattung über (…) scheint angesichts der fehlenden Beweismittel
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und ihrer vagen Aussage, eventuell sei sie auch in den Medien gewesen
(A31/23 S. 18), nicht wahrscheinlich. Es ist daher nicht davon auszugehen,
sie sei mit ihren Aktivitäten aus der Masse der im Exit tätigen, regimekriti-
schen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten und werde als ernst-
hafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. Ihre exilpoliti-
sche Tätigkeit ist als marginal zu bezeichnen und es ist unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von den (…) soweit Notiz genommen ha-
ben, dass sie sie hier in der Schweiz identifiziert hätten und sie bei einer
Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt würde.
7.2.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem
Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden
kann.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
9.4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide an erheblichen ge-
sundheitlichen Einschränkungen, die einer regelmässigen fachkundigen
Behandlung bedürften. Sie leide an Diabetes und einer Glossopharyngeus-
neuralgie (Schmerzerkrankung des Zungen-Rachen-Nervs), an Bluthoch-
druck, Asthma, Kurzsichtigkeit, einer Hornhautverkrümmung und einer
durch eine psychosoziale Belastungssituation bedingten Schlafstörung.
Sie habe bereits notfallmässig behandelt werden müssen und benötige
nicht nur Medikamente, sondern auch Physiotherapie, neurologische Be-
handlungen und Psychotherapie. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ver-
sorgung mit Medikamenten im Iran ungenügend sei und ihr mit den dort
erhältlichen Medikamenten minderer Qualität nicht genügend geholfen
werden könne. Sie sei deshalb dringend auf ärztliche Behandlung in der
Schweiz angewiesen.
Gemäss dem eingereichten Schreiben ihrer Hausärztin vom (…) ist der Di-
abetes mellitus medikamentös eingestellt. Aus den Akten ist nicht ersicht-
lich, dass es bezüglich der oralen Antidiabetika seit ihrer Einreise zu einer
Umstellung oder gesundheitlichen Schwierigkeiten gekommen wäre. Das
Bronchialasthma werde bei Bedarf mit Ventolin behandelt. Bereits im Iran
habe die Beschwerdeführerin gelegentliche Atemnotattacken mit einem
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Notfallspray in den Griff bekommen (vgl. Bericht des F._______ vom […],
A24/18 S. 11). Aus den medizinischen Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin ein blutdrucksenkendes Medikament einnimmt
respektive (im Jahr 2012) einnahm, diesbezüglich ist jedoch offenbar keine
ärztliche Behandlung erforderlich. Gleiches gilt für die Kurzsichtigkeit und
die Hornhautverkrümmung. Die diagnostizierte Neuralgie wurde von ärztli-
cher Seite eingehend abgeklärt und zeitweilig medikamentös behandelt,
dem Schreiben ihrer Hausärztin vom (…) ist nicht zu entnehmen, dass der-
zeit weitere medizinische Massnahmen notwendig wären. Schliesslich
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in psychotherapeutischer Be-
handlung und leide wegen der belastenden Situation unter Schlafstörun-
gen. Ein Bericht einer behandelnden Psychotherapeutin liegt dem Gericht
nicht vor.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die gesundheitlichen Beschwerden bedürfen zwar teilweise medikamentö-
ser Behandlung, können jedoch weder einzeln noch im Gesamten als
schwere Erkrankung bezeichnet werden. Es ist nicht ersichtlich, die Be-
schwerdeführerin sei dringend auf eine Behandlung angewiesen, welche
sie im Iran nicht erhalten könne. Die notwendigen Medikamente und eine
gegebenenfalls notwendige therapeutische Behandlung wird sie dort – wie
bereits vor ihrer Ausreise – erhalten können. Allfällige Medikamenteneng-
pässe können, falls nötig, durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefan-
gen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
9.4.3 Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin im Iran über ein familiä-
res Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen
kann. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und der geringen Berufserfah-
rung dürfte die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für sie zwar nicht einfach
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sein. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre
Familienmitglieder, welche die Finanzierung ihrer Ausreise innert kurzer
Zeit hatten organisieren können und demnach über gewisse finanzielle
Ressourcen verfügen (vgl. A31/23 S. 15), die notwendige Unterstützung
bekommen und längerfristig in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzuge-
hen, so dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage
geraten wird.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub