Abtei lung V
E-6350/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Didier Nobs, Advokat, Rue d'Aarberg 79,
case postale 1176, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April
2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6350/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im November 1998 zusammen mit seinem Bruder B._______
und dessen Familie (N _______) sowie seinen Geschwistern
C._______ (N _______), D._______ (N _______) und E._______
(N _______) und reiste am 27. Januar 1999 illegal in die Schweiz ein,
wo er am 28. Januar 1999 im Empfangszentrum in Chiasso ein
Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 9. Februar 1999
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugeteilt. Die Befragung durch den G._______ des Kantons F._______
fand am 11. Juni 1999 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
H._______, Syrien, habe aber seit 1994 zusammen mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern I._______, D._______, C._______ und
E._______ in J._______, Libanon gelebt. Während der Schulzeit in
Syrien sei er einmal von der Lehrerin geschlagen worden, nachdem
ihn eine Schulkameradin wegen Beleidigung des Staatspräsidenten
denunziert habe. Im Libanon habe er persönlich keine Probleme mit
den Behörden gehabt. Es hätten sich aber wiederholt Leute des
syrischen Geheimdiensts bei ihm nach seinen Geschwistern erkundigt.
Sie hätten von diesen die Namen von Kurden, die sich für die
kurdische Sache engagierten, in Erfahrung bringen wollen. In den
letzten Monaten vor der Ausreise seien diese Nachfragen öfters als
zuvor, etwa zwei bis drei Mal pro Monat, vorgekommen. Er habe
befürchtet, mit zunehmendem Alter dieselben Probleme zu bekommen
wie seine älteren Geschwister. Schliesslich habe er sich zusammen
mit diesen zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von
Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2003 - eröffnet am 24. April 2003 - lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er in die
Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkann-
ten Geschwister einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich -
in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International
zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vom 19. August 2002
zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 ging bei der ARK ein Gutachten von
Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 21. Mai 2003, betref-
fend den Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 nahm Amnesty International, Schwei-
zer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver-
Seite 3
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nehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten vom 21. Mai
2003 geäusserten Kritik.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2003 äusserte sich
der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm von der Kommission
gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorins-
tanz und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm der Beschwerdeführer zur
Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse
Belastung durch die lange Verfahrensdauer und die Schwierigkeiten
bei seiner schulischen Ausbildung aufgrund seines Status als Asylsu-
chender hin. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Bestätigung der Einschreibung bei der (Schule), vom 12.
August 2003, eine Bestätigung sowie einen Lernbericht der
Erziehungsdirektion des Kantons F._______, betreffend den Besuch
eines berufsverbreitenden Schuljahres, eine Bestätigung des
Bestehens des Diplôme d'études en langue française 1er degré, vom
3. April 2003, sowie eine Bestätigung des Besuchs eines Basiskurses
der Tagesstruktur für Asylsuchende (...) vom 6. Juni 2000 ein.
K.
Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 ent-
zog der Beschwerdeführer seinem damaligen Rechtsvertreter das Ver-
tretungsmandat.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International
über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März
2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International
über die Verhaftung eines jungen Kurden vom 20. Juni 2005, das Sze-
nario des Films "K._______", in welchem die Geschichte der
Schwester C._______ des Beschwerdeführers thematisiert wird, sowie
zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film.
M.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats mit und
Seite 4
E-6350/2006
ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde
mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen.
N.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instrukti-
onsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der
Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon
wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der
Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen
Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei.
In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen
dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesi-
schen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung
erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeits-
bewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer
Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen
Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine
genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten
genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren
würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten
haben.
O.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies der Beschwerdeführer auf die Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die
Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass er ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor seiner Ausreise aus
dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr aufgrund
des politischen Profils seiner Familienmitglieder gefährdet wäre.
P.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies der Beschwerdeführer auf die
grosse Belastung durch seine ungewisse Situation und die ungleiche
Behandlung der Mitglieder seiner Familie hin und ersuchte um einen
baldigen Entscheid.
Q.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihm die
libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere kein
Seite 5
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Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr, von den
libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden.
R.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter von der ihm mit Zwischenverfügung der
ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnah-
me zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Bei-
lage wurde eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers
eingereicht.
S.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde
und wies auf seine Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Liba-
non in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie seine fortgeschrit-
tene Integration in der Schweiz hin.
T.
Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfah-
rensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel.
U.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 bis
6 seiner Verfügung vom 23. April 2003 wiedererwägungsweise auf und
gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde gegenstandslos
geworden sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betref-
fend und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu neh-
men, ob er an seiner Beschwerde betreffend seine Begehren bezüg-
lich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten oder diese zurückzie-
hen wolle.
W.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie
eigenhändigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte der Beschwer-
deführer mit, dass er an seinem Begehren um Gewährung des Asyls
festhalte.
Seite 6
E-6350/2006
X.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung
des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen
Seite 7
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wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 bis 6
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos gewor-
den. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen in der Schule sowie
die Nachfrage der syrischen Behörden nach seinen Geschwistern zu
Hause stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es würden keine
Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers
vorliegen. Zudem würden auch keine konkreten Hinweise dafür vorlie-
gen, dass er in der Vergangenheit Reflexverfolgung wegen der politi-
schen Aktivitäten seines Vaters und seiner Geschwister erlitten habe.
Somit könne er auch keine ausreichend begründete Furcht vor derarti-
gen Nachteilen in Zukunft geltend machen. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen würden sich aus den Akten
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keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, dass in der Vergangenheit nach der Ausreise eines Teils
seiner Angehörigen, die noch im Lande verbliebenen Familienmitglie-
der verstärkt ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. Da nun
keine anderen Familienangehörigen mehr im Heimatland leben wür-
den, müsste er demzufolge im Falle der Rückkehr mit Behelligungen
seitens der Behörden rechnen, insbesondere um den Verbleib der ehe-
mals verfolgten Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen. Ferner
habe die Vorinstanz verkannt, dass er infolge der massiven Verfolgung,
der Inhaftierungen und Folter seiner Geschwister, den Hausdurchsu-
chungen und anderen Behelligungen durch den syrischen Geheim-
dienst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen
sei, welcher eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen ver-
möge. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben, da er vor der Flucht im-
mer zusammen mit seinen als Flüchtlinge anerkannten Geschwistern
gelebt habe. Im Übrigen würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3
EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die Rückschaffung
nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefährdung darstellen
würde.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz
namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty
International gemacht werden müssten, da die Verfasserin den
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und
ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchen-
den eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass
abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheb-
lichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylgesuchs-
einreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen Behörden
nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschätzung decke
sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den im Gutach-
ten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einreise nach
Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Es werde daran fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keinen behörd-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und in der
Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht wür-
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den, weshalb er nunmehr im Falle der Rückkehr von den Behörden
verfolgt werden sollte. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne
von Art. 3 AsylG liege praxisgemäss nur im Falle zielgerichteter
behördlicher Massnahme gegen die betroffene Person vor, was vorlie-
gend aber nicht zutreffe.
5.4 In seiner Replikeingabe vom 11. Juli 2003 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Die
Vorhalte gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht
geeignet, dessen Aussagen zu entkräften. Die Vorinstanz habe es bis-
her unterlassen, seine Situation individuell zu prüfen und insbesonde-
re seine Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty
International sowie den Vorbringen seiner Angehörigen, welche bereits
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen. Es
sei denkbar, dass er in der Vergangenheit nur wegen seines damals
noch jugendlichen Alters von Verfolgungsmassnahmen seitens der
Behörden verschont geblieben sei. Es sei offensichtlich, dass die gan-
ze Familie im Visier der Behörden gewesen sei und jeder Übergriff
gegen ein Familienmitglied einen solchen gegen die ganze Familie
darstelle, weshalb durchaus gezielte Repressalien vorgelegen hätten,
welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im
asylrechtlichen Sinne rechtfertigen würden.
6.
Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573,
BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche
vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der
Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige
Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren
konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem
nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des
revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchen-
den in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in
einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besit-
Seite 10
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zen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c),
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem
Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehö-
rige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet
Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flücht-
lingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorlie-
gend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister des Beschwerdeführers als
Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Vorausset-
zung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben
sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syri-
schen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes
vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen
Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Drittstaat Libanon vor seiner Einreise in die
Schweiz das Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf den neu
eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht
zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz auch mit dem
revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt
keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf
verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wiederum Auf-
nahme im Libanon finden könnte.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
Seite 11
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einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Den-
noch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein mass-
gebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben
Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als
jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen
gemacht hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c).
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Zunächst ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, dass
die Schikanen durch Vertreter der syrischen Behörden, welche der Be-
schwerdeführer persönlich erlebte, für sich allein betrachtet mangels
hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung beurteilt
werden können. Insbesondere ist betreffend die vom Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachte psychische Belas-
tung aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen Familien-
angehörigen festzuhalten, dass mit dem Begriff des unerträglichen
psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden
soll, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flücht-
lingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlau-
ben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen
die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere
Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III
783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine
derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass der
Beschwerdeführer sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entzie-
hen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bejaht wer-
den (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks:
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M.,
Seite 12
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1990, S. 47 ff.).
Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen;
KÄLIN, a.a.O., S. 130 ff.).
7.3
7.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sowie den beigezo-
genen Verfahrensakten seiner in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Geschwister ergibt sich, dass er aus einer Familie stammt,
welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit
erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt
war. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der L._______
Partei und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen
Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die
Schwester des Beschwerdeführers C._______ (N _______), welcher
die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre
(...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der M._______
festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer
misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine
kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des O._______ tätig.
In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen
Behörden verhaftet. Auch im Libanon geriet sie aufgrund ihres
Engagements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen
Geheimdienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Die
Geschwister D._______ (N _______) und I._______ (N _______),
welchen mit Verfügungen vom (...) beziehungsweise (...)
erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des O._______
mit. D._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der
Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört und misshandelt. Ab (...)
wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem
mehrmals verhört und gefoltert. Im März (...) wurden er und I._______
vom syrischen Geheimdienst in J._______ festgenommen und
misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester
C._______ zu zwingen. Aus demselben Grund wurde auch der Bruder
Seite 13
E-6350/2006
B._______ (N _______) am (...) festgenommen und einen Monat
festgehalten und misshandelt. Der Bruder P._______ (N _______)
wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen
Geheimdienst festgenommen und malträtiert. Im Zusammenhang mit
dem vom Leiter des O._______-Büros in J._______, Q._______,
gegen seine Geschwister angestrengten Verfahrens wurde sein Haus
enteignet und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine
Geschwister auszusagen. Ihm wurde am (...) in der Schweiz
erstinstanzlich Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers,
R._______ (N _______) sowie seine Schwester I._______ und deren
Ehemann wurden vom UNHCR im Libanon als Flüchtlinge anerkannt,
bevor sie aufgrund des auf die Familie ausgeübten Drucks ebenfalls
ausreisten. Schliesslich sind auch die Geschwister B._______ mit
Familie (N _______) und E._______ (N _______) des Beschwerde-
führers aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu
werden, aus dem Libanon ausgereist und haben in der Schweiz um
Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde
erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld des
Beschwerdeführers nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die
von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des
Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden
geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor
Reflexverfolgung besteht.
7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfol-
gungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Ange-
hörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland
abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest
intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten
müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmass-
nahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien
hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten ver-
schiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu will-
kürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und
dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren
Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country
Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiede-
nen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchti-
gen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu er-
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zwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006,
Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom
Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern,
2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschät-
zung nach wie vor zutreffend ist.
7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdefüh-
rer aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven
Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbeson-
dere seine Schwester C._______ hat sich durch ihre journalistische
Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich expo-
niert. Auch mehrere Geschwister des Beschwerdeführers gerieten im
Zusammenhang mit dem Streit mit Q._______ und dem Vorgehen
gegen Schwester C._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste.
Auch wenn der Beschwerdeführer selber vor der Ausreise von den
Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass er im Fal-
le der Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von
Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass
sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeit-
lich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in
Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester C._______,
welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den
Geschwistern P._______, D._______ und I._______, die ebenfalls
Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der Schweiz Asyl
gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen,
dass die syrischen Behörden ein Interesse daran haben, den
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über seine
verschwundenen Geschwister zu befragen. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten
Brüdern und Schwestern gestanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers und mehrerer seiner
Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst noch im Libanon
verblieben (Mutter und Schwester I._______), in der Tat verstärkten
Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst ausgesetzt waren.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwis-
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ter, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden
- in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom
2007 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegen-
standslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie; Beilage:
Identitätskarte Nr. (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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