B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6352/2015
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Irak,
beide vertreten durch Stefan Frost,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom
23. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland am 16./17. Juni 2015 und reisten über Syrien, die Türkei sowie
unbekannte Länder am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten und [der Testphase] zugewiesen wurden. Am
24. Juli 2015 wurden sie zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragt; am
30. Juli 2015 fand im Beisein des ihnen zugewiesenen Rechtsvertreters ein
beratendes Vorgespräch statt; am 8. September 2015 wurden sie vertieft
zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei machten sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei irakische Staatsangehörige arabi-
scher Ethnie und stamme aus Mosul, wo sie auch zuletzt gelebt habe. Sie
habe [Universitätsabschluss] erworben und als [qualifizierte Fachkraft] ge-
arbeitet; sie sei für die [wissenschaftliche Arbeit] zuständig gewesen. [wis-
senschaftliche Arbeit]. Nach dem Einmarsch des "Islamischen Staats" (lS)
im Juni 2014 habe sich ihr Leben verändert. Ihren letzten Arbeitstag habe
sie am (…) 2014 gehabt. Als sie am (…) 2014 ihre Tätigkeit (…) wieder
habe aufnehmen wollen, habe ein IS-Anhänger sie am Eintritt gehindert
und ihr gesagt, dass sie nicht "gesetzlich islamisch" gekleidet sei bezie-
hungsweise ihren Gürtel beanstandet; anschliessend sei er auf sie los,
habe ihr den Gürtel weggenommen und erklärt, entweder kleide sie sich
vorschriftsgemäss oder sie dürfe das Gebäude nicht betreten. Das sei im
Übrigen das letzte Mal gewesen, dass sie dort gewesen sei. In der Folge
sei sie aus Angst zu Hause geblieben. Ausserdem hätten Frauen eine Be-
willigung vom IS benötigt, um sich draussen aufzuhalten beziehungsweise
arbeiten zu gehen. Am (…) 2015 habe [der Gemeindevorsteher] ihrem Va-
ter mitgeteilt, dass ein IS-Mitglied ihn aufgefordert habe, der Beschwerde-
führerin mitzuteilen, dass sie ab dem (…) 2015 wieder (…) arbeiten und für
den IS [tätig sein] müsse; andernfalls müsse sie in den sogenannten "Sex-
Dschihad". Daraufhin habe sie nur noch geweint und versucht, sich das
Leben zu nehmen. Am (…) Juni 2015 sei auch der Beschwerdeführer be-
ziehungsweise ihr damaliger Verlobter vom IS bedroht worden, woraufhin
sie sich entschlossen hätten, Mosul zu verlassen. Am nächsten Tag seien
sie über Syrien in die Türkei gelangt, wo sie sich am (…) Juni 2015 religiös
getraut hätten (in Mosul seien keine Eheschliessungen mehr möglich ge-
wesen, sondern nur sogenannte "Zeitehen"). In der Folge sei sie mit dem
Beschwerdeführer in einem Lastwagen über unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt.
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Der Beschwerdeführer erklärte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und stamme aus Mosul, wo er auch zuletzt gelebt habe. Von
Beruf sei er (…). Im Juni 2014 habe der IS die Kontrolle über die Stadt
erobert. Da sein Beruf verboten worden sei, habe er im November 2014
seine Tätigkeit aufgeben müssen und sei danach als Arbeitsloser zu Hause
geblieben. Am (…) Juni 2015 sei er von drei Anhängern des IS zu Hause
aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten
gesagt, da er ohnehin keiner Arbeit nachgehe, solle er für sie arbeiten, an-
dernfalls werde er mit dem Tod bestraft. Sie hätten ihm noch erlaubt, Ein-
käufe für seine betagten Eltern zu erledigen, bevor er sich am nächsten
Tag am Treffpunkt hätten einfinden sollen, um sich dem IS zur Verfügung
zu stellen. Als Sicherheitsmassnahme hätten sie jedoch seine Identitäts-
karte mitgenommen. Im Übrigen habe er, nachdem [sein Verwandter] zehn
Tage zuvor vom IS getötet worden sei, weil er der Aufforderung des IS, sich
ihm anzuschliessen, keine Folge geleistet habe, bereits überlegt, das Land
zu verlassen und erste Vorkehrungen für die Ausreise getroffen. Nach dem
geschilderten Vorfall am (…) Juni 2015 habe er schliesslich beschlossen,
den Irak zu verlassen. Zusammen mit der Beschwerdeführerin habe er mit
Hilfe eines Bekannten, welcher als Schlepper tätig sei und Verbindungen
zum IS habe, Mosul verlassen. Sie seien über Syrien in die Türkei gelangt,
wo sie sich am (…) Juni 2015 religiös getraut hätten. Anschliessend seien
sie in einem Lastwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Im Übrigen habe der IS nicht gewollt, dass er die Beschwerdeführerin hei-
rate, damit diese als unverheiratete Frau für den IS arbeiten könne.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente ein (vor-
wiegend im Original): "Eheschein", Führerschein und Wohnsitzbestätigung
des Beschwerdeführers, Identitätskarte und Arbeitsausweis (…) der Be-
schwerdeführerin, Stimmausweise, Nationalitätsausweise sowie Handy-
Fotos hinsichtlich drei Mitteilungen des IS vom (…) 2014 (betreffend Aus-
rufung des „Sex-Dschihad“ für unverheiratete Frauen, Verhaltensregeln für
Frauen und Regeln […]).
B.
Vom SEM zur Stellungnahme eingeladen, äusserte sich der Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 21. September 2015 zum Entscheidentwurf des
Staatssekretariats.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
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Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob
jedoch den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete
die vorläufige Aufnahme an.
Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass der Einmarsch des IS
eine belegte Tatsache sei und die sich daraus für die Zivilbevölkerung er-
gebenden Nachteile – wie etwa das Verbot der Berufsausübung – allge-
mein bekannt seien. Diese Nachteile würden einerseits einen Grossteil der
Bevölkerung betreffen; andererseits würden sie aufgrund ihrer fehlenden
Intensität nicht die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen. Durch die im
Original eingereichten Identitätspapiere sei belegt, dass die Beschwerde-
führenden aus Mosul stammen würden. Der allgemeinen schlechten Si-
cherheitslage in der Provinz Ninawa und der Stadt Mosul sei durch die vor-
liegende vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen worden.
Im Einzelnen sei hinsichtlich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die
geltend gemachte Rekrutierung durch den IS am (…). Juni 2015 nicht
glaubhaft gemacht worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der IS in der
Millionenstadt Mosul persönlich zu einzelnen Personen nach Hause
komme, um diese zu rekrutieren. Hinzu komme, dass gemäss den Kennt-
nissen des SEM normalerweise Jugendliche für den IS rekrutiert würden.
Der Beschwerdeführer sei (…) Jahre alt und falle somit nicht unter die Ka-
tegorie "Jugendliche". Ferner sei er an der Anhörung wiederholt aufgefor-
dert worden, die geltend gemachte Rekrutierung zu schildern. Zu keinem
Zeitpunkt sei jedoch der Eindruck des selbst Erlebten entstanden.
Obschon er umfangreich habe berichten können, fehle seinen Schilderun-
gen der Bezug zur Realität. Vielmehr sei das von ihm wiedergegebene Ge-
spräch mit den IS-Anhängern plakativ und stereotyp ausgefallen. Sodann
habe er einerseits angegeben, dass man mit dem IS nicht diskutieren
könne und er nur "ja, ja" zu allem gesagt habe; andererseits habe er erklärt,
dass er die IS-Leute davon habe überzeugen können, ihm eine Frist zu
geben. Die Gewährung einer Frist erscheine jedoch konstruiert, denn es
sei nicht nachvollziehbar, dass der IS ihm durch die Gewährung einer Frist
gewissermassen die Möglichkeit gegeben habe sich abzusetzen. Im Übri-
gen sei der Ablauf des Gesprächs nicht schlüssig. Weiter habe er wider-
sprüchliche Angaben zum Geschehen nach dem angeblichen Besuch des
IS gemacht. An der Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, dass er,
kaum seien sie weggewesen, zu seiner Verlobten gegangen sei; er sei
nachmittags zu ihr gegangen. Später habe er allerdings vorgebracht, erst
am Abend, als es dunkel gewesen sei, zu ihr gegangen zu sein. Mit diesem
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Widerspruch konfrontiert habe er sinngemäss erklärt, nie vom Nachmittag
gesprochen zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Es sei ein Unterschied,
ob er unmittelbar nach dem geltend gemachten Vorfall mit dem IS zu seiner
Verlobten gegangen sei oder ob er den ganzen Nachmittag zu Hause ver-
bracht habe. Als er des Weiteren gefragt worden sei, wie es möglich gewe-
sen sei, gleich einen Tag nach dem geltend gemachten Ereignis sein Hei-
matland zu verlassen, habe er sinngemäss angegeben, er habe bereits
früher, nämlich als sein [Verwandter] von den Islamisten getötet worden
sei, beschlossen, den Irak zu verlassen. Somit habe er schon vor der gel-
tend gemachten Drohung entschieden, das Land zu verlassen. Auch aus
diesem Grund erscheine die angebliche Drohung vom (…) Juni 2015 kon-
struiert. Schliesslich falle der geltend gemachte Besuch des IS am (…) Juni
2015 zeitlich sehr nah mit der vorgetragenen Bedrohung der Beschwerde-
führerin am (…) 2015 zusammen, was ebenfalls konstruiert erscheine und
von einem grossen Zufall zeugen würde. Es entstehe der Eindruck, als
habe er zusammen mit seiner Frau eine persönliche Bedrohung durch den
IS erfunden, um die Flucht aus Mosul rechtfertigen zu können. Trotz seiner
teilweise ausführlichen Aussagen habe er eine gezielte Bedrohung nicht
glaubhaft machen können.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es sich beim
Vorfall vom (…) 2014, als sie von einem Mitglied des IS [am Arbeitsplatz]
angehalten und gezwungen worden sei, ihren Gürtel auszuziehen, da die-
ser nicht islamisch genug gewesen sei, offensichtlich um ein einzelnes Er-
eignis handle, welches keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt habe.
Anschliessend sei sie bis zu ihrer Ausreise im Juni 2015 zu Hause gewe-
sen. Weiter habe sie erklärt, am (…) 2015 über Drittpersonen vom IS auf-
gefordert worden zu seien, ab dem (…) 2015 für diesen [zu arbeiten]. Die
chronologische Abfolge der Asylvorbringen – die geltend gemachte Bedro-
hung vom (…) 2015 liege zeitlich sehr nahe an derjenigen ihres Mannes
vom (…). Juni 2015 – erscheine jedoch konstruiert. Zudem sei es nicht
schlüssig, weshalb sie einerseits angegeben habe, sie sei seit dem Ein-
marsch des IS im Juni 2014 nicht mehr [am Arbeitsplatz] gewesen bezie-
hungsweise ihr sei am (…) 2014 von einem Mitglied des IS der Zutritt ver-
weigert worden, andererseits aber behauptet habe, am (…) 2015, sprich
rund ein Jahr später, vom IS aufgefordert worden zu sein, für sie zu arbei-
ten. Warum der IS sie quasi aus dem Nichts heraus aufgefordert haben
solle, für ihn (…) tätig zu sein, sei nicht nachvollziehbar und wirke ebenfalls
konstruiert. Weiter scheine es realitätsfern, dass der IS sie bereits am (…)
2015 aufgefordert haben solle, am (…) 2015 – also rund drei Monate später
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– für sie zu arbeiten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dies kurz-
fristiger und unmittelbarer tun würde. Beim Beruf der Beschwerdeführerin
handle es sich im Übrigen um einen typischen Männerberuf, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, warum der IS ausgerechnet an ihr als Frau ein Inte-
resse gehabt habe. Dieses Vorgehen wäre eher bei Berufen denkbar, bei
welchen körperlicher Kontakt mit Frauen (wie es zum Beispiel für Ärztinnen
der Fall sein könnte) notwendig sei. Auch sei bekannt, dass der IS nicht
zimperlich vorgehe und die Frauen gleich zu Hause abhole und sie zur
Arbeit zwinge. Deshalb wirke die angebliche dreimonatige Vorwarnung
äusserst konstruiert und realitätsfremd. Bei den drei abgegebenen Beweis-
mitteln betreffend Ausrufung des „Sex-Dschihad“ für Frauen, Verhaltensre-
geln für Frauen und Regeln (…) handle es sich überdies um Dokumente,
die nicht den Einzelfall, sondern alle Frauen beziehungsweise allgemein
(…) betreffen würden. Daher seien diese Beweismittel nicht geeignet, die
geltend gemachte Aufforderung seitens des IS glaubhaft zu machen. So-
dann belege der Ausweis (…) lediglich, dass die Beschwerdeführerin dort
gearbeitet habe, nicht aber, dass sie vom IS bedroht worden sei. Zwar
werde ihre Qualifikation nicht bestritten. Doch habe sie nicht glaubhaft ma-
chen können, dass der IS auf die vorgebrachte Art und Weise gegen sie
vorgegangen sei. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Schnellrecherche
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beziehe sich nicht auf den vor-
liegenden Einzelfall, sondern auf die allgemeine Situation der Frauen im
(…)bereich (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Septem-
ber 2015 zu Irak: Frauen im (…)bereich unter der Organisation IS in Mosul)
und sei ebenfalls nicht geeignet, das angebliche Vorgehen seitens des IS
gegen die Beschwerdeführerin zu belegen.
Dem Vorwurf des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 21. Septem-
ber 2015, aus dem Asylentscheid gehe nicht hervor, auf welche Informati-
onen sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, der IS gehe in Mosul
zwecks Rekrutierung nicht gegen einzelne Personen vor, stütze, sei so-
dann entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Plausibilitätsfrage
handle. Der IS habe weder das Interesse noch die Ressourcen, gegen be-
liebige Bürger vorzugehen. Im Übrigen finde sich die Information, wonach
der IS nur Jugendliche rekrutiere, auch auf al-Masdar News, ISIS Issues
Mandatory Conscription for the Men of Syria and lraq, 11. Januar 2015.
Gemäss einer weiteren Quelle seien die Rekrutierungsregeln dahingehend
geändert worden, dass auch unter 18-Jährige eingezogen würden (Natio-
nal Broadcasting Company [NBC] News, ISIS in Mosul Orders Families to
Give Up Sons to Become Jihadis, 7. Februar 2015). Allerdings sei festzu-
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halten, dass das SEM seine Hauptargumentation nicht auf diese Länderin-
formationen, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze,
welche widersprüchlich respektive nicht schlüssig ausgefallen seien und
durch welche nicht das Bild eines selbsterlebten Vorfalls entstanden sei.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden
dem Kanton C._______ zugeteilt.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Eindruck
der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien konstruiert
und deshalb unglaubwürdig, mit ihren protokollieren Aussagen nicht erhär-
ten lasse. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen sprechen würden, seien konsequent ausgeblendet worden, und
es sei keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Die Aussagen der
Beschwerdeführenden seien selbst durch die Vorinstanz als "teilweise aus-
führlich" und "umfangreich" bezeichnet worden. Zudem sei augenfällig,
dass die einzelnen Angaben in allen wesentlichen Punkten deckungsgleich
seien und anhand der substantiierten Schilderungen ein zusammenhän-
gendes sowie schlüssiges Bild entstehe. Die persönliche Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführenden werde zusätzlich durch verschiedene zu den
Akten gereichte Dokumente im Original untermauert. Dass im Übrigen ein-
zig die Identitätskarte des Beschwerdeführers fehle, sei ein weiteres Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass die Beschrei-
bung der gezielten Bedrohung beziehungsweise Rekrutierung durch den
IS aufgrund etlicher Realkennzeichen hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls,
des Aussehens und Verhaltens der Widersacher, des Verhaltens seiner El-
tern sowie seiner geschilderten Emotionen klar einen persönlichen Bezug
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erkennen lasse. Sodann verkenne das SEM, wenn es behaupte, das Ge-
spräch zwischen den IS-Anhängern und dem Beschwerdeführer sei nicht
schlüssig ausgefallen, was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen
zum Ausdruck habe bringen wollen. Er habe versucht sich "diplomatisch"
zu verhalten, um sich in der ausweglosen Situation zu behaupten. Sich
dem IS zu widersetzen, sei zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs eine Op-
tion gewesen. Es sei ihm lediglich gelungen, die IS-Männer von der Hilfs-
bedürftigkeit seiner Eltern zu überzeugen. An anderer Stelle habe er zu-
dem erklärt, dass der IS durchaus darauf bedacht sei, sich in einem positi-
ven Licht darzustellen, was ebenfalls bei der Gewährung der (kurzen) Frist
eine Rolle gespielt haben könnte. Durch die Mitnahme seiner Identitäts-
karte hätten die IS-Anhänger jedenfalls eine Garantie beziehungsweise ein
Druckmittel gehabt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung Folge
leisten werde. Das SEM lasse im Übrigen unbegründet, weshalb das Ge-
spräch plakativ beziehungsweise stereotyp ausgefallen sein solle. Ferner
sei der einzige in der Verfügung aufgeführte vermeintliche Widerspruch da-
mit zu erklären, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Kon-
text gewürdigt worden seien. Er habe sich offensichtlich bei Anbruch der
Dunkelheit zur Beschwerdeführerin begeben. Die zeitliche Einordnung der
Vorbringen habe er während der Anhörung spontan, im Flusse seiner Er-
zählungen gemacht, ohne von der Fachspezialistin hierzu aufgefordert
worden zu sein. Er habe stets das arabische Wort "maghrib" verwendet.
Weshalb dies an einer Stelle mit "Nachmittag" übersetzt worden sei, könne
er sich nicht erklären. Eine Ungenauigkeit in der Übersetzung – bereits in
der Stellungnahme vom 21. September 2015 sei darauf hingewiesen wor-
den, dass die übersetzende Person aus Ägypten stamme – sei jedenfalls
nicht auszuschliessen. Auch das verwendete Wort "kaum" (er sei zur Ver-
lobten gegangen, "kaum" sei der IS weg gewesen; er habe sie mitgenom-
men und sie hätten Mosul verlassen; vgl. A38/13 S. 4) sei im Kontext der
freien Schilderung – an dieser Stelle offensichtlich in geraffter Form – zu
verstehen. Eine anderweitige Leseart müsse als Interpretation der Vo-
rinstanz und als übertrieben formalistisch qualifiziert werden.
Des Weiteren handle es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach
es unwahrscheinlich sei, dass der IS in einer Millionenstadt wie Mosul ge-
zielt Personen zwecks Rekrutierung aufsuche, um eine blosse Behaup-
tung, die sich offensichtlich nicht auf gesicherte Länderinformationen
stütze. Aus einer weiteren Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse gehe
hervor, dass der IS über ein rigides Verwaltungssystem verfüge (Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 25. September 2015 zu Irak: Ge-
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zielte Rekrutierung erwachsener Männer und Arbeitsloser durch die Orga-
nisation IS in Mosul). Die Beschwerdeführenden hätten genau beschrie-
ben, wer in ihrem jeweiligen Wohngebiet die Kontrolle ausgeübt habe.
Auch dass sich der IS, um einzelne Gebiete zu kontrollieren, die Informati-
onen, über welche die Verwalter des früheren Regimes (sog. Mukhtar) ver-
fügen würden, zu Nutze mache, erscheine plausibel. In Bezug auf die Be-
schwerdeführerin, welche unbestritten als hochqualifizierte Fachkraft zu
bezeichnen sei, spiele die rigide Organisationsstruktur des IS eine wichtige
Rolle. Ausdruck dieser Verwaltungsstruktur sei beispielsweise, dass der IS
– wie die Beschwerdeführerin berichtet habe – über einen [Beauftragter für
Fachkräfte] verfüge. Dass dieser die Rekrutierung [der Fachkräfte] frühzei-
tig auf einen Stichtag hin zu koordinieren versucht habe, sei nicht pauschal
als unplausibel einzustufen.
Sodann sei bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die ein-
lässlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. September 2015
zu verweisen. Dort wurde diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin dem IS – trotz dessen Einstellung gegenüber Frauen
– als hochspezialisierte Fachkraft von grossem Nutzen habe sein können.
Entgegen den Ausführungen des SEM erscheine es logisch, dass auch
Frauen, insbesondere solche mit einer hohen fachlichen Spezialisierung,
aufgrund der Flucht von unzähligen Fachkräften und dem dadurch entstan-
denen Mangel, gezwungen worden seien, sich in den Dienst des IS zu stel-
len. Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, a.a.O., 15. September
2015, sei im Übrigen zu entnehmen, dass der IS gleich zu Beginn der
Machtübernahme einen Grossteil [der Fachkräfte] vertrieben habe, später
aber diejenigen, (…), gezwungen habe, wieder [zur Arbeit] zu kommen. Die
Aufforderung sei somit – anders als von der Vorinstanz behauptet – nicht
"aus dem Nichts heraus" erfolgt. Überdies sei das Eintreiben [der Fach-
kräfte] im Hinblick auf [Datum] erfolgt.
Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwer-
deführer wie auch die Beschwerdeführerin gezielt vom IS bedroht worden
seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation
zum Rekrutierungsziel geworden. Der Beschwerdeführer sei unter Andro-
hung von Todesfolgen unmissverständlich zur Mitarbeit beim IS aufgefor-
dert worden. Die vorliegende Verfolgungssituation sei als politisch und /
oder religiös motiviert zu betrachten. Schliesslich liege eine inländische
Fluchtalternative aufgrund der landesweit äusserst prekären Sicherheits-
lage nicht vor.
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Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere drei
Fotos vom Haus des Beschwerdeführers nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht insbesondere fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es
das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 erklärte die Vorinstanz, es sei
naheliegend, dass die Beschwerdeführenden, da sie aus Mosul stammen
würden und den Einmarsch des IS selbst erlebt haben dürften, Angaben
zum vom IS geprägten Alltag in Mosul hätten machen können. Weiter
werde zwar die Rekrutierung von jungen und erwachsenen Männern durch
den IS grundsätzlich nicht bestritten. Es erscheine jedoch fraglich, dass er
gezielt zu einzelnen Männern nach Hause gehe, um diese zu rekrutieren.
Dies wäre allenfalls bei Personen mit interessantem Profil denkbar. Ein sol-
ches sei dem Beschwerdeführer allerdings abzusprechen, da er lediglich
[ein Geschäft] betrieben habe. Die Schnellrecherche der SFH, a.a.O.,
25. September 2015, halte zudem fest, dass der IS junge Männer animiere,
sich ihm anzuschliessen; die Rekrutierung erfolge an Orten wie z.B. Mo-
scheen oder Schulen. Sodann sei der Beschwerdeführer mehrmals aufge-
fordert worden, das geltend gemachte Gesprächs zwischen ihm und dem
IS detaillierter wiederzugeben. Es werde aber nicht nur die Wiedergabe
des Gesprächs mit dem IS bemängelt, sondern auch die Vorgehensweise
des IS im konkreten Fall. Das Aufsuchen zu Hause, die geleistete Über-
zeugungsarbeit und die Gewährung einer Frist, sich innerhalb eines Tages
am entsprechenden Ort zu melden, überzeuge ebenso wenig. Schliesslich
würden die neu eingereichten Fotos lediglich einen Innenhof zeigen und
seien nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu belegen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vo-
rinstanz zur Kenntnisnahme zu und bot ihnen Gelegenheit, eine Replik so-
wie entsprechende Beweismittel einzureichen.
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I.
Mit Replik vom 16. November 2015 führte der Rechtsvertreter im Wesent-
lichen aus, dem Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
mehrmals aufgefordert werden müssen, das Gespräch mit den IS-Mitglie-
dern detaillierter wiederzugeben, könne nicht gefolgt werden. Gerade die
Schilderung dieses Gesprächs zeichne sich durch Lebensnähe und Sub-
stantiiertheit aus. Ferner halte die Vorinstanz fest, dass zwar Länderinfor-
mationen für den Entscheid beigezogen worden seien, dieser aber haupt-
sächlich auf den individuellen Vorbringen und den Aussagen der Be-
schwerdeführenden begründet sei. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass
das SEM weiterhin nicht offen lege, welche Länderinformationen für den
Entscheid beigezogen worden seien. Zudem setze gerade die Glaubwür-
digkeitsbeurteilung der individuellen Vorbringen und der Aussagen der Be-
schwerdeführenden eine Auseinandersetzung mit der vorherrschenden Si-
tuation voraus und könne nicht ohne Berücksichtigung der verfügbaren
Länderinformationen geschehen. Dementsprechend seien denn auch die
von der Rechtsvertretung eingebrachten Länderberichte von der Vo-
rinstanz in die Glaubwürdigkeitsbeurteilung miteinbezogen worden. Die
diesbezügliche Abhandlung sei somit nicht nachvollziehbar. Darüber hin-
aus mache die einseitige Würdigung der eingereichten Länderberichte be-
ziehungsweise die fehlende Offenlegung von eigenen Länderberichten den
Anschein, dass keine Auseinandersetzung mit den Anhaltspunkten, welche
für die Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen sprechen würden, stattgefun-
den habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich
nicht der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, fal-
len die einzelnen Angaben in den zentralen Punkten deckungsgleich aus
und geben ein zusammenhängendes Gesamtbild wieder. Namentlich hat
die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe detailliert und schlüssig geschil-
dert. Ihre Ausführungen hinterlassen einen lebensechten sowie substanti-
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ierten Eindruck. Auch die Angaben des Beschwerdeführers fallen im We-
sentlichen plausibel sowie mehrheitlich widerspruchsfrei aus und sind in
Würdigung aller Faktoren – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt
einer allfälligen Reflexgefährdung – asylrelevant. Im Übrigen werden die
Schilderungen der Beschwerdeführenden durch Quellenangaben belegt
und stimmen mit den aktuellen Ereignissen in Mosul überein (vgl. nament-
lich die beiden eingereichten Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse,
a.a.O.). Dabei handelt es sich nicht nur um allgemeine Ausführungen zum
vom IS geprägten Alltag in Mosul, sondern um Angaben zum zentralen
Kerngeschehen beziehungsweise zu den fluchtauslösenden Ereignissen.
4.2 Im Einzelnen schilderte der Beschwerdeführer seine Begegnung mit
den IS-Anhängern überzeugend. Seinen protokollierten Aussagen sind ins-
besondere Realkennzeichen zu entnehmen, wie namentlich seine Reak-
tion, als die IS-Leute ihm die Identitätskarte hätten wegnehmen wollen, die
erlittene Gewaltanwendung an seinem rechten Unterarm, die Nennung der
Namen der IS-Anhänger sowie die Beobachtung der Szene durch seine
Eltern (A38/13 S. 4, 6, 9), welche dafür sprechen, dass seine Ausführun-
gen auf wirklichen Begebenheiten beruhen. Dass er, anders als die Be-
schwerdeführerin, seine Identitätskarte nicht einreichen konnte, lässt sich
mit seinen Darstellungen ohne weiteres in Übereinstimmung bringen. Zwar
trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer wiederholte Fragen gestellt wer-
den mussten, damit er den Rekrutierungsbesuch des IS möglichst präzis
und detailliert schilderte. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass seine An-
gaben nur plakativ oder stereotyp gewesen seien und nicht einen Eindruck
von selbst Erlebtem gäben, vermag das Gericht aber nicht zu teilen. Be-
züglich der einzigen allfälligen von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimt-
heit – wann genau der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem IS zu
seiner Verlobten gegangen sei – ist festzuhalten, dass die protokollierten
Aussagen diesbezüglich keinen derart krassen Widerspruch aufzeigen,
dass die Glaubhaftigkeit der Aussage generell beeinträchtigt würde. Viel-
mehr legte der Beschwerdeführer das Geschehnis zuerst nur komprimiert
dar (A38/13 S. 4), während er es an anderer Stelle ausführlich schilderte
(A38/13. 6, 9); die Protokollstelle, er sei "am Nachmittag" zur Beschwerde-
führerin gegangen, liess er bei der Rückübersetzung mit der Aussage, die
sei "bei Sonnenuntergang" gewesen, klarstellen (A38/13 S. 6 und 12). So-
dann ist der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. September
2015, welche ihrerseits auf verschiedene Quellen verweist, zu entnehmen,
dass eine gezielte Rekrutierung erwachsener Männer und Arbeitsloser
durch den IS in Mosul, insbesondere unter Einsetzung des Verwaltungsap-
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parats, durchaus stattfinde, weshalb die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers nicht unplausibel erscheint, sondern den Begebenheiten
in seiner Heimatregion entspricht. Dass die Vorgehensweise des IS im kon-
kreten Fall von der Vorinstanz bestritten wird, ist nach dem Gesagten nicht
einleuchtend.
4.3 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen grundsätzlich
schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen machen ebenfalls in keiner
Art und Weise den Eindruck erfundener und nicht tatsächlich selber erleb-
ter Ereignisse; ein speziell markantes Realitätskennzeichen kann bei-
spielsweise in der überhaupt nicht chronologisch aufgebauten Erzählweise
erblickt werden (A39/12 S. 3 f. sowie die erforderliche strukturierende Fra-
gestellung in beispielsweise F18, F23, F28), die aber zu durchaus stimmi-
gen, widerspruchsfreien Darstellungen führte. Der geschilderte Ablauf, wo-
nach [der Gemeindevorsteher] ihrem Vater mitgeteilt habe, dass ein IS-
Mitglied ihn aufgefordert habe, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie
müsse ab (…) 2015 wieder (…) arbeiten und für den IS [tätig sein], andern-
falls sie sich als unverheiratete Frau dem sogenannten "Sex-Dschihad" zur
Verfügung stellen müsse, ist weder unplausibel noch im Gesamtkontext zu
beanstanden. Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Sep-
tember 2015 ist zu entnehmen, dass der IS gleich zu Beginn der Macht-
übernahme einen Grossteil [der Fachkräfte] vertrieben habe; später habe
er aber diejenigen, (…), gezwungen, wieder [zur Arbeit] zu kommen. Auch
der Umstand, dass das Einberufen [der Fachkräfte] im Hinblick auf [Datum]
erfolgte, erscheint plausibel. Den Einwand, wieso der IS sie als Frau hätte
zur Arbeit auffordern sollen, vermochte die Beschwerdeführerin mit plau-
siblen und überzeugenden Argumenten zu entkräften (A39/12 S. 8), zumal
sie als [Beruf] in einem wohl gesuchten Fachbereich spezialisiert war. Zu-
treffend dürfte auch ihre Einschätzung sein, die IS-Leute hätten sie wohl
zuerst arbeitsmässig ausgenutzt und nachher mit ihr als Frau ohnehin auch
"machen können, was sie wollten" (A39/12 S. 8); diese Einschätzung traf
die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Erfahrung eines absolu-
ten Ausgeliefertseins als Frau gegenüber willkürlich sich gebarenden IS-
Angehörigen, wie sie es selber anlässlich der Behelligung, dass ihr Gürtel
nicht islamischen Kleidervorschriften entspreche, erlebt und eindrücklich
geschildert hat (A39/12 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Reaktion der
Beschwerdeführerin auf die Aufforderung des IS, sie habe daraufhin nur
noch geweint und versucht, sich das Leben zu nehmen, nachvollziehbar.
Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin spiegeln sich denn auch in den
übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Aussagen ihres Ehemannes, er
habe befürchten müssen, dass der IS ihm seine Verlobte habe wegnehmen
E-6352/2015
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und in den "Heirats-Dschihad" zwingen wollen (A38/13 S. 4 f.). Schliesslich
ist bezüglich des Vorbringens, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen,
auf einen aktuellen Bericht von British Broadcasting Corporation (BBC) aus
dem Jahr 2015 zu verweisen, welcher diesen Umstand betreffend Frauen
in Mosul bestätigt (BBC, Inside Mosul: What's life like under Islamic State,
9. Juli 2015).
4.4 Schliesslich lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch in den zeit-
lichen Abläufen der Vorbringen, entgegen der Einschätzung der Vo-
rinstanz, nicht eine unglaubhaft anmutende Konstruktion erblicken. Auch in
diesem Zusammenhang ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen
der Beschwerdeführenden vielmehr ein insgesamt plausibles Bild, wonach
der Beschwerdeführer sich bereits um Möglichkeiten der Ausreise und um
einen Schlepper bemühte, nachdem [Verwandter] in Konflikt mit dem IS
geraten und anschliessend verschwunden war, und wonach dann seine
Bedrohung, er habe sich innert eines Tages dem IS zur Verfügung zu stel-
len, den Ausschlag für die schnelle Ausreise gab. Beide Beschwerdefüh-
renden schilderten im Übrigen die Bedenken, sich als nicht verheiratetes
Paar gemeinsam auf die Reise zu machen (A39/12 S. 9; A38/13 S. 9). Dass
der Vorfall, dass nun auch ihr Verlobter unmittelbar bedroht wurde, für die
Beschwerdeführerin dann ebenfalls der Auslöser für eine sofortige Aus-
reise war, ist ohne weiteres nachvollziehbar (A39/12 S. 5, 10).
4.5 Somit hat das Staatssekretariat vorliegend Art. 7 AsylG zu restriktiv an-
gewandt hat, indem es jenen Umständen nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen hat, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führenden sprechen. Mithin vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asyl-
vorbringen durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine ausgewogene
Abklärung unter Berücksichtigung der unter E. 3 genannten Grundsätze
und Erkenntnisse der Rechtspraxis nicht zu genügen.
Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden auch nicht der Asylrelevanz entbehren beziehungsweise die gel-
tend gemachte Bedrohung im asylrelevanten Kontext zu berücksichtigen
ist.
5.
5.1
5.1.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich
bei ihr unbestrittenermassen um eine hochqualifizierte Fachkraft handelt,
die aufgefordert wurde, für den IS [tätig zu sein]. Ihre Rekrutierung erfolgte
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offensichtlich wegen ihrer beruflichen Qualifikation (im Sinne eines geziel-
ten, sogenannten "singling out"). Sodann ist der Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 15. September 2015 zu entnehmen, dass eine
Verweigerung [der Fachkräfte] der Zusammenarbeit mit dem IS lebensbe-
drohend sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der IS ihr gedroht habe,
sollte sie sich nicht als Fachkraft zur Verfügung stellen, müsse sie in den
sogenannten "Sex-Dschihad" ziehen. In Anbetracht der vorliegenden Ak-
ten ist von einer gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerich-
teten Verfolgung sowie von einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv
auszugehen. Zudem ist im Falle einer Rückkehr anzunehmen, dass sie
ernsthafte Nachteile zu befürchten hat.
5.1.2 Weiter ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Grundsatzentscheid Entschei-
dungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 mit der nichtstaatlichen
Verfolgung auseinandergesetzt und die Anerkennung von nichtstaatlicher
Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits-
zur Schutztheorie eingehend geprüft hat. Sie kam dabei zum Schluss, dass
nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei,
wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt
werden könne und diese Verfolgung asylrechtlich motiviert ist.
Vorliegend ist festzuhalten, dass die Lage im Irak sehr fragil ist, und dass
der IS in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa Gebiete erobert
hat (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-
Region; Bern, 28. Oktober 2014). Im Juni 2014 fiel Mosul, die zweitgrösste
irakische Stadt, an den damals noch unter dem Akronym ISIS bekannten,
sogenannten "Islamischen Staat" (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Isis auf
dem Vormarsch: In Mosul sind die Extremisten schon lange stark, 11. Juni
2014). Unbestritten ist, dass die Lage in Mosul instabil und der Alltag von
Gewalthandlungen geprägt ist (BVGE 2013/1 E. 6.3). Aufgrund der derzeit
prekären Lage in Mosul sowie den glaubhaften Schilderungen der Be-
schwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass
ihr gegen eine Bedrohung seitens des IS Schutz durch die Polizei oder
andere staatliche Institutionen gewährt werden könnte.
5.1.3 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann. Aufgrund der gegenwärtig unsicheren Lage im Heimatland der Be-
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Seite 17
schwerdeführerin und dem Umstand, dass es sich bei ihr und ihrem Ehe-
mann um ein ethnisch gemischtes Ehepaar handelt, ist im vorliegenden
Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich.
5.1.4 Durch den glaubhaft gemachten Vorfall hat die Beschwerdeführerin
gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgungsmass-
nahmen erlitten beziehungsweise begründet befürchten müssen, die als
erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Auf-
grund obiger Erwägungen muss auch aktuell weiterhin von einer begrün-
deten aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist namentlich Folgendes festzu-
halten:
5.2.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich der
Aufforderung des IS, sich ihm anzuschliessen, entzogen habe. Er räumte
allerdings ein, dass der IS grundsätzlich gegen alle jungen Arbeitslosen
vorgehe (A38/13 S. 8). Soweit erkennbar, erfolgte die Rekrutierung dem-
nach nicht in asylrelevanter Weise. Vielmehr scheinen grundsätzlich alle
Arbeitslosen unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zu-
gehörigkeit in gleichem Mass betroffen zu sein. Hingegen ist der Beschwer-
deführer dadurch, dass er sich der verlangten Zusammenarbeit widersetzt
hat, gleichwohl zum Opponenten des IS mutiert. Somit können die von ihm
geltend gemachten Befürchtungen einer zukünftig drohenden Verfolgung
durch den IS nicht mehr einzig im Lichte der allgemeinen Lage in Mosul
betrachtet werden, sondern beruhen inzwischen vielmehr auf gezielter Ver-
folgung. Eine drohende Verfolgung aufgrund der Verdächtigung, der Be-
schwerdeführer sei – angesichts seiner Verweigerung, sich dem IS anzu-
schliessen – ein Widersacher, beruht mithin auf der unterstellten politi-
schen Gegnerschaft und damit auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv.
Dass die Missachtung der Aufforderung zudem streng bestraft wird, kann
anhand der Berichte über den IS und dessen teilweise barbarischstes so-
wie willkürliches Vorgehen nicht von der Hand gewiesen werden. Nament-
lich berichten Bürger von brutalen Strafen für jeden Verstoss gegen die
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Auslegung der Dschihadisten des islamischen Rechts (BBC, a.a.O.). Poli-
tische Gegner werden gar auf öffentlichen Plätzen enthauptet (NZZ, Ein
Jahr IS-Herrschaft: Kaum Hoffnung in Mosul, 10. Juni 2015). Zudem
kommt im Falle des Beschwerdeführers ein subjektives Element verstärk-
ter begründeter Furcht hinzu, nachdem seinen glaubhaften Angaben zu-
folge der IS bereits [Verwandter], der sich dessen Aufforderung ebenfalls
widersetzt habe, verschleppt (und mutmasslich umgebracht) habe (A38/13
S. 5).
Schliesslich ist bei der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung sei-
tens des IS auch zu beachten, dass sich seine Ehefrau einer Zusammen-
arbeit mit dem IS ebenfalls verweigert und durch die Flucht entzogen hat;
die persönliche Situation des Beschwerdeführers wird mithin durch As-
pekte einer allfälligen Reflexgefährdung noch verschärft.
5.2.2 Weiter handelt es sich auch bei der dem Beschwerdeführer drohen-
den Gefährdung zwar um eine nichtstaatliche Verfolgung durch den IS. Je-
doch kann – wie bereits unter E. 5.1.2 festgehalten wurde – in Mosul nicht
von einer Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden gegenüber
Übergriffen seitens rebellischer Gruppierungen ausgegangen werden. Er-
eignisse wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung
durch den IS und die ihm nach der Missachtung des Befehls drohende
Strafe sind aufgrund der fehlenden staatlichen Autorität durch keine Schutz
bietende Instanz zu verhindern.
Im Übrigen kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative,
aus denselben Gründen wie bereits unter E. 5.1.3 ausgeführt wurde, auch
für den Beschwerdeführer nicht bejaht werden.
5.2.3 Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten asylrelevanten Faktoren
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner oppositi-
onellen Haltung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
musste und für ihn auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Ver-
folgung im Heimatland besteht.
Auch der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 19
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 ist
demzufolge aufzuheben.
Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschluss-
gründe hervor. Auch das SEM hat bei der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme keine allfälligen gegen diese Massnahme sprechenden Gründe (im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG [SR 142.20]) erblickt.
Das Staatssekretariat wird demnach angewiesen, die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Die Beschwerdeführenden waren auf Beschwerdeebene jedoch
durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV ver-
treten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der
nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung
der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrneh-
mung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das
Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6352/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2015 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: