B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6354/2013
E-6355/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. September 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten und anlässlich der Befragungen zur Person (BzP)
vom 25. September und vom 2. Oktober 2013 im C._______ zur Begrün-
dung vorbrachten, sie seien weissrussische Staatsangehörige jüdischen
Glaubens,
dass sie sich seit (…) in Deutschland aufhielten, wo sie über eine unbe-
fristete Aufenthaltsbewilligung verfügten,
dass am (…) eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe wegen des zu
Unrecht erhobenen Vorwurfs, (…) über ihren Computer sowie über DVDs
und CDs verbreitet zu haben, und die Sache eskaliert sei, nachdem sie
Strafanzeige gegen drei ermittelnde Personen eingereicht hätten,
dass die deutschen Behörden sie wegen ihres jüdischen Glaubens aus
rassistischen Motiven verfolgen würden, und die Behörden in (...), wo sie
vor der Einreise in die Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachgesucht hät-
ten, ihnen mitgeteilt hätten, Deutschland sei ein sicheres Land, weshalb
sie ihre geltend gemachten Asylgründe nicht prüfen würden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit (...) oder Deutschlands für
das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dort-
hin anführten, die Genfer Konvention verbiete eine Überstellung nach
Deutschland und (...) wolle die Asylgesuche nicht materiell prüfen (Be-
schwerdeführerin) respektive sie würden in (...) unmenschlich behandelt
und in Deutschland rassistisch verfolgt und unterdrückt (Beschwerdefüh-
rer),
dass die (…) Behörden am 26. September 2013 dem Ersuchen des BFM
vom 25. September 2013 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
mit der Begründung nicht entsprachen, das Asylverfahren sei beendet
und die Wegweisung aus (...) sei rechtskräftig,
dass die Beschwerdeführerin zudem über einen gültigen Aufenthaltstitel
in Deutschland verfüge, weshalb sie legal in einen anderen Schengen-
staat weiterreisen könne,
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dass die (…) Behörden am 30. September 2013 dem Ersuchen des BFM
vom 30. September 2013 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
mit der gleichen Begründung nicht entsprachen,
dass die deutschen Behörden am 7. Oktober 2013 dem Wiederaufnah-
meersuchen des Bundesamtes vom 1. Oktober 2013 (betreffend den Be-
schwerdeführer) entsprachen,
dass die deutschen Behörden am 17. Oktober 2013 dem Wiederaufnah-
meersuchen des Bundesamtes vom 26. September 2013 (betreffend die
Beschwerdeführerin) entsprachen,
dass das BFM mit am 7. November 2013 eröffneten Verfügungen vom
28. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und diese aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen diese Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingaben vom 13. No-
vember 2013 (am 13. November 2013 per Telefax und am 14. November
2013 per Post) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und bean-
tragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien unter Gutheissung der
Beschwerden aufzuheben und das BFM sei – sofern dieses nicht ohnehin
zur materiellen Prüfung der Asylgesuche verpflichtet sein sollte – anzu-
weisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, hilfsweise sei jeweils die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente zu den Akten
reichten,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelten Verfügungen
vom 19. November 2013 den Vollzug der Wegweisungen per sofort aus-
setzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 22. November
2013 unter Hinweis auf einen gleichzeitig eingereichten Haftbefehl vom
(…) ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdeeingaben machten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG),
womit die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden erfüllt
sind,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, wes-
halb auf den hilfsweise gestellten Antrag, es sei jeweils die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durch-
führung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft –
mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolger-
staat – zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-VO),
dass schon der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeut-
licht, dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Ver-
folgerstaat sein kann,
dass der angefochtenen Verfügung – entgegen dieser auf der Hand
liegenden Erkenntnis – zu entnehmen ist, die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden zu angeblichen Nachstellungen in Deutschland
vermöchten nichts an der Zuständigkeit Deutschlands für die
Behandlung ihrer Asylgesuche zu ändern,
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dass mit anderen Worten die Vorinstanz offenbar die Auffassung ver-
tritt, die Behörden des Verfolgerstaates seien geeignet, eine aus-
sagegemäss von ihnen ausgehende Verfolgung zu untersuchen,
dass eine Weiterführung dieser Logik zum Ergebnis führen würde,
dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Gutheissung ihrer
Asylgesuche weiterhin im Verfolgerstaat – in welchem sie zudem
ohnehin über gültige Aufenthaltspapiere verfügen – aufhalten dürften,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM mit der an-
geordneten Überstellung an Deutschland Bundesrecht verletzt hat,
wobei insbesondere das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hervorzuheben ist,
dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (...)
zuständig wäre, aber die (…) Behörden das diesbezügliche Ersuchen
des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden abschlägig
beantwortet haben,
dass vor diesem Hintergrund dem Prinzip eines effektiven Zugangs
zum Asylverfahren innert vernünftiger Frist nur dadurch Rechnung
getragen werden kann, dass die Asylverfahren in Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz durch-
geführt werden,
dass deshalb die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen sind, soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtenen Verfü-
gungen vom 28. Oktober 2013 aufzuheben sind und das BFM anzu-
weisen ist, die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessualen Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstands-
los wird,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
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dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügungen vom 28. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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