B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6354/2019
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).
E-6354/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde am 3. September 2019 im Rahmen einer Erstbefragung
UMA summarisch zu seiner Person befragt.
B.
Das SEM liess am (…) ein Altersgutachten durch das Institut für Rechts-
medizin der Universität (…) durchführen. Das Gutachten vom 9. Oktober
2019 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und
der medialen Anteile der Schlüsselbeine in einem wahrscheinlichen Alter
von (…) Jahren resultieren.
C.
Das SEM gewährte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
17. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und
der beabsichtigten Altersanpassung.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte die Rechtsvertretung aus, der
Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigen Änderung seines Geburtsda-
tums einverstanden. Er halte an seinen Angaben anlässlich der Erstbefra-
gung nicht fest und sei darum bemüht, zumindest Kopien von Dokumenten
zu organisieren, welche sein angegebenes Alter bestätigen würden. Seine
originalen Identitätsdokumente seien bei der Überfahrt nach Europa verlo-
ren gegangen und es sei ihm nicht möglich, neue Originale ausstellen zu
lassen, da er dafür selber bei den heimatlichen Behörden vorstellig werden
müsste und dies nicht möglich sei. Eine allfällige Änderung des Geburts-
datums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
E.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS auf den (…)
abgeändert. Es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht.
F.
Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 19. November 2019
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Er sei algerischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus
B._______, wo er auch die Schule besucht habe. Seine Eltern seien ver-
storben, weshalb er seine Jugendzeit bei seiner Grossmutter und seinem
Onkel verbracht habe, bis sein Onkel ihn auf die Strasse gestellt habe.
Seither habe er auf der Strasse gelebt und auf dem Markt gearbeitet. Er
habe in B._______ auch bei Freunden übernachten können oder sei in
leere Wohnungen eingestiegen. Vor ungefähr (…) Jahren sei er von einem
Bus angefahren worden, weshalb er habe operiert werden müssen. Auf-
grund seiner Lebensumstände habe er stehlen müssen und sei in Schlä-
gereien verwickelt gewesen, so dass er mehrmals Haftstrafen im Gefäng-
nis für Minderjährige in B._______ habe absitzen müssen. In Gefangen-
schaft sei er geschlagen und gefoltert worden.
Ungefähr (…) Jahre vor seiner Ausreise aus Algerien, sei er mit einer Frau
ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ihren
Brüdern, ihrem Freund respektive einer Bande Probleme bekommen habe.
Er sei mit einem Messer im Gesicht verletzt worden und deswegen im Spi-
tal behandelt worden. Er habe sich daraufhin entschieden, selber Rache
zu verüben und nicht zur Polizei zu gehen. Unter Drogeneinfluss habe er
zurückgeschlagen, worauf sich eine Person habe ins Spital begeben müs-
sen.
Via Marokko habe er versucht mithilfe eines Lastwagens nach Spanien zu
gelangen. Da dies nicht funktioniert habe, sei er nach Algerien zurückge-
kehrt und habe sich am Meer bei C._______ einer Gruppe angeschlossen,
die sich für die Überfahrt mit dem Boot nach Italien bereitgemacht habe.
Über Italien, Frankreich und Spanien sei er in die Schweiz gelangt, wo
seine Einreise am 14. Juni 2019 registriert wurde.
Als Beweismittel reichte er die Fotografie einer algerischen Identitätskarte
sowie mehrere Arztberichte zu den Akten.
G.
Am 28. November 2019 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des
SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte die Rechtsvertretung
aus, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht ein-
verstanden und betone, betreffend seine Altersangaben und Asylgründe
die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe seinen Bruder beauftragt, Identi-
tätsdokumente bei den Behörden zu beantragen und ihm zukommen zu
lassen. Aufgrund der unruhigen Situation in seinem Heimatland seien die
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Behörden jedoch oft geschlossen, und der Bruder benötige noch ein paar
Tage, um die Dokumente schicken zu können.
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2019 verfügte
das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im
ZEMIS auf den (…) inklusiv Bestreitungsvermerk, verneinte seine Flücht-
lingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an, und händigte ihm die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Mit gleichentags erfolgter Eingabe
legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
I.
Mit auf den 30. November 2019 datierter Eingabe reichte der Beschwerde-
führer am 3. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht eine handschriftlich abgefasste Formularbeschwerde ein und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Be-
schwerde wiederherzustellen.
J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
L.
Innert der mit der – am 10. Dezember 2019 eröffneten – Verfügung vom
4. Dezember 2018 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeverbesserung
des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass Ver-
zicht angenommen wird.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG aufschie-
bende Wirkung zu. Diese wurde vom SEM nicht entzogen. Auf den Antrag,
diese sei wiederherzustellen, ist folglich nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde beschränkt sich auf die Verneinung der Flüchtlingseige-
nascht, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziffern 2-6), während die Frage der Minderjährigkeit (Ziffer 1) unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Da innert der mit der Verfügung
vom 4. Dezember 2019 angesetzten Frist keine diesbezügliche Beschwer-
deverbesserung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht
einging, wird Verzicht angenommen, zumal auch auf Beschwerdeebene
noch immer kein Original der Identitätskarte durch den Beschwerdeführer
eingereicht wurde, so dass kein Anlass besteht, von einem anderen Sach-
verhalt auszugehen, als vom SEM festgestellt. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bilden demnach nur noch die Fragen, ob das
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SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abge-
lehnt, die Wegweisung angeordnet und den Wegweisungsvollzug als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann
es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen
Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall
nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begrün-
dung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und
würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen seine Minderjährigkeit überzeugend darzu-
legen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen.
Der Beschwerdeführer habe auch seine persönlichen Lebensbedingungen
sowie seine familiäre Situation nicht glaubhaft darzulegen vermocht. An-
lässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, seine Mutter sei
vor (…) Jahren verstorben und ungefähr (…) Jahre alt gewesen, sein Vater
habe als (…) gearbeitet und ihn aus dem Haus geworfen, als er noch jung
gewesen sei. Bei der Anhörung gab er an, nichts über seine Eltern erzählen
zu haben und von der Grossmutter grossgezogen worden zu sein. Auf
diese Ungereimtheit angesprochen führte er aus, er habe seinen Onkel als
Vater bezeichnet. Diese Erklärung vermöge – so das SEM weiter – nicht
zu überzeugen, zumal er bei der Erstbefragung mehrfach von seinen Eltern
gesprochen und dabei auf beide Elternteile Bezug genommen habe. Fer-
ner habe er sich bei der Anhörung nicht mehr an die im Rahmen der Erst-
befragung genannten Wohnadresse erinnern können und stattdessen an-
gegeben, auf der Strasse gelebt zu haben. Er habe nicht ausführen kön-
nen, wie er aufgewachsen sei und wie er sein Leben auf den Strassen von
B._______ bewältigt habe.
Dass er aufgrund einer Beziehung zu einer Frau von deren Bruder, Freund
oder anderen Personen mit einem Messer verletzt worden sei und sich an-
schliessend gerächt habe, habe er nicht so zu schildern vermocht, dass
davon auszugehen wäre, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt.
Seine Ausführungen seien oberflächlich und ohne subjektive Prägung aus-
gefallen. Auch die Ausführungen zu den geltend gemachten Inhaftierungen
seien äusserst pauschal ausgefallen. Er habe sich weder daran erinnern
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können, wie oft er inhaftiert noch wie lange er beim letzten Mal in Haft ge-
wesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher über die
mehrfachen Inhaftierungen hätte berichten können.
7.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine
Familie und wüsste nicht, wohin er gehen solle. Er sei minderjährig und
ohne den Schutz der Schweiz würde sein Leben schwierig, zumal eine
Rückkehr in sein Heimatland nicht vorstellbar sei, weil ihm dort niemand
helfen könne. Er würde auf der Strasse landen und kein Essen haben. Aus
diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen, um ein normales Leben
zu führen und sich zu integrieren.
8.
8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochte-
nen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal darin keiner-
lei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erkennen
ist. Er gibt lediglich in allgemeiner Weise an, nicht nach Algerien zurück-
kehren zu können.
8.2 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden keinen ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin keine Vor-
fluchtgründe vorliegen.
8.3 Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wonach der Be-
schwerdeführer auf der Strasse gelebt habe, vermögen keine Asylrelevanz
entfalten, zumal diesen Schwierigkeiten kein asylrechtliches Motiv zu-
grunde liegt. Auch den geltend gemachten Inhaftierungen in B._______
fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Gemäss den Aus-
führungen des Beschwerdeführers sei er jeweils ins Gefängnis gekommen,
weil er auf dem Markt Dinge beziehungsweise Kleider gestohlen habe
(SEM-Akte 1048924-46 F50, nachfolgend Akte 46). Ferner gab er zwar an,
im Gefängnis gefoltert und geschlagen worden zu sein, führte dies jedoch
nicht weiter aus, so dass auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass
die kurzzeitigen Inhaftierungen und angeblichen Behelligungen nicht aus
asylrechtlichen Motiven erfolgten.
8.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei in Algerien mit einer
Frau ausgegangen beziehungsweise gesehen worden, weshalb er mit ih-
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Seite 9
ren Brüdern respektive ihrem Freund respektive einer Bande Probleme be-
kommen habe. Weil er nicht habe warten wollen, bis die Polizei gehandelt
hätte, habe er sich selber gerächt.
8.4.1 Geht die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen,
ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann
nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indivi-
duellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt
werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu-
ell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die Flücht-
lingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte vo-
raus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutz-
verweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG
zugrunde liegt.
8.4.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist – auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Lage in Algerien – davon auszugehen, dass die algeri-
schen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind
(vgl. Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019
vom 27. Mai 2019 E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3).
8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Schutz des Beschwerdeführers in Algerien vor den Brüdern oder dem
Freund der Frau, mit welcher er ausgegangen sei, respektive anderen Per-
sonen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch
eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszu-
schliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht ein-
mal versucht hat, den Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig
Rechtsschutz bei den staatlichen Behörden zu suchen. Dass er nicht zur
Polizei gegangen sei, weil er lange hätte warten müssen, bis diese gehan-
delt hätte (Akte 46 F99f.), ist eine reine, durch nichts belegte Parteibehaup-
tung. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die zuständigen Behör-
den dem Beschwerdeführer gegenüber – aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe – keinen Schutzwillen aufbrächten. Daher kommt der
geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens privater Drittpersonen
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Seite 10
keine asylrechtliche Relevanz zu. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzu-
muten gewesen, den staatlichen Schutz seines Heimatlands anstelle des
als subsidiär zu verstehenden Schutz des Asyls in einem anderen Staat zu
beantragen.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen
zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asyl-
gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 11
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Den angeblich erlittenen Nachteilen in Haft ist keine
konkrete künftige Gefahr zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
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10.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
Da die Frage der Minderjährigkeit in der Beschwerdeschrift nicht angefoch-
ten wurde und dadurch in Rechtskraft erwachsen ist, und das Bundesver-
waltungsgericht anhand der vorliegenden Beweismittel – welche nur über
einen geringen Beweiswert verfügen – zu keinem anderen Schluss betref-
fend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als die Vorinstanz gelangt,
findet die Kinderrechtskonvention bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs keine Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht
geht mit dem SEM einig, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind,
die gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers als junger, alleinste-
hender Mann mit in seiner Heimat wohnhaften Familienangehörigen spre-
chen würden. Zu den Einwendungen in der Beschwerde, dass der Be-
schwerdeführer auf der Strasse landen würde und nicht wisse, wo er hin-
gehen solle, kann festgehalten werden, dass seinen Aussagen keine Hin-
weise zu entnehmen sind, weshalb er nicht an seinen Heimatort zurück-
kehren könne und ihm seine Familienangehörigen keine Hilfe leisten wür-
den. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass die aktenkundi-
gen gesundheitlichen Beschwerden keine medizinischen Wegweisungs-
vollzugshindernisse zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
12.
12.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
12.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: