Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6356/2011
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit englischsprachiger Eingabe
vom 26. August 2010 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihnen
sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 19. November 2010 klärte das
BFM die Beschwerdeführenden über die anwendbaren Rechtsgrundlagen
und seine strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihnen mit, dass die
Aussichten auf eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das
BFM die Beschwerdeführenden dazu auf, gegenüber der Schweizer
Vertretung im Sudan bis spätestens dem 19. Dezember 2010 zu erklären,
ob sie an ihren Gesuchen festhalten wollten. Im Unterlassungsfall würden
ihre Gesuche als zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom
16. Dezember 2010 (bei der Botschaft eingegangen) bekräftigten die
Beschwerdeführenden ihre Absicht, an den Gesuchen festzuhalten. Das
BFM teilte ihnen mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mit, dass im
Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die
Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall
jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die
Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung
durchzuführen. Da jedoch bezüglich der Asylgesuche noch einige Fragen
offen seien, ersuche das BFM die Beschwerdeführenden zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine
ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. Am 14. Juni 2011
reichten die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in
Khartoum ein Antwortschreiben ein.
Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen folgende Gründe geltend: Der Beschwerdeführer,
A._______, sei zunächst orthodoxer Christ und die Beschwerdeführerin,
B._______, seine Ehefrau, Katholikin gewesen. In der Folge seien aber
beide als "(…)" Christen der (…) beigetreten. Deshalb seien sie
gesellschaftlich diskriminiert worden und die Beschwerdeführerin habe
sogar ihre Arbeitsstelle verloren. Anhänger der (…) würden überdies
auch von staatlicher Seite verfolgt. Der Beschwerdeführer, A._______,
habe von 1998 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009 Militärdienst
geleistet, wobei er unter anderem in verschiedenen (…) als (…)
gearbeitet habe, während der Grenzkonflikte mit Äthiopien aber an die
Front geschickt worden sei. Als Armeeangehöriger habe er kein
genügendes Einkommen generieren können. Wegen seiner grossen
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Gefolgschaft, die er als (…) habe, habe man versucht, ihn als
Kadermitglied der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ)
anzuwerben. Nachdem er dies auf Grund seiner religiösen Überzeugung
verweigert habe, sei er verfolgt worden. So sei er auf eine schwarze Liste
gesetzt, zweimal verhaftet und dabei geschlagen und unmenschlich
behandelt worden. Aus diesen Gründen hätten sie im Frühjahr 2009
Eritrea illegal verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie sich in
das Flüchtlingslager G._______ begeben hätten. Im Flüchtlingslager sei
die Unterkunft vor Feuer und Regen nicht sicher gewesen, die Nahrung
quantitativ und qualitativ ungenügend, so dass die Kinder krank
geworden seien (u.a. Malaria); die medizinische Versorgung sei
unerschwinglich gewesen. Für die Kinder hätten nur ungenügende
Ausbildungsmöglichkeiten bestanden, die zudem den religiösen
Überzeugungen der Eltern widersprochen hätten (Koranschule). Die
Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen; insbesondere seien sie vor
marodierenden eritreischen Stämmen, die unweit vom Lager im
Grenzgebiet gelebt hätten, belästigt worden. Die Bedingungen im Lager
hätten der Beschwerdeführerin B._______, die zu jener Zeit mit ihrem
vierten Kind schwanger gewesen sei, gesundheitlich schwer zugesetzt.
Aus diesen Gründen hätten sie das Lager verlassen und seien nach
Khartoum gezogen, wo sie zunächst von einer kirchlichen Einrichtung
beherbergt und versorgt worden seien. Später hätten sie aber auf
eigenen Füssen stehen müssen und versucht, ihren Lebensunterhalt mit
körperlicher Arbeit zu bestreiten, was aber der Gesundheit von
B._______, (…), abträglich gewesen sei. Ausserdem verfügten sie im
Sudan weder über einen Aufenthaltsstatus noch eine Arbeitserlaubnis,
weshalb sie jederzeit der Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet und nach
Eritrea deportiert zu werden. Die Beschwerdeführenden machten
ausserdem geltend, ein Verwandter von B._______ lebe als Flüchtling in
der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2011 (Eröffnung unbekannt)
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen)
erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde
und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der
Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Weil die
Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer bei der
eröffnenden Behörde liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz.
3.150. S. 166f.), ist davon auszugehen, dass die am 3. November 2011 in
der Schweizer Vertretung in Khartoum eingegangene Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Beschwerde ist somit frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
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Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
4.4. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn
besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2
AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind
insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt,
angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch
die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise
auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27
E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die
betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im
Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben
entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des
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Beschwerdeführenden verzichtet werden, sofern ihnen das rechtliche
Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juni 2011
erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
5.2. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden im
Asylgesuch vom 26. August 2010 und den ergänzenden Stellungnahmen
vom 16. Dezember 2010 und dem 14. Juni 2011 sei davon auszugehen,
dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich
seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts im Sudan
einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage
für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei; zugleich hielt
es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme
bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan den
Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von
ihnen geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden,
erachtete es als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer
Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster
Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt
geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib
im Sudan für die Beschwerdeführenden zumutbar sei, wobei ihnen
insbesondere zugemutet werden könne, ins Flüchtlingslager
zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Demnach seien
gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu
verweigern und die Asylgesuche abzulehnen.
5.3. Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und
4 AsylG auf Grund der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zu
ihrem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Verwandten zu bewilligen
sei. Es verneinte dies mit der Begründung, es lägen keine Hinweise vor,
wonach es sich bei jenem Verwandten um einen nahen Verwandten
handle, so dass eine enge Beziehung nicht vermutet werden könne. Aus
den Schreiben der Beschwerdeführenden seien keine besonderen
Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von
einer engen Beziehung zwischen B._______ und ihrem in der Schweiz
lebenden Verwandten auszugehen sei.
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6.
6.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
6.2. Ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat in
asylbeachtlicher Weise verfolgt werden, kann offen gelassen werden,
weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihnen der weitere Verbleib im
Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und sie
dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss
Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D2047/2010) zu Recht
festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien,
aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer
Verschleppung oder Deportation der Beschwerdeführenden sehr gering
sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation
vorlägen und die Befürchtung der Beschwerdeführenden, verschleppt
oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. die Rückkehr ins
Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation entgegen ihren
Ausführungen zumutbar ist.
Die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die
Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die
Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal den
Beschwerdeführenden im Sudan keine unmittelbare asylrelevante
Gefährdung droht und sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sind.
Auf Beschwerdeebene korrigieren sie die Ausreisedaten, wiederholen
ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, machen
Ergänzungen zur allgemeinen Lage der Eritreer im Sudan und bringen
weitere Asylgründe bezüglich der politischen Verfolgung in Eritrea vor.
Sie machen aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal, wie oben festgehalten,
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offen gelassen werden kann, ob sie in Eritrea politisch verfolgt werden.
Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.
Es liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in
Frage stellen würden. Insbesondere substanziieren die
Beschwerdeführenden das Vorbringen, die Kinder und Ehefrau bzw.
Mutter seien auf Grund der dortigen Lebensbedingungen im Lager krank
geworden, nicht. So wird das in der Eingabe vom 16. Dezember 2010
gemachte Vorbringen, die Kinder hätten sich mit Malaria angesteckt,
weder in der Eingabe vom 14. Juni 2011 noch auf Beschwerdeebene
erwähnt.
6.3. Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss
Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so
dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
ist. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden dem nichts
entgegen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung umzustossen. Insbesondere können sie weder die
Verwandtschaftsgrade bezeichnen noch substanziieren, worin ihre enge
Beziehung zum in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen soll. Es
ist lediglich davon die Rede, eine Person in der Schweiz zu ihrem
Sponsor zu nominieren.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein
Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat
demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
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1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartoum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer