B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6356/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Einzelrichterin),
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige, am 24. Sep-
tember 2012 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom
26. Oktober 2012 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung in die Slowakei ver-
fügte,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei am 14. No-
vember 2012 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erneut
um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober
2017 das rechtliche Gehör gewährte zur allfälligen Zuständigkeit der Slo-
wakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 60472013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie
zur Wegweisung in die Slowakei,
dass das SEM am 24. Oktober 2017 die slowakischen Behörden um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die slowakischen Behörden dieses Ersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 3. November 2017 guthiessen und in die-
sem Zusammenhang ausführten, der der Beschwerdeführerin gewährte
subsidiäre Schutzstatus habe im Juli 2017 geendet,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2017 (Datum des Aus-
gangsstempels SEM: 7. November 2017) in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz in die Slowakei anordnete und die Beschwerdeführerin und
ihren minderjährigen Sohn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde,
ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli
2012, am 14. November 2012 und am 20. Juni 2013 in der Slowakei, am
9. Oktober 2013 in Deutschland und am 11. April 2014 erneut in der Slo-
wakei um Asyl ersucht habe,
dass die slowakischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführe-
rin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten und
die Zuständigkeit der Slowakei damit grundsätzlich gegeben sei,
dass Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegend zu verneinen
seien und sich ein solcher weder aus zwingenden völkerrechtlichen
Bestimmungen noch aus humanitären Gründen gebiete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei ihr und ihrem minderjährigen Sohn die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihr sei ein amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (Anträge
1 und 2) nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
vorliegend gegeben – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.), sondern der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ver-
pflichtet ist, eine staatenlose Person oder eine Person, die einem Drittstaat
angehört, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von
Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b–d Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
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Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat syste-
matische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-
staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-
VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass im vorliegenden Fall ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Be-
schwerdeführerin am 21. Juli 2012, am 14. November 2012 und am
20. Juni 2013 in der Slowakei, am 9. Oktober 2013 in Deutschland und am
11. April in der Slowakei um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM am 24. Oktober 2017 die slowakischen Behörden um Wie-
deraufnahme (take back) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bstn. b–d Dublin-III-VO ersuchte,
dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO eine Verpflichtung des zuständigen
Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme einer einem Drittstaat angehörenden
Person vorsieht, deren Gesuchsverfahren um internationalen Schutz ne-
gativ abgeschlossen wurde und die daher im Falle einer rechtskräftigen
Entscheidung auch nicht mehr als Asylgesuchstellende oder Gesuchstel-
lende um internationalen Schutz gilt,
dass die slowakischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
3. November 2017 explizit und unter Hinweis auf das in der Slowakei
durchgeführte Asylverfahren und den im Juli 2017 geendeten subsidiären
Schutzstatus der Beschwerdeführerin zustimmten,
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dass mithin Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung
kommt, da keine Gründe für das zwischenzeitliche Erlöschen der Zustän-
digkeit der Slowakei ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht
werden (Art. 19 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes daher gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in der Slowakei le-
ben dürfen, sei jedoch lediglich während eines halben Jahres durch die
Caritas unterstützt worden und seither auf sich selbst gestellt gewesen, mit
einer finanziellen monatlichen Unterstützung von Euro 23.–,
dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst habe bestreiten können, da sie
keine Arbeit gefunden habe, und sie sowie ihr minderjähriger Sohn deshalb
obdachlos geworden seien, und lediglich ab und an bei Freunden in Öster-
reich hätten unterkommen können,
dass sie in der Slowakei weder Sprachunterricht noch medizinische Ver-
sorgung erhalten hätten,
dass aus diesen Gründen eine Rückkehr in die Slowakei für sie nur dann
in Betracht falle, wenn ihr seitens der slowakischen Behörden eine für Fa-
milien geeignete Unterkunft zugesichert werde,
dass das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO dazu dient, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaa-
ten zu verhindern,
dass daher vorliegend nur massgeblich sein kann, ob konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass das in der Slowakei durchgeführte Asylver-
fahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls
durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und
völkerrechtlicher Normen erfolgen könnte,
dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die
Slowakei werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schwierigen Um-
stände was den Zugang zu Arbeit, Bildung und Sozialleistungen in der Slo-
wakei anbelangt, ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend
erscheinen lassen,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich um die Durchsetzung der ihr
zustehenden Rechte in der Slowakei zu bemühen,
dass die Einholung von Überstellungsgarantien bei den slowakischen Be-
hörden – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – vorliegend nicht in
Betracht fallen, und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist,
dass die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sich lediglich auf den Dublin-Staat Italien be-
zieht (vgl. Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 29217/12] vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz [Be-
schwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015),
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen
ihres Gesuches sodann geltend machte, beim Vater ihres am (…) gebore-
nen Sohnes handle es sich um den in der Schweiz anerkannten Flüchtling
mit Asylstatus, C._______,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, C._______ sei ihr ehemali-
ger Partner, welchen sie im Jahr 2012 während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz kennengelernt habe,
dass sie ihrem Sohn ermöglichen wolle, beim Vater aufzuwachsen,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK
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E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer]
vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf ihre eigene Beziehung zu
C._______ nicht auf den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK garantierten
Rechts auf Familienleben berufen kann, da nach ihrem eigenen Bekunden
keine Beziehung zwischen ihr und C._______ mehr besteht,
dass in Bezug auf den Sohn sodann festzustellen ist, dass die Beschwer-
deführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch
auf Beschwerdeebene weitere Angaben zum angeblichen Kindsvater
C._______ machte und sich aus dem Vorbringen auch nicht ergibt, ob eine
tatsächliche Vaterschaft vorliegt und diese anerkannt wurde, insbesondere
als die Beschwerdeführerin am 14. November 2014, mithin ein Jahr vor der
Geburt des Sohnes in die Slowakei überstellt wurde,
dass C._______ im vorliegenden Verfahren denn auch nicht in Erschei-
nung getreten ist,
dass sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beschwer-
deführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischen dem Sohn der Be-
schwerdeführerin und dem angeblichen Kindsvater eine gelebte und unter
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Vater-Sohn Beziehung beste-
hen könnte,
dass mithin ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht in Betracht fällt,
dass ein Selbsteintritt auch nicht wegen medizinischer Gründe in Betracht
kommt,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, unter Schmerzen (…) zu lei-
den, dies jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwer-
deebene näher substanziiert und sich aus den Akten auch keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass allfällige gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführerin einer Wegweisung in die Slowakei entgegenstehen,
dass die schweizerischen Behörden, beim Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung jeweils Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO),
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dass sich zudem auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht
gebietet,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. Be-
schwerdeschrift Antrag 3), da das Fehlen von Überstellungshindernissen
bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE
2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: