B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6357/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Septem-
ber 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger (…) mit
letztem Wohnsitz in B._______, Süd-Kordofan – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2014 und gelangte über Libyen
und Italien am 1. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. August 2014 und der einläss-
lichen Anhörung vom 13. März 2015 trug er im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Nachdem sein Vater und sein Bruder im Jahr 2002 in (…), Süd-Darfur,
umgekommen seien, sei seine Familie dem Flüchtlingslager (…) zugewie-
sen worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Familie dann aber nach
Süd-Kordofan gebracht. Er selbst habe nur sieben Monate im Flüchtlings-
lager (…) gewohnt, bevor er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach
B._______ gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In den
Jahren 2011 und 2013 sei er – ohne in seinem Heimatland jemals politisch
aktiv gewesen zu sein – von den sudanesischen Behörden zwei Mal ver-
haftet worden, beim ersten Mal unter dem Vorwurf, ein Aktivist der Bewe-
gung für Gerechtigkeit und Gleichheit (englisch: Justice and Equality Mo-
vement; JEM) zu sein, beim zweiten Mal unter dem Vorwurf, mit der Revo-
lutionären Front Sudan (englisch: Sudan Revolutionary Front; SRF) zu-
sammengearbeitet zu haben.
Zur ersten Verhaftung sei es folgendermassen gekommen: Im Jahr 2011
sei er in Kordofan von der JEM angehalten und entführt worden. Nachdem
er zwei Tage später wieder freigelassen worden und nach B._______ zu-
rückgekehrt sei, hätten ihn vier sudanesische Polizisten in Zivil verhaftet
und während eines Monats in einer Zelle auf dem Polizeiposten in
B._______ festgehalten. Jeden zweiten oder dritten Tag hätten sie ihn zur
JEM befragt und mit einem Stock geschlagen. Ohne dass je ein Gerichts-
prozess gegen ihn angestrengt worden sei, sei er, nachdem seine Onkel
mütterlicherseits sowie Bekannte bei der Polizei interveniert und diesen
mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer habe nichts mit der JEM zu tun,
schliesslich freigelassen worden.
Die zweite Verhaftung habe sich wie folgt zugetragen: Im Jahr 2013 sei er
von einem nahegelegenen Markt her in Richtung B._______ kommend von
Angehörigen der SRF angehalten worden. Diese hätten ihn nach dem Weg
in die Berge und danach befragt, wem er auf diesem Weg begegnet sei.
Nachdem er ihnen die gewünschte Information gegeben habe, hätten sie
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ihn gehen lassen. In B._______ angekommen sei er von denselben vier
Polizisten wie im Jahr 2011 verhaftet und auf dem Polizeiposten in
B._______ festgehalten worden, um kurze Zeit später ins Gefängnis nach
C._______ transferiert zu werden. Dort sei er während drei bis sieben Mo-
naten inhaftiert gewesen und gefoltert worden, wie Narben an seinem Kör-
per bezeugten. Nach dieser Zeit sei er, nachdem er bewusstlos geschlagen
worden sei, in den Norden des Sudans in die Wüste gebracht und dort
alleine gelassen worden. (…). Goldsucher hätten ihn schliesslich gefunden
und nach C._______ gebracht. Von dort aus sei er nach B._______ wei-
tergereist. Dies sei Ende 2013 gewesen. Im Mai 2014 sei er aus Angst,
weiterhin von der Polizei verfolgt, misshandelt und gar getötet zu werden,
aus seinem Heimatland ausgereist.
Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich entschlossen,
der JEM beizutreten. Er sei schon im Heimatland gegen die Regierung ge-
wesen, habe sich jedoch nicht politisch betätigen können, weil er nach dem
Tod seines Vaters und seines Bruders für seine Familie habe sorgen müs-
sen. Am (…) 2015 habe er an einem Treffen der JEM in [einer Schweizer
Stadt] teilgenommen.
A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer ein Mitgliederformular sowie einen Mitgliederausweis des
schweizerischen Büros der JEM, privat aufgenommene Fotografien des
JEM-Treffens vom (…) 2015 in [einer Schweizer Stadt], Dokumente betref-
fend die Forderungen der JEM, ein Vertreibungszertifikat des Amtes für
Flüchtlingslager und Lager für intern Vertriebene in Darfur, wonach der Be-
schwerdeführer seit dem (…) 2004 im Lager für intern Vertriebene in (…)
lebe, sowie einen Nationalitätenausweis der Republik Sudan ein.
B.
Da das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft
erachtete und bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zum Schluss
kam, dass er sich nicht vom eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer
an politischen Veranstaltungen von sudanesischen Exilorganisationen her-
aushebe, habe er doch ohnehin bloss an einer einzigen Versammlung teil-
genommen, wies es sein Asylgesuch vom 1. August 2014 mit Verfügung
vom 14. April 2015 ab. Auch erachtete es den Vollzug der Wegweisung für
zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit führte es aus,
dass die Situation im Bundesstaat Süd-Kordofan zwar von Spannungen
zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den sudanesi-
schen Behörden geprägt sei, es dem Beschwerdeführer indes möglich und
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zumutbar sei, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in
einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. So sprächen
denn auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, verfüge der junge und gesunde Beschwerdeführer doch
über eine solide Schulbildung sowie über mehr als zehn Jahre Berufser-
fahrung. Auch könnte er bei seiner Rückkehr in den Sudan auf die Unter-
stützung seiner Familienangehörigen zählen.
C.
Auf die gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2015 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen offensichtlicher Unzu-
lässigkeit infolge verspäteter Eingabe mit Urteil E-3259/2015 vom 28. Mai
2015 nicht ein.
D.
Mit Eingabe beim SEM vom 21. August 2015 liess der Beschwerdeführer
von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stel-
len und zu diesem Zweck im Wesentlichen beantragen, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neue Gründe vorlägen, welche
anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht hätten geltend gemacht
werden können und geeignet seien, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft herbeizuführen. So sei er, der Beschwerdeführer, seit dem Asylent-
scheid weiterhin exilpolitisch für die Gruppierung JEM aktiv gewesen, habe
er doch am (…) 2015 an einer Parteiversammlung in [einer Schweizer
Stadt] teilgenommen, bei welcher auch [mehrere] hochrangige internatio-
nale Vertreter der Organisation anwesend gewesen seien. Zudem habe er
an mehreren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbei-
tet, so am (…) Mai, am (…) Juli und am (…) August 2015. Gemäss dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 wür-
den regimekritische exilpolitische Aktivitäten sudanesischer Bürger im Aus-
land von den sudanesischen Behörden genau beobachtet. Des Weiteren
seien – wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
seinem Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerdenr.
58802/12) festgestellt – nicht nur Personen mit herausragendem politi-
schen Profil gefährdet, von den sudanesischen Behörden verfolgt zu wer-
den, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder einer
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solchen Ablehnung verdächtigt würden. Vor diesem Hintergrund sei mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sudanesischen
Behörden auch über die Identität und die regimekritischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, weshalb er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR
142.31) zu befürchten hätte.
Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in den Sudan zumutbar sei, weil der Beschwerdeführer jung
und gesund sei. So leide er unter einer [Krankheit] sowie unter einer
[Krankheit]. In erster Linie sei [Krankheit] aber ein schwergewichtiges Indiz
für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vor-
gebrachten Misshandlungen und mithin für die damals geltend gemachte
Verfolgung. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
überdies zu erwähnen, dass (…) er – entgegen der Ansicht des SEM –
nicht mehr in der Lage sei, seinem Beruf als (…) oder einer anderen kör-
perlichen Arbeit nachzugehen. Für eine höherqualifizierte, nicht-körperli-
che Arbeit fehlten ihm die Ausbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren
sei nicht nur die medizinische Versorgung (…) im Sudan schlecht.
Schliesslich mache [Krankheit] die regelmässige Einnahme von Medika-
menten und die (…) Nachbehandlung respektive Verlaufskontrolle notwen-
dig, was im Sudan ebenfalls nicht gewährleistet sei.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine pri-
vat aufgenommene Fotografie der Versammlung vom (…) 2015 [in einer
Schweizer Stadt], auf der auch er zu sehen ist, drei privat aufgenommene
Fotografien aus dem Studio von [Lokalradio] sowie einen provisorischen
Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015, aus dem her-
vorgeht, dass bei ihm [eine Krankheit] diagnostiziert wurde sowie der Ver-
dacht auf [eine Krankheit] besteht, beim SEM einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 7. September 2015 –
lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Zudem erhob es für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr von
Fr. 600..
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der provisorische Austritts-
bericht vom 7. Juli 2015 lediglich festhalte, dass die beim Beschwerdefüh-
rer diagnostizierte [Krankheit] am ehesten posttraumatischer Natur sei. Die
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tatsächliche Ursache dafür stehe jedoch nicht fest. So könne das Leiden
auch von einem Unfall her stammen, bedeute "posttraumatisch" doch nur,
dass etwas infolge einer durch Gewalteinwirkung entstandenen Verletzung
herbeigeführt worden sei. Folglich sei der Austrittsbericht nicht geeignet,
die widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen.
Zu den geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz
führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Aus-
mass exilpolitisch tätig sei. So seien insgesamt lediglich eine einzige Teil-
nahme an einer Parteiversammlung der JEM in [einer Schweizer Stadt] so-
wie die Mitarbeit bei drei Sendungen von [Lokalradio] aktenkundig. Entge-
gen den Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2015 sei die Teil-
nahme an der Parteiversammlung der JEM vom (…) 2015 überdies bereits
im Rahmen des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen und sei folglich
schon in der Verfügung vom 14. April 2015 beurteilt worden. Neu sei mit
Bezug zu dieser Versammlung einzig das Vorbringen, dass daran hochran-
gige Vertreter der JEM teilgenommen hätten. Dies sei jedoch irrelevant, da
das Treffen vom (…) 2015 lediglich organisationsintern gewesen sei und
kein mediales Echo ausgelöst habe. Folglich bestehe kein Anlass zur An-
nahme, dass die sudanesischen Behörden von der Teilnahme des Be-
schwerdeführers überhaupt je Kenntnis erlangt hätten. Das Vorbringen, bei
regimekritischen Sendungen von [Lokalradio] mitgearbeitet zu haben, sei
überdies sehr pauschal ausgefallen. Auch aus den Akten gehe nicht hervor,
ob und in welcher Art und Weise sich der Beschwerdeführer daran aktiv
beteiligt habe, um was für Sendungen es sich genau gehandelt habe und
inwiefern er sich dabei in qualifizierter Weise regierungskritisch geäussert
habe. Folglich gehe das SEM vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers davon aus, dass sich dieser bei den vorgebrach-
ten Emissionen nicht qualifiziert regimekritisch geäussert habe. Im Übrigen
handle es sich bei [Lokalradio] um ein kleines Lokalradio ohne Öffentlich-
keitswirksamkeit, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die su-
danesischen Behörden überhaupt für dessen Sendungen interessierten.
Schliesslich erscheine es ausgeschlossen, dass die dreimalige Teilnahme
an einer exilpolitischen Radiosendung den Beschwerdeführer – selbst
wenn er sich dabei tatsächlich regimekritisch geäussert haben sollte – als
konkrete Bedrohung für das politische System Sudans erscheinen liesse.
Zusammenfassend vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf
kein prägnantes politisches Profil hinzudeuten, welches die Aufmerksam-
keit der sudanesischen Behörden hätte erregen können. Daran ändere
auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7.
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Januar 2014 nichts, da sich jener Fall insbesondere bezüglich des Um-
fangs, der Dauer und der Exponiertheit der Betroffenen vom vorliegenden
Fall unterscheide. Ferner handle es sich dabei nicht um einen Grundsatz-
entscheid, der für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher
exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herbeigezogen werden
könne.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass
trotz der körperlichen Probleme des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen werden könne, dass er angesichts seiner soliden Schulbildung und
seiner Berufserfahrung im Heimatland Arbeit finden und seinen Lebensun-
terhalt verdienen könne, wenn auch klar sei, dass die Aufnahme einer kör-
perlichen Arbeit wohl nicht mehr möglich sei. Ferner dürfe angenommen
werden, dass seine Familienangehörigen ihn (…) bei einer Rückkehr in den
Sudan unterstützten. Schliesslich bestehe ausgehend vom provisorischen
Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 kein Anlass zur Annahme, dass sich die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer allfälligen un-
genügenden medizinischen Behandlung nach seiner Rückkehr in sein Hei-
matland derart verschärften, dass eine rasche und lebensgefährdende Be-
einträchtigung seines Gesundheitszustandes eintreten würde. Eine Rück-
kehr in den Sudan stelle somit kein gesundheitliches Risiko für ihn dar.
F.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer gegen die SEM-Verfügung vom 4. September 2015 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusiver Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM vom 21. Au-
gust 2015 ausgeführt, dass der Vorinstanz mit Bezug zur [Krankheit] des
Beschwerdeführers zwar insofern zuzustimmen sei, als diese grundsätz-
lich Folge sowohl eines Unfalls als auch von Folter sein könne, vorliegend
aber alles auf Folter hindeute, für einen Unfall demgegenüber keinerlei An-
zeichen ersichtlich seien. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung klar und substantiiert ausgesagt, dass und wie er gefoltert
worden sei. Diese Ausführungen deckten sich zudem mit den Angaben im
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Rahmen der Kurzbefragung. Zudem seien die vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Foltermethoden gemäss dem US Department of State im Su-
dan verbreitet. Schliesslich passten die geltend gemachten Verletzungen –
insbesondere die Narben an seinem Rücken infolge der ihm zugeführten
Verbrennungen mit glühendem Eisen – auch zu den geschilderten Folte-
rungen. Dies alles spreche für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer vorgetragenen Vorfluchtgründe.
Bezüglich der regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten wurde ergänzend
ausgeführt, dass es sich beim Treffen vom (…) 2015 (…) entgegen der
Ansicht des SEM um eine wichtige sowie medienwirksame und nicht nur
um eine organisationsinterne Veranstaltung gehandelt habe. Ferner habe
der Beschwerdeführer am (…) 2015 erneut an einer Sitzung der JEM in
[einer Schweizer Stadt] teilgenommen. Bezüglich der Mitarbeit bei Sendun-
gen von [Lokalradio] wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer
selbst am Radio zu hören gewesen sei und sich unter seinem eigenen Na-
men klar regimekritisch geäussert habe. Um dies zu belegen, wurde eine
CD mit Aufnahmen dieser Beiträge des Beschwerdeführers in Aussicht ge-
stellt. Zum Vorhalt des SEM, bei [Lokalradio] handle es sich um ein Lokal-
radio ohne Öffentlichkeitswirksamkeit, wurde geltend gemacht, dass [Lo-
kalradio] gemäss Erhebungen [mehrere Tausend] Hörer in der ganzen
Schweiz erreiche und in (…) ein beliebter Sender sei. Insbesondere Mig-
rantinnen und Migranten würden angesprochen, da die Sendungen in ver-
schiedenen Sprachen stattfänden. So sei die sudanesische Diaspora Ziel-
gruppe der erwähnten Sendungen gewesen. Da sich regelmässig regie-
rungskritische Leute aus dem Sudan auf [Lokalradio] äusserten, sei dies
auch jenes Radio, für welches sich die sudanesischen Behörden am ehes-
ten interessierten. Auf der Webseite der JEM seien teilweise auch Sendun-
gen von [Lokalradio] veröffentlicht worden. Es sei seit Längerem bekannt,
dass die sudanesische Regierung exilpolitisch aktive Personen ermitteln
und zur Rechenschaft ziehen wolle, unabhängig davon, ob diese in der
Lage seien, die Regierung konkret zu bedrohen. Dazu eigne sich die Über-
wachung von [Lokalradio] bestens. Angesichts der beiden Verhaftungen
des Beschwerdeführers durch die sudanesischen Behörden im Heimat-
land, sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer bereits im
Zeitpunkt der Ausreise für politisch aktiv hielten, weshalb er bei einem exil-
politischen Engagement sehr schnell einer akuten Gefahr vor Verfolgung
ausgesetzt sei.
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Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass dieser
wegen der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, die nun glaubhaft ge-
macht worden seien, unzulässig sei. Zumindest sei er aber unzumutbar, da
– entgegen der Ansicht des SEM – nicht davon ausgegangen werden
könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine andere Arbeit als
die angestammte finden könne. So sei die Arbeitslosigkeit im Sudan sehr
hoch. (…) und intern Vertriebene sähen sich überdies mit zusätzlichen
Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche konfrontiert. Auch könne der Be-
schwerdeführer nicht mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen.
Während sein Vater schon lange verstorben sei, sei seine Mutter selbst
eine Binnenvertriebene und verfüge folglich nicht über die Mittel, ihn zu
unterstützten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt
mehr zu seiner Familie. (…), weshalb er kaum mit Hilfe von weiter entfern-
ten Verwandten rechnen könnte. Insbesondere im Gebiet Süd-Kordofan,
aber auch im Rest des Landes hätte der Beschwerdeführer ferner – sowohl
mangels finanzieller Mittel, als auch wegen fehlender medizinischer Ein-
richtungen – keinen Zugang zu adäquater medizinischer Betreuung. Diese
sei aber dringend nötig, weil er Folgebehandlungen brauche.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen
Bericht [einer Klinik] vom 10. Juli 2015, eine privat aufgenommene Foto-
grafie der Veranstaltung der JEM vom (…) 2015 in [einer Schweizer Stadt],
auf der auch er zu sehen ist, eine privat aufgenommene Fotografie von ihm
im Studio von [Lokalradio] sowie einen Ausdruck der Hompage der JEM,
auf der auf ein Interview mit dem Präsidenten der JEM auf [Lokalradio]
verwiesen wird, ins Recht legen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn dazu auf, innert
Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich zur Ursache der von ihm
geltend gemachten Narben und der bei ihm diagnostizierten [Krankheit]
sowie zum Bedarf an zukünftigen Therapien und Medikamenten gegen
seine Leiden äussere. Auch forderte es ihn auf, die in seiner Rechtsmitte-
leingabe in Aussicht gestellte CD mit Aufnahmen seiner Interviews bei [Lo-
kalradio], inklusive Übersetzung ins Deutsche, nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer drei CDs
mit Aufnahmen von Emissionen von [Lokalradio] vom (…) Oktober, (…) Juli
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und (…) Mai 2015, bei denen auch er mitgewirkt habe, sowie eine schriftli-
che Zusammenfassung des Inhalts seines persönlichen Beitrags auf Ara-
bisch einreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewe-
sen, eine umfassende Übersetzung dieser Aufnahmen ins Deutsche ein-
zureichen. Ferner liess er zwei privat aufgenommene Fotografien, auf de-
nen er an einer Demonstration vom (…) 2015 in [einer Schweizer Stadt]
bezüglich der Menschenrechtslage in Darfur zu sehen ist, eine privat auf-
genommene Fotografie, auf der er an einem Treffen (…) der JEM-Schweiz
vom (…) 2015 abgebildet ist, und eine privat aufgenommene Fotografie,
die ihn an einer Diskussion vom 17. September 2015 von [Lokalradio] zeigt,
ins Recht legen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten
CDs aufgezeichneten Emissionen in arabischer Sprache seien, weshalb
das Gericht nicht erkennen könne, welche Sequenzen jeweils dem Be-
schwerdeführer zuzuordnen seien. Folglich forderte das Gericht ihn auf, in
Minuten und Sekunden die Sequenzen auf den drei CDs anzugeben, auf
denen sich seine Beiträge befänden und er vorgestellt werde. Ferner for-
derte es ihn auf, anzugeben, mit welcher Bezeichnung (z.B. Name und
Vorname oder Name, Vorname und Herkunftsort) er vorgestellt werde.
Schliesslich ersuchte das Gericht ihn darum, eine Übersetzung seiner in
Arabisch verfassten Zusammenfassung des Inhalts seiner persönlichen
Beiträge nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess der Beschwerdeführer eine Nie-
derschrift der ihm zuzuordnenden Interviewsequenzen in Arabischer Spra-
che einreichen und führte dazu aus, dass die Übersetzung ins Deutsche
mangels finanzieller Mittel bis anhin nicht habe erfolgen können, er diese
aber noch nachreiche.
K.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer vier me-
dizinische Berichte [einer spezialisierten Klinik] vom 8. April, 30. Juni, 24.
Juli und 7. August 2015 einreichen, welchen – gleich wie dem beim SEM
eingereichten Austrittsbericht [einer spezialisierten Klinik] vom 7. Juli 2015
(vgl. Bst. D) – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an [einer
Krankheit], und [einer Krankheit] leidet. Zudem liess er einen weiteren, ak-
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tuellen Arztbericht in Aussicht stellen. Bezüglich dieser medizinischen Be-
funde liess er ausführen, dass diese klar zu den geltend gemachten Folte-
rungen passten und somit deren Glaubhaftigkeit unterstrichen. Ferner
seien seine gesundheitlichen Beschwerden auch unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit einer allfälligen Wegweisung zu berücksichtigen. So hätte er bei
einer zwangsweisen Rückkehr in den Sudan keinen Zugang zu der von
ihm dringend benötigten, adäquaten medizinischen Folgebetreuung. Auf-
grund seiner [Krankheit], wegen der er auch seine angestammte Tätigkeit
nicht mehr ausüben könnte, sowie seiner Lage als Binnenvertriebener, in
der er dann wäre, könnte er keine Arbeit finden. Auch könnte er nicht mit
der Unterstützung seiner Familie rechnen.
Des Weiteren liess der Beschwerdeführer eine Übersetzung seines über
[Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (…) Mai 2015 ins Deutsche so-
wie eine Niederschrift des über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom
(…) Oktober 2015 in arabischer Sprache einreichen. Zudem stellte er er-
neut eine Übersetzung der Interviews vom (…) Oktober und vom (…) Juli
2015 ins Deutsche in Aussicht. Schliesslich liess er eine Kopie seines Pres-
seausweises von [Lokalradio], ausgestellt am (…) 2015, ins Recht legen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 erstreckte das Bundesver-
waltungsgericht die Frist zur Einreichung einer Übersetzung der weiteren,
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interviews auf [Lokalradio]
letztmalig, wobei es bei unbenutzter Frist einen Entscheid aufgrund der
Akten androhte. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies den Entscheid bezüglich der Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es mangels
derzeitiger Notwendigkeit ab.
M.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die Über-
setzungen seiner über [Lokalradio] ausgestrahlten Interviews vom (…) Ok-
tober 2015 und vom (…) Februar 2015 ins Deutsche einreichen.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 13
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In seinem zweiten Asylgesuch vom 21. August 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Sinne eines Revisionsvorbringens bezüglich der Verfü-
gung des SEM vom 14. April 2015 (vgl. Bst. B) geltend, die im provisori-
schen Austrittsbericht [einer Klinik] vom 7. Juli 2015 dokumentierte [Krank-
heit] stelle ein schwerwiegendes Indiz für die von ihm im Rahmen seines
ersten Asylgesuchs vorgebrachte Misshandlung und mithin für die damals
geltend gemachte Verfolgung dar (vgl. Bst. D). Das SEM führte in seiner
Verfügung vom 4. September 2015 dazu aus, dass die Ursache dieser
beim Beschwerdeführer diagnostizierten [Krankheit] nicht feststehe und
auch von einem Unfall herrühren könne, weshalb die Erheblichkeit dieses
Vorbringens zu verneinen sei (vgl. Bst. E).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vo-
rinstanz. So vermag [die Krankheit] des Beschwerdeführers, deren Ursa-
che weder gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2015 noch gemäss den
anderen auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen (vgl. Bst. F
und K) klar ist – was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst einge-
räumt wird (vgl. Bst. F) – die vom SEM in seiner Verfügung vom 14. April
2015 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht umzustos-
sen. Trotz expliziter Aufforderung seitens des Gerichts in seiner Zwischen-
verfügung vom 14. Oktober 2015 (vgl. Bst. G) hat es der Beschwerdeführer
denn auch unterlassen, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, welches
sich dazu äussert, ob die von ihm geltend gemachten, angeblich von der
behaupteten Folter herrührenden Narben (vgl. Bst. F) mit seiner Aussage,
diese rührten von Schlägen, vereinbar sind. So lässt sich den eingereich-
ten Arztzeugnissen lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
rechten Schienbein eine reizlose Narbe hat. Die mögliche Ursache dieser
Narbe respektive anderer Narben und deren möglicher Grund sind demge-
genüber in keinem der ins Recht gelegten Zeugnisse dokumentiert. Vor
diesem Hintergrund ist dem SEM zuzustimmen, dass nicht gesagt werden
kann, als Ursache für [die Krankheit] des Beschwerdeführers komme mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und nicht beispielsweise ein Un-
fall in Frage.
3.3 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer auch im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Recht kein Asyl gewährt.
E-6357/2015
Seite 14
4.
4.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines zwei-
ten Asylgesuchs geltend, er habe sich in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise exilpolitisch betätigt, indem er an einer Versammlung der JEM in
[einer Schweizer Stadt] vom (…) 2015 teilgenommen habe und an mehre-
ren regierungskritischen Sendungen bei [Lokalradio] mitgearbeitet habe,
so am (…) Mai, (…) Juli und (…) August 2015 (vgl. Bst. D).
4.2 Im Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (als Referenzurteil publi-
ziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Personen, die sich po-
litisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die National Con-
gress Party (NCP) sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktu-
ellen Konfliktregionen (Süd-Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder ver-
dächtig werden, eine Rebellengruppe zu unterstützten, besonders gefähr-
det seien, ins Visier der sudanesischen Behörden und des sudanesischen
Geheimdienstes (NISS) zu geraten. So würden im Sudan Medien zensu-
riert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter
und YouTube infiltriert sowie Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und
gefoltert. Zudem sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regie-
rung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden.
Der sudanesische Geheimdienst überwache und kontrolliere im Ausland
sudanesische Oppositionsbewegungen und lasse seine Erkenntnisse im
Sudan auswerten und anderen militärischen Stellen zur Verfügung stellen.
Indes werde – mangels finanzieller, technischer und personeller Möglich-
keiten der sudanesischen Regierung – nicht jede politische Aktivität suda-
nesischer Personen im Ausland beobachtet (vgl. E. 5.2 und 5.3 m.w.H.).
Überdies verwies das Bundesverwaltungsgericht im zuvor genannten Ur-
teil auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde-Nr.
58802/12), in dem sich dieser mit der Lage im Sudan auseinandersetzte
und feststellte, dass die Situation von politischen Opponenten der sudane-
sischen Regierung sehr unsicher sei. So seien nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche
das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt
würden. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden, insbesondere
wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung ge-
bracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert (vgl. E. 5.4
m.w.H.). Ferner machte das Bundesverwaltungsgericht auf zwei weitere,
später ergangene Entscheide des EGMR – A.A. gegen Frankreich vom 15.
Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 18039/11) und A.F. gegen Frankreich vom
E-6357/2015
Seite 15
15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 80086/13) – aufmerksam, in denen der
Gerichtshof eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer
Rückkehr in den Sudan nicht nur bestätigte, sondern zusätzlich betonte,
dass sich die Situation seit seinem Urteil vom 7. Januar 2014 noch ver-
schlechtert habe (vgl. E. 5.5).
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Schwelle für eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten zwar
tief anzusetzen und davon auszugehen ist, dass nicht nur Personen mit
herausragendem politischem Profil ins Visier der sudanesischen Behörden
geraten, indes – mangels finanzieller, technischer und personeller Möglich-
keiten – kaum jede regimekritische Handlung im Ausland von den sudane-
sischen Behörden beobachtet wird. Im Blickpunkt der Regierung dürften
somit jene Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus
dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veran-
staltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des BVGer E-
678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2, m.w.H.).
4.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kam das SEM im vorlie-
genden Verfahren bezüglich der Versammlung der JEM vom (…) 2015 zu
Recht zum Schluss, dass diese bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs
bekannt gewesen und in der Verfügung vom 14. April 2015 auch schon
beurteilt worden sei. Das Argument des SEM, die Parteiversammlung sei
ohnehin lediglich organisationsintern gewesen und habe kein mediales
Echo ausgelöst, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zwar aufgegriffen, aber nicht überzeugend widerlegt. So wäre es bei
tatsächlicher Medienwirksamkeit dieser Veranstaltung wohl nicht allzu
schwierig gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Dasselbe
gilt für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Sitzung der JEM in [einer Schweizer Stadt] vom
(…) 2015 respektive an einem Treffen (…) der JEM-Schweiz vom (…) 2015
(vgl. Bst. F und H). So ist anhand der eingereichten Fotografien nicht glaub-
haft gemacht, dass diese Versammlungen von einem über die Organisati-
onsmitglieder hinausgehenden Publikum wahrnehmbar oder gar medien-
wirksam gewesen wären, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer
als Teilnehmer hätte identifiziert werden können. Auch bezüglich der De-
monstration vom (…) 2015 in [einer Schweizer Stadt] ist nicht ersichtlich,
wie der Beschwerdeführer als Mitwirkender hätte identifiziert werden kön-
nen, ist anhand der beim Gericht eingereichten Beweismittel (zwei privat
E-6357/2015
Seite 16
aufgenommene Fotografien, auf denen auch der Beschwerdeführer zu se-
hen ist [vgl. Bst. H]) doch nicht davon auszugehen, dass sein Name im
Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erwähnt wurde.
Folglich lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
nicht darauf schliessen, dass er aus dem anonymen Kreis der blossen Teil-
nehmer hervorgestochen wäre, so dass er das Interesse der Behörden sei-
nes Heimatlandes erweckt hätte, geschweige denn von diesen identifiziert
worden wäre. So gelingt es ihm nicht, anhand der von ihm ins Recht ge-
legten Dokumente das Bild eines engagierten Exilpolitikers zu vermitteln,
welcher seitens der sudanesischen Regierung realistischerweise als ernst-
hafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen würde.
4.4 Auch bezüglich der geltend gemachten Mitwirkung an regierungskriti-
schen Sendungen bei [Lokalradio] am (…) Mai, (…) Juli und (…) August
2015 kam das SEM zutreffenderweise zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft gemacht hat, sich anlässlich dieser Emissionen
qualifiziert regimekritisch geäussert zu habe. So legte er gegenüber der
Vorinstanz – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – tatsächlich nicht sub-
stantiiert dar, ob und in welcher Weise er sich daran aktiv beteiligt und in-
wiefern er sich dabei regierungskritisch geäussert hat. Aus den auf Be-
schwerdeebene nach- respektive eingereichten Beweismitteln ergibt sich
ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Mitwirkung an regierungskriti-
schen Sendungen bei [Lokalradio]. So ist den – nach wiederholtem Nach-
haken durch das Gericht (vgl. Bst. G, I und L) – eingereichten Nachweisen
der Beiträge des Beschwerdeführers zu den Emissionen vom (…) Februar,
(…) Mai und (…) respektive (…) Oktober 2015, einschliesslich deutscher
Übersetzung – trotz expliziter Aufforderung in der Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2015 (vgl. Bst. I) – nicht zu entnehmen, dass dieser mit seinem
Namen am Radio genannt wurde. Folglich ist eine Identifikation des Be-
schwerdeführers durch das sudanesische Regime und mithin eine Gefähr-
dung aufgrund seiner Mitwirkung an den genannten Sendungen von [Lo-
kalradio] auszuschliessen. Die Art und Weise der Mitwirkung des Be-
schwerdeführers an den bereits gegenüber dem SEM geltend gemachten
Sendungen vom (…) Juli und vom (…) August 2015 respektive an der mit
Eingabe vom (…) Oktober 2015 vorgetragenen Diskussion bei [Lokalradio]
vom (…) September 2015 (vgl. Bst. H) blieb auch auf Beschwerdeebene
gänzlich unsubstantiiert und wurde somit nicht glaubhaft gemacht.
4.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten glaubhaft
E-6357/2015
Seite 17
machen, weshalb das SEM auch seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint hat.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6357/2015
Seite 18
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Anhand der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird nicht klar, ob
das Staatssekretariat eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine
Herkunftsregion Süd-Kordofan oder eine Wegweisung nach Khartum im
Sinne einer Aufenthaltsalternative ins Auge fasst. So erwähnt es nirgends
explizit, auf welche Region sich seine Zumutbarkeitsprüfung bezieht. In der
Verfügung vom 14. April 2015 betreffend das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers schloss es den Wegweisungsvollzug nach Süd-Kordofan
in seinen Erwägungen noch explizit aus. In der angefochtenen Verfügung
E-6357/2015
Seite 19
führt es demgegenüber aus, der Beschwerdeführer könne bei einer Rück-
kehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Die Familie des Be-
schwerdeführers befindet sich aber gerade in Süd-Kordofan.
Im Sinne eines systematischen Vorgehens hätte das SEM zunächst der
Frage nachgehen müssen, ob ein Wegweisungsvollzug in die Heimatre-
gion des Beschwerdeführers, Süd-Kordofan, überhaupt zumutbar wäre,
oder ob dort eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt
vorherrscht. So wurde bereits in BVGE 2013/5 E. 5.3.2 ausgeführt, dass in
dieser Region seit Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen und der
südsudanesischen Armee (letztere löste im Rahmen der Unabhängigkeit
des Südsudans die SPLA [Sudan People’s Liberation Army] ab) stattgefun-
den hätten, welche von Menschenrechtsverletzungen begleitet gewesen
seien und bereits Ende des Jahres 2011 mehrere 100‘000 Menschen in die
Flucht getrieben hätten. Der Zugang humanitärer Akteure sei in dieser Re-
gion zudem stark beschränkt gewesen, weshalb sich die Lebensbedingun-
gen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert hätten. Gemäss
einer kurzen Recherche seitens des Gerichts hat sich die allgemeine Lage
in dieser Region seither kaum verändert. So wurde in einem Report von
Amnesty International (AI) vom Juli 2015 davon berichtet, dass der Konflikt
in Süd-Kordofan schon seit vier Jahren andaure und seit Kurzem wieder
von intensiven militärischen Aktivitäten und damit einhergehenden Men-
schenrechtsverletzungen gekennzeichnet sei. Auch verweigere die suda-
nesische Regierung teilweise den Zugang zu humanitärer Hilfe, was in ge-
wissen Gebieten der Region gravierende Folgen für die Lebensmittel- und
Gesundheitsversorgung habe (vgl. AI, Don’t we matter?, Four years of un-
relenting attacks against civilians in Sudan’s South Kordofan state, Juli
2015). Vor diesem Hintergrund wäre mit Blick auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine
Lageanalyse bezüglich der Region Süd-Kordofan vorzunehmen, welche
über die pauschale Feststellung in der Verfügung vom 14. April 2015 – die
Situation in Süd-Kordofan sei von Spannungen zwischen den in der Region
aktiven Rebellengruppen und den sudanesischen Behörden geprägt – hin-
ausgeht und insbesondere auch die medizinische Versorgungssituation in
der Region mitberücksichtigt. So drohen dem Beschwerdeführer gemäss
ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 – auf Beschwerdeebene mit Eingabe
vom 30. November 2015 ins Recht gelegt – bei fehlender Behandlung sei-
ner [Krankheit] [ein Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mit-
hin – entgegen der Ansicht des SEM – gravierende Gesundheitsfolgen.
Sollte eine entsprechende Lageanalyse auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Süd-Kordofan hinweisen, müsste in einem zweiten
E-6357/2015
Seite 20
Schritt abgeklärt werden, ob für den Beschwerdeführer in Khartum eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Dazu müsste in erster Linie
die Arbeitsmarktsituation in der Hauptstadt Sudans – deren Wirtschafts-
boom mit der Abspaltung des Südsudans im Jahr 2011 ein Ende fand (vgl.
JAMES COPNALL, Good Governance Africa (Hrsg.), Slipping away, 1. No-
vember 2014) – für eine Person mit [Krankheit] erörtert werden. Einfach zu
behaupten, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde trotz
seiner [Krankheit] eine Arbeit finden, wie dies das SEM in seiner angefoch-
tenen Verfügung getan hat, greift in jedem Fall zu kurz. So weist eine im
Rahmen einer kurzen Recherche des Gerichts gefundene Quelle darauf
hin, dass [die soziale und ökonomische Situation hoch problematisch ist;
Quellenangaben]. Dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als [Beruf]
hat, ist insofern belanglos und mithin nicht zu berücksichtigen, als selbst
das SEM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass er seinem
angestammten Beruf aufgrund seiner [Krankheit] nicht mehr nachgehen
kann. Ferner müsste abgeklärt werden, ob die [Krankheit] des Beschwer-
deführers, die entgegen der Ansicht des SEM wohl doch zu einer lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen
könnte – könnte sie gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juli 2015 unbe-
handelt [einen Funktionsverlust lebensnotwendiger Organe] und mithin
letztendlich wohl den Tod zur Folge haben – in Khartum behandelt werden
könnte. Das Gericht konnte diesbezüglich keine verlässlichen Informatio-
nen finden. Allenfalls wäre mit Blick auf den Zugang zu den notwendigen
Therapien und Medikamenten eine Botschaftsabklärung durchzuführen.
6.3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Aus den vorangehenden Ausführungen in E. 6.3.1 ergibt sich, dass die für
die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidre-
levanten Umstände derzeit nicht umfassend abgeklärt sind. Die diesbezüg-
lich vorzunehmenden weiteren Untersuchungen – primär die Beantwortung
der Frage, inwiefern in Süd-Kordofan eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt respektive eine medizinische Notlage im Sinne
E-6357/2015
Seite 21
von Art. 83 Abs. 4 AuG vorherrscht und sekundär die Analyse der Arbeits-
marktsituation für (…) sowie die Behandlungsmöglichkeiten der [Krankheit]
des Beschwerdeführers in Khartum – sprengen den Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens. Demnach erscheint es im vorliegenden Fall ange-
zeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen ans
SEM zurückzuweisen.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfü-
gung des SEM vom 4. September 2015 bezüglich Asyl, Flüchtlingseigen-
schaft und Wegweisung zu bestätigen ist. In diesen Punkten ist die Be-
schwerde mithin abzuweisen.
In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Be-
schwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 4. September 2015 sind deshalb aufzuheben und die Sa-
che in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des
Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zu-
rückzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten
zu einem Drittel obsiegt hat und das SEM sein Mehrfachgesuch folglich
teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, ist die mit Verfügung vom 4. September
2015 erhobene Gebühr um einen Drittel von Fr. 600. auf Fr. 400. zu re-
duzieren. Eine allenfalls bereits bezahlte Gebühr ist dem Beschwerdefüh-
rer demnach bis zum Betrag von Fr. 400. zurückzuerstatten.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
weil er zu einem Drittel obsiegt hat auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 gestellt Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen. So waren
die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneher-
ein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit
auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
E-6357/2015
Seite 22
9.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier wie ge-
sagt zu einem Drittel – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer
solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um zwei
Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘500.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 abgewiesen, wes-
halb der Rechtsvertretung für den Teil des Unterliegens keine Entschädi-
gung zu Lasten des Gerichts geschuldet ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6357/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. September 2015 werden
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen.
Ziffer 6 der Verfügung vom 4. September 2015 ist insofern abzuändern, als
die darin erhobene Gebühr von Fr. 600. auf Fr. 400. zu reduzieren ist.
Eine für das vorinstanzliche Verfahren allenfalls bereits bezahlte Gebühr
ist dem Beschwerdeführer bis zum Betrag von Fr. 400. zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um zwei Drittel
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: