Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6359/2007
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. August 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. August 2005 und gelangte
am 5. September 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 14. September 2005 wurde er im Empfangszentrum
(heute: Empfangs und Verfahrenszentrum) B._______ befragt. Am
5. Oktober 2005 folgte eine einlässliche Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei
während der Revolution im Jahre 1985 (1364) als Mitglied der
Kommunistischen Partei umgekommen. Der Beschwerdeführer sei
wegen seiner Kleidung und seiner Herkunft aus einer politischen Familie
von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er ein
Kleidergeschäft eröffnet. Er sei seit seinem 20. Lebensjahr Sympathisant
der Arbeiterpartei (Federation Hambasteghie Iranian) bzw. der Worker
Organisation Iranian Party, Nachfolgerin der kommunistischen Partei,
gewesen und habe für diese Flugblätter und Broschüren verteilt.
Nachdem er und weitere Personen deswegen denunziert worden seien,
sei er mittels eines Haftbefehls festgenommen und vom Juli 1999 bis im
Juni/Juli 2002 inhaftiert worden. Die ersten sieben Monate habe er in
Einzelhaft verbracht. Anschliessend sei er im Gefängnis C._______ in
D._______ und danach im Allgemeingefängnis von E._______
festgehalten worden. Während seines Gefängnisaufenthaltes sei er
misshandelt worden. Zehn Tage vor seiner Entlassung habe man ihm ein
Gerichtsurteil ausgehändigt. Nach drei Jahren sei er unter der Auflage,
sich einmal pro Monat, jeweils am 5. Tag, auf dem Polizeiposten zu
melden und keine weiteren politischen Aktivitäten mehr auszuüben,
entlassen worden. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Auflagen wurde
ihm mit der Höchststrafe gedroht. Er habe seine Parteiaktivitäten trotz
diesen Auflagen weitergeführt und sei mehrmals heimlich nach
F._______ (Irak) zum Parteibüro gefahren, wo er direkte Anweisungen
erhalten habe. Er sei innerhalb einer aktiven Gruppe der Kumuleh, ein
Zweig der kommunistischen Arbeiterpartei Irans, Mitglied gewesen und
habe im Jahre 2004 (Ende 1382) den Posten von G._______, der ins
Ausland geflohen sei, übernommen. Als solcher sei er für die Region
E._______ zuständig gewesen und habe seine Aktivitäten unter dem
Codenamen "H._______" ausgeführt. Nachdem er im August 2005
(Mordad 1384) von einer weiteren zehntägigen Reise vom Parteibüro im
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Irak auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe ihm seine Mutter
berichtet, Beamte hätten mehrmals zu Hause nach ihm gesucht. Er sei
trotzdem in der Nacht nach Hause zurückgekehrt, um auf Rat seiner
Mutter in derselben Nacht in die Stadt Maku zu fahren, wo er für seine
Ausreise einen Schlepper gesucht habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
folgende Beweismittel ein:
– Undatierte Bestätigung der "International Federation for Iranian
Refugees" (IFIR) (in Kopie),
– Gerichtsurteil vom 16. Mai 1998 (im Original) samt deutscher
Übersetzung,
– Gerichtsvorladung vom 13. Februar 1998 (im Original) samt deutscher
Übersetzung,
– Haftbefehl vom 16. April 1998 (im Original) samt deutscher
Übersetzung,
– Geburtsurkunde (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
– Schulzeugnis (im Original) samt deutscher Übersetzung,
– Entzug der Studienberechtigung (im Original) samt deutscher
Übersetzung,
– Schulbestätigung (im Original),
– InternetAuszüge von Kundgebungen der IFIR samt Fotos.
B.
Das Bundesamt ersuchte am 5. April 2006 die Schweizerische Botschaft
in Teheran um Abklärung verschiedener Fragen und wies dabei auf die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hin.
Die Schweizerische Botschaft nahm dazu in ihrem Bericht vom 12. Juni
2006 Stellung. Dabei hielt sie fest, dass das vom Beschwerdeführer
eingereichte Urteil sowie die Vorladung und der Haftbefehl gefälscht
seien. Beim Urteil durch die erste Strafkammer von E._______ würden
weder das Ausstellungsformat noch die Ausstellungsnummer stimmen.
Der Stempel auf der Schlussseite sei nicht jener des Revolutionsgerichts.
Für Vorladungen würden die Gerichte Originalpapier und nicht gescannte
Kopien verwenden. Die Nummer der Vorladung sei falsch, und der
Stempel sei nicht jener der ersten Kammer des Revolutionsgerichts. Beim
Haftbefehl handle es sich um eine schlechte Imitation des
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Originaldokumentes. Das Papier entspreche nicht dem gängigen Format.
Es sei auf der Basis einer Vorladung produziert und hernach als
Haftbefehl umgewandelt worden. Unterschrift und Stempel seien
eingescannt. Die Verfahrensnummer und die Bezeichnung des Gerichts
seien falsch.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der
Botschaftsanfrage vom 5. April 2006 und des Botschaftsberichts vom 12.
Juni 2006 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt.
C.
Am 23. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen latenter
Suizidalität nach zuvor erfolgter Einweisung in die psychiatrische Klinik
I._______ eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt.
D.
Am 24. August 2006 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
schriftlich zurück.
E.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 31. August 2006
wurde die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf
dessen schlechten psychischen Zustand widerrufen. Gleichzeitig wurde
zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung genommen und
dabei an der Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen festgehalten.
Der Beschwerdeführer habe diese von den iranischen Behörden erhalten.
Er versuche weitere Beweismittel, die seine Inhaftierung und sein
politisches Engagement belegen würden, zu beschaffen. Die Erlebnisse
hätten ihn schwer traumatisiert. Er sei suizidgefährdet.
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 (Eingang Vorinstanz) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ein Bekannter seines Vaters, der in der
Schweiz wohnhaft sei und seine Familie gut kenne, als Zeuge zu
befragen. Gleichzeitig wurde ein Gefängnischeck in Kopie eingereicht,
der den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis von E._______
beweisen soll. Das Original wurde am 30. März 2007 nachgereicht.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2007 wurde ein Bericht über eine Schlägerei
eingereicht, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei.
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Seite 5
H.
Am 18. April 2007 wurden ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Klinik
I._______ vom 4. April 2007 sowie ein Bestätigungsschreiben der
KomalaPartei in Schweden vom 26. März 2007 in Kopie eingereicht.
Dessen Original wurde am 5. Juni 2007 nachgereicht.
I.
Am 13. August 2007 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, der
Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung aus der psychiatrischen
Klinik in ambulanter Behandlung. Er habe keine Suizidgedanken mehr. Er
habe jedoch dermatologische Probleme, die entweder auf die
Bombardierung seines Heimatdorfes im IranIrakKrieg oder seinen
Gefängnisaufenthalt zurückzuführen seien.
J.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 30. August 2007, eröffnet am
31. August 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zudem zog es die drei von ihr als verfälscht erkannten Beweismittel
(Urteil, Vorladung und Haftbefehl) ein. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den
Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich.
K.
Mit Eingabe vom 20. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm
Einsicht in den an die Schweizerische Botschaft gerichteten
Fragenkatalog des BFM zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden zwei Beweismittel (handschriftliche fremdsprachige
Eingabe des Beschwerdeführers an zwei Mitgefangene in England vom
16. September 2007 sowie "OITAusweis" [Teilnahmebadge an einer
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Seite 6
Konferenz der Internationalen Arbeiterorganisation vom Juni 2007] und
Suchanfrage vom 20. März 2006 in Kopie) eingereicht.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 28. September 2007 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 5. April 2006
gewährt und ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung
gegeben. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten fremdsprachigen "Check"
übersetzen zu lassen.
M.
Am 15. Oktober 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
und reichte eine deutsche Übersetzung des "Checks" sowie einen
handschriftlichen Brief samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
O.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2007
darauf hin, dass er bei einer Auseinandersetzung mit einem tunesischen
Asylsuchenden im Asylheim mit einem Messer verletzt worden sei und
deswegen habe operiert werden müssen. Gleichzeitig reichte er ein
Referenzschreiben von J._______, einem angeblichen Mitinhaftierten des
Beschwerdeführers in E._______, zu den Akten. Ferner nahm er zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
P.
Am 8. Juli 2008 ersuchte das Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und
Asyl, des Kantons I._______ gestützt auf zwei Berichte der
Asylbetreuung Recherswil vom 27. Mai 2008 und vom 11. Juni 2008 um
prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben
wurde am 29. Juli 2008 beantwortet.
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Seite 7
Q.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer auf seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hin und untermauerte diese mit
verschiedenen Beweismitteln (sechs Fotos und eine CD).
R.
Am 20. Juli 2009 wies sich Dr. iur. Reza Shahrdar als neuer
Rechtsvertreter aus.
S.
Am 27. August 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos einer
Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern (in Kopie) ein.
T.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 wies der Beschwerdeführer auf einen
Verkehrsunfall hin, bei dem er verletzt worden sei. Es wurden
diesbezügliche Beweismittel (Röntgenbericht von K._______ vom 2.
September 2009, Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 7. September
2009, Arztbericht des Kantonsspitals M._______ vom 15. September
2009 sowie Berichte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
[SUVA] vom 9. Juli 2009, 16. September 2009 und 23. September 2009)
nachgereicht.
Mit Eingaben vom 16. November 2009, 17. Februar 2010, 25. Juni 2010,
10. November 2010, 3. Dezember 2010, 16. Dezember 2010 und
10. Februar 2011 wurden verschiedene Unterlagen den Unfall des
Beschwerdeführers betreffend (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik
der SUVA, zwei Briefe der IVStelle I._______ und der SUVA N._______,
Arztberichte von Dr. med. O._______, Orthopäde in der Klinik P._______
in N._______, vom 15. Februar 2010 und vom 23. Juni 2010, ärztliche
Abschlussuntersuchung der SUVA vom 10. November 2010 und
Rentenzusprechung der SUVA vom 28. Januar 2011) sowie eine
Bestätigung der KomalaPartei vom 3. Mai 2010 eingereicht. Zudem wies
der Beschwerdeführer wiederholt auf seine persönliche Situation hin, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
U.
Am 24. März 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen einer Aktion
vom 14. März 2011 in Genf (Flugblatt, Foto, Ausweis) zu den Akten.
E6359/2007
Seite 8
V.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
11. Mai 2011 erneut die Abweisung der Beschwerde.
W.
In seiner Replik vom 23. Mai 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
X.
Mit Eingaben vom 2. Juni 2011 und vom 26. Juni 2011 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gutheissung seiner Beschwerde.
Y.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine aktuelle
Fürsorgebestätigung oder nähere Angaben zu seiner finanziellen
Situation zu machen.
Mit Eingabe vom 26. August 2011 wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer
sei nicht bedürftig.
Z.
Am 13. September 2011 wies der Beschwerdeführer auf ein Interview mit
dem Radiosender VOA (Voice of America), das am 11. September 2011
ausgestrahlt worden sei, hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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Seite 9
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen
erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Zudem seien
seine Vorbringen widersprüchlich und nicht plausibel ausgefallen und
stützten sich auf gefälschte Beweismittel. So habe er anlässlich der
summarischen Anhörung geltend gemacht, nur Sympathisant der Partei
gewesen zu sein und ausser der Verteilung von Flugblättern und
Publikationen nichts Weiteres für die Partei gemacht zu haben. Er sei im
Juni/Juli 2005 in Kurdistan gewesen. Demgegenüber habe er später
(anlässlich der kantonalen Anhörung) angegeben, nicht nur Sympathisant
gewesen zu sein, sondern im Jahre 1382 (2003/2004) den Posten des
Mitglieds G._______ übernommen zu haben und seither für die Region
Kurdistan/E._______ zuständig gewesen zu sein. Er habe auf seinem
Codenamen per Radio Botschaften mit Spezialaufträgen der Zentrale
erhalten. Ferner habe er nicht plausibel erklären können, warum er trotz
drei Jahren Haft und massivster Folterungen gleich nach der Freilassung
politisch genau gleich weitergearbeitet habe. Dies entspreche nicht dem
Verhalten einer Person, die an Leib und Leben bedroht sei und sich
regelmässig bei den Behörden melden müsse. Insbesondere sei nicht
davon auszugehen, dass der unter Kontrolle der Sicherheitskräfte
stehende Beschwerdeführer riskiert hätte, während eines Jahres viermal
für je zehn Tage in den Irak zur Parteizentrale zu reisen, um dort
Instruktionen und Unterlagen entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer
habe zu seiner Rolle als Nachfolger des Mitglieds G._______ auch keine
näheren zeitlichen Angaben machen können, obschon dies angeblich ein
wichtiges Ereignis gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu
erklären, warum und wie er als Nachfolger von G._______ über das
Radio erhaltene verschlüsselte Botschaften habe entgegennehmen
können und wie diese Radiobotschaften, die das ganze Land habe
mithören können, formuliert worden seien. Zudem habe er nicht angeben
können, inwiefern derartige Meldungen hätten notwendig sein sollen. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer zunächst in der Empfangsstelle
geltend gemacht, im Tir 1378 (Juli 1999) inhaftiert worden zu sein, und
später, die Haft habe am 1. Mai 1998 begonnen. Ferner habe er
ausgesagt, nachdem er im August 2005 von Kurdistan aus wieder ins
Haus seiner Mutter zurückgekehrt sei, habe ihm diese gesagt, er sei
mehrmals gesucht worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der späteren
Anhörung ausgesagt, die Mutter habe ihm bereits vor der Rückkehr aus
Kurdistan mitgeteilt, dass er gesucht worden sei, worauf er trotzdem nach
Hause gegangen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu den
Fälschungsvorwürfen betreffend das Urteil, die Vorladung und den
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Haftbefehl keine stichhaltigen Gründe gegen die Ausführungen der
Schweizerischen Vertretung vorbringen können, sondern lediglich
angeführt, seine Widerstandskraft sei trotz Inhaftierung und Folterung
stark genug gewesen, um seine Tätigkeiten fortzuführen. Der
eingereichte Gefängnischeck vermöge an der fehlenden Glaubhaftigkeit
nichts zu ändern, zumal dieses Papier nichts über die Gründe und die
Dauer einer Inhaftierung beinhalte. Die von der KomalaPartei in
Schweden ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung enthalte keine
Abklärungen der Partei. Es handle sich um ein im Auftrag des
Beschwerdeführers erstelltes und auf seine Angaben gestütztes
Gefälligkeitsschreiben. Seine diesbezüglichen Beweismittel seien
gefälscht. Das Schreiben sei daher zum Nachweis einer Gefährdung
nicht geeignet. Die Vorinstanz zog die als Fälschung erkannten
Beweismittel ein. Sie bezeichnete zudem den Sachverhalt als erstellt und
wies den Antrag um Befragung eines Bekannten seines Vaters ab.
Ausserdem hielt die Vorinstanz bezüglich der eingereichten Unterlagen
von Kundgebungen der IFIR fest, dass diesbezüglich nicht von einer
Gefährdung auszugehen sei. Ausserdem kam sie angesichts der in der
Schweiz begangenen Suizidversuche des Beschwerdeführers zum
Schluss, aus fachärztlicher Hinsicht sprächen keine Gründe gegen eine
Weiterbehandlung der psychischen und der dermatologischen Probleme
im Iran.
4.2. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der
Darstellung seiner Asylvorbringen fest und wendet ein, das Bundesamt
verkenne die Situation, in der sich die Oppositionellen im Iran befänden.
Er sei bereits als Kind mit der ethnischen Problematik konfrontiert und
benachteiligt worden. Deshalb habe er seine Aktivitäten nach seiner
Entlassung aus dem Gefängnis weitergeführt. Die Vorinstanz habe
zudem nicht offen gelegt, weshalb sie die eingereichten
Gerichtsunterlagen als Fälschungen erachte. Er könne deren
Unterstellungen nicht nachvollziehen. Weiter habe sich das Bundesamt
mit dem eingereichten Gefängnischeck, der auf seinen Namen laute,
nicht befasst. Er sei wegen diesen Unterstellungen zutiefst beleidigt und
habe sich deshalb in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen
müssen. Er versuche zudem, mit früheren Mitgefangenen, die sich in
Grossbritannien aufhielten, Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen sei
unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz zum eingereichten Brief der
KomalaPartei kein rechtliches Gehör gewährt habe und auch die
Befragung eines Bekannten seines Vaters abgelehnt habe. Weiter habe
sich die Vorinstanz zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nicht
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geäussert. Er habe an mehreren Sitzungen und Kundgebungen
teilgenommen und setze sich für die Kommunistische Arbeiterpartei ein.
Die iranische Regierung gehe gegen exilpolitisch aktive Rückkehrer vor.
In den USA und in Europa gehörten die IFIR und die KDPI zu den
grossen iranischen Exiloppositionsgruppierungen.
4.3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2007 wurde
dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 5. April
2006 gewährt und gleichzeitig Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung
eingeräumt. Weiter wurde festgestellt, es bestehe angesichts der
Botschaftsabklärung, wonach es sich bei den eingereichten Belegen
bezüglich seiner Inhaftierung um Fälschungen handle, keine
Veranlassung zur Fristansetzung für die Einreichung schriftlicher
Zeugenaussagen von angeblichen Mitgefangenen. Dasselbe gelte für die
beantragte Zeugeneinvernahme eines ehemaligen Freundes seines im
Jahre 1985 verstorbenen Vaters.
4.4. In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2007 wendet der
Beschwerdeführer ein, es sei weiterhin nicht ersichtlich, wer die
Botschaftsabklärungen durchgeführt habe und welche Methoden dabei
angewandt worden seien. Zudem reichte er eine Schilderung seines
Gefängnisalltags ein.
4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, der Name des
Vertrauensanwaltes, der die Überprüfung der vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente vorgenommen habe, sei ihr nicht bekannt.
Hingegen habe das BFM klar die Gründe dargelegt, warum die Vorladung
und der Haftbefehl als gefälscht erachtet würden. Da auch die Vorbringen
zu den Gründen für die angebliche Inhaftierung unglaubhaft seien, lägen
keine glaubwürdigen Anhaltspunkte für eine politisch motivierte
Verfolgung vor. Deshalb sei die Frage, ob der Beschwerdeführer
allenfalls aus anderen Gründen inhaftiert worden sei, offen gelassen
worden. Somit würden die eingereichten Unterlagen über das E._______
Gefängnis zu keiner anderen Einschätzung führen. Im Übrigen habe sich
das BFM zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner
Verfügung geäussert und die diesbezüglich eingereichten Dokumente
gewürdigt. Dabei ging es von keiner Gefährdung aus.
4.6. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bezüglich der
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Fälschungsmerkmale einer ihr unbekannten Person – dem
Vertrauensanwalt – Glauben schenken könne.
4.7. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dokumentierte der
Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz mit
verschiedenen Unterlagen (Fotos, Film auf DVD, etc.).
4.8. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 hielt die
Vorinstanz weiterhin an ihrem Standpunkt fest. Zudem machte sie
geltend, die neu belegten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers beschränkten sich auf sporadische Teilnahmen, die
nicht geeignet seien, dem Beschwerdeführer ein herausragendes
politisches Profil zu verleihen. Zudem könne er auch aus dem
eingereichten Statement von J._______ vom 20. November 2007 nichts
für sich abzuleiten. Die von diesem gemachten zeitlichen Angaben
könnten mit den Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich
der Erstbefragung gemacht habe, nicht in Einklang gebracht werden. Es
sei nicht möglich, dass J._______ im Jahre 1378 den Beschwerdeführer
im Gefängnis von E._______ getroffen habe.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend
abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
schliessen lassen.
5.1.1. Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach
der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylvorbringen
nachgeschoben hat. So hat er anlässlich der summarischen Anhörung
geltend gemacht, er sei Sympathisant der Federation Hambasteghie
Iranian gewesen und habe als solches Flugblätter und Publikationen
verteilt. Die Frage, ob er andere Aktivitäten für die Partei ausgeführt
habe, verneinte er (vgl. Akte A1, S. 4 f.). Demgegenüber gab er
anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er sei Sympathisant der
Arbeiterpartei (Kumuleh) gewesen, für die seinerzeit sein Vater aktiv
gewesen sei, und habe für diese Propaganda gemacht: Im Übrigen
verwende die Partei verschiedene Namen. Er habe anlässlich der
summarischen Anhörung fälschlicherweise die Bezeichnung der Partei
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mit HPI angegeben, was sich aber nur auf einen bestimmten Zweig
beziehe. Der richtige Titel sei Worker Organisation Iranian Party, deren
Adresse in den von ihm abgegebenen Dokumenten vorkomme. Weiter
führte er dort erstmals aus, er habe die Flugblätter und Broschüren, die er
verteilt habe, anfangs von G._______, der diese vom Parteibüro im
irakischen Kurdistan bezogen habe, erhalten. Sie seien in einer
Vierergruppe aktiv gewesen. Als G._______ aus dem Iran geflüchtet sei,
habe der Beschwerdeführer dessen Aufgabe übernommen und sei dafür
mehrmals – alle zwei bis drei Monate – zum Parteibüro in den Irak
gereist. Letztmals sei er im Monat Mordad 1384 dort gewesen (vgl. Akte
A12 S. 10). In seiner Funktion habe er den Codenamen H._______
benutzt. Aus den entsprechenden Protokollstellen der Empfangsstelle
geht keine derartige Aufgabe des Beschwerdeführers hervor. Dort war
lediglich von einer Reise im Juni oder Juli 2005 respektive einer Rückkehr
aus dem Irak im Juli oder August 2005 die Rede (vgl. A1, S. 5). Die
diesbezüglichen Vorbringen beim Kanton müssen daher als
nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden.
5.1.2. Im Weiteren erscheint nicht plausibel, der Beschwerdeführer sei
nach seiner Entlassung aus der dreijährigen Haft, bei der er sich unter
Androhung der Höchststrafe habe verpflichten müssen, nie mehr politisch
tätig zu sein und ihm eine monatliche Meldepflicht auferlegt worden sei,
trotzdem wieder politisch aktiv gewesen und habe dabei die Tätigkeit mit
den früheren Personen und seine regelmässigen Reisen in den Irak zum
Parteibüro wieder aufgenommen (vgl. Akte A12 S. 8). Es kann
insbesondere nicht geglaubt werden, er habe neben der monatlichen
Meldepflicht bei der Polizei während zwei Jahren regelmässig bis zu zehn
Tage dauernde Reisen in den Irak unternommen, wo er Anweisungen
vom Parteibüro erhalten habe, und sei jeweils problemlos in den Iran
zurückgekehrt, ohne dass dies bemerkt worden wäre (S. 9). Der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Kindheit aus ethnischen
Gründen benachteiligt worden sei und deshalb seine Aktivitäten nach
seiner Entlassung aus dem Gefängnis weitergeführt habe, vermag ein
solches (riskantes) Verhalten nicht glaubhaft erscheinen zu lassen.
5.1.3. Zu weiteren Zweifeln Anlass geben zudem die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Botschaften, die er aufgrund seiner
Position in der Partei erhalten habe. Seine Aussagen, wonach er
Botschaften über Radio erhalten habe und daraufhin jeweils zum
Parteibüro in den Irak gereist sei, um nähere Aufträge entgegen zu
nehmen, müssen als realitätsfremd und damit unglaubhaft bezeichnet
E6359/2007
Seite 15
werden. Auf Beschwerdeebene vermochte er diesbezüglich auch keine
nähere Erklärung abzugeben.
5.1.4. Zudem ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach
der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Datum seiner
Inhaftierung gemacht habe. Gemäss der summarischen Anhörung soll
dies im Juli 1999 (Tir 1378) gewesen sein (vgl. Akte A1, S. 5),
währenddem er beim Kanton angab, am 1. Mai 1998 (11.2.1377) in Haft
genommen worden zu sein (vgl. Akte A12, S. 6).
5.1.5. Schliesslich vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Gerichtsdokumente (Urteil, Vorladung und Haft) nicht zu
beweisen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten
(politischen) Gründen festgenommen und deshalb während drei Jahren
inhaftiert worden sei. So haben Botschaftsabklärungen ergeben, dass es
sich bei diesen Gerichtsdokumenten um Fälschungen handelt. Die
Vorinstanz hat mit Verfügung vom 22. August 2006 die
Fälschungsvorwürfe offengelegt. Die von ihr hervorgehobenen
Fälschungsmerkmale (bezüglich Ausstellungsformat,
Ausstellungsnummer und Stempel beim Urteil; Papierqualität und
Stempel der Vorladung; Papierqualität, Format, Unterschrift und Stempel
beim Haftbefehl; Verfahrensnummer und Bezeichnung des Gerichts)
vermögen insgesamt zu überzeugen und sind mangels stichhaltiger
Gegenargumente in der Stellungnahme vom 31. August 2006 und in der
Beschwerdeschrift zu bestätigen, weshalb nicht detaillierter darauf
einzugehen ist. Insbesondere vermag auch der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er zu Unrecht als Lügner und Betrüger
bezeichnet würde, ohne bezüglich der Fälschungsmerkmale nähere
Ausführungen zu machen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Ferner lässt seine Kritik an den Botschaftsabklärungen keine Zweifel an
deren Zuverlässigkeit zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der von einem Vertrauensanwalt der
Schweizerischen Botschaft aufgezeigten Fälschungsmerkmale und der
entsprechenden Folgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Es gelangt
daher in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich bei den
eingereichten Gerichtsunterlagen um Fälschungen handelt, weshalb es
sich erübrigt, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Ferner vermag auch der am 30. März 2007 eingereichte Gefängnischeck,
der auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, die geltend gemachte
E6359/2007
Seite 16
Inhaftierung nicht zu belegen, zumal dieser nichts über die Gründe und
die Dauer des Gefängnisaufenthalts aussagt.
Im Weiteren lässt auch das eingereichte Schreiben der KomalaPartei
aus Schweden vom 26. März 2007, worin die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers, dessen Herkunft aus einer politischen Umgebung
sowie dessen Inhaftierung sowie Gefährdung im Iran bestätigt werden,
die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft
erscheinen zu lassen. Vielmehr macht dieses Schreiben wie von der
Vorinstanz zutreffend dargelegt einen aufgesetzten Eindruck. Es geht
nicht über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hinaus und
nimmt keinen Bezug auf ein konkretes Ereignis. Deshalb ist diese
Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
5.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der beantragten Zeugenbefragung
eines alten Freundes des Vaters des Beschwerdeführers, den dieser in
der Schweiz kennengelernt habe und der zum politischen Engagement
seiner Familie Auskunft geben könne, zu Recht festgestellt, der
Sachverhalt könne als erstellt erachtet werden, und diesen Antrag daher
abgewiesen. So wäre bezüglich der geltend gemachten
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers d.h. zur vorgebrachten
Inhaftierung nicht mit Rückschlüssen zu rechnen gewesen. Was die vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Informationen von zwei
ehemaligen Mitgefangenen in Grossbritannien betrifft, wurde bereits mit
Zwischenverfügung vom 28. September 2007 festgestellt, dass in
Anbetracht der eindeutigen Botschaftsabklärungen und der daraus
gezogenen Schlussfolgerung keine Veranlassung bestehe, ihm eine Frist
für die Einreichung allfälliger schriftlicher Zeugenaussagen von
angeblichen Mitgefangenen anzusetzen. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer zwar ein Schreiben von J._______ vom 22. November
2007 zu den Akten, in dem dieser bestätigt, im Jahre 1378 im gleichen
Gefängnis, nämlich in E._______, wie der Beschwerdeführer, der dort
bereits ein Jahr lang gewesen sei, inhaftiert worden zu sein. Diese
Aussage ist jedoch mit derjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der
summarischen Anhörung zeitlich nicht zu vereinbaren. Dort gab dieser
nämlich an, im Sommer 1378 (Juni/Juli 1999) festgenommen worden zu
sein und die ersten sieben Monate in Isolationshaft verbracht zu haben;
anschliessend sei er ins C._______Gefängnis in D._______ und später
somit frühestens 1379 ins Gefängnis von E._______ verlegt worden
(vgl. Akte A1, S. 5). Sollte das später angegebene Datum des
Haftbeginns vom 11.2.77 zutreffen, wären die Angaben erst recht nicht
E6359/2007
Seite 17
kohärent. Das Schreiben von J._______ muss daher als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden.
5.3. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden vor seiner
Ausreise glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation
der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im
Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen
vermögen.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe)
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2. Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner
subjektiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen auf sein Engagement für
die kurdische Minderheit im Iran im Rahmen von Teilnahmen an
Kundgebungen und Sitzungen iranischer Exilorganisationen in der
Schweiz sowie politische Kommentare und Fotos, die er unter seinem
Namen auf Facebook aufgeschaltet habe. Dies wird durch Fotos,
Flugblätter und Auszüge aus dem Internet belegt. Zudem habe er
anlässlich einer Aktion gegen die iranischislamische Regierung am
UNOSitz in Genf am 14. März 2011 eine aktive Rolle eingenommen.
6.3. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
E6359/2007
Seite 18
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/28 E. 7.1. S. 352).
Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene ein
gereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann,
betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Zudem
wird in einem undatierten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben seine Mitgliedschaft bei der IFIR bestätigt. Exilpolitische
Tätigkeiten können wie oben dargelegt nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese
Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.
6.4. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFHLänderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und
diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale
Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im
E6359/2007
Seite 19
Exil", SFHLänderanalyse vom 16. November 2010; "Iran: traitement des
requérants d'asile déboutés", SFHLänderanalyse vom 18. August 2011),
insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien
gemäss Angaben des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden
belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im
Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3).
Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFHLänderanalyse vom 4. April 2006, S. 7).
6.5. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist,
vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu
machen. Daher steht fest, dass er vor seinem Verlassen seines
Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste
geraten ist (vgl. E. 5).
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und
Veranstaltungen von iranischen Exilorganisationen, u.a. der IFIR,
teilgenommen hat, was folglich auch nicht zu bestreiten ist. Der Zweck
der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist
ebenfalls ersichtlich. Aufgrund dieser seit seiner Einreise in die Schweiz
ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das
gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich
gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erscheinung
getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und
auch sonst lässt nichts auf ein herausragendes oppositionelles
Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss der hievor gemachten
E6359/2007
Seite 20
Feststellungen (E. 5) nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in
den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als
staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen
Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese
nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen
anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen
daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die
einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers Engagement an
politischen Diskussionen und seine Beiträge auf Facebook sind
aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime
im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und
seinen Beiträgen auf Facebook öffentlich vorgetragene Kritik am Regime
weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr
für den Bestand ihres Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer
nicht zum Ausdruck gebracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen
Angehörigen auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden
belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFHLänderanalyse vom
16. November 2010). Im Übrigen haben ExilIraner mit dem Profil des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden
mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische
Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst
ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). An dieser
Einschätzung vermag der geltend gemachte Auftritt des
Beschwerdeführers beim Radiosender VOA (vgl. Eingabe vom
13. September 2011) nichts zu ändern, zumal er sich dort lediglich zu
seinem vor zwanzig Jahren verschwundenen Cousins geäussert haben
will, was jedoch nicht auf eine Gefährdung schliessen lässt.
E6359/2007
Seite 21
6.6. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol
gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh
rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, darauf weiter einzugehen.
6.8. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch
liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E6359/2007
Seite 22
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus
E6359/2007
Seite 23
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Im Iran besteht
keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze
Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden
Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei
einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, besteht mithin nicht.
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
verfügt eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung.
Zudem hat er während drei bis vier Jahren ein eigenes Kleidergeschäft
geführt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit
E6359/2007
Seite 24
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er
mit seiner Mutter, seiner Schwester und dessen Ehemann, welche im
Hause seiner Familie in E._______ leben, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akte A12, S. 5f.).
8.4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund
gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat
oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine drohende medizinische
Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten einerseits
hervorgeht, wurde er wegen mehrerer Suizidversuche im Jahre 2006 in
ein Spital, später in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei seiner
letzten Einlieferung in die psychiatrische Klinik vom 17. Juli bis 29. August
2006 wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, übermässiger
Alkoholkonsum, Verdacht auf emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung
vom BorderlineTypus, eine anamnestische posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS), Zustand nach Suizidversuch, diagnostiziert.
Während der letzten Hospitalisation hätten keine Symptome einer PTBS
festgestellt werden können (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Klinik
I._______, Dr. Q._______, vom 4. April 2007, Akte A42). Das BFM
forderte den Beschwerdeführer am 2. August 2007 dazu auf, einen
aktuellen Arztbericht des ihn behandelnden Facharztes einzureichen,
worauf die damalige Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 13. August
2007 festhielt, der Beschwerdeführer werde seit seiner Entlassung aus
der psychiatrischen Klinik ambulant behandelt und habe keine
Suizidgedanken mehr (vgl. Akte A47). Zwar wurde in einem im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 3. Juni 2009 erstellten
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Seite 25
Arztbericht der Rehaklinik R._______ vom 16. Oktober 2009 eine
Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik und Schlafstörungen von
höchstens mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert, welche nach dem
Unfall zu den bereits vorbestehenden Symptomen einer
Traumafolgestörung aufgetreten seien. Jedoch wurden kaum auffällige
psychopathologischen Befunde festgestellt. Im Austrittsbericht der
Rehaklinik R._______ vom 29. Oktober 2009 wurde zudem erwähnt, der
Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes nebst der
eigentlichen Behandlung seines Kniegelenkes auch psychotherapeutisch
betreut worden, ohne dass seine Probleme hätten gelöst werden können.
Es ist mangels weiterer Hinweise seit diesen letzten Arztberichten der
Rehaklinik nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit
auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen ist respektive in naher
Zukunft sein wird. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
den Iran wiederum eine solche ärztliche Behandlung benötigen, ist ihm
zuzumuten, die im Iran bestehenden medizinischen Einrichtungen in
Anspruch zu nehmen.
In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 29. Mai 2007
wurde beim Beschwerdeführer ferner eine schwere Akne diagnostiziert,
welche vermutlich auf eine BromIntoxikation zurückzuführen sei, die mit
Medikamenten behandelt wurde (vgl. Akte A44). Im Arztbericht betreffend
den Unfall vom 3. Juni 2009 wird zwar ein akneartige Hautveränderung
am Rücken erwähnt. Es können jedoch können keine Hinweise dafür
entnommen werden, wonach diesbezüglich weitere medizinische
Abklärungen im Gang wären, welche gegen den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in den Iran sprechen würden.
Ausserdem erlitt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 einen
Verkehrsunfall mit einer Knieverletzung, in deren Folge er sich einer
Operation und einer Behandlung in der Rehaklinik R._______
unterziehen musste. Gemäss der ärztlichen Abschlussuntersuchung der
SUVA vom 10. November 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkungen (mittelschwere Tätigkeit
ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, u.a.) festgestellt. In
einer Meldung der SUVA vom 28. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer eine Rente in der Höhe von 13 % zugesprochen. Wie
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2011 weiter
entnommen werden kann, geht er seit einiger Zeit zu 100 Prozent einer
Erwerbstätigkeit nach, für die er gemäss SUVAVerfügung (angepasste
Arbeit) entschädigt werde. Aufgrund der offensichtlich geringen
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Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ist kein ernsthaftes Wegweisungshindernis ersichtlich.
Angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung im Iran,
insbesondere in den grösseren Städten, zu denen auch seine
Heimatstadt E._______ zählt, braucht der Beschwerdeführer auch nicht
damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische
Behandlung nicht erhalten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es steht dem
Beschwerdeführer zudem offen, beim Bundesamt um medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich bezieht der Beschwerdeführer
eine, wenn auch bescheidene Rente der SUVA.
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän
derung dessen finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich
aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
bedürftig ist, sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
E6359/2007
Seite 27
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
E6359/2007
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: