Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6360/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Kirgisistan eigenen Angaben zufolge am
14. Juli 2011 zusammen mit seinem Geschäftspartner E.T. (…) verliess
und am 31. Oktober 2011 über Moskau auf dem Luftweg nach Zürich
Kloten gelangte,
dass er am 1. November 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen Zürich
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 1. November 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihm für die Dauer von 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom 4.
November 2011 und der Anhörung vom 14. November 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, dass er mit zwei anderen
Geschäftspartnern E.T und D.K im Jahre 2008 eine GmbH (…) gegründet
habe, welche zum Zweck habe, (…) und (…) zu nähen und zu verkaufen,
dass sie seit anfangs Januar 2011 mit fünfzehn (…) einen monatlich
durchschnittlichen Gewinn von 3000 USDollar erzielen würden,
dass sein Geschäftspartner E.T. erstmals am (…) beziehungsweise er
selber einige Tage später von unbekannten Männern angehalten worden
sei, das Geschäft für die Summe von (…) USDollar zu verkaufen,
dass sein Geschäftspartner E.T. telefonisch versucht habe, Anzeige zu
erstatten, wobei die Polizei diese nicht entgegengenommen habe, und er
(Beschwerdeführer) daraufhin auch auf eine Anzeige verzichtet habe,
dass vermutlich dieselben Personen in der Nacht vom (…) versucht
hätten, die Wohnung von E.T. in Brand zu setzen, es ihm aber umgehend
gelungen sei, diesen zu löschen,
dass dieser daraufhin die Polizei verständigt habe, welche gekommen sei
und ein Strafverfahren eingeleitet habe,
dass er (Beschwerdeführer) in derselben Nacht zirka um drei Uhr von
zwei Unbekannten bewusstlos geschlagen worden sei und dabei einen
Nasenbruch erlitten habe,
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dass er, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, einen Benzinbehälter
gefunden habe, und daraufhin die Polizei avisiert habe, welche
umgehend eine Strafuntersuchung eingeleitet habe,
dass ihm am darauffolgenden Tag im Spital die gebrochene Nase
operiert worden sei,
dass der Untersuchungsrichter die eingeleiteten Ermittlungen am (…)
eingestellt habe mit der Begründung, auf dem Benzinbehälter seien nur
noch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers vorzufinden gewesen
und den Nasenbruch habe er sich beim Treppensturz zugezogen,
dass die Einstellung der Ermittlungen widerrechtlich sei, und er und sein
Geschäftspartner E.T. deswegen bei der Generalstaatsanwaltschaft ein
Verfahren hätten einleiten wollen,
dass ihnen in einem Vorgespräch jedoch mitgeteilt worden sei,
angesichts der prekären Situation im Land hätten sie keine Zeit für solche
Untersuchungen,
dass sie sich daraufhin im (…) an die Presse gewendet hätten, worauf
der Autorin des von ihnen in Auftrag gegebenen Artikels nach dessen
Publikation Druck aufgesetzt worden sei, damit sie diesen widerrufe,
dass am (…) der Geschäftspartner D. K. im Büro von Unbekannten
zusammengeschlagen worden und kurz darauf im Spital an seinen
Verletzungen verstorben sei,
dass am gleichen Abend der Geschäftspartner E.T. vor seinem Büro von
Unbekannten tätlich angegriffen und entführt worden sei, wobei er habe
fliehen können,
dass einige Passanten diesen Überfall beobachtet und die Polizei avisiert
hätten,
dass E.T. zurück im Büro von der Polizei des Mordes an seinem
Geschäftspartner D.K beschuldigt und mit aufs Polizeirevier genommen
worden sei, wo er über Nacht befragt und auch geschlagen worden sei,
dass E.T. erst am darauffolgenden Tag, dem (…), freigelassen worden
sei, und sie (Beschwerdeführer und Geschäftspartner E.T.) nach einem
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Gespräch mit dem beigezogenen Anwalt entschieden hätten, Kirgisistan
zu verlassen,
dass er (Beschwerdeführer) vermute, dass die Täter und die Polizei
zusammenarbeiten würden,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen auf seinen Namen
lautenden kirgisischen Reisepass, einen Führerschein und einen den
Vorfall vom (…) betreffenden Untersuchungsbericht der zuständigen
kirgisischen Behörden (Kopien) einschliesslich der dazugehörenden
Unterlagen (in Kopie) zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. November 2011 – eröffnet am 19. November 2011 – ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt
Vollzug anordnete,
dass auf die Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid – in den
Erwägungen näher einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, der angefochtene Entscheid vom 17. November
2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das BFM stelle
seinen Entscheid einzig auf die Einstellungsverfügung ab, obwohl eine
Vielzahl von Beweismitteln (Zeitungsartikel vom (…) und Bestätigung des
Spitalaufenthalts) eingereicht worden seien, deren Echtheit von der
Vorinstanz nicht bezweifelt worden sei, und die den Sachverhalt belegen
würden,
dass deshalb die einseitige Würdigung der Beweismittel eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass auf die weitere Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid –
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember
2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 23. November
2011 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten
wurde, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Verfahren und dasjenige des Geschäftspartners
des Beschwerdeführers E.T. (…) wegen des persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs koordiniert behandelt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die vorinstanzlichen
Erwägungen gebunden ist,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch die einseitige
Würdigung beziehungsweise Nichtberücksichtigung der Beweismittel
seinen Anspruch auf Gewährung seines rechtlichen Gehörs verletzt,
dass mit diesen Einwänden einerseits implizit die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts und andererseits explizit die Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG) als Teilgehalte des rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gerügt
werden,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332) und
infolgedessen vorab zu prüfen ist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG),
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dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236 f.),
dass sich dabei die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b) darf,
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen
in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674
f. mit weiteren Hinweisen),
dass demgegenüber der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet ist, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb
er um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz das Asylgesuch hauptsächlich mit der Begründung
abwies, dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant seien, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage
sei, Schutz zu gewähren,
dass aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, dass sich die
Behörden vertieft mit der Sache des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hätten, bevor sie das Strafverfahren eingestellt
hätten,
dass im vorliegenden Fall die staatlichen Behörden deshalb ihrer
Schutzpflicht vollumfänglich nachgekommen seien,
dass es dem Beschwerdeführer und dem Geschäftspartner möglich
gewesen wäre, das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft
weiterzuziehen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die staatlichen Behörden
würden die unbekannten Drittpersonen (Verfolger) unterstützen, mit
keinerlei Anhaltspunkten (in den Akten) untermauert werden könne,
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dass die weiteren Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers
nichts an ihrer Einschätzung zu ändern vermöchten,
dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente vielmehr
grösstenteils die von den staatlichen Behörden durchgeführten
Massnahmen bestätigen würden,
dass die Vorinstanz in der Tat – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den
Arztbericht und den eingereichten Zeitungsartikel beweisrechtlich nicht
einzeln würdigte, sondern vielmehr pauschal als nicht erheblich einstufte,
dass hinsichtlich des erwähnten Arztberichtes festzuhalten ist, dass
dieser einzig zu belegen vermag, dass der Beschwerdeführer die Nase
gebrochen hatte und deshalb eine Operation durchgeführt werden
musste, indessen keinen Hinweis für etwelche Unregelmässigkeiten im
Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung zu liefern vermag,
mithin für die Klärung der umstrittenen Frage keine Beweiskraft entfaltet,
dass der erwähnte Zeitungsartikel (Publikation betreffend die untätigen
Behörden) zwar durchaus geeignet wäre, Zweifel an der korrekten
Vorgehensweise des Staates hervorzurufen, weshalb eine explizite
Beweiswürdigung dieses Beweismittels grundsätzlich zu begrüssen
gewesen wäre,
dass das BFM aber – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
sowie der eingereichten Unterlagen – von einem funktionierenden
zweistufigen Staatssystem Kirgisistans ausging, und die Ausführungen,
wonach dem Beschwerdeführer in einem Vorgespräch empfohlen worden
sei, auf einen Weiterzug zu verzichten, nicht als Rechtsweigerung
beurteilte, weshalb eine explizite Beweiswürdigung vermutlich nicht zu
einer anderen Einschätzung geführt hätte, zumal der Zeitungsartikel
explizit auf Wunsch des Beschwerdeführers und seines
Geschäftspartners erstellt worden war,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt – wie soeben
dargelegt – demzufolge vollständig berücksichtigte und die Verfügung
ausreichend begründete, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war,
die im Streit liegende Verfügung sachgerecht anzufechten,
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit durch die eher
knappe Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verletzt wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass seit dem von der Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts erlassenen Grundsatzentscheid
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), in welchem sie sich mit der
völkerrechtskonformen Anwendung von Art. 3 AsylG auseinandergesetzt
hatte, die nichtstaatliche Verfolgung als grundsätzlich flüchtlingsrechtlich
relevant anzuerkennen ist (Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur
Schutztheorie, bestätigt in BVGE 2008/5 E. 4),
dass auch nach der Ausweitung der Verfolgungsakteure auf
nichtstaatliche Dritte die bisherigen Verfolgungselemente (wie
Verfolgungsmotivation, Intensität, Gezieltheit) weiterhin erfüllt sein
müssen, um die Flüchtlingseigenschaft anerkennen zu können (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.1 und 7),
dass sodann eine nichtstaatliche Verfolgung als asylrechtlich relevant gilt,
wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage
oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass es dabei nicht darum geht, von Dritten bedrohte Personen eine
faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu gewähren, weil
es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner
Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass indessen eine zur Verfügung stehende funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur erforderlich ist, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht,
dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person
zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was
jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E.
6.1 S. 340 f.),
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dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung festzustellen ist,
dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Polizei nach einem
Gespräch vom (…) zwar keine Strafanzeige entgegennahm, aber sich,
sobald der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner die
Gewalttätigkeiten vom (…) gemeldet hatten, rasch und effizient
einschaltete,
dass es dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner tatsächlich
auch nach Einstellung der Strafuntersuchung möglich gewesen wäre, das
Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft weiterzuziehen,
dass die vom Beschwerdeführer demgegenüber in der
Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen, die kirgisischen
Behörden seien korrupt und das Gerichtsverfahren sei unfair abgelaufen,
unbehelflich sind,
dass überdies festzustellen ist, dass die angeführten Behelligungen
weder aus politischen oder religiösen Gründen noch wegen der
Nationalität oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Ethnie
beziehungsweise zu einer bestimmten Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG erfolgt sind, sondern, weil sich er und sein Geschäftspartner
geweigert hätten, die Firma zu verkaufen,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb offenkundig an
der erforderlichen Asylrelevanz fehlt, und sich eine Prüfung, ob der
kirgisische Staat willens und fähig ist, ihm den adäquaten Schutz zu
gewähren, deshalb erübrigt hätte,
dass deshalb auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers (korruptes Staatssystem) zu verzichten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht
ablehnte, und die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
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droht, zumal ihm im Heimatland auch keine (übermässige) Strafe (im
Sinne eines "real risks") droht (vgl. EMARK 2000 Nr. 26),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM darin zu bestätigen ist, dass keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen und die Situation in
Kirgisistan sich seit den Unruhen vom Frühling 2010 kontinuierlich und
nachhaltig verbessert hat, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt
festzustellen ist und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden
Beschwerdeführer handelt, der über eine gute Schul und Ausbildung
sowie langjährige Arbeitserfahrung namentlich im Bereich der (…)
verfügt, und deshalb davon auszugehen ist, dass er über ein
umfangreiches soziales Netz in Kirgisistan verfügt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Kirgisistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren – wie vorgängig ausgeführt –
offenkundig keine Erfolgschancen haben,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki