B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6360/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wies das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 8. Mai 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des ein-
verlangten Kostenvorschusses mit Urteil E-4349/2013 vom 12. Sep-
tember 2013 nicht ein.
B.
Am 2. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein. Als Beweismittel gab sie ein Schreiben des Da-
lai Lama Büros vom 23. September 2013, eine Einschätzung der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2013 sowie einen Bericht
"The Tibetan Coummunity in India" zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 stellte das BFM fest, das
Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte die Beschwerde-
führerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur
Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. – auf. In-
nert der angesetzten Frist leistete sie den Vorschuss nicht.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2013 – eröffnet am 8. November 2013 –
trat das BFM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sodann stellte es fest, die Verfügung
vom 15. Juli 2013 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Zwischenverfügung und die Verfügung des BFM seien aufzuheben. Der
Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Sache sei zwecks neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuwei-
sen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ohne einen Kosten-
vorschuss zu erheben. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt
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anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aus-
setzung des Vollzugs Abstand zu nehmen. Schliesslich beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 6. November 2013 stellt eine Verfügung im Bereich
des Asyls dar, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den kann. Demgegenüber ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober
2013, mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-
verfahrens festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung
zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbst-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18
E. 4 S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 wirkt sich
indes auf den Inhalt der Endverfügung vom 6. November 2013 aus, wes-
halb diese mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten
werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG) und insoweit
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob
die Vorinstanz zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre-
ten ist. Insoweit ist auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei
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als Flüchtling anzuerkennen und den Subeventualantrag, es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das
BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 17b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebühren-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen.
Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird un-
ter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
5.
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, be-
schränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
6.
In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 führt die Vorinstanz aus,
im Schreiben des Dalai Lama Büros vom 23. September 2013 werde le-
diglich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung
sei. Dies sei nie grundsätzlich angezweifelt worden. Das Schreiben be-
stätige indes nicht die chinesische Staatsangehörigkeit. Auch sei unklar,
auf welcher Grundlage dieses Schreiben ausgestellt worden sei. Aus dem
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Hinweis auf die Rechtsprechung vermöge sie ebenfalls nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen
Fällen auch anders entschieden habe.
7.
7.1 Vorliegend steht ausser Streit, dass im Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzungen für die Erhebung
eines Gebührenvorschusses waren insoweit grundsätzlich gegeben.
7.2 Bei der Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu prüfen, ob die
Begehren der gesuchstellenden Person nicht von vornherein aussichtslos
sind. Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265). Bei der diesbe-
züglichen Beurteilung der Prozesschancen genügt daher eine summari-
sche Prüfung der Akten. Das bedeutet, dass sich die Vorinstanz nicht zu
jedem Vorbringen und jedem eingereichten Beweismittel äussern muss.
In der Zwischenverfügung hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die
neu eingereichte Bestätigung des Dalai Lama Büros vom 23. September
2013 zu Recht festgestellt, die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin
sei im ordentlichen Verfahren nie angezweifelt worden, indes die behaup-
tete Herkunft aus China. Was die beiden eingereichten Berichte anbe-
langt, sind diese allgemeiner Natur und legt die Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise dar, inwiefern sie in wiedererwägungsrechtlichem Sinn dar-
aus etwas im Hinblick auf die von ihr behauptete chinesische Staatange-
hörigkeit abzuleiten vermag. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Weiter legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht einen Gebührenvor-
schuss erhoben hat. Soweit sie in der Rechtsmitteleingabe Kritik an der
ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz übt, bildet dies nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Ausführungen
nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vor-
instanz nicht zu beanstanden.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung ei-
nes Gebührenvorschuss berechtigt war und die Beschwerdeführerin die
ihr zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen
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liess. Die Vorinstanz ist demnach auf das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht nicht eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver-
fügung sowie die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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