B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6361/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 11
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch (…),
Advokatur Kanonengasse, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. November 2011 (E-5411/2011) / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 28. Juli
2011 mit Verfügung vom 15. September 2011 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde vom 28. September 2011 mit Urteil E-5411/2011 vom
7. November 2011 abwies,
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter am 23. November
2011 ein Revisionsgesuch einreichten und beantragen, das Urteil
E-5411/2011 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder auf-
zunehmen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2011
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären,
dass ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschieben-
de Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass auf die Begründung des Revisionsgesuchs und die eingereichten
Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. November 2011 man-
gels Aktenbesitzes den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2011 das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Revisionseingabe gutgeheissen sowie die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die Gesuchstellenden am 16. Dezember 2011, 13. Januar 2012 und
20. Februar 2012 ergänzende Eingaben machten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ([VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ([AsylG,
SR 142.31]) i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ausserdem für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass im Gesuch vom 23. November 2011 der Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Ak-
ten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend gemacht wird und ausser-
dem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird,
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dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision insbesondere verlangt
werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe unter anderem geltend ma-
chen, das Gericht habe ihre Beschwerde in einem wesentlichen Punkt mit
der Begründung abgewiesen, dass Serbien – anders als angeblich in der
Beschwerde behauptet – von der Schweiz als verfolgungssicherer Staat
(safe country) eingestuft worden sei, wobei es sich auf den entsprechen-
den Bundesratsbeschluss berufen habe,
dass das Gericht dabei übersehen habe, dass in der Beschwerdeschrift
nirgends behauptet worden sei, bei Serbien handle es sich nicht um ein
safe country, die Gesuchstellenden hingegen in ihrer Beschwerdeschrift
geltend gemacht hätten, Serbien sei kein sicherer Drittstaat (safe third
country), was auch der Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Ge-
richts zu entnehmen sei, weshalb diese Tatsache aufgrund der Be-
schwerdeschrift der Gesuchstellenden aktenkundig sei,
dass sich das Gericht zu diesem zentralen Vorbringen in seinen Erwä-
gungen mit keinem Wort geäussert habe, wobei sich die Nichtberücksich-
tigung auf den Inhalt der aktenkundigen Tatsache und nicht auf deren
rechtliche Würdigung beziehe,
dass die Folge der Nichtberücksichtigung dieser erheblichen und akten-
kundigen Tatsache gewesen sei, dass sich das Gericht mit der Frage, ob
Serbien (nicht) als sicherer Drittstaat gelte, gar nicht erst auseinanderge-
setzt habe,
dass ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dann vorliegt, wenn
das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtüm-
lich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist, wobei sich das Versehen
auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache und nicht auf die Sach-
verhalts- oder Beweiswürdigung beziehen muss (vgl. ANDRÉ MO-
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SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 252 Rz. 5.54),
dass die übergangene Tatsache zudem erheblich sein muss, das heisst
dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. a.a.O., S. 251
Rz. 5.51),
dass das Gericht – wie dies auch von den Gesuchstellenden in ihrer Re-
visionseingabe anerkannt wird (vgl. dort S. 5) – in seiner Darstellung der
Rechtsmitteleingabe ausdrücklich angeführt hatte, auf Beschwerdeebene
sei vorgebracht worden, dass Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte
(vgl. Urteil E-5411/2011 vom 7. November 2011 S. 7), womit es von die-
sem Beschwerdevorbringen offensichtlich in seinem klaren Wortlaut
Kenntnis genommen hat,
dass mit dem Revisionsgesuch zu Recht geltend gemacht wird, dass das
Gericht in seinen Erwägungen davon ausgegangen war, in der Be-
schwerdeschrift sei behauptet worden, Serbien sei kein verfolgungssiche-
rer Staat (vgl. Urteil E-5411/2011 vom 7. November 2011 S. 9), die Be-
schwerdeführenden hingegen geltend gemacht hatten, Serbien sei kein
sicherer Drittstaat (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. September 2011 S. 6),
dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung somit die beiden Rechts-
begriffe verfolgungssicherer Staat und sicherer Drittstaat vermischt hat,
dass es sich hierbei jedoch entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden
nicht um ein Versehen in Bezug auf ein in den Akten liegendes Sachver-
haltsmoment beziehungsweise eine Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG, sondern eine rechtliche Würdigung der – vom Gericht korrekt zur
Kenntnis genommenen – Sachverhaltsdarstellung handelt,
dass eine (selbst falsche) rechtliche Würdigung eines Sachverhalts indes
nicht zu einer Revision berechtigt (vgl. ELISABETH ESCHER in Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2008, S. 1593 Rz. 9),
dass sich dementsprechend eine Auseinandersetzung mit der Argumen-
tation der Gesuchstellenden hinsichtlich revisionsrechtlicher Erheblichkeit
(vgl. Revisionseingabe S. 5-15) erübrigt,
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dass es den Gesuchstellenden somit nicht gelungen ist, revisionsrechtlich
relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darzutun,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-5411/2011 vom 7. November 2011 demzufolge abzuweisen ist
und darauf verzichtet werden kann, auf den weiteren Inhalt der Revisi-
onseingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
dass den Gesuchstellenden mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember
2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, weshalb ihnen keinen Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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