B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-636/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
seine Ehefrau
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines
Wiedererwägungsgesuchs);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2004 (Beschwerdeführe-
rin und Kinder) bzw. am 6. Dezember 2004 (Beschwerdeführer) in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2005 aufgrund fehlender Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche abwies, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 (E-
4543/2006) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies
und die Verfügung vom 3. Mai 2005 damit in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2010
(Eingangsstempel) beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3.
Mai 2005 ersuchten,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22.
Oktober 2010 mit der Begründung abwies, die neu vorgebrachten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gra-
vierend, dass sich der Wegweisungsvollzug für sie als unzumutbar erwei-
se; die rechtskräftige Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 wurde damit
bestätigt,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom
16. Februar 2011 (E-8132/2010) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Wesentlichen
festhielt, es liege keine vom abgeschlossenen ordentlichen Verfahren
wesentlich abweichende Sachlage vor; insbesondere sei bezüglich der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die medizinische
Versorgungslage im Kosovo bereits im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens geprüft worden,
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II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. November 2012 das
BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 3. Mai 2005 betreffend den
Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen,
dass mit diesem Wiedererwägungsgesuch die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges infolge einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beantragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – den Beschwerde-
führenden eröffnet am 11. Januar 2013 – das zweite Wiedererwägungs-
gesuch abwies und die Verfügung vom 3. Mai 2005 wiederum bestätigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gemäss Arztbe-
richt festgestellte Akzentuierung des depressiven Zustands der Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende Wegweisung lasse nicht
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Be-
schwerde gegen diese Verfügung erhoben und damit in derselben Sache
zum dritten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und bean-
tragten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen
Vorliegens medizinischer Hindernisse festzustellen; in prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin mit Kurzverfügung vom 8. Februar 2013 den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]), indessen am 13. Februar 2013 gemäss Dos-
sierbestellung des BFM an die Vorinstanz retourniert und sodann am 7.
März 2013 dem Bundesverwaltungsgericht wieder zugestellt wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren sowohl im
Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2012 als auch in der Be-
schwerdeschrift vom 7. Februar 2013 ausschliesslich die Frage einer
Wiedererwägung betreffend den Wegweisungsvollzug den Prozessge-
genstand bildet, dass demgegenüber die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylverweigerung rechtskräftig beurteilt sind und vom
Prozessgegenstand nicht erfasst sind,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde nur unter qualifizierten Bedingungen ein Anspruch besteht,
dass zum einen Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2003 Nr. 17
E. 2.a, m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem mate-
riellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und ent-
sprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden
können,
dass sodann zum andern aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise
verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die nachträgli-
chen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BVGE 2010/27
E. 2.1),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
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dass vorliegend die Beschwerdeführenden als wesentlich veränderten
Sachverhalt die verschlechterte Gesundheitssituation der Beschwerde-
führerin geltend machen und dabei auf den Arztbericht vom (…) Oktober
2012 von Dr. med. (…) und Dr. med. (…), [psychiatrische Klinik], verwei-
sen,
dass im fraglichen Arztbericht insbesondere eine depressive Störung ge-
mischt mit Angst, dissoziative Bewegungsstarre und Reaktionslosigkeit
sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden,
dass darin ferner festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei derzeit
nicht reisefähig und es sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zu-
nächst eine Stabilisierung des Zustandes abzuwarten,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. Januar 2013 insgesamt zu-
treffend festhielt, die Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin lasse
nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen,
dass die Beschwerdeführenden bereits im vorangegangenen Wiederer-
wägungsverfahren auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin hingewiesen hatten und bereits damals einen Arztbericht vom (…)
September 2010 von Dr. med. (…), [psychiatrische Klinik], zu den Akten
reichten,
dass jener medizinische Bericht – worin im Wesentlichen eine depressive
Störung geprägt von Ängsten und Panikattacken sowie eine posttrauma-
tischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen diagnostiziert
wurde – sich nämlich inhaltlich kaum vom aktuellen medizinischen Be-
richt, datiert vom (…) Oktober 2012, unterscheidet,
dass sich demnach – seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Februar 2011 (E-8132/2010) bis zum heutigen Zeitpunkt – die psychi-
sche Verfassung der Beschwerdeführerin nicht erheblich verschlechtert
hat, womit im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen des
fraglichen Urteils verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Februar 2011 (vgl.
E. 5.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.6.3) die damals geltend gemachten
medizinischen Vollzugshindernisse, einschliesslich die Transportfähigkeit
der Beschwerdeführerin, eingehend gewürdigt hat und zum Schluss kam,
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der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erweise sich als zu-
mutbar,
dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. August 2010 davon ausging,
die Beschwerdeführerin könne bei ihrer Rückkehr auf die im Kosovo be-
stehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche auch Angehö-
rigen einer ethnischen Minderheit Zugang zu einer medizinischen Be-
handlung gewähre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.6.3),
dass demnach vorliegend die veränderte bzw. verschlechterte Gesund-
heitslage der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend ist, um von ei-
ner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer
Hindernisse sprechen zu können,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die in der Beschwerde in
Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten (vgl. Be-
schwerde vom 7. Februar 2013, S. 4),
dass des Weiteren auf Beschwerdeebene neu vorgebracht und mittels
verschiedenen medizinischen Dokumenten belegt wird, der Beschwerde-
führer habe im Januar 2013 einen Herzinfarkt erlitten und müsse seither
diverse Medikamente einnehmen,
dass diese gesundheitlichen Beschwerden im Kosovo ohne Weiteres be-
handelbar sind und dem Beschwerdeführer damit allfällig notwendige
Therapien auch in seinem Heimatstaat zugänglich sind,
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass auch die diversen in der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte zur
allgemeinen Lage für Angehörige von ethnischen Minderheiten im Kosovo
keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen vermö-
gen,
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dass die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt und dort keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo ausgegan-
gen wird,
dass beim Wegweisungsvollzug der Minderheiten der Roma, Ashkali und
"Ägypter" im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung jedoch eine Einzelfallab-
klärung der individuellen Umstände vorgenommen werden muss (BVGE
2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.).
dass die konkrete Lage der Beschwerdeführenden im Kosovo bei einer
Rückkehr – im Rahmen einer Einzelfallabklärung – bereits einlässlich be-
handelt und beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4543/2006 vom 25. August 2010), womit sich eine erneute Prüfung erüb-
rigt, da sich die entscheidrelevante Sachlage in der Zwischenzeit nicht
verändert hat,
dass in der Beschwerdeeingabe des Weiteren auf das fehlende soziale
bzw. verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwer-
deführenden hingewiesen wird,
dass dieses Vorbringen ebenfalls bereits im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens geprüft wurde und es sich hier folglich um keinen verän-
derten Sachverhalt handelt, womit auch diesbezüglich auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss dem vorgenannten Urteil in ihrer
Heimat ein Grundstück mit drei Häusern besitzen, über verwandtschaftli-
che Anknüpfungspunkte verfügen und ferner über Verwandte mit geregel-
tem Aufenthalt im Ausland verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.4.1, 8.6.1 und 8.6.3), von
denen sie notfalls finanzielle Unterstützung erwarten können,
dass demnach auch heute weiterhin davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden könnten sich im Kosovo – mit der Unterstützung ih-
res verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl in ihrer Heimat als
auch im Ausland – eine neue Lebensgrundlage aufbauen, womit kein An-
lass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug
einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
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dass auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird, eine
Rückweisung der Beschwerdeführenden erweise sich vor allem für die
betroffenen Kinder als äusserst schwierig,
dass die diesbezüglichen Argumente keine neuen wesentlichen Elemente
seit dem vorangegangenen Verfahren aufweisen, weshalb die entspre-
chenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-
8132/2010 vom 16. Februar 2011 (vgl. E. 5.3 und 5.4) weiterhin massgeb-
lich sind,
dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-8131/2010 vom
16. Februar 2011 den Kindern nicht gelungen ist, sich in einem Masse zu
integrieren, welches eine "Assimilierung" an die hiesige Kultur, Lebens-
weise, Anstandsregeln und Rechtsordnung erkennen lassen würde,
dass auch die der Beschwerde beigelegten zwei Schulberichte betreffend
E._______ (geboren […]) und F._______ (geboren […]), datiert vom 8.
Mai resp. 17. Mai 2011, keine Änderung der Rechtslage herbeiführen
können; dies auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass seit
dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-8131/2010 vom 16.
Februar 2011 bis heute über 2 Jahre vergangen sind,
dass nach dem Gesagten das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen und zu Recht festgehal-
ten hat, die Verfügung vom 3. Mai 2005 bleibe rechtskräftig und voll-
streckbar,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-636/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: