B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-636/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juli 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein.
Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen Depression, rezidivieren-
der Angstzustände und Kopfschmerzen im (…ein Spital im Kanton
B._______…) behandelt. Anschliessend wurde sie vom BFM (situativ be-
dingt, kulanterweise) in die Obhut ihrer im Kanton B._______ lebenden
Schwester und ihres Schwagers gegeben. Der Schwager erklärte am 28.
Juli 2014 gegenüber dem BFM, er und seine Frau (Schwester der Be-
schwerdeführerin) seien bereit, fortan die minderjährige und depressive
Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und zu betreuen, weshalb sie
gemeinsam um deren Zuteilung ersuchten.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin
für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum
C._______ zugewiesen.
Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen eingereicht,
wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014 wegen
einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. November
2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (…ein Spital im Kanton
D._______) vom 25. November 2014 eingereicht, wonach die Beschwer-
deführerin drei Suizidversuche, letztmals am 19. November 2014, hinter
sich habe. Sie sei am 20. November 2014 notfallmässig in die Klinik einge-
liefert worden und befinde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es
wurden eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstö-
rung und eine aktuelle schwere Episode von depressiver Störung ohne
psychotische Symptome diagnostiziert.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug,
händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editions-
pflichtigen Akten aus und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung habe.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 gutgeheissen. Das Gericht
hob die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 auf und wies die
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Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ans
SEM zurück. In der Folge verfügte das SEM mit "Zuweisungsentscheid in
das erweiterte Verfahren" vom 16. Januar 2015 die Verzichte auf die wei-
tere Behandlung des Asylverfahrens im Verfahrenszentrum C._______
und die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens. Gleichzeitig nahm das SEM
Abstand von einer weiteren Behandlung des Asylgesuchs im Verfahrens-
zentrum C._______.
B.
Mit separatem Zuweisungsentscheid vom 16. Januar 2015 – eröffnet am
20. Januar 2015 – wurde die Beschwerdeführerin für den künftigen Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 an das SEM, welches diese zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Be-
schwerde weiterleitete (Eingang Gericht: 2. Februar 2015), beantragte die
(im früheren Testverfahren zugewiesene) Rechtsvertreterin einen Kantons-
wechsel der Beschwerdeführerin vom Kanton E._______ in den Kanton
B._______.
Die Eingabe wurde mit der Notwendigkeit einer dringenden Betreuung und
Unterstützung für die gesundheitlich labile Beschwerdeführerin durch ihre
Schwester begründet. Für die Entwicklung sei der Verbleib in deren Nähe,
von der sie nachweislich abhängig sei, zentral. Ausserdem spreche das
vom BFM veranlasste Gutachten zur Altersbestimmung nicht gegen ihre
behauptete Minderjährigkeit. Eine Trennung von der Schwester im Kanton
B._______ sei unsinnig. Der Leiter des Bereichs Gesellschaft der Wohn-
gemeinde ihrer Schwester habe seine Unterstützung in Aussicht gestellt.
Da die stationäre Behandlung in (…ein Spital im Kanton D._______) vo-
raussichtlich am 20. Februar 2015 ende, werde um einen schnellen Ent-
scheid ersucht. In der Beilage befanden sich Kopien der Vollmacht vom 20.
Januar 2015 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014
vom 8. Januar 2015.
D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2. Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie. Formelle Rügen – wie insbesondere die Verletzung
des rechtlichen Gehörs – sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang
mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE
2008/47 E. 1.3.3).
Das Einreichen der als Kantonswechselgesuch betitelten Eingabe vom 23.
Januar 2015 an die unzuständige Behörde gereicht der Beschwerdeführe-
rin nicht zum Nachteil. Sinngemäss macht sie in ihrer Eingabe geltend, der
Zuweisungsentscheid des SEM verletze den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie respektive das SEM hätte ihrem Alter, ihrer besonderen gesundheitli-
chen Situation und ihrer Abhängigkeit von Familienangehörigen bei der
Kantonszuweisung Rechnung tragen müssen. Somit erhebt die Beschwer-
deführerin solche Rügen, die einen zulässigen Beschwerdegrund beinhal-
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ten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2). Auf die frist- und formgenügend ein-
gereichte sinngemässe Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG) ist demzufolge einzutreten.
1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.6. Nach Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat am 16. Januar 2015 auf der Grundlage von Art. 27
AsylG und in Berücksichtigung des Verteilschlüssels von Art. 21 und Art.
22 AsylV 1 den Zuweisungsentscheid an den Kanton E._______ getroffen.
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32
Abs. 1 VwVG) fordert, dass die verfügende Behörde die Partei anhört, be-
vor sie verfügt und deren Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Das SEM hat der mutmasslich als minderjährig geltenden Beschwerdefüh-
rerin respektive ihrer Vertreterin das rechtliche Gehör betreffend die Kan-
tonszuteilung in formeller Hinsicht nie gewährt, und unterliess es vorab zu-
dem, sie auch im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Abhängig-
keitsverhältnisses zu ihrer im Kanton B._______ wohnhaften verheirateten
Schwester anzuhören, obwohl ein schriftliches Gesuch seitens dieser
Schwester und ihres Ehemannes um Gestattung einer Übernahme der Be-
schwerdeführerin in deren Obhut am 28. Juli 2014 gestellt worden ist (vgl.
Akten SEM A12/5). Das Kriterium einer allenfalls schwerwiegenden Ge-
fährdung der asylsuchenden Person (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 AsylV1) fand
bei der Prüfung offensichtlich auch keine Berücksichtigung. Das SEM
setzte sich im Rahmen des getroffenen Zuweisungsentscheids vom 16. Ja-
nuar 2015 somit nicht mit dem Gesuch und mit den konkret zu prüfenden
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Kriterien eines Kantonswechsels im vorliegenden Fall auseinander, son-
dern bediente sich einer Standardformulierung, die dem vorliegenden Fall
nicht gerecht werden kann. Damit hat das SEM den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Anspruch ist formeller Natur und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkun-
gen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 m.w.H.).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst,
eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfol-
gender Replikgewährung vorzunehmen, zumal eine Rückweisung an die
Vorinstanz bereits schon deshalb angezeigt erscheint, weil dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.4 un-
missverständlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein be-
sonderes "Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewie-
sensein" auf die Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen
Zustand hat glaubhaft darlegen können. Auch spricht das Urteil von einer
schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, die in stationärer Behand-
lung steht und deshalb besonderer Betreuung und Nachsicht bedarf. Wei-
ter geht aus dem erwähnten Urteil hervor, dass das vom BFM in Auftrag
gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung die Erkenntnis gebracht hat,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom 27. November 2014 ein
wahrscheinliches Lebensalter (…) aufweisen dürfte. Somit sei ihr damals
geltend gemachtes Lebensalter von (…) mit den Ergebnissen der forensi-
schen Alterseinschätzung grundsätzlich vereinbar. Darauf gestützt hat die
Rechtsvertretung zu Recht Kindesschutzmassnahmen bei der damals
noch zuständigen Behörde beantragt (vgl. A51/1). Bei dieser Sachlage ist
angezeigt, die Angelegenheit zur Neubeurteilung und einer nachvollzieh-
baren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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4.2. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote
wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädi-
gung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Par-
teientschädigung ist entsprechend auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des SEM vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Thomas Hardegger
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