B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-636/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 23. November
2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 2. Dezember 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte er geltend, er
habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, andere Gründe habe er
keine. Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2016 (nachfolgend
Zweitbefragung) machte er zusätzlich geltend, er befürchte Probleme zu
erhalten, weil sein Vater einen Auftrag der Baath-Partei verweigert habe,
aus der Partei ausgetreten und seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei. Zu-
dem könne es sein, dass er bald in den Militärdienst eingezogen werde.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 (eröffnet am 28. Dezember 2016
[Vertrauensperson] und am 29. Dezember 2016 [Beschwerdeführer])
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2),
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Re-
flexverfolgung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei der Entscheid des SEM vom 27. Dezember 2016 aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexver-
folgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die
Partei erbracht werden.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung sowie bürgerkriegsbe-
dingte Nachteile geltend und wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie eine Ermessensunterschreitung beziehungsweise
-überschreitung vor (Beschwerde S. 3). Ferner habe diese die einschlägige
Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt (insb. Beschwerde
S. 10). Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz indes nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat weder in den Befragungen noch auf Be-
schwerdeebene seine behauptete Reflexverfolgung substantiiert. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und lan-
gen Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung, womit es ihr nicht gelingt
darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung tatsächlich
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So lässt sich weder
aus den Akten noch aus der Beschwerde ableiten, dass gerade der – zum
Zeitpunkt seiner Ausreise noch sehr junge – Beschwerdeführer bei einer
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hypothetischen Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung wer-
den würde. Trotz des behaupteten familiären Hintergrunds, vermag er den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen
(siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12. April
2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht genügt,
sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu berufen). Sei-
nen eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer in Syrien weder
Probleme mit den Behörden oder anderen Gruppierungen noch Nachteile
aufgrund der angeblichen Probleme seines Vaters (SEM-Akten, A19, S. 8).
Hinzu kommt, dass er – unter Hinweis auf die Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht – anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als
Fluchtgrund angab (SEM-Akten, A6, S. 6 f.), mithin die nachgeschobene
Reflexverfolgung unglaubhaft ist (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Nach dem
Gesagten ist eine Reflexverfolgung auszuschliessen. Hieran vermögen
weder die nachträgliche Erklärung der Vertrauensperson (SEM-Akten,
A21/2, Erklärungsschreiben der Vertrauensperson vom 15. Dezember
2016, Beschwerde S. 4), die mit Beschwerde eingereichte Schnellrecher-
che der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, noch die allgemeinen Beschwer-
deausführungen mit Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur etwas zu
ändern. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen. Was diese betrifft, hat
die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass allgemeine, im Rahmen
des Krieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen. Ebenso wenig vermag die reine Angst, eines Tages Militär-
dienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich hat die
Vorinstanz aufgrund der Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme angeord-
net, womit sie – entgegen der entsprechenden Rüge – der Lage vor Ort
ausreichend Rechnung getragen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, ist die Beschwerde – nach Bestätigung der Dispositivziffer 1
der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) – gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: