B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6362/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben 2012 o-
der 2013 und gelangte nach Aufenthalten im Libanon, im Irak und in der
Türkei am 20. September 2015 in die Schweiz. Am 23. September 2015
reichte er ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2016 wurde er zu seinen Asyl-
gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/30); eine
vorgängige summarische Befragung zu seiner Person hatte aus Kapazi-
tätsgründen nicht stattgefunden.
A.b Zu seinen Aufenthalten gab der Beschwerdeführer an, in B._______
geboren und aufgewachsen zu sein. 1992 sei er in die Armee eingetreten
und habe bis 1997 Dienst geleistet, wobei er während zwei Jahren auch im
Libanon eingesetzt gewesen sei. Nach Dienstende habe er wieder in
B._______ gelebt und sich hin und wieder nach Damaskus begeben, um
zu arbeiten. Im Jahr 2000 sei dann in den Libanon gegangen, um dort zu
arbeiten; aufgrund seiner Krankheit sei er etwa ein Jahr später nach Syrien
zurückgekehrt, bis er 2003 wieder in den Libanon gegangen sei, wo er in
Tartous während mehreren Monaten gearbeitet habe, bevor er wieder nach
Syrien zurückgekehrt sei. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, entweder
2012 oder 2013, sei er wieder in den Libanon gelangt, wo er bis zur Aus-
reise gelebt habe. Während dieser Zeit sei er auch immer wieder nach Sy-
rien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen, wenn die Lage es zu-
gelassen habe. Im März 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich
dort und im Nordirak circa sechs Monate lang aufgehalten, bevor er über
Griechenland weitergereist sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, an der angestammten Adresse
in B._______ lebten nach wie vor zwei Brüder und zwei Schwestern, ein
Onkel und mehrere Cousins. Viele seiner Verwandten hätten Syrien jedoch
verlassen.
A.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe seinen Heimatstaat aus politischen Gründen sowie wegen
des andauernden Bürgerkriegs verlassen.
Nachdem er 1997 seinen Militärdienst beendet habe, sei er Mitglied bei der
kurdischen (…)-Partei geworden gewesen. Er habe an Sitzungen und
Zusammenkünften teilgenommen, manchmal Flugblätter verteilt sowie bei
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Schreibarbeiten geholfen. Da er lediglich ein normales Mitglied gewesen
sei, habe er keine speziellen Aufgaben übernommen.
Anlässlich der Ereignisse von 2004, als bei einem (…) in B._______ sechs
Personen getötet worden seien, habe er an den Demonstrationen gegen
die syrische Regierung teilgenommen habe. Am (…) 2004 sei er zu Hause
verhaftet worden. Während der einjährigen Inhaftierung sei er geschlagen
und gefoltert worden. Er sei zu seinen Personalien sowie zum Grund für
die Teilnahme an der Demonstration befrag worden. Bei der Freilassung
habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, dass er künftig nicht mehr
an Kundgebungen teilnehmen werde. Nach seiner Freilassung aus dem
Gefängnis und bis zu den Vorkommnissen im Jahr 2011 habe er keinen
Behördenkontakt mehr gehabt.
Zwischen (…) 2011 und dem Jahr 2013 habe er in B._______ an fünf bis
sechs Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er und
die anderen Demonstranten hätten Parolen gerufen und gesungen sowie
Transparente getragen. Manchmal hätten die Sicherheitsleute in die Luft
geschossen, um die Kundgebung aufzulösen. Nach der zweiten Demonst-
ration, (…) 2011, sei er von den syrischen Behörden zu Hause gesucht
worden, habe sich aber verstecken können. Nach einem Monat sei er wie-
der zu seiner Familie zurückgekehrt, da die Behörden nicht mehr nach ihm
gefragt hätten. Insgesamt hätten die Behörden ihn vier oder fünf Mal nach
den Demonstrationen zu Hause gesucht. Sie hätten sich bei seiner Familie
nach ihm erkundigt und wissen wollen, weshalb er an den Demonstratio-
nen teilgenommen habe. Während den Demonstrationen habe er persön-
lich nie Probleme gehabt. Auch habe er über keine Hinweise darüber ver-
fügt, dass man ihn hätte festnehmen wollen, sondern sie hätten ihn nur
einschüchtern wollen. Dennoch habe er sich vor einer Festnahme gefürch-
tet, da die Behörden die Leute auch willkürlich verhaftet hätten. Nach der
Teilnahme an einer letzten Demonstration im Jahr 2013 habe er sich für
zehn Tage in verschiedenen Dörfern versteckt und Syrien anschliessend
aus Angst vor einer Festnahme verlassen, sowie weil sich die Gefahr durch
den IS (sog. Islamischer Staat) – der alle Kurden verfolge – und die Al
Nusra verschärft habe.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, in den letzten Jahren – als
er im Libanon gelebt habe – sei er jeweils im Abstand von (…) bis (…)
Monaten nach Syrien zurückgekehrt und danach wieder in den Libanon
gereist. In gefährlichen Zeiten, wenn Listen von gesuchten Personen an
die Grenzwächter weitergeleitetet worden seien – dies sei Ende 2011 bis
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2013 gewesen, danach hätten die Demonstrationen abgenommen -, habe
er dem Taxifahrer jeweils 100 Dollar als Bestechungsgeld für die Grenz-
wächter gegeben, woraufhin er und die anderen Passagiere die Grenze
mühelos hätten passieren können. Dies sei so üblich gewesen, und er
habe in dieser Zeit insgesamt vier oder fünfmal so die Grenze überquert.
Ob sein Name auch auf diesen Listen aufgeführt gewesen sei, wisse er
allerdings nicht.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abschluss seiner Dienstzeit in
die Reserve eingeteilt worden sei, gab er an, er sei nicht eingezogen wor-
den, habe aber eine Nummer erhalten; während den Unruhen in Syrien
seien die Männer ab Geburtsjahr 1970 eingezogen worden, er habe sich
zu dieser Zeit aber ausserhalb Syriens aufgehalten.
A.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen
syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienstbüch-
lein (alles im Original) und einen Auszug aus dem Familienzivilstandsregis-
ter vom 30. Oktober 2013 (in Kopie) zu den Akten.
Am 7. Dezember 2016 reichte er einen Marschbefehl der syrischen Armee
vom (…) 2013 (im Original) nach.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 – eröffnet am 9. Oktober 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2015 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Dispositiv-Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 seien
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dis-
positiv-Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sa-
che sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und
neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die
Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das kantonale Mig-
rationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugs-
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massnahmen abzusehen. Des Weiteren sei ihm in Bezug auf allfällige Stel-
lungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen.
Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters.
Als Beilagen legte er unter anderem zwei Auskünfte der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 18. Januar 2018
und vom 23. März 2017 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wies die Instruktionsrich-
terin unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung
lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde
fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1
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Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 7
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM
Folgendes:
5.1.1 Zur geltend gemachten Haft im Jahr 2004 führt es aus, zwischen ihr
und der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Kausalzusammenhang
unterbrochen. Aufgrund dessen, dass er nach der Haftentlassung noch
während rund zehn Jahren in Syrien respektive im Libanon gelebt, vom
Libanon aus mehrere Heimatreisen unternommen und gemäss eigenen
Angaben zwischen 2005 und 2011 keinen Behördenkontakt gehabt habe,
sei diese Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten. Darüber hinaus
zweifelt das SEM daran, dass der Beschwerdeführer die Grenzen mehr-
fach mittels Bestechung unternommen habe, zumal 100 Dollar für syrische
Verhältnisse ein hoher Betrag darstelle. Auch sei unwahrscheinlich, dass
er die zahlreichen Grenzüberquerungen riskiert hätte, wenn er von den sy-
rischen Behörden tatsächlich gesucht worden wäre. Diese seien vielmehr
ein Hinweis darauf, dass er keine Probleme zu befürchten gehabt habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Teilnahme
an den Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkrieges hielt hält das
SEM für unglaubhaft. Es führt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht davon aus-
zugehen sei, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. So habe er etwa,
als er nach diesbezüglichen Details gefragt worden sei, lediglich gesagt, er
könne sich an nichts Spezielles erinnern, aber die Demonstrationen seien
in Syrien sehr bekannt und manchmal hätten die Sicherheitsleute in die
Luft geschossen. Weil nicht geglaubt werde, dass er an den Demonstrati-
onen teilgenommen habe, sei einer Identifizierung durch die syrischen Be-
hörden deswegen bereits die Grundlage entzogen. Auch gäbe es keine
konkreten Hinweise dafür. So habe er lediglich vorgebracht, die Behörden
hätten bei seiner Familie nach ihm gefragt, was sich nicht überprüfen lasse
und alleine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Ferner habe der
Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass er hinsichtlich einer
allfälligen Festnahme über keine konkreten Hinweise verfügt, sondern ein-
fach Angst gehabt, weil es zu willkürlichen Festnahmen gekommen sei.
Das SEM stelle zwar das willkürliche Vorgehen der syrischen Sicherheits-
kräfte nicht in Abrede; alleine diese Willkür vermöge aber nicht zu begrün-
den, dass der Beschwerdeführer als Oppositionellen identifiziert worden
wäre und deshalb asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Im Übrigen
beruhe die geltend gemachte Identifizierung durch die Behörden allein auf
einer Vermutung des Beschwerdeführers. So habe er nicht gewusst, ob
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sein Name auf einer Liste stehe, und sein Vater habe ihm jeweils am Tele-
fon gesagt, er solle vorsichtig sein. Eine blosse Mutmassung reiche für die
Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr aber nicht aus.
Letztlich untermauerten auch die unsubstanziierten Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich seines angeblichen Versteckens die Zweifel am
Wahrheitsgehalt einer relevanten Suche. So habe er vorgebracht, er habe
sich aus Angst vor einer Festnahme während etwa zehn Tagen in anderen
Dörfern versteckt, jedoch keine detaillierten Angaben dazu machen kön-
nen. Auf die Frage hin, was er in seinen Verstecken die ganze Zeit über
gemacht habe, habe er oberflächlich ausgeführt, er sei dagesessen, habe
Angst gehabt und auf ein Telefon gewartet.
5.1.2 Die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den
aktiven Reservedienst der syrischen Armee erachtet das SEM ebenfalls
nicht für glaubhaft. Sie hält dazu insbesondere fest, der Beschwerdeführer
habe das militärische Aufgebot an der Anhörung vom 29. Januar 2015
(recte: 2016) nicht erwähnt, obwohl es bereits vom […] (recte: […]) (…)
2013 datiere. Das Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben zu qualifizie-
ren. Zudem fehle es der Eingabe vom 8. Dezember 2016, mit welcher der
Beschwerdeführer den Marschbefehl eingereicht habe, an jeglichen Erläu-
terungen in Bezug auf das angebliche Aufgebot. Es mangle deshalb insge-
samt an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte Einberufung. Zum
Marschbefehl selbst führt das SEM aus, er enthalte keinerlei fälschungssi-
cheren Merkmale, und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch
jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Ausserdem könne auf
der Website des syrischen Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein
militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Demnach sei
die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend als gering einzustufen.
5.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden
Sicherheit in Syrien sowie seiner Angst vor dem IS verneinte das SEM die
Asylrelevanz, zumal diese Vorbringen auf die allgemeine Kriegslage in Sy-
rien zurückzuführen seien und keine gezielt gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellten.
5.2
5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen entgegen, die Haft im Jahr 2004 sei sehr wohl asylrelevant, da
er seit seiner Verurteilung zu dieser einjährigen Freiheitsstrafe den syri-
schen Behörden als Regimegegner bekannt sei. Folglich sei er auch seit
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der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkriegs je-
weils gesucht worden und die Suche halte an. Ausserdem drohe ihm –
ebenfalls wegen der Tatsache, dass er als Regimegegner identifiziert wor-
den sei – im Zusammenhang mit der aktuellen Wehrdienstverweigerung im
Vergleich zu anderen Wehrdienstverweigerern eine noch illegitimere Sank-
tion. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften asylrelevanten
Nachteilen.
5.2.2 Was den Marschbefehl der syrischen Armee sowie das Militärbüch-
lein betreffe, so habe er mit diesen Beweismitteln sogar das Beweismass
des strikten Nachweises seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz könne bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nicht darauf abgestellt werden, dass er das Aufgebot erst im späte-
ren Verlauf des Verfahrens eingereicht habe, zumal er ihn früher nicht zur
Hand gehabt habe. Ausserdem könne von ihm als rechtsunkundiger Per-
son nicht verlangt werden, dass er das Aufgebot mit ergänzenden Erläute-
rungen hätte einreichen müssen.
5.2.3 Zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe überse-
hen, dass er seit seiner Haft 2004 als Regimegegner registriert sei, wes-
halb es zu Unrecht den Schluss gezogen habe, jene Haft sei flüchtlings-
rechtlich irrelevant. Es bestehe ein sogenannter Politmalus, weshalb seine
Militärdienstverweigerung zur Gewährung von Asyl führen müsse. Hin-
sichtlich der fehlenden Erläuterungen zum eingereichten Marschbefehl
dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, denn das SEM wäre verpflich-
tet gewesen, ihm Gelegenheit zu Erläuterungen zu gewähren respektive
eine ergänzende Anhörung durchführen müssen.
6.
Mit seinem Rückweisungsantrag vermag der Beschwerdeführer nicht
durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nach der Ein-
reichung des Marschbefehls vom (…) 2013 am 7. Dezember 2016 in die-
sem Zusammenhang weitere Abklärungen hätte treffen, insbesondere den
Beschwerdeführer erneut hätte anhören müssen, zumal auch in der Be-
schwerde nicht vorgebracht wird, inwiefern diesbezüglich der Sachverhalt
falsch oder unvollständig festgestellt worden sei. Ebenso wenig wird vor-
gebracht, welche relevanten Erläuterungen der Beschwerdeführer nicht
habe beibringen können, weil er damals noch nicht vertreten gewesen sei.
Eine Verletzung formellen Rechts liegt demzufolge nicht vor und der Antrag
auf Rückweisung ist abzuweisen.
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7.
Die Einschätzung des SEM erweist sich auch in materieller Hinsicht und
nach umfassender Aktenprüfung als zutreffend. Es kann zunächst auf die
Erwägungen des SEM und auch auf die Einschätzung der Erfolgsaussich-
ten in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden.
Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
7.1 Zwar teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer nach Ausbruch des Bürgerkriegs an einigen Demonstrati-
onen teilgenommen habe sei unglaubhaft, nicht. Auch wenn seine Ausfüh-
rungen teilweise tatsächlich etwas oberflächlich und konfus sind, ergibt
sich insgesamt – auch in Berücksichtigung seiner Erkrankung - ein stimmi-
ges Bild, weshalb er möglicherweise, wie vorgebracht, an einigen De-
monstrationen als Mitläufer teilgenommen hat. Demgegenüber ist aber tat-
sächlich nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ihn als
Regimegegner erkannt und deswegen ernsthaft gesucht, sei es nun wegen
seiner Teilnahme an den Demonstrationen, seiner Mitgliedschaft bei der
(…)-Partei oder zur Einziehung in den Reservedienst. Mit dem SEM ist
diesbezüglich insbesondere darin einig zu gehen, dass es schwer vorstell-
bar ist, dass es dem Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2011 und
2014 möglich gewesen wäre, mehrfach pro Jahr über die libanesisch-syri-
sche Grenze hin und her zu reisen und sich jeweils ungestört bei der Fa-
milie in Syrien zum Besuch aufzuhalten. Zwar habe er die Grenzbeamten
– wie die übrigen Mitreisenden dies auch getan hätten – jeweils bestechen
lassen. Es ist dennoch unwahrscheinlich, wäre er tatsächlich ausgeschrie-
ben gewesen beziehungsweise von den syrischen Behörden als Regime-
gegner gesucht worden, dass ihm diese Grenzübertritte stets legal (mit ei-
genem Reisepass und Stempel) ohne weiteres gelungen wären, zumal der
Beschwerdeführer auch angegeben hatte, über verschiedene Grenzüber-
gänge gereist zu sein. Das Gericht teilt aber auch die Einschätzung des
SEM, dass, hätte tatsächlich eine Gefahr bestanden, nicht erklärbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer diese Reisen überhaupt unternommen
hätte, auch wenn verständlich ist, dass er seine Familie hat besuchen wol-
len. Dies umso mehr, als aufgrund seiner Haft im Jahre 2004 von einer
erhöhten subjektiven Furcht vor den Konsequenzen einer Anhaltung aus-
zugehen ist.
Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das SEM die einjährige Haft in
den Jahren 2004 bis 2005 als abgeschlossene Verfolgung betrachtet, auch
wenn dieses Ereignis nicht verharmlost werden soll. Dies gilt insbesondere
auch deshalb, weil seine für die (…)-Partei geltend gemachte politische
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Seite 11
Tätigkeit offenbar weder Anlass noch Thema während dieser Haft war.
Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich nach der Haft schriftlich habe verpflichten müssen, nicht mehr an De-
monstrationen teilzunehmen, nachdem er, wie im vorherigen Abschnitt er-
wogen, nach seiner Freilassung und bis zu seiner letzten Ausreise aus Sy-
rien nicht als Regimegegner erkannt worden ist.
7.2 Das SEM erachtet sodann die angebliche Einberufung des Beschwer-
deführers in den Reservedienst als unglaubhaft, weil er sie verspätet gel-
tend gemacht habe. Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass er an der
Anhörung geltend gemacht hatte, er verfüge über eine Reservistennummer
und habe sich im Zeitpunkt der Einberufung seines Jahrgangs im Ausland
aufgehalten (vgl. A14 F54), was mit seinem übrigen Sachvortrag vereinbar
ist. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Zeitpunkt der Anhö-
rung, also fast zweieinhalb Jahre nach Ausstellung des Marschbefehls ([…]
2013), das Dokument nicht ansatzweise erwähnte, umso mehr als er an-
gab, er kontaktiere seine Familie alle zwei bis drei Tage (vgl. A14 F60).
Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM ist schliesslich wie-
derum schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer problemlos in-
nerhalb Syriens, aber auch in den Libanon hätte reisen können mit dem
eigenen Pass, hätte damals ein Marschbefehl existiert. Die letzten syri-
schen Stempel datieren nämlich aus dem Jahr 2014, also deutlich nach
Ergehen des eingereichten Marschbefehls. Mit dem Dienstbüchlein alleine
vermag der Beschwerdeführer sodann – entgegen seiner Ausführungen in
der Beschwerde – den Beweis dafür, dass er sich dem Militärdienst entzo-
gen habe, nicht zu erbringen.
7.3 Schliesslich schloss das SEM auch zu Recht, aus der Bedrohung sei-
tens islamistischer Gruppierungen vermöge der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, zumal nicht von einer Kol-
lektivverfolgung von Seiten islamistischer Gruppierungen ausgegangen
wird (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-
1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.6, je m.w.H.). Seitens des IS ist eine Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr objektiv begründet, weil
er seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren
hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten
wurde – acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019,
flikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abge-
rufen am 31.12.2019).
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Seite 12
7.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun,
dass er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem Heimatstaat bezie-
hungsweise im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
im Fokus der syrischen Behörden gestanden wäre beziehungsweise steht.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder die
Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten SFH-Länderanaly-
sen vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und eine weitere
Auseinandersetzung damit erübrigt sich.
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei im heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der
Gefährdung des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz,
SR 142.20) bereits entsprechend Rechnung getragen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch
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Seite 13
den am 22. Dezember 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: