Abtei lung V
E-6363/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6363/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 9. Februar 2005 auf dem Luftweg über eine ihr unbekannte
Destination mit einem sudanesischen Reisepass, der der Tochter des
mitreisenden Schleppers gehört habe. Am 10. Februar 2005 suchte sie
in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. März 2005
und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde am
22. März 2005 im Wesentlichen vor, ihr Vater sei eritreischer Staats-
angehöriger und ihre Mutter Äthiopierin mit hälftiger eritreischer Ab-
stammung, sie sei in Addis Abeba (Äthiopien) geboren, jedoch eri-
treische Staatsangehörige. Ihre leibliche Mutter sei im Jahre 1997 an
einer Krankheit gestorben. Ihr Vater und ihre eritreische Stiefmutter
seien im Dezember 1999/Januar 2000 nach Eritrea ausgewiesen
worden. In der Folge habe sie vorerst bei einer Nachbarin, dann ab
August/September 2000 bei einer Tante mütterlicherseits in Addis
Abeba gelebt. Im September/Oktober 2004 sei sie verhaftet worden,
nachdem sie den behördlichen Meldepflichten nicht nachgekommen
sei. Sie sei am 28. Oktober 2004 aus der Haft entlassen worden,
nachdem sich ihre Tante bei den Behörden verbürgt habe, dass die
Beschwerdeführerin nach Eritrea übersiedle. In der Folge habe sie
sich mehrmals bei der Quartierbehörde melden müssen, wobei sie
unter anderem über den Verbleib ihres Vaters und dessen Vermögens-
lage befragt und auch sexuell belästigt worden sei, weshalb sie den
nachfolgenden zwei Vorladungen keine Folge mehr geleistet habe. Vor
diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland verlassen.
Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Am 30. März 2007 gab das BFM eine Botschaftsabklärung in Addis
Abeba in Auftrag, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführerin am
13. Juni 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, das sie
mit Schreiben vom 22. Juni 2007 wahrnahm.
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E-6363/2007
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, aufgrund der Botschaftsabklärung und der Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten die Angaben, wonach die
Beschwerdeführerin bei ihrer Tante wohnhaft gewesen sei, nicht als
glaubhaft erachtet werden. So sei es auch nicht glaubhaft, dass ihr
Vater und ihre Stiefmutter vom elterlichen Wohnsitz aus nach Eritrea
deportiert worden wären. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer eritreischen Abstammung könnten nicht geglaubt
werden, da sie als Muttersprache amharisch angegeben und erklärt
habe, nur ein paar Worte tigrinya zu sprechen. Infolgedessen komme
der Verdacht auf, dass es sich bei ihr um eine Äthiopierin ohne eri-
treische Abstammung handle.
Überdies müssten die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich
der angeblichen Deportation ihrer Eltern und der ihr persönlich ange-
drohten Ausschaffung nach Eritrea als konstruiert erachtet werden.
Zudem würden ihre Aussagen bezüglich der Haft keinerlei Detail-
reichtum aufweisen, in ihren Angaben würden sich keine Realitäts-
kennzeichen finden und es würden individualisierte Aussagen, welche
ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Re-
aktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen.
Im Weiteren müsse aufgrund der unsubstanziierten Angaben über die
Flugreise nach Europa davon ausgegeangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin den wahren Reiseweg zu verheimlichen versuche.
Sofern die Beschwerdeführerin die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte,
hätte von ihr erwartet werden dürfen, detaillierter darüber zu berichten.
Die gesamthaft unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten,
dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe.
Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
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Im Weiteren stellte das BFM als Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuches die Wegweisung aus der Schweiz fest und erkannte den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit führte das BFM aus, auf-
grund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zur Ver-
folgungssituation müssten auch ihre Angaben über den Aufenthalt
ihrer Familienangehörigen in Zweifel gezogen werden. Sie habe auch
keinerlei Identitätspapiere eingereicht, welche ihre Identität belegen
würden. Es sei dem BFM demnach nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin zu äussern. Die grundsätzlich von Amtes wegen vorzu-
nehmende Prüfung von Wegweisungshindernissen finde ihre Grenze
an der Mitwirkungs- und Wahreheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es
sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen.
E.
Auf Beschwerdeeingabe vom 21. September 2007 stellte das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober
2007 fest, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juli 2007 sei der Be-
schwerdeführerin erst per 11. September 2007 rechtsgenüglich er-
öffnet worden und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der
ordentlichen Beschwerdefrist bis am 11. Oktober 2007 eine voll-
ständige und rechtsgenüglich begründete Beschwerde einzureichen.
F.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei Akteneinsicht in die
Anfrage des BFM vom 30. März 2007 und in den Bericht der
Schweizerischen Vertretung vom 30. Mai 2007 zu gewähren, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das mit Eingabe vom 21. September 2007 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
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Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Das Gesuch um
Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde-
führerin Akteneinsicht in die Akten A10 und A11 (Botschaftsanfrage
und Botschaftsantwort) gewährt und ihr Gelegenheit zur Be-
schwerdeergänzung eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde eine Bestätigung der zu-
ständigen Behörde eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit
dem 19. Oktober 2007 in einem Arbeitsverhältnis stehe, bis zu diesem
Datum jedoch über kein Einkommen verfügt habe.
I.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 wurde eine Identitäts- und
Wohnsitzbestätigung der Tante der Beschwerdeführerin im Original zu
den Akten gereicht und geltend gemacht, damit sei zweifelsfrei belegt,
dass die Tante an der besagten Adresse wohne.
J.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007
wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlasung überwiesen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 28. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf ent-
sprechenden Antrag vom 4. März 2008 das Original des
Identitätausweises der Tante der Beschwerdeführerin zurückgesandt.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2007
unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungsprotokollen
ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund
festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
im Resultat zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher vorab auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen
werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, in
entscheidwesentlicher Hinsicht eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Vorab gilt festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 13. Juni 2007 den wesentlichen Inhalt der bei der
Schweizer Botschaft eingeforderten Abklärungen zur Stellungnahme
unterbreitet und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge ge-
tan hat. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 9. November 2007 der Beschwerdeführerin
die entsprechenden Aktenstücke ediert und ihr Gelegenheit zu einer
erneuten Beschwerdeergänzung eingeräumt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist demnach nicht erkennbar.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bestätigung der Er-
wägungen der Vorinstanz aufgrund der gesamten Aktenlage davon
aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin
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ohne wesentlich eritreische Abstammung handelt. Auch ist aufgrund
der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine durch die
äthiopischen Behörden angestrengte zwangsweise Ausschaffung nach
Eritrea gedroht hätte, beziehungsweise in Zukunft drohen würde.
Vorab gilt mit dem BFM festzustellen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Wohnort bei ihrer Tante nicht den Tat-
sachen zu entsprechen scheinen. Es bestehen keine Anhaltspunkte,
wonach die entsprechenden Abklärungen der Botschaftsanfrage in
Zweifel gezogen werden müssten. Das BFM hat zu Recht ausgeführt,
dass nach gesicherten Erkenntnissen eine Meldepflicht besteht und
sich die Einwohner - auch in Addis Abeba - bei den Quartierbehörden
anzumelden haben Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen
des rechtlichen Gehörs, sie habe sich nicht anmelden müssen und sei
auch nicht angemeldet gewesen, ist als unbehelflicher Anpassungs-
versuch an die Ergebnisse der Botschaftanfrage zu werten. Auch die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin habe sich nie formell in der Kebele registrieren
lassen können, da man ihr keinen Ausweis habe ausstellen wollen,
und es habe sich vielmehr um die Aufnahme der Angaben der Be-
schwerdeführerin ohne formelle Registrierung gehandelt, vermögen
nicht zu überzeugen. Daran ändert auch die im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens eingereichte Identitätskarte der Tante der Be-
schwerdeführerin nichts, da damit der Wohnsitz der Tante, nicht aber
der frühere Wohnsitz der Beschwerdeführerin bestätigt wird.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin eritreischer Staatsbürger ist, ist darauf hinzuweisen,
dass die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien sich
nach Beendigung des Grenzkrieges (Dezember 2000) und der
systematischen Deportationen im Jahre 2002 gemäss überein-
stimmenden Berichten wesentlich verbessert hat. Diese mussten sich
registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen
die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren
liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben
wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Öster-
reichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13.
Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der persön-
lichen Umstände der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in Äthiopien registriert
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war, ist sie doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und auf-
gewachsen und hat dort die Schule besucht. Im Weiteren ist auf Art. 3
der Proclamation on Ethiopian Nationality, wonach ein Nachkomme die
äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Eltern-
teil Äthiopier(in) ist, hinzuweisen. Zwar können namentlich bei Nach-
fahren, bei welchen lediglich die Mutter Äthiopierin ist, Schwierigkeiten
bei der ihnen an sich zustehenden Anerkennung ihrer äthiopischen
Staatsbürgerschaft erwachsen. Solche angeblichen Schwierigkeiten
vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darzutun.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin
hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet
werden können, aufgrund derer sie bei entsprechenden Bemühungen
die formelle Anerkennnung als Äthiopierin erfolgreich anbegehren
kann. Auch ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zwei
Schwestern und ein Bruder der leiblichen Mutter der
Beschwerdeführerin offenbar ohne Probleme in Äthiopien nach wie vor
Wohnsitz haben.
In Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis
heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat,
welche ihre angebliche eritreische Abstammung (respektive ihre
Identität) belegen könnten. Es ist davon auszugehen, dass sie über
ihre Tante, die ihr die Ausreise aus dem Heimatland organisiert und
finanziert hatte, sachdienliche Unterlagen zu den familiären und den
daraus abzuleitenden staatsbürgerrechtlichen Verhältnissen hätte be-
sorgen können. Auch hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vor-
instanzlichen Verfahrens mehrmals in Aussicht gestellt, sie könne ihre
Geburtsurkunde aus ihrem Heimatland beibringen, was sie jedoch
ohne Angabe von Hinderungsgründen unterlassen hat.
Ferner sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreise-
modalitäten kaum nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, mit einem
sudanesischen Reisepass der Tochter des Schleppers, die ihr nicht
ähnlich, aber auf dem Foto verschleiert gewesen sei (A1/9 S. 6), be-
ziehungsweise ein Kopftuch getragen habe (A9/23 S. 7), über den
streng kontrollierten internationalen Flughafen von Addis Abeba aus-
gereist zu sein. Zudem konnte sie den Namen, auf den der Reisepass
gelautet habe, nicht nennen, was angesichts des erheblichen Risikos,
mit einem fremden Pass eine derartige Reise anzutreten, nicht nach-
vollziehbar erscheint. Vielmehr ist demnach davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihren Flug über den internationalen Flughafen
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von Addis Abeba mit ihr zustehenden äthiopischen Reisepapieren
angetreten hat.
Im Weiteren ist entgegen der Einwände in der Rechtsmitteleingabe die
Erwägung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin angibt, nur ein paar Worte tigrinya zu
sprechen, zumindest den Verdacht aufkommen lassen kann, sie sei
Äthiopierin ohne eritreische Abstammung. Aufgrund ihrer eigenen
Angaben wäre sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr bei ihrem Vater auf-
gewachsen, so dass mit guten Gründen von besseren tigrinischen
Sprachkenntnissen ausgegangen werden könnte, falls ihr Vater tat-
sächlich eritreischer Abstammung wäre.
Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Ein-
schätzung des BFM zu folgen, wonach die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Haft keinerlei Detailreichtum auf-
weisen, sich in ihren Angaben keine Realitätskennzeichen finden und
individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder
ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen
würden, fehlen. Der Einwand in der Beschwerde, die gestellten Fragen
seien nicht offen formuliert worden, trifft nicht zu. So wurde ihr etwa
Gelegenheit gegeben, in freier Form einen täglichen Ablauf in der Haft
zu beschreiben (A9/23 S. 13). Wiederum entgegen des Vorbringens in
der Beschwerde, sie habe einen allgemeinen Tagesablauf genau ge-
schildert, fiel die entsprechende Antwort äusserst rudimentär aus
(A9/23 S. 14), ohne auch nur ansatzweise den Eindruck zu vermitteln,
es handle sich um tatsächlich Erlebtes.
In das Gesamtbild eines unglaubhaften Sachverhaltsvortrages passt
denn auch, dass es gemäss gesicherten Informationen des Bundes-
verwaltungsgerichts seit der Unterzeichnung des Friedensvertrages
am 12. Dezember 2000 nur noch vereinzelt zu Ausweisungen eri-
treischer Staatsbürger oder Personen eritreischer Abstammung kam,
und die Kampagne im Jahre 2002 ein Ende fand (vgl. UNHCR-
Stellungnahme zur Rückkehr nach Äthiopien und Eritrea vom 12. März
2001; Urteil der ARK vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A., Eritrea und
Äthiopien, in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2005 Nr. 12, mit weiteren Hinweisen). Auch aufgrund dieser Ent-
wicklung fehlt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Deportationsandrohung vom Herbst 2004 der reale Hintergrund.
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Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Be-
schwerdeführerin nach der Entlassung aus der Haft und nachdem die
Tante der Beschwerdeführerin für eine Ausschaffung nach Eritrea ge-
bürgt habe, weitere acht Mal auf die Kebele vorgeladen haben sollen,
um ihr zudem anlässlich des sechsmaligen Erscheinens immer wieder
die gleichen Fragen zu stellen. Unter diesen Umständen kann von
einer ernsthaften Absicht der zuständigen Behörden, die Beschwerde-
führerin zwangsweise nach Eritrea zu deportieren, nicht ausgegangen
werden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der vor-
stehenden Erwägungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin
äthiopische Staatsangehörige ist, schliesst aber eine teilweise eri-
treische Abstammung nicht gänzlich beziehungsweise eine Doppel-
bürgerschaft nicht aus. Als nicht glaubhaft gemacht erachtet wird die
von der Beschwerdeführerin geschilderte drohende Deportation nach
Eritrea. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt gesehen nicht ge-
lungen, eine in Äthiopien erlittene oder ihr dort drohende asylrechtlich
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
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oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. In konstanter Praxis wird von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zwei-
einhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit
Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten die Grenze
zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Trotz
Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea aus-
zugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich
relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien ge-
sprochen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhalts-
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punkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde
im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie
zumindest mit ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits über ein soziales
Netz in Äthiopien verfügt. Nach eigenen Angaben der Beschwerde-
führerin leben zwei Schwestern und ein Bruder ihrer verstorbenen leib-
lichen Mutter in Äthiopien. Es liegt an der Beschwerdeführerin, mit
geeigneten Mitteln den Kontakt zu ihrer Verwandtschaft in Äthiopien
wieder aufzunehmen. Auch das Augenleiden der Beschwerdeführerin
erweist sich zumindest vor diesem Hintergrund nicht als Hindernis, das
einem Wegweisungsvollzug zwingend entgegenstehen würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nicht als aussichtslos, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. November 2007 gutgeheissen wurde.
Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
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E-6363/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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