Abtei lung V
E-6363/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Epengola Etienne,
Association Centre Socio-Culturel Africain,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6363/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Migrationsamt des Kantons (...) den Beschwerdeführer am
29. Dezember 2009 wegen illegalen Aufenthalts aus der Schweiz
wegwies,
dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums gegen den Beschwer-
deführer eine Einreisesperre von fünf Jahren verhängte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 von der Polizei des
Kantons (...) wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz fest-
genommen wurde,
dass er nach der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens wegen
Verdachts des versuchten Betrugs und wegen Widerhandlung gegen
Einreisebestimmungen am 13. und 27. Mai 2010 vom (...) zur Sache
einvernommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 vom Amt für Migration
des Kantons (...) in Ausschaffungshaft genommen und am gleichen
Tag vom (...) zur Sache befragt wurde,
dass der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Kantons (...) nach der am 8. Juni 2010 erfolgten Anhörung des Be-
schwerdeführers mit Urteil vom 10. Juni 2010 feststellte, die An-
ordnung der Ausschaffungshaft zwecks Sicherstellung des Weg-
weisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten (bis 7. September
2010) sei rechtmässig und angemessen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit schrift -
licher Eingabe vom 5. August 2010 beim BFM um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. September 2010 vom BFM im Beisein eines Hilfswerk-
vertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
in Kamerun wegen seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei
SDF (Social Democratic Front) behördlich gesucht worden, weshalb er
seinen Heimatstaat im (...) verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
Seite 2
E-6363/2010
dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren ge-
währt wurde,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine authentischen Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen mit
mündlich eröffneter Verfügung vom 2. September 2010 in Anwendung
von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (...) mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die nachträglich geltend ge-
machte politische Verfolgung sei nicht glaubhaft, weil der Beschwer-
deführer weder im polizeilichen Untersuchungsverfahren noch anläss-
lich der Anhörung vom 8. Juni 2010 zur Ausschaffungshaft um Asyl
nachgesucht habe,
dass sich die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch darin mani-
festiere, dass er sich schon jahrelang in Europa aufhalte, ohne um
Asyl nachgesucht zu haben,
dass ein solches Verhalten nicht mit demjenigen einer tatsächlich ver-
folgten Person vereinbar sei und der Hinweis, er habe aus Furcht vor
den Behörden Kameruns kein Asylgesuch gestellt, unbehelflich sei,
weil bekanntlich ein Asylverfahren gerade den Schutz verfolgter Perso-
nen bezwecke,
dass sich somit ergebe, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch
in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Festnahme gestellt,
obwohl eine frühere Einreichung ohne weiteres möglich und zumutbar
gewesen wäre,
dass sich zudem weder aus den gesuchsbegründenden Vorbringen
noch sonst aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergäben,
Seite 3
E-6363/2010
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. September 2010 in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs
sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragt,
dass er am 7. September 2010 Kopien einer Heiratsurkunde und eines
Auszugs aus einem kamerunischen Reisepass einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 10. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
Seite 4
E-6363/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
Seite 5
E-6363/2010
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag er-
übrigt,
dass vorliegend der Beschwerdeführer erst rund drei Monate nach sei-
ner Verhaftung vom 12. Mai 2010 (am 5. August 2010) in der Aus-
schaffungshaft um Asyl nachsuchte,
dass bei dieser Sachlage der enge zeitliche Zusammenhang zwischen
der Asylgesuchseinreichung und dem Vollzug der Wegweisung offen-
sichtlich ist,
dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs für den Beschwer-
deführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich
seine diesbezüglichen Erklärungsversuche anlässlich seiner Anhörung
zu den Asylgründen als unbehelflich erweisen,
dass aus den Vorbringen auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben,
zumal das Verhalten des sich seit mehreren Jahren in Europa auf-
haltenden Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person zu vereinbaren ist,
dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des Zeitpunktes
und Beweggrundes der Ausreise aus Kamerun widersprochen hat, gab
er doch bei seiner Einvernahme vom 13. Mai 2010 durch das (...) an,
er habe Kamerun im (...) verlassen, um Geld für seine (...) erkrankte
Mutter zu besorgen, wogegen er bei der Anhörung zu den Asyl-
gründen geltend machte, er sei in Kamerun wegen seiner Mitglied-
schaft bei der oppositionellen Partei SDF (Social Democratic Front)
behördlich gesucht worden und habe deshalb seinen Heimatstaat im
(...) verlassen,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe darin erschöpfen, die Authentizität seiner mündlichen Vor-
bringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne in-
dessen auch nur ansatzweise zur Begründung der angefochtenen Ver-
fügung Stellung zu nehmen,
Seite 6
E-6363/2010
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die am 7. September 2010 zu den Akten gereichten Dokumente
(Kopien einer Heiratsurkunde und eines Auszugs aus einem kameru-
nischen Reisepass) unbesehen ihrer allfälligen Echtheit offensichtlich
nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 7
E-6363/2010
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe – der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in
Kamerun über ein familiäres Beziehungsnetz (Akten BFM A8/12
S. 10) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist ,darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 8
E-6363/2010
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-6363/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10