B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6363/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Hazara aus dem Dorf B._______ (Provinz
Ghazni) – verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015
und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere
europäische Staaten am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 6. Ok-
tober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. August
2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurz vor
seiner Ausreise zweimal Opfer sexueller Übergriffe durch seinen ehemali-
gen Kollegen C._______ geworden zu sein, wobei der zweite Vorfall von
einem Dorfbewohner beobachtet und die Nachricht darüber im Dorf ver-
breitet wurde. In der Folge sei er von Dorfbewohnern wiederholt bedroht
und beleidigt worden. Als sein Onkel (aus Herat) von diesem Vorfall erfah-
ren habe, sei dieser nach B._______ gereist mit dem Vorhaben, sowohl
den Beschwerdeführer als auch C._______ töten zu wollen. Dem habe er
sich dadurch entziehen können, dass er sich bei einer Nachbarin vorüber-
gehend versteckt habe. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
und mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter habe er Afghanistan ver-
lassen.
Der Beschwerdeführer gab seine Tazkera sowie ein Matura-Diplom (beide
im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 25. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sach-
verhaltsbeurteilung zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 AsylG, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtli-
chen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. November
2017 sowie eine Honorarrechnung zu den Akten gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre
Begründungs- und Untersuchungspflicht, mithin das rechtliche Gehör
verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des
vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
mit Hinweisen).
4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil
die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass
diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder
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weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH
AUER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12).
Die entscheidende Behörde darf sich hingegen trotz des Untersuchungs-
grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbe-
werber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzuneh-
men, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Anbetracht der geltend gemach-
ten geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte eine ergänzende Anhörung
durchgeführt werden müssen und die Details durch präzise Fragen erör-
tern werden sollen, statt den Beschwerdeführer zu ausführlichen Schilde-
rungen zu bitten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Anhörungsprotokoll
diverse Passagen beziehungsweise spezifische Fragen enthält, anhand
derer versucht wurde, das Vorgefallene vertieft abzuklären (vgl. bspw.
A17 F57/59 ff./62/64 f./72). Selbst wenn der Beschwerdeführer, verständli-
cherweise, Schamgefühle hatte und es ihm Mühe bereitete, über die Er-
eignisse zu sprechen, wurde er sowohl anlässlich der BzP als auch der
Anhörung explizit auf die Möglichkeit der Befragung in einem reinen Män-
ner- oder Frauenteam hingewiesen, was er indes ablehnte und sich aus-
drücklich zur Weiterführung der Anhörung einverstanden erklärte (A4
Ziff. 7.01; A17 F60). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,
dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat. Nach dem
Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erblicken, wes-
halb kein Anlass besteht, die Sache zur neuen Sachverhaltsbeurteilung zu-
rückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist somit abzuweisen.
4.2.2 Der Begründungspflicht, als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV nor-
mierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ausdrücklicher Regelung in
Art. 35 Abs. 1 VwVG, ist Genüge getan, wenn die Begründung so abge-
fasst ist, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechen-
schaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt (BVGE 2016/9 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
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Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht
verletzt, geht fehl, zumal er diesbezüglich lediglich vorbringt, diese sei nicht
nachvollziehbar, ohne indes konkret Stellung zu beziehen, welche Punkte
ungenügend begründet sein sollen. Die Beschwerdeschrift geht somit nicht
über eine blosse und unbeachtliche appellatorische Kritik an der von der
Vorinstanz vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus.
Im angefochtenen Entscheid wurde ausführlich dargelegt und mit etlichen
Beispielen untermauert, aus welchen Überlegungen die Vorbringen als un-
glaubhaft erachtet wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
nicht zu erkennen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine staatliche beziehungsweise
nichtstaatliche Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen, respektive
würden die Schilderungen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen.
Der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Sachverhalt nicht an-
gemessen konkretisieren können. Die Fragen zu den zentralen Vorbringen
– die Verfolgung seitens seines Onkels und der Dorfbewohner – habe er
weder ausführlich noch konzise beantworten können, sich allgemein sehr
unsubstantiiert geäussert und keinen Eindruck von selbst Erlebtem hinter-
lassen. So liesse sich dem Anhörungsprotokoll zwar entnehmen, dass er
von Beginn weg Mühe bekundet habe, über das Erlebte zu erzählen, doch
sei er trotz Zusicherung der vertraulichen Behandlung nicht in der Lage
gewesen, ausführlich, detailhaft und erlebnisgeprägt darüber zu berichten.
Auch habe er nicht überzeugend darstellen können, wie sein Onkel von
den sexuellen Handlungen erfahren haben will oder aus welchen Gründen
er den Beschwerdeführer während mehrerer Tage trotz seiner Tötungsab-
sicht nicht habe ausfindig machen können.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, die sexuellen
Handlungen mit C._______ seien nicht einvernehmlich, sondern unter An-
wendung von Gewalt erfolgt. Für die Glaubhaftigkeit der geschilderten se-
xuellen Übergriffe sprächen die im Protokoll vereinzelt festgehaltenen An-
merkungen emotionaler Ausbrüche (Tränen), der Vermerk der Hilfswerks-
vertretung sowie das misstrauende Verhalten des Beschwerdeführers (so-
wohl anlässlich der Anhörung als auch dem Übersetzer der Rechtsbera-
tungsstelle gegenüber). Aus den Umständen der Befragung gehe hervor,
dass er aufgefordert worden sei, über etwas in seiner Kultur „Unsagbares“
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zu sprechen, wobei er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, den Akt
konkret zu benennen oder Worte dafür zu finden. Selbst wenn sich aus
seinen Schilderungen keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der Dorf-
bevölkerung entnehmen liessen, sei bereits die Tatsache, dass er in Afgha-
nistan aufgrund der sexuellen Handlungen von der Bevölkerung für homo-
sexuell gehalten werde, asylrelevant. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht
und auch jetzt noch begründete Furcht vor einer Verfolgung, zumal der af-
ghanische Staat bekanntermassen auch bei nur vermeintlicher Homosexu-
alität weder schutzfähig noch schutzwillig sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten
Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bie-
ten könnte (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2), oder weil
der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.).
Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und poli-
tische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
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Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht (statt vieler: Urteil BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff.).
6.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei von einem
Mann sexuell missbraucht und als Vergewaltigungsopfer, beziehungs-
weise Homosexueller von Dorfbewohnern verfolgt worden sowie sei er To-
desdrohungen seitens seines Onkels ausgesetzt gewesen. Zwar kann auf-
grund der Befragungsprotokolle nicht ausgeschlossen werden, dass es tat-
sächlich zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers
mit dem ehemaligen Freund gekommen war und dies bekannt wurde. Hin-
gegen machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeeingabe zu-
recht eingeräumt wird, zu keinem Zeitpunkt konkrete asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen geltend. Anlässlich der Anhörung trug er hierzu einzig
vor, wegen des Vorfalls bedroht, ausgelacht, anders angeschaut und be-
leidigt worden zu sein. Zudem sei seine Mutter von seinem Onkel bedroht,
geschlagen und unter Druck gesetzt worden (A17 F76 ff.). Artikel 3 AsylG
nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Er-
zeugen eines unerträglichen psychischen Drucks, welche ein menschen-
würdiges Leben verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 10 E. 5.e
S. 65) und den Verbleib im Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzu-
mutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3.a S. 41 f.). Den
geschilderten Ereignissen muss jedoch die erforderliche Intensität abge-
sprochen werden, um als ernsthafter Nachteil im asylrechtlichen Sinne zu
gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 30). Angesichts der Art der Behelligungen ist
im Übrigen zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer von der Dorfbevölkerung
wirklich als Homosexueller angesehen wurde, wäre doch diesfalls ange-
sichts der diesbezüglichen sozialen Ächtung eine Bedrohung in höherem
Masse zu erwarten gewesen. Damit dürfte aufgrund dessen den angebli-
chen Nachteilen auch abzusprechen sein, dass diese auf einem in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv beruhen.
6.4 Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel habe beabsichtigt ihn zu tö-
ten. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
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als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dem SEM ist beizupflichten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelang, die Todesdrohungen durch den Onkel
stichhaltig auszuführen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in
der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Diesen wird denn in der
Beschwerde auch nichts Substanzielles entgegen gehalten. Die diesbe-
züglichen vagen Ausführungen können auf jeden Fall nicht mit Scham er-
klärt werden. Folglich ist die Todesdrohung durch den Onkel nicht zu glau-
ben, weshalb auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor-
liegt. Diesen dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen allenfalls durch Ver-
legung seines Wohnsitzes an einen andern Ort in Afghanistan entgehen
können.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungen durch Privatpersonen nicht auf einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv beruhen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Diese bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerde hat nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten,
womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unent-
geltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsver-
beiständung sind folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: