B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6364/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).
E-6364/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer ist nach eigenen
Angaben am 21. November 2011 auf dem Landweg in den Sudan gelangt.
Am 27. Januar 2012 habe er in Khartum mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass ein Flugzeug bestiegen, das ihn nach Spanien gebracht habe.
Nach einem fünf- bis sechsstündigen Aufenthalt in Madrid sei er eine
Stunde später mit der Eisenbahn in Paris eingetroffen. In der Schweiz sei
er am 30. Januar 2012 (nach äthiopischer Zeitrechnung: 22. Ter 2004) ein-
getroffen. Am folgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2012 im EVZ Basel zur
Person befragt (Protokoll: A4/11) und am 11. Juli 2014 vom BFM ausführ-
lich zu den Asylgründen angehört (Protokoll: A22/28). Sein Asylgesuch be-
gründete er mit seinen schlimmen Erfahrungen als äthiopischer Staatsan-
gestellter. Er habe als C._______ gearbeitet, die Leute (… ein bestimmtes
Gebiet…) bespitzelt und verhaftet. Darunter hätten sich namentlich Oppo-
sitionspolitiker und junge Personen befunden, die eine Gefahr für Äthiopien
darstellen könnten. Anlässlich der Milleniumsfeier (1.1.2000 äthiopischer
Kalender = 12.9.2007 gregorianischer Kalender) seien viele politische Ge-
fangene der Oppositionsbewegung Kinijit aus den Gefängnissen entlassen
worden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 habe er den
Auftrag umgesetzt, viele von diesen Freigelassenen und andere Personen
in (… ein bestimmtes Gebiet…) zu verhaften. Die Regierung habe beab-
sichtigt, diese Leute für die Phase der Parlamentswahlen aus dem Verkehr
zu ziehen. Ausser der vorübergehenden Inhaftierung hätte ihnen nichts an-
getan werden dürfen. Er habe feststellen müssen, dass von den (…eine
bestimmte Zahl…) von ihm Festgenommenen später lediglich neun Perso-
nen freigelassen worden seien. Zwei davon habe er nach deren Haftzeit
persönlich gesehen. Beide seien massiv gefoltert worden. Die eine Person
habe Folternarben respektive Lähmungen zufolge gebrochener Hände ge-
habt. Die andere habe ihren Verstand verloren. Ihm sei klar gewesen, dass
Menschen misshandelt und Menschenrechte verletzt worden seien – und
das habe ihm persönlich ausserordentlich zu schaffen gemacht. Deshalb
habe er im Rahmen einer Sitzung ("zweite Versammlung") dieses Unrecht
anzuprangern gewagt und den Kollegen mitgeteilt, er beabsichtige, Men-
schenrechtsorganisationen und das Rote Kreuz zu kontaktieren, falls die
übrigen Gefangenen nicht unversehrt aus der Haft entlassen würden. In
seinem Wohnquartier und in der Kirche sei während dieser Zeit schlecht
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über ihn gesprochen worden, und seine Nachbarn hätten bereits zu ahnen
begonnen, dass er als Spitzel der Regierung tätig sein könnte. Dies habe
ihn ebenfalls belastet. Im September 2011 (äthiopische Zeitrechnung:
Ende 2003) respektive am (…) Juni 2011 habe er deshalb seine Anstellung
gekündigt. Zehn Tage danach respektive am (…) August 2011 seien nachts
Personen des (…)-Regimes (gebildet von der Revolutionären Demokrati-
schen Front der Äthiopischen Völker [EPRDF]) respektive zwei uniformierte
Bundespolizisten und drei weitere Personen bei ihm zu Hause erschienen
und hätten Dokumente, die Digitalkamera, Compact Discs, den Computer
und andere Sachen beschlagnahmt und ihn verhaftet. Im Gefängnis (…) in
B._______ sei er in den ersten zwei bis drei Wochen wiederholt verhört
sowie physisch und psychisch misshandelt worden. Im Rahmen der Ver-
höre und Folterungen sei ihm vorgehalten worden, mit D._______ (Anmer-
kung Gericht: Chef der von Amerika aus operierenden Organisation Ginbot
7, eine Organisation, die 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristi-
sche Organisationen eingestuft worden ist) und der regierungsfeindlichen
Bewegung Kinijit in Kontakt zu stehen. Andere Leute im Gefängnis hätten
ihn immer wieder ermahnt, zur Vernunft zu kommen und die Kündigung
zurückzuziehen. Im Gefängnis habe er sich seine Gelenke ausgehängt, als
er zu einer Art Spagat gezwungen worden sei. Er sei daraufhin ins Polizei-
spital eingeliefert worden, wo er das Bewusstsein wieder erlangt habe. Von
den Schlägen seien ihm (…) geblieben. Vor seiner Freilassung am 6. No-
vember 2011 habe er Dokumente unbekannten Inhalts unterzeichnen res-
pektive mit seiner Unterschrift bestätigen müssen, dass er die Kündigung
zurückziehe und weiterhin für die Regierung arbeiten werde. Er sei nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt. Rund fünfzehn Tage später habe er mit
der Unterstützung von Freunden in den Sudan begeben.
In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt und an Kundgebungen
teilgenommen. Er sei mittlerweile für die Ginbot 7 aktiv, deren stellvertre-
tenden Direktor er (…) im Sommer 2013 (elf Monate vor der Anhörung, was
etwa August ergibt) getroffen habe. Er habe regimekritische Berichte ver-
fasst und (…) ausstrahlen lassen.
Als Beweismittel reichte er Fotos, einen USB-Stick, seinen Kebele-Aus-
weis und einen Mitgliedschaftsausweis der Jugendorganisation ein.
A.c Mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet 30. September 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-6364/2014
Seite 4
B.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichte er zwei Schreiben
von Vorstandsmitgliedern der Ginbot 7 vom (…) Oktober 2014 ein, wovon
eines keine Unterschrift aufweist. Am 5. November 2014 reichte er eine
Fürsorgebestätigung vom 3. November 2014 sowie einen USB-Stick mit
Daten des Jahres 2014 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
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Seite 5
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Wider-
sprüchlichkeit und Unstimmigkeit der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers in wesentlichen Punkten. So bestünden erhebliche Differenzen bezüg-
lich der Periode zwischen dem Zeitpunkt seiner Kündigung ([…] Juni 2011)
und der Inhaftierung ([…] August 2011 bzw. zehn Tagen nach der Kündi-
gung). Weiter widerspreche er sich hinsichtlich seiner beruflichen Kompe-
tenzen und Tätigkeiten: Einmal soll er als C._______ viele Leute verhaften
lassen haben, ein anderes Mal spreche er davon, keinen Einfluss auf den
Entscheid gehabt zu haben, wer zu verhaften sei; einmal sage er, bei der
Entlassung aus der Haft Dokumente unterzeichnet zu haben, über deren
Inhalte er nichts sagen könne, da er sie nicht gelesen habe, ein anderes
behaupte er, mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben, die Kündigungser-
klärung zurückzunehmen und die Tätigkeiten als C._______ fortzusetzen.
Seine Angaben seien generell in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung zu wenig konkret, detailliert und differenziert und würden den Ein-
druck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So könne er
seine Arbeit als C._______ nicht konkret beschreiben und behelfe sich mit
Gemeinplätzen. Schliesslich könnten exilpolitische Aktivitäten nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft füh-
ren, wenn davon auszugehen sei, dass sie im Falle seiner Rückkehr nach
Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
zur Folge hätten. Dies sei beim Beschwerdeführer, der während seines
Aufenthalts in der Schweiz an Demonstrationen gegen das äthiopische Re-
gime teilgenommen habe, nicht der Fall. Die Erklärungen und eingereich-
ten Beweismittel vermöchten nicht zu überzeugen. Weder die herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden einen Wegweisungsvoll-
zug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen.
2.2 In der Beschwerde wird an der drohenden Verfolgung des Beschwer-
deführers festgehalten. Alle ihm vom BFM vorgehaltenen zentralen Wider-
sprüche seien auf Unterschiede in den Protokollinhalten der ersten und
zweiten Befragung zurückzuführen. Das in der ersten Befragung genannte
Datum der Inhaftierung respektive die Angaben des Kündigungsdatums
und der Inhaftierung seien entweder auf Missverständnisse zwischen ihm
und dem Dolmetscher zurückzuführen oder falsch protokolliert worden.
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Korrekt sei, dass zwischen der Einreichung seiner Kündigung und der In-
haftierung nicht mehr als zehn Tage verflossen seien. Die Aussage, er habe
viele Leute verhaften lassen, habe er nie gegenüber dem Dolmetscher ge-
äussert. Diese ihm zugedichtete Aussage sei ihm anlässlich der Befragung
zur Person auch nicht in dieser Form zur Kontrolle rückübersetzt worden;
er hätte den Satz ansonsten korrigiert. Der falsche Protokolleintrag sei wohl
darauf zurückzuführen, dass die erste Befragung summarischer Natur sei
und seine Aussagen damals zusammenfassend protokolliert worden seien.
Es treffe hingegen zu, dass er als C._______ massgeblich daran beteiligt
gewesen sei, dass viele Leute verhaftet worden seien. Er habe jedoch nie
die Kompetenz gehabt, darüber zu entscheiden, wer verhaftet werden soll.
In der ersten Anhörung habe er sinngemäss gesagt, dass er keine Gele-
genheiten erhalten habe, die ihm zur Unterschrift vorgelegten Dokumente
zu lesen. Es sei von ihm gefordert worden, das Vorgelegte zu unterzeich-
nen, ansonsten er weiterhin in Haft gehalten würde. Da von ihm mehrfach
die Rücknahme seiner Kündigung verlangt worden sei, sei er davon aus-
gegangen, dass die von ihm unterzeichneten Dokumente dies zum Inhalt
gehabt haben dürften. Er sei aus der B._______-Jugendvereinigung her-
aus für (…) ausgebildet worden. Er sei Teil eines weitverzweigten Kon-
trollapparates gewesen. Er habe im Wesentlichen nur aus den Gemeinden
Informationen (…) entgegengenommen oder von seinem Chef (…) Listen
von zu überwachenden Personen erhalten. Seine Berichte seien in der Re-
gel an (…) oder die (…) gegangen. Das BFM habe ihm in Bezug auf seine
beruflichen Tätigkeiten zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es
habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und diese nicht
gewürdigt. Es habe auch nicht darlegen können, in welchen Punkten er
nicht genügend konkret gewesen sei. Er sei mit dem erklärten Wunsch auf
Ausstieg aus (…) und seiner Weigerung, die Arbeit wieder aufzunehmen,
aus Sicht des Regimes zu dessen Feind geworden. Deshalb würde er im
Fall einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder getötet. Der Geheimdienst
überwache bekanntlich die äthiopische Diaspora und habe namentlich Gin-
bot 7 in ihrem Fokus. Das BFM sei zu Unrecht nicht auf seine substanziel-
len politischen Exilaktivitäten eingegangen. So sei er (…). Er verwies auf
die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben der Bewegung vom 24.
und 27. Oktober 2014, deren Originale er nachreichen werde. Er sei davon
auszugehen, dass er dem äthiopischen Geheimdienst namentlich bekannt
sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde.
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der
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Seite 7
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür bewahrheiten. So wirft
der Beschwerdeführer dem BFM sinngemäss unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- und Nichtbeurteilung von
Sachverhaltselementen vor. Dessen Entscheid gründe im Wesentlichen
auf falschen Protokollangaben, die auf ungenügende Dolmetscherleistun-
gen (Missverständnisse), falsche Protokollierung oder fehlerhafte Rück-
übersetzungen des Protokollierten zurückzuführen seien, weshalb alle ihm
vorgehaltenen Unstimmigkeiten aufgelöst werden könnten.
Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei
der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Den
Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt ange-
sichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wor-
den sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör an-
belangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung ins-
besondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach-
verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt – soweit
dies aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle beurteilt werden
kann – nicht erkennen, dass er sich beim EVZ in einer Situation befunden
hat, dass er der Befragung nicht habe folgen und nicht das habe sagen
können, was er habe sagen wollen. Aufgrund der Anhörungsprotokolle ge-
winnt man den Eindruck einer geistig präsenten, selbstsicheren Person,
die glaubt zu wissen, von was sie spricht. Wohl konnten die angeblichen
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Seite 8
Erlebnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe und Umfang ergründet
werden, was aber vorab auf sein knappes, vages und ausweichendes, De-
tails und Substanz vermeidendes Aussageverhalten zurückzuführen sein
dürfte. Es mangelt seinen Angaben erheblich an Realkennzeichen,
obschon die Befrager ihm jeweils ausreichend die Möglichkeit zur vollstän-
digen Darlegung all seiner Ausreisegründe geboten haben. Immerhin gab
er in beiden Befragungen an, die eingesetzten Dolmetscher, die sich mit
ihm in seiner Muttersprache Amharisch unterhalten haben, einwandfrei
verstanden zu haben (Akten A4 S. 2 und 9, A22 S. 1), und er hat die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach jeweiliger Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigt. Auch beim Versuch der Hilfswerkvertretung, mit
klärenden Nachfragen den Sachverhalt zu erhellen, vermochte der Be-
schwerdeführer nicht mit Substanz zu überzeugen. Demnach erweisen
sich die wesentlichen Sachverhaltsteile als rechtsgenügend festgestellt.
Weiter hat er in der Beschwerde nicht aufzeigen können, dass die Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wäre,
dass er sie nicht hätte sachgerecht anfechten können. Mithin liegt keine
Verletzung des Gehörsanspruchs vor und es bleibt kein Raum für nach-
trägliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung, eine falsche Protokollierung und eine inkorrekte Rück-
übersetzung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar. Die formel-
len Rügen des Beschwerdeführers sind mithin nicht stichhaltig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
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muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer o-
der innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des
Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im
Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
E-6364/2014
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nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entschei-
dend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.2 Das BFM erkennt in seinem Entscheid diverse Sachverhaltsdarstellun-
gen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und zu wenig konkret ge-
schildert und schliesst daraus auf deren Unglaubhaftigkeit. Das Gericht teilt
die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der benannten Widersprüche und
der zu wenig detaillierten Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers
(…). Die Aufzählung des BFM kann sogar ergänzt werden. So widerspre-
chen weitere Angaben des Beschwerdeführers erheblich der Arbeitsweise
und den Gepflogenheiten (…), und es fehlen Realkennzeichen hinsichtlich
eines nachvollziehbaren Geschehensablaufs. Trotz angeblich jahrelanger
Tätigkeiten als C._______ verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht über das für einen solchen Job erforderliche Wissen und vermag auch
seine Tätigkeiten nur marginal zu umschreiben. Von seinen Vorgesetzten
und Berufskollegen kann er keine plastische Beschreibung liefern, seine
Schilderungen von zentralen Erlebnissen – wie Anwerbung, Anstellung,
Ausbildung und Tätigkeit als C._______– bleiben seltsam blass und es
bleibt unklar, aufgrund welcher eigener Kompetenzen er zu diesem Job
kam und wie er ihn ausführte. Von einem geschulten und langjährigen
(…)mitarbeiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass er über die Gescheh-
nisse nach der Einreichung seiner Kündigung, namentlich die Hausdurch-
suchung, die Haftumstände, die Freilassungsmodalitäten – fundiertere
Auskünfte hätten liefern können. Die angeblich von Misshandlungen stam-
menden Narben müssen damit andere als die angegebenen Entstehungs-
gründe haben. Dass er als angeblich erfahrener C._______ keine Ahnung
hat, mit welcher Fluggesellschaft er von Khartum nach Madrid gereist sei,
und seine Angabe, er habe die Strecke von Madrid nach Paris in einer
stündigen Eisenbahnfahrt zurückgelegt, ergänzt das Bild eines ungebilde-
ten und unbeholfenen Flunkerers.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vorbehalte der Vorinstanz an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. Damit ist eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung aufgrund des eigenen Verhaltens vor der Aus-
reise aus Äthiopien im Fall einer Rückkehr zu verneinen.
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4.3 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen: Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solcher-
massen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr
Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Verfolgung zu befürchten hat.
4.3.1 Vorab gilt festzustellen, dass es in Äthiopien nach wie vor zu staatli-
chen Repressalien gegen Familienangehörige und Freunde von politischen
Aktivisten kommen kann, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die
Gefahr, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, besteht vor allem dann,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person,
die zu einer Terrororganisation zu zählen ist, in engem Kontakt steht. Am
ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich für
politisch aktive Verwandte und Freunde eingesetzt haben. Ist die begrün-
dete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes
entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
In Frage steht also, ob der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbare be-
gründete Furcht hat, in Äthiopien wegen solcher Personen belangt zu wer-
den. Dies ist zu verneinen. So vermochte er weder anlässlich der beiden
Befragungen noch mit seinen Beweismitteln und den auf Beschwerde-
ebene nachgereichten Vorbringen glaubhaft darlegen, dass und weshalb
die äthiopischen Behörden gegen ihn vorgehen sollten. Auch geht aus kei-
ner seiner Aussagen hervor, dass Familienangehörigen oder Freunden, die
ihm angeblich zur Ausreise verholfen hätten, seinetwegen vom äthiopi-
schen Regime respektive den Sicherheitsorganen unter Druck gesetzt o-
der verfolgt worden wären. Objektive Nachfluchtgründe sind mithin keine
auszumachen.
4.3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland und die politische Betätigung im Exil darstellen,
sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen,
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Seite 12
die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Ge-
setzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch un-
ter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, Art. 3 Abs. 4 AsylG vorbehal-
ten, vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfol-
genden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AuG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachflucht-
gründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nach-
fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt nur dann vor, wenn konkreter Anlass zur begründeten An-
nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit
verwirklichen: eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Angaben nicht zu glauben,
dass er Äthiopien illegal auf dem geltend gemachten Weg verlassen hat.
Die von ihm angeblich befürchtete unverhältnismässige Bestrafung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten für die Ginbot 7 (…) sowie wegen seiner Teil-
nahme an diversen Kundgebungen ist, in Anbetracht der Tatsache, dass er
bei seiner Ausreise keine verfolgte Person gewesen war, unwahrschein-
lich. Auch wenn es zutrifft, dass Äthiopien eine gegen innen und wie aus-
sen restriktive Informationspolitik verfolgt und das äthiopische Parlament
die Bewegung Ginbot 7 im Jahr 2011 neben weiteren Organisationen und
Bewegungen zu einer Terrororganisation erklärt hat, wodurch deren Akti-
visten in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sind, ist nicht davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm haben werden. So las-
sen die eingereichten Fotos eines Zusammentreffens mit dem stellvertre-
tenden Direktor der Ginbot 7 im Sommer 2013 und die Filminhalte auf USB-
Sticks noch nicht auf eine persönliche Beziehungsnähe des Beschwerde-
führers zu diesem oder eine engere Zusammenarbeit mit diesem schlies-
sen. Vom genannten Führungsmitglied ist im Übrigen gemäss Meldungen
von BBC und amnesty international bekannt, dass er im Juni 2014 in Je-
men entführt und nach Äthiopien verschleppt worden sein soll, wo ihm
ernsthafte Konsequenzen drohen. Dass aber daraus beziehungsweise der
offenbar einmaligen Begegnung des Beschwerdeführers mit dieser Person
eine Gefährdung für Ersteren resultieren sollte, ist unwahrscheinlich, zumal
auf Beschwerdeebene die erwähnte Verhaftung und Abschiebung nach
Äthiopien nicht erwähnt wird, was sowohl gegen eine nähere Bekannt-
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schaft des Beschwerdeführers mit dieser Person als auch gegen seine Ver-
trautheit mit dem Umfeld von Ginbot 7 spricht. Wenig aussagekräftig – über
die blosse Information hinaus, dass der Beschwerdeführer an (…) mitwirkte
– sind die beiden Bestätigungsschreiben von zwei Vertretern der Ginbot 7
mit Sitz in den USA. Beide liegen nur als Kopie vor; die Originale wurden
trotz Zusicherung in der Beschwerdeschrift nie nachgereicht. Eines der
Schreiben ist nicht einmal unterschrieben. Es geht aus ihnen nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer bei der Ginbot 7 als C._______ bei der Ginbot
7 bekannt ist und die Angaben der Verfasser über sein Leben in Äthiopien
sind dürftig oder stehen sogar – zum Beispiel mit der Behauptung, er sei
vom Regime wiederholt missbraucht (abused) worden wegen seiner in
Wort und Schrift geäusserten Meinung – im Widerspruch zu seinen Vor-
bringen. Die auf den USB-Sticks bei Vorinstanz und Bundesverwaltungs-
gericht eingereichten deckungsgleichen Aufnahmen und Sendungsbei-
träge sowie die auf der Internetseite der Ginbot 7 herabladbaren Hinweise
führen nicht zu anderen Schlüssen. In Übereinstimmung mit der Argumen-
tation der Vorinstanz ist aus den gewissen exilpolitischen Aktivitäten nicht
zu schliessen, er gehöre zu dem vom äthiopischen Regime und Sicher-
heitsdienst in den Fokus ihres Überwachungs- und Verfolgungsinteresses
gerückten Kerns von Exilopponenten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Er hat auch keine Reflexverfolgung zu befürch-
ten, und aufgrund seiner Ausreise, Asylgesuchstellung und seinen gewis-
sen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz resultieren keine subjektiven
Nachfluchtgründe.
4.5 Demzufolge hat das BFM das Asylgesuch zu Recht im Flüchtlings- und
Asylpunkt abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seine Rückkehr nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Dies ist
ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt und seiner exilpoli-
tischen Tätigkeit nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für ausländische Perso-
nen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Diesfalls ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/25, E. 8 wird die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs von ab-
gewiesenen eritreischen Asylbewerbern und -bewerberinnen nach Äthio-
pien unter Berücksichtigung der politischen Situation grundsätzlich bejaht.
6.3.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen,
was die Einschätzung des BFM, dass auch keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Unzumutbarkeitsaspekte vorliegen, umstos-
sen könnte. Er ist (…)-jährig und, soweit aktenkundig, gesund und arbeits-
fähig. Nach eigenen Angaben ist er nach einer (…)jährigen Schulbildung in
zwei Berufssparten (…) ausgebildet. Auch wenn Letzteres nicht zutreffen
dürfte – jedenfalls bezogen auf (…) – wird er in der Lage sein, sich im Hei-
matland wieder wirtschaftlich und sozial zu integrieren und dort Anschluss
zu finden, zumal seine in B._______ beziehungsweise (…) lebenden
(…Verwandte…) ihn bei der Reintegration unterstützen können.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Mit der angefochtenen Verfügung wird somit Bundesrecht nicht verletzt und
der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher
die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht gegeben sind. Mit dem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von einem
Kostenvorschuss als gegenstandlos geworden.
8.2 Die Kosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: