B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6366/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder
C._______, und D._______,
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
E-6366/2014
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Sachverhalt:
A.
Die aus Tschetschenien stammenden erst- und drittrubrizierten Be-
schwerdeführenden stellten am 25. Februar 2012 in der Schweiz Asylge-
suche.
Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 abge-
wiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM die
vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der
Wegweisung als insbesondere zumutbar.
Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der
Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 11. August 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4193/2012 vom 28. Sep-
tember 2012 als offensichtlich unbegründet ab.
B.
Die ebenfalls aus Tschetschenien stammenden zweit- und viertrubrizier-
ten Beschwerdeführenden stellten am 18. Oktober 2012 in der Schweiz
Asylgesuche.
Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013
abgewiesen, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erkannte das BFM
die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug
der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen
Gesichtspunkten.
Eine gegen diesen Entscheid, soweit den angeordneten Vollzug der
Wegweisung betreffend, erhobene Beschwerde vom 22. März 2013 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1534/2013 vom 19. April 2013
als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das
Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewähr-
leistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien.
C.
Nachdem sie Aufforderungen zur Ausreise innert neu angesetzter Ausrei-
sefristen keine Folge leisteten, reichten die Beschwerdeführenden mit ge-
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meinsamer Eingabe vom 29. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Akte B30)
und zahlreichen Folgeeingaben beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
betreffend die in den ursprünglichen Verfügungen angeordnete Wegwei-
sung und den Vollzug ein. Darin beantragten sie neben Begehren pro-
zessualer Art die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründe-
ten sie mit einer nachträglichen Veränderung der Sachlage dergestalt,
dass alle Beschwerdeführenden erheblich krank beziehungsweise krän-
ker geworden seien und der Vollzug der Wegweisung somit nachträglich
unzumutbar geworden sei, welcher Umstand die Anpassung der ur-
sprünglichen Verfügungen erfordere. Als Beweismittel gaben sie aus ei-
genem Antrieb oder auf Aufforderung des BFM hin zahlreiche Beweismit-
tel betreffend verschiedenartige, mehr oder weniger krankhafte körperli-
che und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände zu
den Akten. Diese Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in
die Heimat eine existenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges
Leben bedeuten, zumal die unabdingbare medizinische Behandlung und
Betreuung in der russischen Föderation nicht gewährleistet sei.
Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs, der Folgeein-
gaben und der vorgelegten Beweismittel (insbesondere Arztberichte) wird
auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Erwägungen speziell darauf
Bezug genommen wird.
D.
Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Mass-
nahme vom 4. Juni 2013 aus und unternahm in der Folge zahlreiche wei-
tere Abklärungen auf instruktioneller (Anfordern ärztlicher Berichte von
den Beschwerdeführenden) oder verwaltungsinterner Ebene (insb. Con-
sultings betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Russland).
Es wird hierzu auf die Akten B31 ff. und betreffend die eingereichten Arzt-
berichte auch auf die detaillierte Auflistung und zusammenfassenden In-
haltsangaben gemäss angefochtener Verfügung S. 1 bis 4 verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; gleichzeitig erklärte es
seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechts-
kräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zu-
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erkennung aufschiebender Wirkung ab; die Ausreisefrist wurde auf den
9. Dezember 2014 festgesetzt.
In der Begründung stellte das BFM zunächst fest, dass die bis zum Ab-
schluss der ordentlichen Asylverfahren bestandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in den betreffenden Verfahren gewürdigt worden und
die Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Hinsichtlich der neu gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme sei für die Annahme der Un-
zumutbarkeit vorauszusetzen, dass eine Behandlung zur Abwendung ei-
ner menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung
dringlich und absolut notwendig sein müsse, im Heimatland aber nicht er-
hältlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der Russischen Födera-
tion sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und
meistens gratis. So könnten mit Bezug auf die Beschwerdeführenden
insbesondere (…) in der Heimat angesichts der dort (und selbst in der
Herkunftsregion) gewährleisteter medizinsicher Strukturen behandelt
werden, wenngleich vielerorts nicht auf einem mit der Schweiz vergleich-
baren Niveau. Dies gelte ebenso für die geltend gemachten (…) Beein-
trächtigungen, für welche gar in der Nähe des Herkunftsortes der Be-
schwerdeführenden ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten
existierten. Mit zu berücksichtigen seien die bei in der Schweiz durchge-
führten oder angezeigten Behandlungen konstatierten kulturellen, sprach-
lichen und Verständigungsprobleme, Druckausübungen der Eltern auf die
Kinder mit entsprechender Fremdbestimmung sowie teilweise fehlende
soziale Veränderungs- und medizinische Behandlungsbereitschaft, spe-
ziell auch bei den Kindern. Das BFM stellt sodann fest, dass aktuell keine
gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, zumal
sich Verdachtsdiagnosen (ins. […]) aufgrund von Untersuchungen nicht
bestätigt hätten oder erfolgreichen Behandlungen zugeführt worden seien
(insb. […]) und auch keine (…) (mehr) bestünden. Behandlungen – be-
sonders (…) – seien zudem in der Heimat schon rein sprachlich einfacher
und erfolgversprechender und die von den Beschwerdeführenden benö-
tigten Medikamente seien auch in Tschetschenien erhältlich; zudem stehe
den Beschwerdeführenden die Möglichkeit der Beantragung medizini-
scher Rückkehrhilfe offen. Es obliege den mit dem Vollzug betrauten Be-
hörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der
Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten (bedarfsorientierte Rei-
seorganisation zwecks Hemmung allfälliger […] Risiken oder Dekompen-
sationen, Medikamentierung für den Transport, nötigenfalls […] Beglei-
tung) Rechnung zu tragen. Schliesslich führt das BFM das Kindeswohl,
die wiederhergestellte Familieneinheit und die besseren Integrationsfakto-
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ren (vor allem für die Kinder) in der Heimat als begünstigende Zumutbar-
keitsfaktoren an; gleichzeitig verweist es auf die grosszügig bemessene
Ausreisefrist.
Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt 3. November 2014) beantragen die Beschwerdeführenden die Auf-
hebung der Verfügungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 im
Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozes-
sualer Hinsicht die Wiederherstellung (recte: Herstellung) der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten; im
Weiteren beantragten sie die Anordnung einer vollzugshemmenden vor-
sorglichen Massnahme.
In der Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf die allge-
meinen gesetzlichen, völkerrechtlichen und praxisgemässen Vorausset-
zungen für eine Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Ferner machen sie darauf aufmerksam, dass die beiden Kinder gemäss
beiliegender ärztlicher Bestätigung derzeit in (…) Behandlung und dabei
"auf (…)" angewiesen seien und es für sie unmöglich sei, "(…)". Sobald
"Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheitszustand der Kinder
ausführlich informiert. Folglich sei ein Vollzug der Wegweisung "im jetzi-
gen Zeitpunkt nicht zumutbar". Der Beschwerde liegen als Beweismittel
nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung ein
(…) Bericht vom (…) 2014 betreffend den erstrubrizierten Beschwerde-
führer, versehen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von
F._______ sowie ein Schreiben des (…) vom (…) 2014 bei.
Auf den Inhalt der Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verweisen.
G.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 4. November 2014 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG aufgrund der fehlenden Akten und der noch laufenden Beschwer-
defrist vorsorglich einstweilen aus.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Direktentscheid in der
Sache abgeschlossen. Die Anträge betreffend Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Kostenvorschussverzicht werden damit hinfällig.
2.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 ei-
ne Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013
4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter
anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt.
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 –
mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfahren bishe-
riges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 29. Mai
2013, womit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar
2008 anwendbar sind.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht erst in der seit dem
1. Februar 2014 in Kraft stehenden und vorliegend nicht anwendbaren
Fassung des AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde gemäss herrschender Lehre und ständi-
ger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ab-
geleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). In der vorlie-
gend relevanten und von den Beschwerdeführern angerufenen Erschei-
nungsform der Wiedererwägung ist auf ein Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich einge-
tretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren
Gegen- stand neu beurteilt wird (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1 und 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs anerkannt und dieses
materiell entschieden. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerde-
verfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen
Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verän-
dern, dass sie den Vollzug der Wegweisung nunmehr unzumutbar ma-
chen. Für die Beurteilung ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt
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präsentierende Sachverhalt massgebend Die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens. Die Wegweisungsanordnungen als solche
bilden dagegen zwar formell Gegenstand des Wiedererwägungsverfah-
rens. Sie werden aber von den Beschwerdeführenden substanziell weder
auf erst- noch auf zweitinstanzlicher Ebene zur Diskussion gebracht und
dienen offensichtlich einzig als Anknüpfungspunkte in den Dispositiven
der in Wiedererwägung zu ziehenden ursprünglichen Verfügungen (dort
je Ziff. 3 des Dispositiv) im Hinblick auf die Erreichung einer Wiedererwä-
gung in der Zumutbarkeitsfrage.
6.
6.1 Nach Prüfung der eingegangenen Akten und Ablauf der Beschwerde-
frist stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch nach Durchführung umfassender sachverhaltlicher Ab-
klärungen, Instruktionsmassnahmen und Beweiserhebungen eingehend
und minutiös geprüft und die gewonnenen Erkenntnisse – nach Sub-
sumption unter die für die Zumutbarkeitsfrage relevanten Voraussetzun-
gen – umfassend, detailliert und ausgewogen in die Erwägungen des an-
gefochtenen Entscheides hat einfliessen lassen. Diese Erwägungen las-
sen weder in ihren einzelnen Komponenten noch hinsichtlich der Ge-
samtbeurteilung ein Beanstandungspotenzial erkennen. Es kann auf sie
vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde nimmt denn auch kein
einziges Erwägungselement in Beschlag, um es substanziell zu bestrei-
ten und/oder nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu beanstanden.
Der Inhalt der Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf einen einlässli-
chen – und durchaus zutreffend wiedergegebenen – Abriss der gesetzes-,
völkerrechts- und praxisgemässen Kriterien für die Zumutbarkeitsprüfung,
um in der Folge subsumptionslos sogleich zur Erkenntnis zu gelangen,
ein Vollzug der Wegweisung sei "folglich" nicht zumutbar.
6.2 Ansatzweise konkret bleiben die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe einzig insoweit, als sie darauf aufmerksam machen,
dass die beiden Kinder gemäss ärztlicher Bestätigung derzeit in (…) Be-
handlung und dabei "auf (…)" angewiesen seien und es für sie unmöglich
sei, "(…)"; sobald "Neues" zu erfahren sei, werde über den Gesundheits-
zustand der Kinder ausführlich informiert. Das Bundesverwaltungsgericht
stellt diesbezüglich fest, dass im betreffenden Schreiben des (…) vom
(…) 2014 einzig eine Gesprächsführung vom (…) 2014 – mithin (…) nach
Eröffnung der angefochtenen Verfügung – und eine daraufhin erfolgte
notfallmässige stationäre Aufnahme bestätigt werden, nicht aber die Not-
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wendigkeit einer regelmässigen Überwachung des Krankheitszustandes
durch Ärzte oder die Unmöglichkeit ausserhalb der Schweiz eine Thera-
pie zu bekommen. Bis dato nennen die Beschwerdeführenden weder ir-
gendeinen Grund für die aktuelle Behandlung, noch über deren Verlauf,
noch über irgendwelche bisherigen Erkenntnisse. Entsprechende Infor-
mationen seitens der Beschwerdeführenden sind denn auch trotz ent-
sprechender ausdrücklicher Inaussichtstellung gänzlich ausgeblieben,
obwohl seit der Konsultation vom (…) 2014 rund (…) Wochen verstrichen
sind. Aufgrund der Sachlage und nicht zuletzt angesichts des Erfordernis-
ses, dass in ausserordentlichen Verfahren die Vorbringen zeitnah und li-
quid der betreffenden beurteilenden Behörde vorzulegen sind, geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, die aktuelle Behandlung bewirke
keinen Unzumutbarkeitsaspekt. Es ist denn auch aufgrund der gesamten
vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, es handle sich um gesund-
heitliche Beeinträchtigungen, die nicht bereits im bisherigen Wiedererwä-
gungsverfahren gewürdigt worden wären oder gar die Annahme einer ex-
klusiven Behandelbarkeit in der Schweiz aufdrängen würden. Auch ist
nicht nachzuvollziehen, weshalb die beiden bislang weitgehend
(…)resistenten und elterlicherseits offensichtlich fremdbestimmten Ju-
gendlichen gerade im jetzigen und zudem zum (…) Zeitpunkt ihre Offen-
heit für eine Behandlung signalisieren sollten. Unbesehen dessen ist an
der bisherigen und substanziell unbestrittenen Erkenntnis einer weitge-
henden Behandelbarkeit (…) Beeinträchtigungen in Russland, speziell
auch in Tschetschenien und sogar in der Herkunftsregion der Beschwer-
deführenden festzuhalten. Die behandelnden und betreuenden medizini-
schen Fachpersonen besitzen die Kompetenz und das Wissen, um Per-
sonen auf eine bevorstehende Rückführung in ihre Heimat vorzubereiten.
Hierzu hat denn auch das BFM eine grosszügige Ausreisefrist gewährt.
Im Übrigen ist eine vorläufige Aufnahme konzeptionell nicht eine Ersatz-
massnahme für eine allfällige momentane Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, sondern sie kommt zur Anwendung bei zeitlich nicht
absehbaren Hinderungsgründen. Der zusammen mit der Beschwerde
ebenfalls als Beweismittel vorgelegte (…) Bericht vom (…) 2014, verse-
hen mit dem Briefkopf von E._______ und unterzeichnet von F._______,
liegt gänzlich unkommentiert vor, und inhaltlich vermag auch dieses Do-
kument offensichtlich keine von den bisherigen Erkenntnissen abwei-
chende Würdigung der Zumutbarkeitsfrage aufzudrängen. Im Übrigen fällt
nicht nur in diesem vorgelegten Bericht auf, dass die Beurteilenden bei
der Ursachenforschung offenbar auf Verfolgungsgründe des Beschwerde-
führers und dessen Angst vor einem ablehnenden Asylentscheid abstel-
len. Indessen ist es Sache des Patienten, die ihn behandelnden Perso-
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nen und Institutionen darauf aufmerksam zu machen, dass diese Asyl-
gründe gemäss Erkenntnissen im ordentlichen Asylverfahren nicht beste-
hen und ein (ablehnender) Asylentscheid längst rechtskäftig vorliegt. Die
Beschwerdeführenden sind aber auch darauf aufmerksam zu machen,
dass es in ihrem Fall nicht zielführend ist, den Handlungsfokus standhaft
auf einen (offensichtlich nicht gerechtfertigten) Verbleib in der Schweiz zu
richten.
Die Beschwerdeführenden sind wiederholt darauf hinzuweisen, dass bei
einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist durch-
aus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug der Wegweisung
eine grosse Belastung für die Betroffenen darstellt. Indes vermag dies
nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer
akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behan-
delbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumut-
bar zu bezeichnen (vgl. dazu auch das Urteil D-1243/2014 vom 1. April
2014 E. 5.2.; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und
speziell in Tschetschenien vgl. ferner die Urteile E-916/2012 und
E-917/2012 vom 1. Oktober 2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013
und E-4413/2011 vom 4. Juli 2013).
6.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch und in der
Beschwerde dargelegten Vorbringen zusammenfassend keine relevant
veränderte Sachlage zu begründen, die im heutigen Zeitpunkt eine von
der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen würde.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland
erweist sich somit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6366/2014
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Das (substanziell ohnehin praktisch unbegründet bleibende) Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die
Begehren der zwar ausgewiesenermassen bedürftigen Beschwerdefüh-
renden gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeich-
nen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG da-
her nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6366/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: