Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6367/2007
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 und 22. August
2007 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. November 2002 ein erstes
Asylgessuch in der Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2003
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 17. September 2003 mangels geleisteten
Kostenvorschusses nicht ein.
B.
B.a Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Juli 2007
reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei
beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Eventualiter sei ihm in Feststellung der
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses.
B.b Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde insbesondere
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der
Oppositionskoalition KINIJIT beziehungsweise "Coalition for Unitiy and
Democracy Party" (CUDP) und der "Association des Ethiopiens en
Suisse" (AES) und habe an zahlreichen exilpolitischen öffentlichen
Veranstaltungen und Protestkundgebungen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen. Die exilpolitischen Aktivitäten würden durch die
äthiopischen Sicherheitsbehörden scharf beobachtet. So seien alle
äthiopischen Auslandvertretungen aufgrund einer Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 gehalten,
Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu
sammeln und deren Namen an die Zentrale von Addis Abeba
weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten bei einer Rückkehr nach
Äthiopien damit rechnen, angeklagt zu werden. Aufgrund des
exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers müsse
angenommen werden, dass er die Aufmerksamkeit der äthiopischen
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Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe – nicht zuletzt auch aufgrund
der langjährigen Landesabwesenheit. Bei einer allfälligen Rückkehr nach
Äthiopien müsse er deshalb befürchten, willkürlich inhaftiert zu werden,
ein unfaires Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen, und Folter sowie
Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Mit der Eingabe reichte er ein vom
12. April 2007 datiertes Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der
AES, ein vom 2. Mai 2007 datiertes Bestätigungsschreiben des
Präsidenten des Unterstützungskomitees der KINIJIT/CUDP, Schweiz,
verschiedene Fotographien sowie eine DVD des Beschwerdeführers
anlässlich von Demonstrationen und eine Stellungnahme von Amnesty
International (ai) Deutschland zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung
von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen vom 31.
November 2006.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer habe zwar an diversen exilpolitischen Veranstaltungen
gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen. Aufgrund
seiner Angaben sei sein politisches Profil jedoch als niedrig einzustufen.
Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit
einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu rechnen habe,
zumal die entsprechenden Belege dafür auch fehlen würden. Das
Bundesamt beurteilte das Asylgesuch vom 18. Juli 2007 als von
vornherein aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
8. August 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu
bezahlen. Im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
D.
Nachdem der Gebührenvorschuss nicht bezahlt wurde, erliess das BFM
am 22. August 2007 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2007 liess der Beschwerdeführer die
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 und die (End)-Verfügung vom
22. August 2007 anfechten und beantragen, die vorgenannten
Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
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Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Rechtsmittelschrift
reichte er ein vom 17. September 2007 datiertes Bestätigungsschreiben
des Vorsitzenden der Unterstützungsorganisation der /CUDP der
Schweiz, Europa, Afrika und Australien ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses wurde
verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel einreichen: Ein vom 8.
August 2009 datiertes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der
Unterstützungsorganisation der KINIJIT/CUDP Schweiz, zwei
Internetauszüge von Fotographien und zwei Original-Fotographien des
Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen sowie einen
Zeitungsbericht über einen Oppositionspolitiker.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene
Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid
anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E.4.5).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst.
e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.
Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylgesuch eine
Anhörung im Sinne von Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen. Da der
Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine
Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen weiteren
Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die
Auseinandersetzung mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren, da die
nachfolgenden Erwägungen aus anderen Gründen zum Schluss führen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
4.
4.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM vom 22. August 2007 und die
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007, mit welcher das BFM einen
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Gebührenvorschuss erhob. Weil die Zwischenverfügung erst mit der
Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46
Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), ist erst zu diesem Zeitpunkt
– indessen vorab – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 4 erfüllt waren,
beziehungsweise das Asylgesuch zu Recht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert worden ist. Auf Beschwerdeebene ist somit
hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im
Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut
ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie
sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf
entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.2.1. Gemäss schriftlicher Eingabe des zweiten Asylgesuchs ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten,
rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, zumal
dem zweiten Asylgesuch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen
sind, und der Beschwerdeführer auch nach der Erhebung eines
Gebührenvorschusses nicht geltend gemacht hat, er sei zwischenzeitlich
in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Deshalb ist nach dem Gesagten
grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt.
4.2.2. Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom
23. Dezember 2003 bis zum 5. November 2007 nicht erwerbstätig
gewesen war und demzufolge im Zeitpunkt des Einreichens des zweiten
Asylgesuchs beziehungsweise der Erhebung des Gebührenvorschusses
finanziell bedürftig war.
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4.2.3. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge
einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.2.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Für die
Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen. Dabei ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung des
zweiten Asylgesuchs nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu berücksichtigen,
dass bereits ein gegenüber Art. 7 AsylG reduzierter Massstab gilt.
4.2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten als aussichtslos qualifiziert und – trotz seiner
ausgewiesenen Bedürftigkeit – einen Gebührenvorschuss erhoben. Die
subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht bloss in den Raum gestellt
worden, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen
Beweismitteln habe eine konkrete Vorstellung davon vermittelt werden
können, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz bestehen würden. Die Einschätzung, wonach seine
exilpolitische Aktivität nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, sei unzutreffend. Des Weiteren bestätigte er die Vorbringen
im zweiten Asylgesuch, auf welche zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird (vgl. dazu vorliegender Sachverhalt Bst.
B).
4.2.3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die
KINIJIT/CUDP ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften mit einer gewissen Intensität überwachen und zudem
in elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen
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im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der
Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die
betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende
politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger
exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen
Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die
exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der
CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr dem äthiopischen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Somit ist
davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest vorübergehend in
der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach
ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und
allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt werden.
Tatsächliche oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie
eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem
Fall zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, ist
gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht zum vornherein zu
verneinen. Das BFM hat die Gewinnchancen des Asylgesuchs zu
Unrecht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt.
4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein
aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
Folglich ist auch der Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des
Gebührenvorschusses zu Unrecht erfolgt. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Verfahren vielmehr auf die
Erhebung eines Gebührenvorschuss verzichten und über das zweite
Asylgesuch – gegebenenfalls auch nach durchgeführter Anhörung (vgl.
BVGE 2009/53; EMARK 2006 Nr. 20) – entscheiden müssen.
4.3. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen,
als die Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2007 (Feststellung der
Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die
darauf basierende Verfügung vom 22. August 2007 (Nichteintreten auf
das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten
Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
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Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
5.
5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist -
zufolge der nicht im vornhinein als aussichtslos zu bezeichnenden
Rechtsbegehren und der finanziellen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers - gutzuheissen.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist
die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 24. Juli 2007 und 22. August 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
gutzuheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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