Abtei lung V
E-6367/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6367/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1999 ein erstes
Asylgesuch stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für
Flüchtlinge: BFF) mit Verfügung vom 3. Januar 2000 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Anschluss
nach A._______ weitergereist sei, wo er von den Behörden von
A._______ festgenommen und im Jahre 2001 nach Sri Lanka
zurückgeschafft worden sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss Sri Lanka am 1.
Juni 2008 auf dem Luftweg wieder verliess und wahrscheinlich über
B._______ und A._______ am 9. Juni 2008 erneut illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er am 19. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
befragt sowie am 1. Juli 2008 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit seiner
Rückschaffung aus A._______ im Jahr 2001 in C._______, Sri Lanka,
aufgehalten und dort (...) betrieben,
dass er am 18. Dezember 2006 von der Armee gewaltsam
mitgenommen und in ein Kommando-Camp im Point Pedro-Distrikt
gebracht worden sei, weil sein jüngerer Bruder Mitglied der "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei,
dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit immer wieder
befragt und auf schwerwiegende Weise misshandelt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer zwar gedroht worden sei, sechs Monate
in diesem Camp festgehalten zu werden, er jedoch mit Hilfe eines
Anwalts gegen eine Kaution von 5'000 Rupien bereits am 15. April
2008 freigelassen worden sei,
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dass er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen sei und
ihm beim dritten Mal, als er zur Unterschrift erschienen sei, die
Identitätskarte abgenommen worden sei,
dass er im Jahre 2006 mit einem international gültigen Führer- und
Identitätsausweis der Armee nach Colombo geflogen sei, um seine
Ausreise dort vorbereiten zu können,
dass er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Colombo wieder an
seinen Wohnort im Norden Sri Lankas zurückgekehrt sei, wo er
knappe zwei Jahre als (...) gearbeitet habe,
dass er am 25. April 2008 zusammen mit seiner Mutter, welche ihm die
Ausreise organisiert habe, wieder nach Colombo gereist sei und am 1.
Juni 2008 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 26.
Oktober 1999 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für
den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht
habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant,
dass seine Angaben zu seiner Festnahme vom 18. Januar 2006
ausweichend, ungereimt und trotz mehrmaliger Aufforderung zur
Konkretisierung zu wenig detailliert und realitätsfremd dargelegt
worden seien, so dass der Eindruck nicht erweckt worden sei, der
Beschwerdeführer stünde im Zentrum des Geschehens,
dass der Wortlaut der Ausführungen des Beschwerdeführers zu der im
Camp erlittenen Folter im Januar 2006, stellenweise mit jenem der
Ausführungen, die er bereits vor sieben Jahren im Rahmen der
Anhörungen zum ersten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe,
identisch sei,
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dass aufgrund dieser erneut unfundierten und unsubstanziierten
Schilderungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die
bereits im Jahre 1999zu Protokoll gegebenen Darlegungen erlernt,
dass der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis, wegen der
erlittenen Schläge sei sein Gedächtnis getrübt, weshalb er erst im
zweiten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe, während fünf
Monaten in Colombo gelebt und gearbeitet zu haben, ungereimt und
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
im Jahre 2006 wieder nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass in Anbetracht der jüngsten militärischen Eskalation und der
Polarisierung der Politik in Sri Lanka eine Rückschaffung in den
Norden und Osten dieses Landes nicht zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit in einem
anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Westen oder Süden des Landes zumutbar sei und keine individuellen
Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs zurückzuweisen, es
sei von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschuss sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer
ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von
vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK
1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000
Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu
verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für
die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der
Argumentation des BFM, die Darlegungen des Beschwerdeführers
seien wegen der angeblichen Ungereimtheiten unglaubhaft
ausgefallen, könne nicht gefolgt werden, da jenes sein
Aussageverhalten nicht gesamthaft gewürdigt, sondern lediglich
einzelne Elemente aus den Protokollen "herausgepflückt" habe und
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zum Schluss gekommen sei, aufgrund der Duplizität seiner
Schilderungen seien seine Ausführungen unglaubhaft,
dass sich gemäss der Begründungspflicht die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlicher Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand in seinem Entscheid auseinander setzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf,
um der Begründungspflicht nachzukommen (vgl. BGE 129 I 232 E.
3.2),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gründe,
weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise als
unglaubhaft erachtet, dargelegt hat, wodurch sich der
Beschwerdeführer aufgrund des Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe
offensichtlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild
hat machen können,
dass das BFM damit seine Begründungspflicht nicht verletzt hat und
auch den Akten nichts entnommen werden kann, was darauf
hindeutet, die verfügende Behörde habe die Vorbringen des
Beschwerdeführers bei seiner Entscheidfindung zu wenig
berücksichtigt,
dass im Weiteren vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich seiner Wohnsitznahme in Colombo im Jahre 1999 nicht
mehr genau erinnern können, zumal diese bereits lange zurückliege,
mit der aktuellen Gefährdung wenig zu tun habe und im Übrigen ein
Detail darstelle,
dass der im Rahmen der Anhörung vom 1. Juli 2008 zum Aufenthalt in
Colombo gemachte Hinweis auf die "reduzierte Persönlichkeit" des
Beschwerdeführers (vgl. B6/13 S. 9) an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag, zumal einerseits den Protokollen keine Hinweise zu
entnehmen sind, die eine solche Einschätzung stützen könnten und
andererseits Asylbewerber bei der Schilderung ihrer Erlebnisse keine
abstrakten oder komplizierten theoretischen Erörterungen anstellen
müssen, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben haben,
dass die Vorbringen, zukünftig von den Behörden verfolgt zu werden,
als realitätsfremd zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer
nach seiner angeblichen Haftentlassung im Jahre 2006 erneut für zwei
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Jahre nach D._______ zurückgekehrt sei, und während dieser Zeit mit
den Behörden keine konkreten Probleme gehabt habe,
dass sich bezüglich dieser Vorbringen der Schluss aufdrängt, der
Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungs-
geschichte in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten,
ohne jedoch im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu
sein,
dass daran auch sein Hinweis in der Rechtsmittelschrift in Bezug auf
seinen Bruder nichts zu ändern vermag, insbesondere sich daraus
keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den
Beschwerdeführer ableiten lässt,
dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen in der Beschwerde
sowie die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV
1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
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sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art.
33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil
entschieden hat, dass ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (die
Distrikte Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) und in
die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist
(BVGE 2008/2),
dass dagegen die Rückkehr in den Grossraum Colombo als zumutbar
erachtet wird, sofern besonders begünstigende individuelle Umstände,
wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungs-
netz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimus
sowie eine gesicherte Wohnsituation, vorliegen würden (vgl. a.a.O.,
E. 7 S. 8 ff.),
dass in casu vom Vorliegen solcher begünstigender Faktoren
ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben bereits im Jahre 1998 in Colombo gelebt und
gearbeitet und sich im April 2006 für zwei Wochen sowie vom 25. April
2008 bis zu seiner Ausreise dort wiederum aufgehalten hat,
dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Verdacht aufdrängt,
der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise (zu deren
Vorbereitung) länger als angegeben im Grossraum Colombo
aufgehalten,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen ledigen, jungen
und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der
gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre in der (...) sowie
als (...) tätig war und seinen Lebensunterhalt selbst bestritt, weshalb
davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in der Lage
sein, sich eine neue Existenz aufbauen zu können,
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dass er in Colombo jeweils bei einer tamilischen Familie gewohnt habe
(vgl. B6/13 S. 8),
dass davon ausgegangen werden kann, die Gastfamilie des
Beschwerdeführers lebe immer noch in Colombo, dieser könne bei
einer Rückkehr zumindest vorübergehend wieder bei der genannten
Familie wohnen, und er verfüge aufgrund seiner dortigen Aufenthalte
über ein Beziehungsnetz,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige
Instruktion gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der
Begehren ausgegangen werden muss,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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