Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6368/2008
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. September 2008 / N (…).
E6368/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens aus B._______
bei (…), Provinz Dohuk, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 25. November 2006, reiste über die Türkei und
unbekannte Länder am 7. Januar 2007 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2007 wurde er im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt, und am 17. September
2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt
des Kantons (…).
Anlässlich der Anhörungen führte er aus, er sei nach dem
Primarschulabschluss im Jahr 1993 ohne Beschäftigung gewesen und
habe sich zu Hause aufgehalten. 1998 bis Ende Oktober 2006 habe er
als Fahrer eines Kleinlastwagens gearbeitet. Bis Juni 2006 habe er keine
Probleme gehabt. Als einfaches Mitglied der kommunistischen Partei
("Hizbi Shui Kurdistan"), welcher er im Sommer 2006 beigetreten sei,
habe er etwa sechs bis siebenmal in seinem Heimatdorf die Zeitung (…)
in Coiffeurgeschäften verteilt und mit Freunden wiederholt politische
Diskussionen geführt. Anderes habe er nie gemacht. Er habe sich
namentlich auch nicht an öffentlichen Diskussionen beteiligt. Die
vorgenannten Tätigkeiten hätten jedoch in B._______ zu Konflikten mit
der Sicherheitsbehörde der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP)
geführt. Er sei Mitte September 2006 von deren Sicherheitsbeamten
(namens F. und M.) festgenommen worden. Die KDP habe ihn zur
Beendigung seines Engagements und seiner Tätigkeiten für die
Kommunisten angehalten. Ihm sei vorgehalten worden, zu oft und zu viel
über den Kommunismus zu sprechen; man wolle nicht, dass er sich wie
ein Kommunist verhalte. Die KDP habe ihm gegenüber argumentiert,
dass seine Familie nicht kommunistisch sei; ohne eine Haltungsänderung
seinerseits dürfte er kaum bei seiner Familie bleiben können. Da er sich
vor ernsthaften Nachteilen seitens der Sicherheitsbehörde der KDP
gefürchtet habe, sei er in die Türkei geflohen. Die Grenze im Raum (…)
habe er illegal überquert, und von Istanbul aus sei mit einem
Lastkraftwagen in die Schweiz gekommen.
Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2008 – eröffnet am 15. September
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
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verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Infolgedessen erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. September 2008 reichte der
Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des
BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
(recte: oder) vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des
Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Ausrichtung einer
Parteientschädigung und Ansetzung einer sechswöchigen Frist zur
Einreichung des Originals der polizeilichen Vorladung ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 sah das
Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verlangte
unter Fristansetzung einen Nachweis für die prozessuale
Fürsorgeabhängigkeit und wies das Gesuch um Fristerstreckung zur
Nachreichung eines Originaldokumentes ab.
E.
Die nachgereichten Fürsorgebestätigungen datieren vom 15. und 23.
Oktober 2008.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete
konkludent auf eine Stellungnahme.
G.
Die originale Vorladung des Polizeireviers B._______ vom 14. September
2006 wurde am 17. Oktober 2008 zu den Akten nachgereicht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM würdigte in der Verfügung vom 10. September 2008 die
Asylvorbringen als insgesamt unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus,
der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, über seine
Aktivitäten zu Gunsten der kommunistischen Partei ausführlich und
detailliert zu sprechen und die in seinem Heimatdorf spezifischen
Aktivitäten seiner Partei nachvollziehbar zu schildern. Somit könne er
nicht für die kommunistische Partei tätig gewesen sein. Weiter seien die
Aufenthalte im Gefängnis nicht differenziert geschildert worden, weshalb
davon auszugehen sei, dass er nicht in Haft genommen worden sei.
Schliesslich habe er im Verlauf der Befragungen widersprüchliche Daten
zum Beginn seiner Mitgliedschaft zur kommunistischen Partei (…) und
widersprüchliche Modalitäten zur erlebten Haft angegeben. Nach seiner
ersten Aussagen soll er dreimal in Haft gehalten und in der Haftzeit von
den Eltern und dem Muhtar besucht worden sein. Gemäss der zweiten
Befragung habe er sich lediglich zweimal in Haft befunden und sei nicht
besucht worden. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, habe er keine
plausiblen Auflösungen liefern können. Folglich seien die Angaben des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle die Voraussetzungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Vom Beschwerdeführer wird in seiner Eingabe entgegnet, er sei eine
Person, die über eine geringe schulische Ausbildung verfüge, vermöge
aber trotz dieses Mankos durchaus genügende Angaben zur Partei zu
liefern: Seine Angaben zu den Zielen der Partei, zu deren Führern und zu
den Modalitäten der Gründung der Partei seien aktenkundig. Er habe
zudem dargelegt, dass die kommunistische Partei von der KDP als
politische Opposition vor allem in ländlichen Gebieten verfolgt sei, was
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die Substanz seiner politischen Kenntnisse unterstreiche. Zudem habe er
seine Tätigkeiten für die Partei näher beschrieben. Folglich sei von
verhältnismässig detailreichen und realitätsnah geschilderten
Sachvorträgen auszugehen. Somit sei klar, dass er für die
kommunistische Partei tätig gewesen sei. Dieser Schluss lasse sich
durch die Vorladung des Polizeireviers B._______ vom (…) stützen.
Darin sei er als Mitglied der kommunistischen Partei erwähnt. Er sei in
Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit polizeilich vorgeladen
worden. Die Existenz dieser Vorladung lasse zudem den Rückschluss zu,
dass er im (…) 2006 in Haft gehalten worden sei. Auch die erlebten
Haftmodalitäten habe er genügend aufschlussreich geschildert. So habe
er die Gründe seiner Festnahmen, die Auflagen seiner Entlassung, die
Namen handelnder Personen, Zeitpunkt und Dauer der erlebten
Haftverhältnisse zu Protokoll gegeben. Es könne in diesem
Zusammenhang nicht von der Dürftigkeit persönlicher Angaben
gesprochen werden, weil die befragende Person ihn nie zu einer
persönlichen Beschreibung der Haftmodalitäten angehalten habe. Zudem
führe er seine politische Arbeit für diese Partei weiter. Unter
Berücksichtigung aller Angaben seien die ihm vorgehaltenen
Widersprüche unwesentlicher Natur; sie hätten Nuancencharakter. Damit
seien die angegebenen Tätigkeiten für die kommunistische Partei und die
Behelligungen durch den Sicherheitsdienst glaubhaft gemacht. Er sei
verdächtigt, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der kommunistischen
Partei mit der BaathPartei zusammen gearbeitet zu haben. Es sei zudem
bekannt, dass politisch oppositionelle Personen auf kurdischem
Territorium Opfer von willkürlichen Inhaftierungen und Folter geworden
oder spurlos verschwunden seien. Folglich habe er für den Fall einer
Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
seitens des irakischen Sicherheitsdienstes. Ihm drohe Haft und Folter.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 verwies das BFM auf
seine bisherigen Erwägungen, an denen es festhalte. Das in Kopie
eingereichte und als Haftbefehl bezeichnete Schreiben, das eine
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden wegen der
Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei belegen solle, werde vom
Amt keiner materiellen Prüfung unterzogen, da derartige Beweismittel
erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und die
unterschiedlichen formalen und inhaltlichen Kriterien bei der Ausstellung
die schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen. Namentlich
erübrige sich auch eine nähere Würdigung des Dokuments wegen
unglaubhafter Asylangaben.
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Die polizeiliche "Mitteilung" vom (…) 2006 wurde im Auftrag des
Beschwerdeführers übersetzt. Dieser Übersetzung ist zu entnehmen,
dass er als Mitglied der kommunistischen Partei Kurdistans sich
umgehend beim örtlichen Polizeirevier zu melden habe.
3.2. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in
unplausiblen Schilderungen erschöpfen, in zentralen Punkten zu wenig
substanziiert ausgefallen sind und Widersprüche aufweisen.
So weiss der (…)jährige Beschwerdeführer offensichtlich wenig
Bescheid über die kommunistische Partei, deren Mitglied er sein will, über
deren örtlichen Aktivitäten und seine angeblichen Parteikollegen. Seine
Kenntnisse über die "Hizb alSchuyu'i al Kurdistani", die Kommunistische
Partei Kurdistans, bewegen sich trotz einer angegebenen aktiven
Mitgliedschaftsdauer von über zwei Jahren (A1 S. 5 und A11 S. 13) bloss
im Bereich von Gemeinplätzen. Wohl ist ihm bekannt, dass die Gründung
des kurdischen Zweiges der irakischen kommunistischen Partei im Jahr
1993 erfolgt ist und dass sie von Kamal Shakir geführt wird (A11 S. 11),
doch stellen seine Antworten auf die Frage, was er über diese Partei
wisse – nämlich: sie mag generell die Arbeiter, sie mag die
Gleichbehandlung aller Menschen und sie mag die armen Menschen; sie
will, dass die Arbeiter bessere Arbeitsbedingungen haben (A11 S. 11) –
derartige Platituden dar, dass ihm weder die zweijährige Mitgliedschaft
geglaubt werden kann, noch die Behauptung, dass er oft und viel über
den Kommunismus gesprochen habe (A11 S. 8, 10 und 11). Das massive
Defizit an elementarem und aktuellem konkretem Wissen über die Partei
und das offensichtlich bestehende Defizit an einem persönlichem
Erfahrungsschatz im Umgang mit örtlichen und parteibezogenen
Aufgaben sind Fakten, die mit einem bescheidenen schulischen
Ausbildungsstand nicht erklärt werden können. Weiter lassen sich seinen
Schilderungen betreffend die Kontakte mit dem Sicherheitsdienst der
KDP, die Modalitäten der Festnahmen, der Aufenthalte im Gefängnis und
der Freilassungen kaum Realkennzeichen entnehmen. In diesem Kontext
ist festzuhalten, dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach ihn der
Befrager nicht ausreichend in zentralen Bereichen seiner Asylbegründung
zu substantiierten Antworten angehalten habe, nicht zutrifft. Weiter
sprechen die angegebenen Inhaftierungsorte und Haftdauern gegen die
Sachverhaltsversionen des Beschwerdeführers. Dass jemand ein halbes
beziehungsweise ganzes Jahr, nachdem er verhaftet worden ist, nicht
mehr weiss, ob er nun zweimal oder dreimal in Haft genommen wurde
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(A1 S. 5, A11 S. 7 und 13), kann nicht geglaubt werden. Gemäss
Erstbefragung ist er das erste Mal eine Nacht lang und zweimal etwa je
eine Stunde lang von den Sicherheitskräften festgehalten worden;
gemäss der kantonalen Befragung ist er beim ersten Mal zwei Tage auf
dem Posten des Sicherheitsdienstes in Haft gewesen und beim zweiten
Mal eine Nacht (A1 S. 5, A11 S. 5 und 7). Bei der zweiten Befragung
wäre ohne ein Nachhaken des Befragers wohl keine Rede mehr davon
gewesen, dass sich ein Muhtar während der Haft für seine Freilassung
eingesetzt hat. Jedoch gab er in diesem Zusammenhang und auf
Nachfrage hin in klarem Widerspruch zu den Erstaussagen an, die Eltern
und der Muhtar hätten in der Haft nicht besucht (A1 S. 5, A11 S. 12 und
13).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der
Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
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gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des
UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden
Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil
BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei
autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
vorgenommen, die auch heute weiterhin gültig ist. Es wurde festgestellt,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten
Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt
jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen, zumutbar.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, (eine Provinz des
Nordiraks), wo er geboren sei und bis zur Ausreise vom 25. November
2006 gelebt habe. Er verfügt dort über ein Familiennetz (… [A1 S. 2]) und
kann daher zu Verwandten zurückkehren, so dass seine Wohnsituation
als gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge weist er zwar keine
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weitere Schulbildung als eine absolvierte Primarschulzeit auf. Er ist aber
acht Jahre lang vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Fahrer
eines Kleinlastwagens arbeitstätig gewesen. Angesichts des Alters und
des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers sowie seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt
integrieren kann. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Identitätskarte
bei den Akten liegt.
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober
2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Oktober 2008 auf später verwiesen wurde, ist nun darüber zu
befinden. Für den Zeitpunkt ihrer Einreichung sind die Rechtsbegehren
nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Aktenlage muss der
Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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