B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6368/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2012 / N (…).
E-6368/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am (…) 2012
mit einem Reisebus. Sie reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und
stellten am 21. Februar 2012 ein Asylgesuch. Am 13. März 2012 wurden
die Beschwerdeführenden getrennt im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Die
Anhörungen fanden am 3. April 2012 statt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer Heimat
grosse Probleme gehabt, nachdem ihr Sohn D._______([…]) – der in ih-
rer Gemeinde für Roma-Angelegenheiten zuständig gewesen sei, auch
für die Verteilung von Hilfsgeldern – in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe. Immer wieder hätten Roma sie belästigt, weil sie ihrem Sohn vor-
geworfen hätten, die Hilfsgelder veruntreut zu haben. Die benachrichtigte
Polizei habe sich indes nicht in Angelegenheiten der Roma einmischen
wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer A._______ gesundheitliche
Probleme, da er aufgrund eines Tumors an der Blase schwer erkrankt sei.
Die Ärzte hätten ihn in Serbien jedoch aufgrund seines ethnischen Hin-
tergrundes nicht behandeln wollen. Eine Operation wäre nur durch Be-
zahlung von Schmiergeldern möglich gewesen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde jeweils im März und im April 2012 für weni-
ge Tage im Kantonsspital E._______ hospitalisiert. In einem chirurgischen
Eingriff entfernten die Ärzte am 10. Mai 2012 einen Tumor vollständig
(vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 14. Mai 2012,
A25). In der Folge wurde auf eine Strahlenbehandlung verzichtet (vgl.
provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Mai
2012, A35). Am 5. Juli 2012 führte der zuständige Arzt des Kantonsspitals
E._______ eine zufriedenstellende Nachkontrolle durch. Der Beschwer-
deführer benötige nun keine regelmässigen Kontrollen mehr; einzig eine
sonographische sowie eine Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr und die
Pflege des neuen künstlichen Ausgangs (Stoma) seien zu empfehlen (vgl.
Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 6. Juli 2012, A35).
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni (A28) und 16. Juli 2012 (A31) wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, sich zu den ärztlichen Berichten und te-
E-6368/2012
Seite 3
lefonischen Stellungnahmen, die das BFM während des Verfahrens ein-
geholt habe, zu äussern.
Am 19. Juni 2012 (A29) berichteten die Beschwerdeführenden von der
erfolgreichen Operation vom 10. Mai 2012; indes leide der Beschwerde-
führer seither an starken Rücken- und Knieschmerzen und habe psychi-
sche Probleme. Ferner drückten sie im Falle einer Rückkehr nach Ser-
bien ihre Zweifel an der Durchführung der nach der Operation nötigen
Kontrollen durch die serbischen Ärzte aus und baten die Vorinstanz, aus
humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu dürfen.
Am 15. August 2012 (A34) informierten die Beschwerdeführenden, dass
Dr. med. F._______(Facharzt Allgemeinmedizin, E._______) festgehalten
habe, der Beschwerdeführer müsse sich – auch aufgrund von anderen
Beschwerden wie Bluthochdruck, Augendruck und Herzproblemen – wei-
terhin einer jährlichen Kontrolle unterziehen und verschiedene Medika-
mente einnehmen. Zudem sei beim Beschwerdeführer die rheumatologi-
sche Krankheit Morbus Bechterew diagnostiziert worden, die eine einge-
hende Behandlung erfordere. Somit sei noch kein vollständiges Bild sei-
nes Gesundheitszustandes vorhanden. Eine Behandlung im Herkunfts-
land sei ferner nur für Personen möglich, die bereit seien, die Arztkosten
selber zu finanzieren (vgl. beiliegender ärztlicher Bericht vom 14. August
2012).
D.
Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. August 2012 von
Dr. med. G._______(Innere Medizin und Rheumatologie, E._______,
A36) leide der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew; diese Krankheit
sei durch eine Physiotherapie, eine NSAR-Therapie und mit Medikamen-
ten zu behandeln.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (eröffnet am 6. November 2012)
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ih-
re Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass die Asyl-
vorbringen nicht hinreichend begründet und widersprüchlich seien (Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung würden weder allgemeine noch individuelle
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Seite 4
Gründe dagegen sprechen. Auf Details dieser Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2012 (Post-
stempel) die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3
des Dispositivs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantra-
gen; eventuell sei ein Verbleib in der Schweiz in Abänderung von Disposi-
tivziffer 4 der Verfügung bis zu einer erfolgreichen Nachkontrolle im Juli
2013 zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, da die Beschwerdeführen-
den mittellos seien und ihnen die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen
würden.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das
Krebsleiden des Beschwerdeführers noch nicht als geheilt gelten könne;
daher sei den Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Serbien nicht
zuzumuten. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen u.a. eine Unterstützungsbestätigung der Stadt
E._______ (Departement Soziales) vom 27. November 2012, ein medizi-
nischer Aufsatz über das Blasenkarzinom und Berichte bzw. Zeitungs-
ausschnitte über die Lage in Serbien bei.
G.
Am 17. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; hin-
gegen wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung ab.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das Bundes-
amt im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen in ausführlicher Weise
fest. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
E-6368/2012
Seite 5
J.
In der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten die Beschwerde-
führenden eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September
2013 sowie eine finanzielle Unterstützung zur medizinischen Betreuung
im Heimatland.
Die Beschwerdeführenden unterstrichen im Wesentlichen einmal mehr
die Diskriminierung, die sie in Serbien erfahren, weil sie den Ärzten keine
Schmiergelder bezahlen könnten. In ähnlichen Fällen seien unversorgt
gebliebene Patienten in Serbien zu Tode gekommen.
K.
In den Akten der Vorinstanz fanden sich ferner u.a. verschiedene Unter-
suchungs- und Entlassungsberichte von medizinischen Instituten in
H._______ und I._______ in serbischer Sprache und je ein Bericht des
Kantonsspitals E._______ vom 25. Februar und 9. März 2012, die u.a.
einen grossen Blasentumor sowie die Rheumakrankheit Morbus Bechte-
rew diagnostizierten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6368/2012
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 3) –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung bzw. deren Vollzug, weshalb die Verfü-
gung des BFM vom 30. Oktober 2012, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbe-
gehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugs-
punkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Zif-
fer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn
eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), was vorliegend indes nicht der
Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich
der Dispositivziffer 3 abzuändern, ist demnach nicht einzutreten. Damit
bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
3.2 Die in der Rechtsmitteleingabe eventualiter geforderte humanitäre
Aufnahme ist mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Humanitäre Aspekte werden indes in den Erwägun-
gen über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt.
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Seite 7
3.3 Hinsichtlich der in der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten
Verlängerung der Ausreisefrist und Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 AsylG
i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2,
SR 142.312) gilt darauf hinzuweisen, dass dafür das Bundesverwal-
tungsgericht nicht zuständig ist und auf diese Anträge folglich nicht ein-
tritt. Nach Abschluss des Verfahrens sind diese Anträge an die dafür zu-
ständigen Behörden zu stellen. Es wird indessen nicht von einem Rück-
zug der Beschwerde ausgegangen, auch wenn der Replikschrift zu ent-
nehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr von einer unmit-
telbaren Lebensgefahr bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgehen (vgl.
S. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegwei-
sung im Wesentlichen aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herr-
schende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Weg-
weisungsvollzug in dieses Land sprechen. Der am 10. Mai 2012 beim
Beschwerdeführer entfernte Blasentumor bedürfe keiner weiteren Kon-
trolle mehr, ausser einer jährlichen Ultraschall-Untersuchung, die grund-
sätzlich auch in Serbien möglich sei. Auch die für den künstlichen Bla-
senausgang benötigten Beutel seien dort erhältlich. Hinsichtlich der wei-
teren Leiden des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass – abge-
sehen von wenigen Ausnahmen – alle Krankheiten, so auch diejenigen
des Beschwerdeführers, in Serbien behandelbar seien. Lediglich die ihm
empfohlene Biologica-Therapie sei aufgrund der sehr hohen Kosten nicht
erhältlich. Aufgrund der schon fortgeschrittenen Krankheit Morbus Bech-
terew sei der Nutzen dieser Therapie indes sowieso fraglich und ihr Feh-
len stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, da die ebenfalls ver-
ordnete Physiotherapie in Serbien gewährleistet sei. Die Beschwerdefüh-
renden würden ferner in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügen,
das ihnen hinsichtlich der Betreuung behilflich sein könne. Es sei ferner
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die seit 1992 eine
IV-Rente erhalten würden, von den sich im Ausland befindenden Famili-
enmitgliedern eine finanzielle Unterstützung erhalten würden. Zwar sei
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden als Roma gewis-
sen Diskriminierungen ausgesetzt seien, doch handle es sich dabei nicht
um schwerwiegende Benachteiligungen, die ein Leben in Serbien als un-
zumutbar erscheinen lassen würden.
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Seite 8
In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das BFM im Wesentli-
chen an seinen früheren Ausführungen fest. Zwar sei nicht ausgeschlos-
sen, dass in Serbien für eine medizinische Behandlung Zuzahlungen zu
entrichten seien; vorliegend seien indes diesbezüglich keine konkreten
Hinweise erkennbar. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen grund-
sätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden erge-
ben. Die Unstimmigkeiten hätten auch nicht mit den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift erklärt werden können. Wie die eingereichten Doku-
mente zudem zeigen würden, habe der Beschwerdeführer in Serbien eine
als adäquat zu erachtende präoperative Behandlung erfahren. Ein erneu-
ter Ausbruch könne zwar bei einer Krankheit wie Krebs nie ausgeschlos-
sen werden, indes bestehe im konkreten Fall gemäss den Ärzten eine
Heilungschance von 95 %.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen fest, dass die Behauptung des BFM, der Tumor sei voll-
ständig entfernt und das Krebsrisiko gebannt worden, medizinisch nicht
sachgerecht sei. Ein solches Geschwür sei variantenreich und listig und
es sei möglich, dass neue Befunde zutage treten würden, die weitere
Eingriffe erfordern würden. Nicht operativ behandelt, würde der Patient
bei einem Wiederauftreten der Erkrankung binnen Jahresfrist oder in kür-
zerer Zeit sterben. Da eine wirksame und effektive ärztliche Kontrolle in
Serbien für den Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der
Roma und als alter Mann mit bescheidenem Einkommen nicht gewähr-
leistet sei, stelle die angeordnete Rückkehr – auch im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – eine für den Beschwerdefüh-
rer lebensbedrohliche Situation dar und sei daher als unzumutbar zu wer-
ten. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Hintergrundgeschichte ihres Sohnes D._______(N […]) ausgegrenzt
würden, und es sei zudem möglich, dass ihr Haus inzwischen geplündert
und demoliert sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 9
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht in Frage stellten, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
E-6368/2012
Seite 10
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt
seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" – lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden betrifft, so
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR, D. ge-
gen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96;
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen
Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in sei-
nem Urteil vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9
E. 7.1 m.w.H., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint (vgl. dazu auch Urteil BVGer
E-2527/2010 vom 12. November 2012 E. 3.5.2).
5.3.2 Betreffend die geltend gemachten medizinischen Gründe wurden
während des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berich-
te eingereicht. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
10. Mai 2012 einer Operation unterzogen wurde, um einen Blasentumor
zu behandeln (vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom
E-6368/2012
Seite 11
14. Mai 2012). Dieser konnte gemäss telefonischer Auskunft des zustän-
digen Arztes vollständig entfernt werden. Nach der Nachkontrolle vom
5. Juli 2012 empfahl der zuständige Arzt eine sonographische sowie eine
Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr (vgl. Bericht des Kantonsspitals
E._______ vom 6. Juli 2012). Die ebenfalls festgestellte Rheumakrank-
heit Morbus Bechterew soll gemäss dem Bericht von Dr. med. G._______
vom 20. August 2012 mittels einer physiotherapeutischen Behandlung zur
Rückenstabilisierung und Detonisierung sowie zur Schmerzlinderung wei-
tergeführt werden. Neben Medikamenten bedürfe es ferner einer NSAR-
Therapie. Gegen weitere Beschwerden, an welchen der Beschwerdefüh-
rer zu leiden hat, seien Medikamente einzunehmen.
Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvoll-
zugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesent-
lich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard
in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notla-
ge im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, da die
Inanspruchnahme der angeordneten Physio- sowie Medikamententhera-
pien in Serbien nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mög-
lich ist. Auch ist eine jährliche Ultraschall-Untersuchung der Nieren des
Beschwerdeführers in seiner Heimat möglich, um eine weitere allfällige
Krebserkrankung frühzeitig erkennen zu können. In Serbien gibt es ferner
eine obligatorische Krankenversicherung, in welcher neben Angestellten
und selbständig Erwerbstätigen auch Rentner (wie der Beschwerdefüh-
rer) versichert sind, d.h. rund 93% der gesamten serbischen Bevölkerung
(vgl. ADRIAN SCHUSTER, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Ge-
sundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Hrsg.], Bern Oktober 2012, S. 2 f.). Zudem hat die medi-
zinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers durchaus gezeigt, dass
nicht gesagt werden kann, dass er überhaupt keinen Zugang zum medi-
E-6368/2012
Seite 12
zinischen Gesundheitssystem habe. Folglich ist er nicht auf eine Weiter-
behandlung seiner Beschwerden in der Schweiz angewiesen.
Nicht ausgeschlossen wird, dass Selbstzahlungen für Arztbesuche
oder für eine Rezeptausstellung für Medikamente nötig sind, um
medizinische Hilfe zu bekommen, und dass Roma einen erschwerten
Zugang zu Gesundheitsdiensten haben (vgl. SCHUSTER, a.a.O.,
S. 4 f.). Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse, gegen
welche die Angehörigen der Roma zu kämpfen haben, stellen jedoch
für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – aufgrund der
alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Auch hat der serbische
Staat in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen, um diesem
Missstand entgegen zu treten (vgl. dazu SCHUSTER, a.a.O., S. 5).
Ferner können die Beschwerdeführenden zur Deckung der im
Heimatland durch eine notwendige Therapie entstehenden Kosten
beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste – wie
bereits erwähnt (E. 3.3) – um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).
Den Akten zufolge ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden über ein eigenes Haus in ihrem Heimatdorf, wo sie ihr ganzes
Leben (oder einen grossen Teil davon) verbracht haben, und über ein
verwandtschaftliches Netz (vgl. Protokolle BzP vom 13. März 2012 jeweils
S. 3 und 5) verfügen. Die Vermutungen, das Haus sei inzwischen geplün-
dert worden, wurden nicht weitergehend erklärt. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführenden weiterhin ihre IV-Rente
beziehen können, womit keine existenzbedrohende Lage in Serbien zu
befürchten ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführenden auch
in der Beschwerdeschrift betonten, sie hätten in ihrer Heimat ein "gutes
Leben" geführt.
Schliesslich dürften sie auch von ihrem Sohn und dessen Familie, deren
Asylgesuch abgelehnt wurde und deren Wegweisungsvollzug per Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) ebenfalls angeordnet wur-
de, Unterstützung erhalten, so wie dies bereits in der Schweiz geschieht
(vgl. Replik Ziffer 24).
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Seite 13
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 30. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgege-
ben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6368/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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