Abtei lung V
E-6369/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
W._______ Serbien (Kosovo),
X._______ Serbien (Kosovo),
Y._______ Serbien (Kosovo),
Z._______ Serbien (Kosovo),
vertreten durch Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 28. April 2003 i.S. Vollzug der Wegwei-
sung (Wiedererwägung) / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6369/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Bosniaken (Gorani) reichten am 9.
August 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches das Bundes-
amt mit Verfügung vom 2. März 2000 abwies und gleichzeitig den Voll-
zug der Wegweisung anordnete.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. März 2000 an die vor-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde
mit Urteil vom 8. April 2002 teilweise gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung wurden aufgehoben und das Bundes-
amt wurde angewiesen, die Beschwerdeführer und die Kinder in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung des Bundesamtes vom
16. April 2002 wurden die Beschwerdeführer in der Folge in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 teilte das Bundesamt den Beschwer-
deführern mit, aufgrund einer Analyse der aktuellen Situation in Jugos-
lawien (Kosovo) werde ein Wegweisungsvollzug von Angehörigen der
ethnischen Minderheiten dorthin im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme ins Auge gefasst werde, und gewährte den
Beschwerdeführern diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Be-
schwerdeführer reichten am 8. August 2002 ihre Stellungnahme zu
den Akten.
Mit Verfügung vom 20. August 2002 hob das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer auf. Die Ausreisefrist wurde auf den
30. April 2003 angesetzt.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 12. Septem-
ber 2002 bei der ARK Beschwerde erheben. Die ARK wies die Be-
schwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2002 ab, woraufhin die vorin-
stanzliche Verfügung vom 20. August 2002 in Rechtskraft erwuchs
(Rechtskraftmitteilung vom 29. Oktober 2002).
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2003 reichten die Beschwerdeführer durch
ihre vormalige Rechtsvertreterin A._______ ein Wiedererwä-
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E-6369/2006
gungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein: Es sei wie-
dererwägungsweise die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon für die Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, sowohl die Situation für die ethni-
sche Minderheit der Gorani als auch die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin lasse eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ih-
ren Heimatstaat nicht zu.
D.
Mit Verfügung vom 28. April 2003 eröffnet am 29. April 2003 wies
das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer
ab soweit darauf einzutreten sei, und erklärte die Verfügung vom 20.
August 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar.
E.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2003 an die ARK beantragten die Be-
schwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie entsprechend um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2003 wurde das Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Zu-
dem forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert
30 Tagen ab Empfang der Verfügung einen eingehenden ärztlichen Be-
richt betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin einzureichen.
Die Beschwerdeführer liessen in der Folge am 16. Juni 2003 ein Arzt-
zeugnis von B._______ zu den Akten reichen und ersuchten um
allfällige Fristverlängerung für den Fall, dass ein weiterer und aus-
führlicherer Arztbericht verlangt werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2003 wurde dem Antrag entspre-
chend die Frist zur Beibringung eines eingehenden Arztzeugnisses
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einmalig erstreckt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur
Unterzeichnung einer Erklärung der Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht aufgefordert.
Die unterzeichnete Entbindungserklärung wurde am 30. Juni 2003,
der eingehende Arztbericht von B._______ am 15. Oktober 2003 zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Proble-
me der Beschwerdeführerin führte sie aus, diese leide nicht an einer
lebensbedrohlichen Krankheit, die einen weiteren Verbleib als zwin-
gend notwendig erscheinen lasse. Unter Umständen könne eine Rück-
kehr in das vertraute soziale Umfeld im Heimatstaat sogar positive
Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf zeitigen. Allenfalls habe die
Beschwerdeführerin auch im Kosovo die Möglichkeit, die notwendigen
Medikamente zu erhalten. Zudem habe die ARK im Urteil vom 23. Ok-
tober 2002 den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar be-
urteilt.
Zu dieser Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 3. No-
vember 2003 eine Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) an-
gesetzt.
Am 5. November 2003 führten die Beschwerdeführer in einem persön-
lichen Schreiben aus, als Angehörige der goranischen Minderheit sei-
en die persönliche Sicherheit und die Gewährleistung der ausreichen-
den ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin nicht gegeben,
weshalb sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könnten.
Der Rechtsvertreter reichte am 15. November 2003 eine ausführliche
Stellungnahme zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte der neue Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme mit und erklärte das Vertretungsverhältnis mit
dem bisherigen Vertreter als aufgelöst. Weiter ersuchte er um Anset-
zen einer angemessenen Frist zum Einreichen eines aktuellen und
ausführlichen ärztlichen Berichtes.
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Der zuständige Instruktionsrichter nahm am 8. Juni 2006 vom Man-
datswechsel Kenntnis und gewährte eine Nachfrist zum Einreichen
des in Aussicht gestellten Arztberichtes. Einem am 30. Juni 2006 ein-
gereichten Gesuch um Erstreckung dieser Frist wurde stillschweigend
stattgegeben.
Am 18. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechts-
vertreter einen Arztbericht vom 20. Juni 2006, einen Auszug aus dem
Betreibungsregister C._______ vom 2. Juni 2006, eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 1. Juni
2006, eine Arbeitsbestätigung (Zeugnis) für den Beschwerdeführer,
fünf private Referenzschreiben für die Beschwerdeführer, sowie einen
Zeitungsartikel D._______ zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um
einen baldmöglichen Entscheid.
K.
Im März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das bei
der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist.
L.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass
sich in der Zwischenzeit auch die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers namentlich im psychischen Bereich negativ ent-
wickelt habe. Dies hänge auch damit zusammen, dass dieser seit dem
Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen dürfe.
Am 27. April 2007 wurde ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes,
E._______ eingereicht, in welchem unter anderem festgehalten wurde,
dass eine Überweisung in fachärztliche Therapie notwendig geworden
sei.
Mit Schreiben vom 2. Jul 2007 reichten die Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis von F._______ betreffend G._______ der Beschwerdeführerin
ein und liessen mitteilen, der Beschwerdeführer sei seit einigen
Monaten in psychiatrischer Behandlung, und es sei zum Einreichen
eines entsprechenden psychiatrischen Berichtes eine angemessene
Frist anzusetzen.
Seite 5
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 setzte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführern Frist zum Einreichen des in Aussicht gestell-
ten ärztlichen Berichtes sowie einer Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht an.
Die Beschwerdeführer reichten in der Folge fristgerecht die vom Be-
schwerdeführer unterzeichnete Entbindungserklärung, einen ausführli-
chen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 17. Juli 2007
von H._______ sowie einen Arztbericht betreffend die
Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2007 von B._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
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deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräfti-
gen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwe-
sentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursi-
na Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ter Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird
der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wo-
bei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden:
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch
einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde kein Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen
Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art.
29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisi-
onsgründe geltend gemacht werden können.
3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiederer-
wägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die
Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in (vgl. EMARK 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfü-
gung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechts-
mittelverfahren angefochten worden ist.
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3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend, soweit die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin betreffend, nicht in Abrede ge-
stellt, und sie ist diesbezüglich materiell auf das Gesuch eingetreten;
soweit die Ausführungen die Situation der slawischen Minderheit im
Kosovo generell betreffend ist das Bundesamt auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten.
4.2 Die Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch
in der Beschwerde beschränken sich auf die Frage des Vollzugs der
Wegweisung, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhanden-
sein allfälliger Vollzugshindernisse zu prüfen ist.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
die ARK habe sich im Urteil vom 23. Oktober 2003 ausführlich zur Si-
cherheitssituation in der Herkunftregion der Beschwerdeführer ge-
äussert sowie festgehalten, dass bei Gorani aus dem Kosovo mit letz-
tem Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove und Pej in
der Regel der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werde.
Vorliegend würden keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der
Wegweisung sprechen, zumal die Beschwerdeführer am Rückkehrhil-
feprogramm teilnehmen könnten und es dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner Ausbeildung und beruflichen Tätigkeiten möglich sei, eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund sei auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend ma-
che, sei festzuhalten, dass diese gemäss Arztbericht vom 23. Oktober
2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode leide, welche auf
eine gewisse Entwurzelungsproblematik zurückzuführen sei. Die Be-
schwerdeführerin schlage ihre Kinder aus Nervosität, äussere Todes-
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wünsche, jedoch keine Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin leide
mithin nicht an einer schweren Krankheit, die einen weiteren Verbleib
in der Schweiz zwingend notwendig mache. Sie sei reisefähig und eine
Rückkehr in ihr soziales Umfeld könne unter Umständen zur Gesun-
dung beitragen. Sodann bestehe allenfalls auch im Kosovo die Mög-
lichkeit, die vom Arzt verschriebenen Medikamente einzunehmen. Das
Wiedererwägungsgesuch sei daher in diesem Punkt abzuweisen.
5.2
5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht,
es entspreche nicht der Realität, dass der Beschwerdeführer sich im
Kosovo aufgrund seiner bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätig-
keit eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. In der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführer existiere kein Arbeitsmarkt. Abge-
sehen von den Repressalien, denen sie als Angehörige zur slawischen
Minderheit ausgesetzt seien, fehle zum Aufbau einer neuen Existenz
das notwendige Geld. Sodann bestünden zur engeren Heimatregion
der Beschwerdeführer keine engen persönlichen Beziehungen mehr.
Die Geschwister seien weggezogen, ein Bruder sei arbeitslos, eine
Schwester ebenfalls als Asylbewerberin in der Schweiz, eine andere
Schwester lebe in Belgien. Nur die betagten Eltern des Beschwerde-
führers lebten noch im Kosovo, der von den Albanern dominiert werde.
Weiter hielten die Übergriffe auf die Angehörigen der Gorani bis heute
an; die in jenen Gebieten stationierten Schutztruppen der KFOR könn-
ten die Übergriffe nicht verhindern. Es sei Realität, dass die gorani-
sche Bevölkerung in ihrem angestammten Gebiet im Kosovo von den
Albanern bewusst niedergehalten, bedroht und diskriminiert würde.
Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sei entgegen der Auffassung
der Asylbehörden nicht gegeben, einerseits beherrschten die Be-
schwerdeführer die albanische Sprache nicht, andererseits hätten sie
als Neuzuzüger keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.
5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin sei festzuhalten, dass diese psychischen Probleme auf die
Kriegserlebnisse im Kosovo zurückzuführen seien. Die Beschwerde-
führerin habe grosse Angst, an den Ort des Entsetzens zurückkehren
zu müssen. Zur Behandlung ihrer Probleme brauche die Beschwerde-
führerin dabei nicht nur eine medikamentöse Behandlung, sondern in
erster Linie eine eingehende Einzeltherapie. Im Kosovo gebe es keine
goranischen Psychiater, diese seien von den Albanern entlassen wor-
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den. Ein kosovo-albanischer Arzt könne allein schon bedingt durch die
sprachlichen Probleme eine solche Therapie nicht durchführen. Hinzu
kämen die finanziellen Aspekte: Im Kosovo müsse die Beschwerdefüh-
rerin, sofern überhaupt möglich, eine Behandlung selber bezahlen. Ab-
gesehen davon würde sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat
aus grosser Angst wohl gar nicht erst aus dem Haus wagen.
5.3 Soweit auf Beschwerdeebene (erneut) auf die aktuelle Situation
der slawischen Minderheiten im Kosovo hingewiesen wird, ist festzu-
halten, dass diesbezüglich gemäss Erkenntnissen und Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer wesentlich geänderten
Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens auszugehen ist. So hat sich die Sicherheitslage für die Ange-
hörigen der slawischen Minderheiten seit den Unruhen im März 2004
entspannt. Die Spannungen mit den Kosovo-Albanern konnten abge-
baut werden. Die diesbezüglichen namentlich im Urteil der ARK vom
23. Oktober 2002 gemachten Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit.
Zwar können Übergriffe und Diskriminierungen nach wie vor nicht aus-
geschlossen werden. Indessen erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt auch im heutigen Zeitpunkt trotz allenfalls auftretender Benachtei-
ligungen den Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime aus dem
Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren,
Gjakove oder Pej hatten, als zumutbar (vgl. weiterhin zutreffende, von
der ARK vorgenommene, Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 22 S.
177 ff.).
Allein vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt zutreffend festgehal-
ten, dass die diesbezüglichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch
nicht als nachträglich wesentlich geänderten Sachlage beurteilt wer-
den kann. Indessen kann eine vertiefte Auseinandersetzung respektive
Lagebeurteilung in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht vorliegend
unterbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufzuzeigenden
Gründen gutzuheissen ist:
5.4 Hinsichtlich der dargelegten psychischen Erkrankung der Be-
schwerdeführerin hat sich die Vorinstanz inhaltlich mit diesen Vorbrin-
gen auseinandergesetzt und das Wiedererwägungsgesuch in diesem
Punkt abgewiesen. Auf Beschwerdeebene unterliegt der vorinstanzli-
che Sachentscheid der vollumfänglichen Prüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts.
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5.4.1 In Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren und im Rekurs-
verfahren neu geltend gemachten Vorbringen ergibt sich aus den ein-
gereichten ärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin an mitt-
lerweile chronischen psychosomatischen Symptomen leidet, welche im
Dezember 2002 den behandelnden Arzt I._______ zu einer
Überweisung an J._______ veranlasste. Dabei hielt I._______ im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin wirke tief verzweifelt und
habe suizidale Gedanken sowie Angst vor der Rückkehr. Im
anschliessenden Bericht J._______ wurde festgestellt, die
Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Epi-
sode, die sich unter anderem in sozialem Rückzug und Todeswün-
schen äussern sowie dazu führen würde, dass sie dem Be-
treuungsanspruch der beiden Kleinkinder nicht gerecht zu werden ver-
möge. Es wurde zudem eine psychiatrische Behandlung, begleitet von
entsprechender Medikation, als empfehlenswert beurteilt. Der Facharzt
B._______ hielt in der Folge in einem Kurzbericht vom 16. Juni 2003
fest, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit
Überweisung an ihn im Februar 2003 nicht geändert habe. In einem
ausführlicheren Schreiben vom 15. Oktober 2003 führte B._______
aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin
wenig tragfähig. Sie könne nur mittels entsprechender Medikation mit
Psychopharmaka knapp kompensiert werden. Es liege eine
schrittweise Remission einer mittelgradigen depressiven Episode vor,
wobei einer Weiterführung der Psychotherapie in Form von Einzelge-
sprächen zur Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse bis auf weite-
res fortgeführt werden müsse. In einem weiteren Bericht vom 20. Juni
2006 hielt B._______ fest, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor
nur mittels entsprechender Psychopharmaka knapp kompensiert
werden. Sie zeige immer wieder Episoden von verstärkter De-
pressivität, und insgesamt sei ihr Zustand seit Beginn der Behandlung
psychisch weitestgehend unverändert und fragil. Der Gesundheitszu-
stand sei zwar besserungsfähig, dabei aber zwingend auf eine ambu-
lante psychiatrische Begleitung angewiesen, wobei die Konsultationen
grundsätzlich vierzehntäglich, bei schweren Krisen entsprechend häu-
figer und situationsangepasst durchgeführt werden müssten. Im letz-
ten ausführlichen Bericht vom 18. Juli 2007 wird festgehalten, die im
Februar 2003 aufgenommene Behandlung in Form der psychiatrischen
Einzelgesprächstherapie müsse zwingend weitergeführt werden. Diese
werde nach wie vor durch die Abgabe von Psychopharmaka unter-
stützt. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen, ein Abbruch der Behandlung würde eine
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schwerwiegende Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustandes bewirken.
5.4.2 Im Frühjahr 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer, namentlich auch zufolge
der Unmöglichkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön-
nen, ebenfalls erhebliche psychische Probleme bekommen habe. Ge-
mäss Arztzeugnis des behandelnden Arztes E._______ vom 23. April
2007 musste der Beschwerdeführer entsprechend in fachärztliche
Therapie überwiesen werden. Gemäss Bericht der behandelnden
Fachärztin H._______ vom 17. Juli 2007 steht der Beschwerdeführer
wegen seiner psychischen Probleme bei ihr in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung. Diese besteht in einer ambulanten
Gesprächstherapie sowie dem Verabreichen von Psychopharmaka
(Antidepressiva). Im Bericht wird zudem festgehalten, dass diese Be-
handlung fortgesetzt werden müsse, ansonsten mit einer wesentlichen
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
gerechnet werden müsse. Es sei zudem, namentlich im Falle einer
Rückkehr, nicht abzusehen, wie sich eine allfällig vorhandene, im Mo-
ment nicht abschätzbare, Suizidalität entwickeln könnte. Eine Behand-
lung im Herkunftsland durch albanische Fachärzte wäre zudem na-
mentlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit
mindestens als vorbelastet zu beurteilen.
5.4.3 Gemäss den aktenkundigen ausführlichen und nachvollziehbar
begründeten Berichten von fachärztlicher Seite ist erstellt, dass sich
einerseits der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im aktuel-
len Zeitpunkt chronifiziert respektive trotz therapeutischer Behandlung
durch Medikation und Psychotherapie nicht gebessert hat, und der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich sogar verschlechtert
hat, indem dieser nunmehr ebenfalls fachärztlicher Behandlung bedarf.
Die Beschwerdeführer leiden dabei offenbar unter wiederholten mittel-
schweren depressiven Episoden sowie an verschiedenen körperlichen
Beschwerden, deren Ursprung letztlich offensichtlich in Erlebnissen
während des Krieges im Heimatland liegen dürfte. Dabei ist
festzuhalten, dass die Behandlung dieser psychischen Probleme im
Heimatland der Beschwerdeführer kaum in genügendem Mass erfol-
gen könnte. Dies gilt um so mehr, als gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo das Gesundheitssystem nach
wie vor unbefriedigend ist und medizinische Behandlungen in hohem
Mass von den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen abhängig
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sind, was sich insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten
komplexer psychischer Probleme auswirkt. Zudem konzentriert sich die
öffentliche Gesundheitsversorgung namentlich auch im Bereich der
psychischen Erkrankungen nach wie vor weitgehend auf eine medika-
mentöse Behandlung, das Angebot an Gesprächstherapien ist sehr
beschränkt und mit langen Wartezeiten verbunden. Erschwerend und
entscheidend kommt vorliegend hinzu, dass den Beschwerdeführern
als Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani der Zugang zum
öffentlichen Gesundheitssystem bereits an sich erschwert sein dürfte.
Eine psychotherapeutische Behandlung auf privatärztlicher Basis dürf-
te letztlich allein aufgrund finanzieller Aspekte kaum durchführbar sein.
An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ih-
ren Heimatstaat vor nunmehr über acht Jahren verlassen haben und
gemäss Akten nur die betagten Eltern des Beschwerdeführers noch
dort leben. Diese dürften allein aufgrund des Alters kaum in der Lage
sein und es wäre ihnen auch nicht zuzumuten, für die Familie -
_______ - finanziell aufzukommen und die Betreuung von kleinen
Kindern und deren psychisch kranken Eltern zu übernehmen.
5.4.4 Die in den ärztlichen Berichten ausgewiesenen gesundheitlichen
Probleme namentlich der Beschwerdeführerin werden von der Vorin-
stanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht
veranlasst, seinerseits daran zu zweifeln, zumal auch kein Anlass be-
steht, an der sachlichen Richtigkeit der aktenkundigen Arztberichte zu
zweifeln. Aufgrund dieser Arztberichte könnte auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass es im Falle einer zwangsweisen Rückführung der
Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zu einer (erneuten) psychi-
schen Dekompensation kommen könnte, was ihre Gesundheit im
Sinne allfälliger Suizidgedanken oder konkreter Suizidhandlungen
ernsthaft gefährden würde. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungs-
gericht aufgrund der obigen Ausführungen und nach Auswertung aller
aktenkundigen Berichte daher zum Schluss, dass den Beschwerdefüh-
rern und ihren Kindern eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht zuge-
mutet werden kann.
5.5 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben,
sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
Seite 13
E-6369/2006
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben, zumal vorliegend das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ohnehin gutgeheissen worden ist.
6.2 Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde vom 3. Mai 2003 sowie
weitere Eingaben und Beweismittel durch ihren vormaligen Rechtsver-
treter verfassen respektive einreichen lassen. Der aktuelle Rechtsver-
treter hat gemäss Akten seine Mandatsübernahme am 1. Juni 2006
angezeigt und in der Folge seinerseits verschiedene Eingaben getätigt
sowie Beweismittel eingereicht. Die eingereichte Kostennote (Aufwand
13.65 Stunden à Fr. 200.--, zusätzlich Fr. 78.90 Auslagen) erscheint als
angemessen. Die Höhe der Parteientschädigung für das gesamte Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach auf Fr. 3'022.--
(inkl. MWSt) festzulegen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-6369/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern ist von der Vorinstanz für das gesamte Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 3'022.-- (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- K._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Eveline Chastonay
Versand:
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