B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6369/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige aus dem Dorf
D._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt E._______ – verliessen ei-
genen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Juni 2012 und reisten am
7. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] Vallorbe um Asyl nachsuchten. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 20. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 7.
November 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machten sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise seien unbekannte Männer erst-
mals bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ohne Angabe von Moti-
ven Geld verlangt. Dieser Vorfall habe sich daraufhin mehrfach wieder-
holt, wobei die Beschwerdeführenden aus Angst jeweils gezahlt hätten,
da es sich bei diesen Unbekannten vermutungsweise um drogenabhän-
gige Kriminelle gehandelt habe. Die Beschwerdeführenden seien drei-
oder viermal bei der Polizei gewesen, die aber nichts unternommen habe,
da die Identität der Täter nicht bekannt gewesen sei. Am (…) April 2012
seien die Männer erneut gekommen und hätten, da sich die Beschwerde-
führenden diesmal geweigert hätten zu zahlen, den Beschwerdeführer mit
einem Baseballschläger verprügelt und diesem dadurch c gebrochen, die
Beschwerdeführerin geschlagen sowie den Hund malträtiert. Sie hätten
noch am selben Abend die Polizei verständigt, welche daraufhin vorbei-
gekommen sei. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei Anzeige er-
stattet und der Beschwerdeführer sei danach bis zum (…) April 2012
hospitalisiert gewesen. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen
worden sei, seien die Beschwerdeführenden aus ihrem Wohnhaus aus-
gezogen und hätten für den Zeitraum von zwei Monaten eine neue Woh-
nung gemietet. Aus Angst, dass diese unbekannten Männer sie auch an
diesem neuen Ort belästigen würden, hätten sie ihr Heimatland verlas-
sen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie neben den Geburtsscheinen
und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen die folgenden Beweismittel
ein: die bei der Polizei gemachten schriftlichen Aussagen vom (…) April
2012 betreffend den Vorfall vom (…) April 2012, das Arztzeugnis vom
(…) April 2012, die Entlassungsbestätigung des Krankenhauses vom
(…) April 2012 den Beschwerdeführer betreffend sowie verschiedene
Arztzeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am 30. November
2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zu-
dem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der
Wegweisung an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der mangelnden Asyl-
relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die geschilderten
Übergriffe beziehungsweise die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt
zu werden, würden von Privatpersonen ausgehen und seien somit nicht
asylrelevant, da der serbische Staat als schutzfähig und -willig zu be-
trachten sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Polizeibe-
hörden nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerdeführen-
den bemüht hätten. Im Gegenteil scheine die Polizei – wie aus den einge-
reichten Dokumenten hervorgehe – ihre Aussagen sorgfältig aufgenom-
men und sich um die Verletzung des Beschwerdeführers gekümmert zu
haben, indem sie ihm empfohlen hätten, ein Krankenhaus aufzusuchen
(vgl. A4/11 S. 8). Jedoch sei es für die Polizei schwierig, erfolgreich gegen
eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Dass es zu keinerlei strafrecht-
lichen Massnahmen gekommen sei, bedeute folglich nicht, dass sich die
zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten. Hinzuzufügen
sei sodann, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit
seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Er-
forderlich sei freilich, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich
sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems
auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
erfüllt. Im Übrigen seien aufgrund der Verhaltensweisen der Beschwerde-
führenden ihre geltend gemachten Vorbringen ohnehin in Zweifel zu zie-
hen, so dass sie insgesamt nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden
könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern.
In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFM unter Bezugnahme auf
Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen nach
dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
könne.
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Seite 4
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer französischspra-
chigen Formularbeschwerde vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststem-
pel: 7. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei in-
folge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden
– bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Ver-
fügung darüber zu orientieren seien; eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wieder herzustellen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus,
dass sie die Übergriffe psychisch sehr belasten würden, was auch die
eingereichten Arztbestätigungen belegen würden. Trotz des Umzugs in
ein anderes Quartier hätten die Behelligungen weiter angehalten. Da sie
derart verängstigt gewesen seien, sei ein Umzug in eine andere Stadt
nicht möglich gewesen. Sie hätten ihr Heimatland verlassen müssen, um
ihre Gesundheit zu schützen und weil sie die Anspannung, einer allfälli-
gen Gewaltattacke erneut zum Opfer zu fallen, nicht hätten ertragen kön-
nen. Da sie noch unter Schock stehen würden, würde sie eine derzeitige
Rückkehr in eine unerträgliche Lage versetzen und sie könnten sich gar
nicht ausmalen, was das für Auswirkungen auf ihre ohnehin schon ange-
schlagene Gesundheit haben könnte. Deshalb würden sie um ein wenig
Zeit ersuchen, damit die Polizei die Täter finden könne und die Be-
schwerdeführenden sich von den vorgefallenen Ereignissen erholen
könnten. Sie würden immer noch darunter leiden und hoffen, dass sie ei-
nes Tages ihr normales Leben wieder aufnehmen könnten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 12. De-
zember 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
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Seite 5
funden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden so-
wie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. Das BFM wurde fer-
ner angewiesen, den Beschwerdeführenden eine eventuell bereits erfolg-
te Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Be-
hörden offenzulegen. Im Übrigen wurde es zur Vernehmlassung eingela-
den.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2012 [richtig: 2013] stellte das BFM
insbesondere fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Ent-
scheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen habe es keine Informationen
betreffend den vorliegenden Fall an die serbischen Behörden übermittelt.
F.
Den Beschwerdeführenden wurde am 10. Januar 2013 ein Doppel der
Vernehmlassung zur Einreichung einer Replik bis zum 25. Januar 2013
zugestellt. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6369/2012
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a
Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
(wobei das Verfahren auch in der von der Partei verwendeten anderen
Amtssprache geführt werden kann).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Bundesversammlung änderte am 28. September 2012 gestützt
auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Er-
lass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
darauffolgenden Tag in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War zuvor lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt nach neuem
Recht diese Frist auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
3.2 Die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013 ist – unter
Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraft-
setzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS
2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. In Bezug auf die An-
wendung des (neuen) Rechts ist die Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 massgebend.
E-6369/2012
Seite 7
3.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die formellen Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung er-
füllt sind: Die Beschwerdeführenden sind serbische Staatsangehörige
und der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "Sa-
fe Country" erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen. Zudem ist aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass das Ver-
fahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war.
Dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist, sie materiell behan-
delt und die Verfügung ausführlich begründet hat, bedeutet nicht, dass die
Gesuche nicht offenkundig ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden
konnten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht
mit dem vorhandenen Schutzwillen, den die serbischen Polizeibehörden
den Beschwerdeführenden gegen die Nachteile seitens einer unbekann-
ten Täterschaft bieten können, begründete. Nach der sogenannten
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn
E-6369/2012
Seite 8
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu ver-
langen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit sei-
ner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erfor-
derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu den-
ken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruch-
nahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objek-
tiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen ei-
ner Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
texts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.2; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1).
5.2 Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um Übergriffe seitens
Dritter, welche vorliegend nicht asylrelevant sind, da – wie bereits er-
wähnt – der serbische Staat als schutzfähig und -willig zu betrachten ist
und solche Übergriffe strafrechtlich verfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizeibehörden die Be-
schwerdeführenden angehört, ihre Aussagen aufgenommen und sich um
die Verletzung des Beschwerdeführers gekümmert haben, indem sie ihm
eigenen Aussagen zufolge empfohlen hätten, einen Arzt aufzusuchen
(vgl. A4/11 S. 8). Dass es für die zuständigen Behörden jedoch schwierig
ist, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen, ist nach-
vollziehbar, und fehlende strafrechtliche Massnahmen besagen nicht,
dass sich die Polizei mit dem Fall der Beschwerdeführenden nicht befasst
hätte. Entscheidend ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung steht, welche den Beschwerdeführenden ob-
jektiv zugänglich ist. Ausserdem ist ihnen die Inanspruchnahme des
Schutzsystems auch individuell zumutbar. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Schliesslich
kann die Frage, ob die Aussagen der Beschwerdeführenden – wie von
der Vorinstanz behauptet – aufgrund ihrer Verhaltensweisen ohnehin in
Zweifel zu ziehen sind, vorliegend offen bleiben.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im
Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Das BFM hat
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Seite 9
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch aus dem Umstand, dass serbische Staatsangehörige seit
dem 19. Dezember 2009 für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von
der Visumpflicht befreit sind, unter der Voraussetzung, dass sie im Besit-
ze eines biometrischen Passes sind, kann nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 10
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respekti-
ve bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden quasi
ihr ganzes Leben in Serbien verbracht haben. Überdies war der Be-
schwerdeführer über 20 Jahre [Tätigkeit] tätig und verfügt über Berufser-
fahrung als [Tätigkeit] und die Beschwerdeführerin arbeitete als [Tätig-
keit], weshalb anzunehmen ist, sie könnten sich in ihrer Heimat wieder
wirtschaftlich integrieren. Falls sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob-
leme (vgl. insbesondere A13/10 S. 7 den Beschwerdeführer betreffend
sowie die ins Recht gelegten Arztberichte die Beschwerdeführerin betref-
fend) Schwierigkeiten bei der Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt haben
sollten, könnten sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer erwachse-
nen Kinder zählen. Weiter könnten sie ihre geltend gemachten physi-
schen sowie psychischen Probleme in ihrer Heimat weiterbehandeln las-
sen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet
ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung i.S.v. Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien erweist sich demnach insge-
samt als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 12
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
musste und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten
hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, dessen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezem-
ber 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 Sodann ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung, dessen Behandlung ebenfalls mit Instruktionsverfügung
vom 12. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6369/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: