B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6369/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
E-6369/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 22. Oktober
2010 fand seine Befragung und am 8. April 2013 seine Anhörung zu den
Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei die letzten (…) Mitglied einer religiösen Partei namens B._______
gewesen, welche Gegner der islamischen Regierung Irans sei. Seit (…)
sei er (…) der (…) von Kurdistan gewesen. Nachdem das iranische Re-
gime entdeckt habe, dass er Sunnite sei, sei er entlassen worden. Weil er
in Kurdistan nicht habe überleben können, sei er nach Teheran gegan-
gen, wo er jedoch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit längere Zeit
keine Arbeitsstelle habe finden können. Schliesslich sei er zwar von ei-
nem Christen angestellt, später aber entlassen worden. Seine Familie sei
unter Druck geraten, weil das Regime verlangt habe, dass er sich melde.
Er habe dies jedoch nicht getan, weil er gewusst habe, dass er als Sunni-
te grosse Probleme bekommen würde. Deshalb habe er in der Folge den
Iran verlassen.
B.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM mit Schrei-
ben vom 4. Januar 2012 mit, dass dieser am (…) zum Christentum kon-
vertiert sei, und legte entsprechende Beweismittel bei.
C.
Mit am 21. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 13. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und korrekten Begründung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
E-6369/2013
Seite 3
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das (BFM-)Aktenstück A37/3, zudem
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der Antrag auf Einsichtnahme in das vorerwähnte Aktenstück wurden
abgewiesen.
F.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2013, die Zwi-
schenverfügung vom 26. November 2013 sei in Wiedererwägung zu zie-
hen und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, wurde vom In-
struktionsrichter mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 abgewiesen.
G.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Rechtsmitteleingabe mit Schreiben
vom 20. Dezember 2013. Weiter stellte er einen Antrag um Wiedererwä-
gung der Abweisung der Akteneinsicht.
H.
In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Dar Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung des abge-
wiesenen Antrages auf Akteneinsicht mit Verfügung vom 8. Januar 2014
ab.
J.
Der Beschwerdeführer nutzte die ihm gegebene Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Replik mit Eingabe vom 22. Januar 2014.
K.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers ordne-
te der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2014 einen neu-
erlichen Schriftenwechsel an. Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehm-
lassung vom 26. Februar 2014 wiederum an der angefochtenen Verfü-
gung fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis
gebracht.
E-6369/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der
Absätze 2–4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
E-6369/2013
Seite 5
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getreten).
3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung
auf den Standpunkt, mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So habe er beispielsweise an der Befragung zur Person vor-
gebracht, seine Familie habe keine Ahnung gehabt, dass er Mitglied einer
religiösen Partei namens B._______ gewesen sei. Demgegenüber habe
er anlässlich der Anhörung wiederholt erklärt, die iranischen Behörden
hätten seinen Vater wegen der diesbezüglichen Aktivitäten unter Druck
gesetzt. Sodann weist das Bundesamt darauf hin, dass die allgemeine Si-
tuation von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung und der kur-
dischen Ethnie in gewissen Gebieten angespannt sei und zu Benachteili-
gungen führen könne. Der geltend gemachte Stellenwechsel sei jedoch
nicht von der Art, als dass er Asylrelevanz erlangen würde. Die vom Be-
E-6369/2013
Seite 6
schwerdeführer vorgebrachte Konversion zum Christentum erweise sich
bei genauer Betrachtung nicht als ernsthaft und nachhaltig. Insbesondere
habe er keine nachvollziehbaren Gründe angeben können, weshalb er
habe konvertieren wollen, und stattdessen mit Gemeinplätzen geantwor-
tet. Ferner sei festzuhalten, dass seine Taufe nicht im Rahmen einer
staatlich angerkannten Kirche erfolgt sei. Er habe offensichtlich das Ziel
verfolgt, sich damit in der Schweiz ein entsprechendes Anwesenheits-
recht zu erwirken.
Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers
noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sei ausschliess-
lich aus religiöser Überzeugung erfolgt. Sie hänge nicht mit der Verfol-
gung im Iran zusammen. Die Vorinstanz sei darüber informiert worden,
dass er sich in der christlichen Gemeinde stark engagiere und vom Pas-
tor als überaus gläubiger Christ bezeichnet werde, der sich aufgrund sei-
nes Glaubens zur Missionierung verpflichtet fühle. Er übernehme dabei
eine wichtige Funktion als Bindeglied zwischen der Gemeinde bezie-
hungsweise dem Pfarrer und den Asylsuchenden. So besuche er regel-
mässig die Asylzentren in der Region und informiere die Farsi sprechen-
den Asylsuchenden über das Christentum. Er nehme auch regelmässig
an den Gottesdiensten der (…) teil. Er wäre im Iran wegen seines religiö-
sen Engagements massiver asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Das
Bundesamt habe ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Diese Betrach-
tungsweise erweise sich jedoch als haltlos. Er könne sämtliche der ver-
meintlichen Unglaubwürdigkeitselemente plausibel erklären. Die Vorin-
stanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe den
Sachverhalt nicht korrekt ermittelt. Im Iran gelte zwar formell die Religi-
onsfreiheit; die Realität sei aber komplett anders: "Religiöse Dissidenten"
würden vom Staat verfolgt. Willkürliche Verhaftungen und schlimme Fol-
ter seien oftmals die Folge. Die entsprechenden Aussagen des Be-
schwerdeführers würden im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz keinen
E-6369/2013
Seite 7
Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei ihm um einen tief reli-
giösen Menschen handle. Diese "Echtheit" des Glaubens bestätige auch
der Pastor der (…). Zudem könne dieser bezeugen, dass der Beschwer-
deführer über ein fundiertes Wissen hinsichtlich des christlichen Glau-
bens verfüge. Ausserdem arbeite er bei der Kirche als (…). Da dieses eh-
renamtliche Engagement in keiner Weise sein Asylverfahren beeinflusse,
sei es ein Indiz dafür, dass die Konversion zum Christentum nicht aus
asyltaktischen Gründen erfolgt sei.
4.3 Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung dahingehend, dass
das Christentum zusammen mit dem Judentum und dem Zoroastrismus
die drei im Iran offiziell anerkannten religiösen Minderheiten bilden wür-
den. Die gemäss Artikel 13 der iranischen Verfassung gewährleistete
Glaubensausübung durch Christen werde toleriert, solange sie diskret er-
folge und weder missioniert noch auf andere Weise die öffentliche Auf-
merksamkeit provoziert werde. Die vorgebrachte Konversion beziehungs-
weise Glaubensausübung sei somit nicht asylbeachtlich.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, das BFM unterlasse eine konkrete
Auseinandersetzung mit der Beschwerde. Sodann genüge es nicht, auf
eine allfällige formelle Verfassungsbestimmung zu verweisen. Gerade
das Bundesamt sollte sich im klaren darüber sein, dass bisweilen massi-
ve Diskrepanz zwischen formellen Rechtsansprüchen und realem Grund-
rechtsschutz bestehe. So seien zum Christentum konvertierte Muslime im
Iran in keiner Weise frei, ihren Glauben zu leben. Der Beschwerdeführer
sei ausserdem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Visier
des Iranischen Geheimdienstes.
5.
5.1
5.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der
Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während
Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, un-
E-6369/2013
Seite 8
menschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität
ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die ge-
nannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Beläs-
tigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu
ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen.
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufge-
führten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei
diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grund-
sätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu
stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem
Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1996 Nr. 28).
5.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der religiösen Partei B._______ im Iran gewisse Einschränkungen hat
erleiden müssen, so ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen,
dass sie die Intensität erreicht hätten, wie es die Rechtsprechung für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt (vgl. E. 5.1.1). Ins-
besondere ist darauf hinzuweisen, dass er weder Angeklagter in einem
Gerichtsverfahren gewesen ist, noch jemals inhaftiert war (vgl. Akten
BFM A1/12 S. 7).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt,
er sei am (…) in der Schweiz zum Christentum konvertiert und engagiere
sich seither für die christliche Gemeinde. Er werde vom Pastor als über-
aus gläubiger Christ bezeichnet.
5.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
E-6369/2013
Seite 9
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
5.2.5 Bei christlicher Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden
im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christli-
che Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall einer näheren
Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesonde-
re BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Auch nach Kenntnis des Ge-
richts werden nämlich nicht selten Konversionen "organisiert", um im Auf-
enthaltsland ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv
und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge-
gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen ak-
tiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Sollten nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein,
kann der Übertritt zum Christentum zu Denunzierung bei iranischen Si-
cherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum im-
mer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und
dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland
muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der
Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betrof-
fene Person in Betracht gezogen werden.
5.2.6 Aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben ist zwar als er-
stellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat
E-6369/2013
Seite 10
taufen lassen und die erfolgte Konversion zum christlichen Glauben for-
mell bestätigt ist. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu
entnehmen, dass er regelmässig Gottesdienste besucht und ein enga-
gierter Mitarbeiter in Seminaren der Persisch Christlichen Kirche ist. Dar-
über hinaus weist er jedoch entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde gemäss den Akten kein Profil aus, dass von einer Glau-
bensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge anneh-
men würde. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die diskrete und priva-
te Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist. Bei dieser Sach-
lage sind die beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die beantragte Ab-
klärung auf der deutschen Botschaft entbehrlich.
5.2.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
E-6369/2013
Seite 11
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
E-6369/2013
Seite 12
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen
Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gut ausgebildeten Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem
verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz . Bei die-
ser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
E-6369/2013
Seite 13
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6369/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: