B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6369/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
E-6369/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der muslimische Beschwerdeführer ceylon-maurischer Ethnie verliess
Colombo nach eigenen Angaben am (…) mit einem gefälschten Pass auf
dem Luftweg. Von Italien herkommend sei er am 16. Dezember 2014 mit
dem Personenwagen in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Dort fand am
12. Januar 2015 die Befragung zur Person statt (BzP; SEM-Akten A3/16).
Das Staatssekretariat führte am 28. Juli 2015 eine vertiefte Anhörung zu
seinen Asylgründen durch (SEM-Akten A12/24).
A.b Bei der BzP und der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an,
er habe vom 1. März 2014 bis am 15. Juni 2014 als Mitarbeiter (…) in
B._______ gearbeitet. Nach zwei Vorfällen, zuletzt einer verbalen tätlichen
Auseinandersetzung am (…) zwischen einem buddhistischen Mönch und
muslimischen Jugendlichen, sei es zu Unruhen zwischen Singhalesen, ins-
besondere der extremistischen Organisation Bodu Bala Sena (BBS), und
der muslimischen Bevölkerung gekommen. Buddhistische Mönche hätten
alle muslimischen (…) aufgefordert, ihre (…). Auf den (…) habe die BBS
eine Kundgebung mit anschliessendem Protestmarsch in B._______ orga-
nisiert. Der (…) der BBS, C._______, habe eine Hetzkampagne gegen
Muslime betrieben und die Singhalesen zur Zerstörung (...) und zur Tötung
von Muslimen aufgefordert. Die sri-lankische Armee beziehungsweise die
Sondereinheit Special Task Force (STF) sei ebenfalls beteiligt gewesen,
und sie habe sich einseitig zu Gunsten der BBS eingesetzt. Aufgrund der
angekündigten Versammlung der BBS sei das (...) seines Arbeitgebers ge-
schlossen gewesen, wobei er selbst sich die ganze Zeit darin aufgehalten
habe. Gegen Abend habe er sich auf das Flachdach (...) begeben und mit
anderen Muslimen Steine und andere Gegenstände auf die Angreifer hin-
untergeworfen, namentlich als diese auf der Strasse Muslime angegriffen
hätten. Gegen 19 Uhr sei das Militär gekommen und habe, unter Andro-
hung der Erschiessung bei Nichtbefolgen, Ausgangssperren für Muslime
verhängt. Singhalesen seien trotz Ausgangssperre von der Armee unbe-
helligt geblieben. Etwa um 22 Uhr habe er mit mehreren Muslimen – da-
runter seien auch viele Frauen, Kinder und ältere Leute gewesen – in (...)
namens C._______ Schutz gesucht. Vor (...) hätten zwar ein paar Militär-
personen sie beschützt. Auf der anderen Seite sei aber eine Gruppe mit
grossen Messern, Steinen und Flaschen auf (...) zugekommen und habe
sie mit Gegenständen beworfen. Die Muslime hätten keinerlei Gegen-
stände gehabt, um sich wehren zu können, sondern lediglich die Steine,
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die man ihnen zugeworfen habe, zurückgeworfen. Die STF beziehungs-
weise die Armee habe einseitig nur von den Muslimen verlangt, nicht an-
zugreifen beziehungsweise keine Gegenstände mehr zu werfen. Zwei
Muslime seien vor seinen Augen kaltblütig erschossen worden. Die STF
habe die anderen Anwesenden ebenfalls mit Schüssen umbringen wollen.
Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen seien weggerannt; die
beiden hinter ihm seien durch Schüsse an den Beinen verletzt worden. Er
habe sich bis am 17. Juni 2014 (…) versteckt gehalten aus Angst, die STF
könnte auch ihn töten. Er sei dann nach D._______ gegangen und habe
sich anschliessend in E._______ bei Verwandten versteckt. Ende (…) sei
er zuhause von unbekannten singhalesischen Personen aufgesucht wor-
den und sein Arbeitgeber F._______, ein Besitzer (...), der gute Beziehun-
gen zur Polizei pflege, habe seinem (...) mitgeteilt, dass er gehört habe, es
gäbe eine sogenannte schwarze Liste, auf welcher muslimische Jugendli-
che aufgeführt seien. Nachforschungen seines (...) hätten ergeben, dass
er auf dieser Liste sei. Da er Zeuge von durch Militärpersonen ausgeführ-
ten Ermordungen sei, fürchte er, umgebracht zu werden. Schliesslich habe
er sich in G._______ versteckt und dann sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 – eröffnet am 9. September 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Okto-
ber 2015 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege
mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft ersuchen. Des Weiteren liess er eine Nachfrist von
30 Tagen zum Nachreichen weiterer, konkret in Aussicht gestellter Beweis-
mittel aus der Heimat beantragen.
Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung im Original und
der Vollmacht auch ein BBC-News-Report zum Vorfall in B._______ vom
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(…), ein Wikipedia-Hinweis auf die BBS sowie die Kopie einer Bestätigung
von H._______, seines Zeichens (…) in I._______, vom 30. September
2015 bei.
D.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 entsprach die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Sie hiess auch das Gesuch um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands gut und setzte den bevollmächtigten Rechtsvertre-
ter als solchen ein. Das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist von 30 Ta-
gen zum Nachreichen weiterer Beweismittel wies sie – unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab. Zugleich lud sie das SEM zur Vernehmlassung
bis am 6. November 2015 ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 stellte das SEM fest, die
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Im Übrigen nahm
es dahingehend Stellung, dass es einzig die Glaubhaftigkeit der behaupte-
ten Schlüsselrolle und die daraus sich ergebenden Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden in Abrede gestellt habe.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM
zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik.
F.c Mit Replik vom 4. Dezember 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des SEM und liess als Beilage ein per E-Mail vom
3. Dezember 2015 übermitteltes Unterstützungsschreiben (...) des Be-
schwerdeführers einreichen, in welchem er um Zeit bittet, um weitere Be-
weismittel einreichen zu können und ausführt, die Familie des Beschwer-
deführers, insbesondere er als (...), werde immer wieder aufgesucht und
bedroht, weil man nach seinem (...) suche.
G.
Der Beschwerdeführer liess am 6. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens
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des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Sri Lanka, F._______,
vom 5. Januar 2016 einreichen.
H.
Am 20. Januar, 26. Mai, 13. Juni und 30. November 2016 liess der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel einreichen:
das Schreiben des (…) H._______ vom 30. September 2015, dass
die Familie des Beschwerdeführers in I._______ sehr respektiert sei
und der (...) aufgrund seiner Selbstverteidigung an den Unruhen vom
(…) bedroht werde im Original (Beilage 11)
das Schreiben (...) des Beschwerdeführers, J._______, vom 3. De-
zember 2015 im Original, Beilage 12)
einen „Extract Information Book“ K._______ Police Station vom
1. Mai 2016 samt Übersetzung über die Strafanzeige betreffend tele-
fonisch ausgesprochener Morddrohungen durch Unbekannte (Origi-
nal, Beilage 16; Übersetzung Beilage 15)
das Schreiben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers in
Sri Lanka, F._______, vom 5. Januar 2016 im Original (Beilage 17)
einen Brief des Präsidenten der (...) vom 18. Januar 2016, der bestä-
tigt, der Beschwerdeführer sei am Vorfall vom (…) in (...) gewesen
und sei sowohl seitens der BBS als auch der sri-lankischen Behörden
gefährdet (Original, Beilage 18)
eine CD mit Videos, Bildern und einem Text samt Übersetzung über
die Aggressivität der BBS gegenüber der muslimischen Minderheit in
Sri Lanka (Beilagen 20 und 21)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass es sich bei den Kernvorbringen des Beschwerdeführers klar
und unmissverständlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, bei dem er
selbst Erlebtes und frei Erfundenes zusammengetragen habe, um sein
Asylgesuch zu untermauern. Erste Zweifel ergäben sich bereits aus der bei
der Anhörung fast gänzlich fehlenden Erwähnung der bei der BzP noch als
Täter bezichtigten Angehörigen der STF. Das zudem erst bei der Anhörung
genannte Verfolgungsmotiv, er sei Zeuge der Erschiessung zweier Lei-
densgenossen gewesen, stärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen. Bei der BzP habe er noch gesagt, ihm sei die Mitglied-
schaft in einer (…)-Gruppierung unterstellt worden. Selbst nach Aufforde-
rung zu einer detaillierten Beschreibung der Flucht aus (...) nach der Er-
schiessung seiner zwei Gefährten habe sich seine Schilderung in Allge-
meinplätzen erschöpft, und er habe nicht einmal mehr berichten können,
ob er dem sicheren Tod durch einen Sprung durch ein Fenster oder einen
Sprint durch die Hintertür (...) entronnen sei. Zudem deckten sich seine
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Seite 8
Schilderungen zu den Ereignissen in B._______ vom (…) nur bedingt mit
den von der Vorinstanz zusammengetragenen Informationen. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er Mitte (…) tatsächlich in B._______ zugegen ge-
wesen sei und vielleicht gar an den blutigen Ausschreitungen teilgenom-
men habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass ihm dabei
eine Schlüsselrolle zugekommen sei, die zu der geltend gemachten Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden geführt habe. Er mache ferner
Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnah-
men durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entzie-
hen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.
4.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbrin-
gen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf angebliche Widersprüche in den
Befragungsprotokollen verwiesen. Aufgrund der Fluchtpanik sei es nach-
vollziehbar, dass er sich nicht mehr daran erinnere, ob er durch ein zerstör-
tes Fenster oder eine zerstörte Tür geflüchtet sei. Es sei nicht relevant, ob
er die STF der Armee oder der Polizei zugeordnet habe, da sich in beiden
Fällen eine staatliche Unterstützung beziehungsweise Beteiligung an den
Ausschreitungen in B._______ offenbare. Er sei als Augenzeuge von Mor-
den in (...) in Gefahr vor staatlicher Verfolgung, zumal die Regierung in of-
fiziellen Verlautbarungen nur von Todesschüssen auf der Strasse gespro-
chen habe und Wert darauf lege, die Religionen zu respektieren und (…)
zu verschonen. Es sei fraglich, ob die Vorfälle in B._______ zutreffend er-
fasst und wiedergegeben worden seien. Es seien damals Fotos und Videos
gemacht worden, welche seine Identifizierung ermöglichten. Im Zeitpunkt
seiner Ausreise hätten asylrelevante Fluchtgründe vorgelegen. Er sei auch
nach seiner Ausreise weiterhin vom CID gesucht worden, so dass die Ver-
folgungsgefahr auch aktuell sei.
Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen,
dass die Rückkehr unzulässig, eventuell unzumutbar sei. Er erhalte von
staatlicher Seite keinen Schutz, wenn er von Mitgliedern der BBS angegrif-
fen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der Su-
che durch das CID nicht. Personen mit vermuteten (…)-Verbindungen wür-
den immer noch gesucht und verhaftet.
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Seite 9
5.
5.1 Was die Unruhen in B._______ von Mitte (…) betrifft, auf die der Be-
schwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung zurückführt, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss:
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz selbst nicht veran-
lasst sieht, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich Mitte (…) in
B._______ aufgehalten und allenfalls auch an den blutigen Ausschreitun-
gen teilgenommen habe. Sie räumt dann auch noch ein, dem Beschwer-
deführer könne sein Unwissen darüber, dass die STF eine Eliteeinheit der
Polizei und nicht der Armee sei, nicht zur Last gelegt werden. Es gibt auch
einzelne Unstimmigkeiten, die, wie der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe zutreffend einwendet, zu Unrecht erhoben werden. So ver-
mochte er etwa zur Frage, wie er aus (...) geflüchtet sei, anschaulich dar-
zulegen, dass er nicht den grossen Eingang benutzt habe, weil davor Mili-
tärpersonen gestanden hätten, sondern das Gebäude auf der Seite verlas-
sen habe; nachdem er Schüsse gehört habe, habe er grosse Angst gehabt
und sei weggerannt (A12/13 F99). Angesichts dieser Umstände ist ohne
weiteres nachvollziehbar, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob die
Fluchtlücke nun ein Fenster oder eine Türe war, zumal er diese Ungewiss-
heit von sich aus nennt, und nicht etwa unterschiedlich auf präzise Fragen
antwortet. Befragt zu den detaillierten Umständen rund um die Erschies-
sung der zwei Muslime, beschrieb der Beschwerdeführer die Vorkomm-
nisse detailliert und seine Schilderung ist gekennzeichnet von etlichen Re-
alzeichen (A12/13 F95-98). Es ist demzufolge auch nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer die von ihm in (...) geltend gemachten Ereig-
nisse miterlebt hat.
5.1.2 Demgegenüber ist dem SEM zuzustimmen, wenn es darauf hinweist,
der Beschwerdeführer habe nur bedingt stimmige Äusserungen über die
Gründe des urplötzlichen Interesses der sri-lankischen Behörden an ihm
gemacht. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen und Protokollhinweise
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ein unauflösbarer Wi-
derspruch ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage des Beschwerde-
führers anlässlich der BzP, dass das (...) in dem er gearbeitet habe, völlig
zerstört worden sei (A3/10 F7.02) einerseits und seiner Angabe bei der An-
hörung, seine ehemalige Arbeitsstätte stehe noch (A12/6 F53). Angespro-
chen auf die Unvereinbarkeit seiner beiden Aussagen äusserte er sich da-
hingehend, dass er auch bei der BzP gesagt habe, das (...) sei teilweise
beschädigt worden, aber nicht so stark, was aber den Widerspruch ebenso
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Seite 10
wenig erklären kann, wie seine übrigen Aussagen (A12/120 F153ff.). Wei-
ter erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer genau das (...), in dem er
kurz vor seiner Ausreise während drei Monaten gearbeitet und gelebt habe,
und wo er auch direkt mit den die Ausreise begründenden Umständen kon-
frontiert wurde, bei der Aufzählung seiner Aufenthaltsorte anlässlich der
BzP nicht nannte, während er ansonsten detailliert Auskunft gab, und im
Übrigen auch die Adresse nicht kannte (A3/5 F2.01 f.; A12/4 F23-F28).
Zu Recht verweist das SEM in der Verfügung auf weitere Unstimmigkeiten.
So vermag der Beschwerdeführer nichts Genaues beziehungsweise nur
Widersprüchliches und Ausweichendes über seine persönliche Beteiligung
an den Unruhen am (…) beziehungsweise betreffend die Verteidigung ge-
gen den Demonstrationszug der BBS zu berichten. Trotz mehrmaligen
Nachfragen blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer vom
Dach (...) und von (...) aus nur Steine oder auch Molotow-Cocktail-Fla-
schen geworfen habe (A12/12 F86, 88 und 91), und ob er dabei gezielt
jemanden oder etwas habe treffen wollen (A12/14 f. F109-F114). Aus den
Befragungsprotokollen geht aber jedenfalls hervor, dass der Beschwerde-
führer nicht habe als (…) wahrgenommen werden wollen und auch nie so
bezeichnet worden sei (A12/15f. F116-F119). Insgesamt besteht kein An-
lass zur Annahme, dem Beschwerdeführer sei bei den Ereignissen im (…)
in irgendeiner Weise eine Schlüsselrolle zugekommen. Auch äusserte er
sich klar dahingehend, dass die Soldaten in (...) ihn nicht gekannt hätten,
er sich ihnen gegenüber auch nicht habe identifizieren müssen, und sie
auch nicht aus diesem Ort gewesen seien (A12/14 F106-F108). Selbst
wenn der Beschwerdeführer auf allfälligen Fotos und Videos abgebildet
worden wäre – wie von ihm behauptet beziehungsweise nur vermutet, aber
zu keinem Zeitpunkt mit konkreten Belegen untermauert (A12/18 F142 und
F143) – hätten die sri-lankischen Behörden ihn kaum alleine gestützt auf
diesen Materialien mit Namen und Adresse identifizieren können. Auch
dass ihn eventuell jemand verraten habe, ist eine reine Vermutung (A3/11
F7.02; A12/18 F142 und F144). Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch
nirgends konkret darzutun vermag, dass Mitglieder der BBS ihn persönlich
identifiziert hätten.
5.1.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
zwar möglicherweise Mitte (…) in B._______ aufgehalten und allenfalls gar
an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen hat sowie in (...) anwesend
war. Demgegenüber vermochte er nicht glaubhaft darzutun, dass er ins
Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten wäre.
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Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die sri-lankischen Behör-
den hätten auch nach den Vorfällen Mitte (…) in B._______ ein grosses
Interesse an ihm bekundet.
5.2.1 Er erwähnte bereits bei der BzP, er sei Ende (…) 2014, als er sich in
E._______ bei Verwandten aufgehalten habe, zu Hause gesucht worden.
Am Anfang hätten sich in zivil gekleidete Personen nach ihm erkundigt und
sich dabei als entfernte Bekannte ausgegeben. Er habe dann erfahren,
dass ihn die Sicherheitskräfte reinzulegen versuchten, indem sie ihn be-
schuldigten, Mitglied einer (…)-Gruppierung zu sein (A3/9 F7.01). Bei der
Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr zurück-
haltend – er wisse nicht genau, wer nach ihm gesucht habe, zunächst nor-
male Zivilisten, die angegeben hätten, ihn zu kennen, dann unbekannte
Personen, wer genau wisse er eigentlich nicht, man gehe aber davon aus,
es habe sich um CID-Personen gehandelt, entweder von der Polizei oder
vom zivilen Militär (A12/16f. F120-F122, F129). Mit diesen vagen Äusse-
rungen vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht glaubhaft darzu-
tun, er sei in asylrechtlich erheblicher Weise von den heimatlichen Behör-
den gesucht worden.
5.2.2 Auf Beschwerdestufe liess der Beschwerdeführer dann geltend ma-
chen, Ende Dezember 2014, als er sich schon in der Schweiz befunden
habe, sei sein (...) von den unbekannten Personen aufgesucht worden (vgl.
act. 1 S. 3 und 6; auch bereits A3/11 F7.02; A12/17 F131f. und S. 22 F165;
act. 1 S. 3 und S. 6), auch weiterhin werde der (...) bedroht und es werde
nach seinem (...) gesucht. Dazu reicht er als Beweismittel einen Polizeirap-
port über die durch seinen (...) zur Anzeige gebrachten dreimaligen telefo-
nischen Drohungen durch Unbekannte zu den Akten. Darin wird allerdings
einzig bestätigt, dass die Aussagen (...) des Beschwerdeführers korrekt
aufgenommen worden seien. Dieser konnte somit frei über deren Inhalt
bestimmen, machte im Übrigen auch gerade nicht geltend, der (...) sei in
den letzten eineinhalb Jahren regelmässig gesucht worden. Ferner ist dem
Rapport zu entnehmen, dass (...) des Beschwerdeführers nicht wisse, wes-
halb diese unbekannten Personen seinen (...) mit dem Tode bedrohten.
Auch mit den weiteren Beweismitteln kann der Beschwerdeführer eine in
irgend einer Weise asylrechtlich erhebliche gezielte Suche nach ihm nicht
glaubhaft machen, sei es, weil sie einzig die allgemeinen Lage von durch
die BBS bedrohten Muslimen in Sri Lanka thematisieren und damit von
vornherein nicht geeignet sind, eine gezielte Verfolgung des Beschwerde-
führers zu belegen (vgl. etwa act. 12 Beilage 20), sei es, weil sie sich mit
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Seite 12
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers seit Dezember 2014
gar nicht erst befassen.
5.2.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Name sei auf einer
„schwarzen Liste“ (oder […]-Liste) vermerkt, da er Zeuge der Mordfälle in
(...) gewesen sei, und weil die Militärpersonen gesehen hätten, dass er mit
Steinen geworfen habe (A3/9 F7.01; A12/10 F65-F69), bestehen auch die
diesbezüglichen Vorbringen aus vagen Vermutungen. So wisse er nicht,
wer diese „schwarze Liste“ erstellt habe, und auch sein Arbeitgeber, von
dem die Information letztlich stamme, habe sie nie gesehen (A12/16 F125-
F128). Insgesamt sind diese Behauptungen zu abstrakt, als dass sich da-
raus auf eine in diesem Zusammenhang drohende Gefährdung des Be-
schwerdeführers schliessen liesse. Zu Recht verweist die Vorinstanz in der
Vernehmlassung im Übrigen darauf, dass, wäre der Vorfall in (...), die will-
kürliche Erschiessung also der beiden Muslime, bereits einer breiten Öf-
fentlichkeit bekannt geworden – wie der Beschwerdeführer das behauptet
– er seine Rolle als Kronzeuge eh längst verloren hätte. Bezeichnender-
weise wurde denn auch bis heute kein entsprechendes Beweismittel nach-
gereicht, das ein gegenüber dem Beschwerdeführer eröffnetes Gerichts-
verfahren belegen würde (vgl. Sachverhalt Bst. G).
5.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun,
dass er aufgrund der Unruhen in B._______ in den Fokus der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte geraten und in diesem Zusammenhang von ihnen
gesucht worden wäre. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer
somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vor-
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liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer macht keine Asylgründe geltend, die in irgend-
einer Weise im Zusammenhang mit den LTTE zu sehen sind. Die Ceylon
Mauren gelten als in Sri Lanka äusserst gut integriert, sprechen tamilisch
oder singhalesisch und sind als im Bürgerkrieg nicht eigentliche Beteiligte
vielmehr als Opfer der LTTE zu betrachten, und nicht als deren Verbün-
dete; so wurden sie in den 1990-er Jahren in grosser Anzahl von den LTTE
aus der Nordprovinz vertrieben, da die LTTE davon ausgingen, die Ange-
hörigen dieser muslimischen Minderheit unterstützten ihre Sache nicht hin-
reichend. Weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheitseth-
nie noch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit für sich alleine, gehört
der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Zwar könnten
sein bald (…) Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch
bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erre-
gen. Trotz der seinen Angaben zufolge illegal erfolgten Ausreise aus Sri
Lanka besteht allerdings kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Nachteile zu be-
fürchten, zumal, wie gesagt, nicht ersichtlich ist, wieso er unter dem Aspekt
LTTE die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen
sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lanki-
sche Behörden beziehungsweise durch die sri-lankische Armee, die STF
oder die CID vorzubringen versuchte, vermochte er weder darzutun, dass
er im Zusammenhang mit den Ereignissen von B._______ in den Fokus
der Sicherheitskräfte geraten wäre noch, dass er auf einer „schwarzen
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Liste“ beziehungsweise „(…)-Liste“ stehen würde. Gestützt auf diese Ein-
schätzung ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen
würde, von den sri-lankischen Behörden als ernsthafter Regimegegner ein-
gestuft zu werden.
6.3 Zwar stellt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Novem-
ber 2016 zutreffend fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Refe-
renzurteil E-1866/2015 den Fokus hauptsächlich auf den Tamilenkonflikt
im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Krieg gelegt. Das ergibt sich
bereits daraus, dass eine überwiegende Mehrheit der Asyl suchenden Per-
sonen aus Sri Lanka Gründe in diesem Kontext vorbringen. Nichts desto
trotz nimmt das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt von Art. 3
AsylG Einzelfallprüfungen vor, so auch vorliegend.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seitens der BBS pri-
vate Verfolgung zu befürchten, ist folgendes festzuhalten:
Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf eine
interne Schutzalternative zutreffenderweise festhielt, waren die Ereignisse
vom (…) regional beschränkt auf B._______ und Umgebung. Sollte der
Beschwerdeführer tatsächlich seitens der BBS konkret bedroht werden –
allerdings kann er diesbezüglich, wie bereits erwähnt, genau so wenig Kon-
kretes beibringen wie in Bezug auf die angeblich seitens der staatlichen
Behörden drohenden Massnahmen – könnte er sich durch eine ohne wei-
teres zumutbare Verlegung seines Wohnsitzes zurück nach L._______, wo
er von seiner Geburt bis Ende Februar 2014 gelebt habe (A3/5 F2.01 und
A12/2 F4-F7), und wo seine ganze Familie – (…) und weitere Ver-
wandte – noch immer wohnen würden, oder insbesondere auch nach
D._______, wo seine (…) wohnhaft sei, entziehen. Mit Blick darauf, dass
im Februar 2016 M._______ – ein ranghohes Mitglied der BBS (…) zu den
Unruhen in B._______ vom (…) und bei diesen Ereignissen eine massge-
bende Rolle gespielt hatte – in Untersuchungshaft genommen wurde, kann
aber auch nicht geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden arbeite-
ten mit der BBS zusammen beziehungsweise seien nicht bereit, vor Über-
griffen von deren Mitgliedern Schutz zu gewähren ([…], abgerufen am
04.04.2017).
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
für den aktuellen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger, asylrecht-
lich erheblicher Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
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Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzu-
folge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen – und insbesondere nicht als Tamile und nicht im
Kontext LTTE –, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen. Soweit er, pauschal allerdings nur, auf allfällige Racheaktionen von
Mitgliedern der BBS verweist, ist, wie in E. 6.3 bereits festgehalten, davon
auszugehen, solche Bedrohungen wären regional beschränkt und der sri-
lankische Staat wäre gewillt und fähig, dagegen Schutz zu bieten.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bun-
desverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2)
weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz
(L._______), von wo der Beschwerdeführer stammt und wo er – abgese-
hen von einem dreieinhalb-monatigem Aufenthalt in B._______ aus beruf-
lichen Gründen – sein ganzes Leben verbracht hat, grundsätzlich zumutbar
sei. Auch der Wegweisungsvollzug in die Westprovinz (D._______), wo
seine (...) wohnt, ist im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden können.
In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer im L._______ über
ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation
verfüge und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Das
ist in jeder Hinsicht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem
L._______ (Zentralprovinz), verfügt dort über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz, wobei der zuständige (…) bestätigt, bei der Familie des Be-
schwerdeführers handle es sich um eine respektierte und angesehene (vgl.
Bestätigungsschreiben vom 30. September 2015). Darüber hinaus verfügt
der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung mit einem A-Levels-Ab-
schluss und war im (...) tätig, so dass er ohne weiteres auch beruflich wie-
der Fuss fassen kann.
Auch in D._______, wo seine (...) lebt, besteht für den Beschwerdeführer
zweifelsohne die Möglichkeit – wie er dies ursprünglich geplant hatte
(A12/5 F36) –, sich niederzulassen.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenver-
fügung vom 22. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung
der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Okto-
ber 2015 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte
am 30. November 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2‘534.65 bei
einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein. Der ausgewiesene Aufwand und
das Honorar scheinen angemessen (Art. 9-14 VGKE), weshalb dem
Rechtsvertreter eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in diesem
Umfang auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in
der Höhe von Fr. 2‘534.65 aus.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner