B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6369/2019
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Jessica Gauch, AsyLex,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
E-6369/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
(…) illegal und gelangte am 19. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 24. Juli 2017 summarisch zur
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) und am 15. März
2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Ak-
ten A11/19).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei
eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe seit ihrer Geburt
bis zur Ausreise in B._______, gelebt.
Als Ausreisegrund gab sie an, sie habe nicht in den Militärdienst einrücken
wollen. Sie habe die Schule deshalb in der elften Klasse abgebrochen, da-
mit sie nicht nach Sawa habe gehen müssen. Ein Aufgebot für den Militär-
dienst oder die militärische Grundausbildung habe sie nie erhalten. Es
habe in Eritrea aber viele Razzien gegeben und irgendwann hätte sie nach
Sawa gehen müssen. Mit den Behörden habe sie bis zur ihrer Ausreise nie
Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Ihr Leben und
das ihrer Familie sei davon abgesehen aber sehr schlecht gewesen. Sie
hätten lediglich Tiere gehabt und seien von der Landwirtschaft abhängig
gewesen. Sie habe ihre Eltern vom Ausland aus unterstützen wollen.
Den ersten Versuch illegal aus Eritrea auszureisen, habe sie zusammen
mit weiteren Personen abgebrochen, da Soldaten in der Nähe gewesen
seien und sie nicht hätten riskieren wollen, aufgegriffen zu werden. Von
ihren Ausreiseplänen habe niemand gewusst, und sie wisse auch nicht, ob
die Soldaten sie gesehen hätten. Sie habe aber danach Angst vor einer
Verhaftung gehabt, weshalb sie nicht mehr zur Schule zurückgekehrt sei.
Der zweite Ausreiseversuch rund einen Monat nach dem ersten sei gelun-
gen.
Zu ihren familiären Umständen gab sie an, ihr Vater sei oft abwesend ge-
wesen, weil er für die Behörden habe arbeiten müssen. Er sei von ihnen
gezwungen worden, eine Waffe zu tragen. Da er krank gewesen sei und
für seine Familie habe aufkommen müssen, habe er sich von diesem
Dienst befreien lassen wollen, aber die Behörden hätten seinem Ersuchen
nicht stattgegeben. Die meisten ihrer Geschwister hätten Eritrea ebenfalls
bereits verlassen. Drei ihrer Brüder, deren Flüchtlingseigenschaft teilweise
bereits anerkannt sei, befänden sich in C._______, D._______ und
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E._______. Sie seien aus dem Militärdienst geflohen. Deswegen habe ihre
Familie den Behörden Geld bezahlen müssen, ansonsten Haft gedroht
hätte. Eine weitere Schwester sei ebenfalls ausgereist und eine andere
lebe noch in F._______. Darüber hinaus lebten noch weitere Verwandte in
Eritrea.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 – eröffnet am 5. November 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragt deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht
die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin nebst der Vollmacht diverse
Kopien der Verfahrensakten einreichen.
D.
Am 5. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen
Auszug einer Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich,
auf das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses näher
einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, weder die geltend gemachte Befürchtung der Be-
schwerdeführerin nach Sawa respektive in den Militärdienst eingezogen zu
werden noch ihre illegale Ausreise aus Eritrea seien asylrelevant. Die Weg-
weisung erachtet sie für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumut-
bar und möglich. Für die detaillierte Begründung kann auf die Akten ver-
wiesen werden.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ihre Furcht vor dem eritre-
ischen Militärdienst sei sehr wohl begründet, und zwar unabhängig davon,
ob sie bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder nicht. Dem Mi-
litärdienst habe sie nur entkommen können, da sie rechtzeitig geflohen sei.
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Im Falle einer Rückkehr würde sie flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len ausgesetzt. Insbesondere drohe ihr eine Reflexverfolgung. Auch wenn
die Beschwerdeführerin keinerlei vorbestehenden Kontakt zu den eritrei-
schen Behörden geltend machen könne, sei dies bei ihren Familienmitglie-
dern unbestrittenermassen anders. Alle drei Brüder würden im Ausland le-
ben, seien aus dem Militärdienst desertiert und verfügten mittlerweile über
den Flüchtlingsstatus. Es sei offensichtlich, dass ihr der Einzug in den Mi-
litärdienst drohe beziehungsweise sie anstelle ihrer Brüder wegen deren
Desertion bestraft werde. Die Familie sei aus demselben Grund bereits zu
einer Geldzahlung gezwungen beziehungsweise unter Druck gesetzt wor-
den, und es liege nahe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
dasselbe Schicksal drohe. Das SEM habe der Beschwerdeführerin in der
Anhörung diesbezüglich nur wenige Fragen gestellt, was eine ungenü-
gende Sachverhaltsabklärung darstelle. Gar nicht berücksichtigt habe die
Vorinstanz zudem eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung, wel-
che ihr im Fall einer Rückkehr bei einem Einzug ins Militär klarerweise be-
vorstehen würde. Damit habe das SEM nicht nur die frauenspezifischen
Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht beachtet, son-
dern auch Art. 60 und Art. 61 Abs. 2 Übereinkommen des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Ge-
walt (Istanbul Konvention; SR 0.311.35) verletzt. Es komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin, illegal ausgereist sei. Aufgrund der Desertion ihrer
Brüder und ihres gescheiterten Ausreiseversuchs lägen zusätzliche An-
knüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung vor, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zum
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft führten.
7.
7.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Ein-
wände finden in den Akten keine Stütze.
7.2 Das SEM hat der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer in der Rechts-
mitteleingabe geäusserten Ansicht – hinreichend Gelegenheit gegeben,
sich zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund der Desertion ihrer Brüder zu
äussern. So stellte es explizit mehrere Fragen zu den Gründen der Aus-
reise ihrer Geschwister, den Umständen des Militärdienstes der Brüder so-
wie der Folgen für sie und ihre Familie wegen deren Flucht (vgl. A11 F57-
68). An mehreren Stellen forderte die SEM-Mitarbeiterin die Beschwerde-
führerin sogar auf, mehr zu berichten beziehungsweise den Sachverhalt zu
präzisieren (vgl. insb. A11 F59, F63 f.). Auch darüber hinaus räumte sie ihr
mit offenen Fragen weitgehende Möglichkeiten ein, allfällige Probleme mit
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den Behörden aufgrund ihrer eigenen Person oder wegen ihrer Familie
darzulegen (vgl. insb. A11 F78 ff., F132f.). Dennoch fielen die Antworten
der Beschwerdeführerin wiederholt knapp aus, was aber nicht der Vo-
rinstanz anzulasten ist.
Auch im Zusammenhang mit möglichen geschlechtsspezifischen Flucht-
gründen ist keine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens diesbezüglich keine individuellen Vorbringen geltend und sol-
che werden auch auf Beschwerdeebene nicht konkret vorgebracht, wes-
halb das SEM nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen durchzuführen
oder über die in der Verfügung dargelegten Ausführungen hinaus Abwä-
gungen zu treffen. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Auf-
hebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden.
7.3 Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Ver-
fügung rechtfertigen würden. Vielmehr ist das SEM seiner Untersuchungs-
und Begründungspflicht nachgekommen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann in materieller Hinsicht
in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen.
8.2 Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea behördliche Nachteile erfahren zu haben oder mit den militärischen Be-
hörden in Kontakt gewesen zu sein. Vielmehr bestätigte sie auf Beschwer-
deebene noch, keinerlei vorbestandenen behördlichen Kontakte gehabt zu
haben (vgl. ebd. Ziff. 16). Sie habe auch keinen Einberufungsbefehl zum
Militär erhalten. Ein für die Annahme eines asylrelevanten Entzugs vom
Militärdienst relevanter Kontakt mit den Behörden im Sinne der Rechtspre-
chung liegt demnach nicht vor (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3).
Das SEM erhebt demzufolge aber auch zu Recht Zweifel daran, ob die
Anforderungen an ein konkretes Risiko der Beschwerdeführerin, in den Na-
tionaldienst beziehungsweise in die militärische Grundausbildung eingezo-
gen zu werden, erfüllt seien. Immerhin erscheint ihre Befürchtung ange-
sichts ihres Alters aber plausibel, und eine Einziehung in den National-
dienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ist nicht ausgeschlossen. Diese
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Seite 8
Möglichkeit für sich alleine ist jedoch, wie vom SEM ebenfalls zutreffend
festgehalten, und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht,
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, die Frage, ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungs-
weise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und D- 2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 13.2 [als Referenzurteile publiziert]). Die Beschwerdeführerin
bringt zwar am Rande vor, ein Einzug in den Nationaldienst könnte bei ihr
auch drohen als Ersatz für ihre desertierten Brüder. Dafür gibt es aber auf-
grund des unter der nachfolgenden Erwägung 8.3 Gesagten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfäl-
liger Einzug in den Nationaldienst in ihrem Falle aus asylrechtlich erhebli-
chen Motiven erfolgen würde; dies gilt auch in Berücksichtigung dessen,
dass es sich bei ihr um eine Frau handelt.
8.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung
aufgrund ihrer desertierten Brüder betrifft, so ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihren Befragungen keine persönlichen Probleme we-
gen ihrer Geschwister geltend machte. Sie wies zwar darauf hin, dass ihre
Familie nach der Desertion einer der Brüder unter Androhung von Gefäng-
nis habe Geld bezahlen müssen, weitere Behelligungen seien in der Folge
aber nicht mehr eingetreten (vgl. A11 F62 ff.). Da die Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihre Familienmitglieder ausser der genannten Geldstrafe
keine Konsequenzen wegen der Ausreise beziehungsweise angeblichen
Desertion ihrer Brüder hatte, liegen keine konkreten Hinweise dafür vor,
dass ihr deswegen im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen
würden. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hin-
weis, die Brüder seien in den jeweiligen Aufenthaltsländern als Flüchtlinge
anerkannt worden, nichts. Vielmehr fehlen konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme einer drohenden Reflexverfolgung.
8.4 Das SEM hat zu Recht auch das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise verneint.
Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die langjährige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
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nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Demnach ist
nach aktueller Praxis nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor inten-
siven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszu-
gehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5).
Bei der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren
zu verneinen. Alleine der Umstand, dass sie aufgrund ihres Alters möglich-
erweise künftig in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, reicht
dazu nicht aus, auch in Berücksichtigung dessen, dass es sich bei ihr um
eine Frau handelt. Entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe stellt
ferner weder die Desertation ihrer Brüder noch der erste gescheiterte
Fluchtversuch einen solchen Anknüpfungspunkt dar. Bezüglich Letzterem
hatte die Beschwerdeführerin angegeben, den ersten Fluchtversuch abge-
brochen zu haben, weil sie in der Ferne Soldaten gesehen hätten; ob diese
sie (die Beschwerdeführerin) bei ihrem Ausreiseversuch entdeckt hätten,
wisse sie nicht. Den Befragungsprotokollen ist sodann nicht zu entnehmen,
dass das Ereignis für sie negative Folgen gehabt hätte (vgl. A11 F, 21, F92
ff., insb. F96, F108 ff.). Es ist deshalb insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdeführerin mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den heimatlichen Behörden als
missliebige Person erkannt werden sollte.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. We-
der die konkreten Vorbringen noch die allgemeine Kritik an der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung
etwas zu ändern.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen
Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den fol-
genden Erwägungen (E. 11.2) bejaht.
11.2
11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
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Seite 11
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung – auch für Frauen – nicht derart flächendeckend sind, dass jede
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe da-
her auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmensch-
lichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 12
12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Auch unter diesem Aspekt ist vorab festzuhalten, dass die Annahme einer
Verletzung der genannten Normen schon daran scheitern dürfte, dass nicht
hinreichende Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführerin würde
umgehend nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in den Nationaldienst
eingezogen. Selbst wenn sie aber möglicherweise einberufen würde, ste-
hen nach dem unter E. 11.2.1 und E. 11.2.2 Ausgeführten einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der ver-
fügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Dies gilt
selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführerin würde in den militäri-
schen Zweig des Nationaldienstes – inklusive Grundausbildung – eingezo-
gen, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Gericht – gestützt auf
entsprechende Quellen – davon ausgeht, die überwiegende Zahl der
dienstpflichtigen Personen arbeite in zivilen Bereichen des eritreischen Na-
tionaldienstes (vgl. a.a.O., E. 5.1.5).
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Seite 13
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Daran ändert weder die gel-
tend gemachte Desertion ihrer Brüder noch der pauschale Hinweis auf eine
allfällige geschlechtsspezifische Benachteiligung im Rahmen einer mögli-
chen Einziehung in den Militärdienst etwas. Der Einwand, es läge eine Ver-
letzung von Art. 60 und Art. 61 Abs. 2 Istanbul Konvention vor, vermag –
unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genann-
ten Normen – entsprechend nichts zu bewirken. Schliesslich führt auch die
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen
Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
12.2 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.7).
12.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu führen. Alleine der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, ändert auch unter die-
sem Aspekt nichts an der Einschätzung.
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Seite 14
13.3
13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht
länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei besonderen individu-
ellen Umständen aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausge-
gangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu
beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
13.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge akten-
kundig gesunde Frau. Sie verfügt in Eritrea noch über ihre Eltern und eine
Schwester sowie weitere Verwandte und wohl auch ein darüber hinaus ge-
hendes soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen
kann. In finanzieller Hinsicht kann sie möglicherweise auch auf ihre im Aus-
land lebenden Brüder zählen. Zwar hatte sie angegeben, das Leben, wo
sie von der Landwirtschaft abhängig gewesen sei, sei schwierig gewesen,
und ihre Absicht sei es, die Eltern unterstützen zu können. Dies alleine ver-
mag allerdings eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen, und es ist
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne auch nach einer Rück-
kehr durch die Bewirtschaftung der Felder und Tiere für den Lebensunter-
halt aufkommen (vgl. A11 F35 ff.). Schliesslich ist auch davon auszugehen,
ihre in verschiedenen europäischen Staaten lebenden Brüder könnten sie
nötigenfalls finanziell unterstützen. Sonstige besondere individuelle Um-
stände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen
werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine Rückkehr nach Erit-
rea für sie nicht einfach sein dürfte. Der Einwand auf Beschwerdeebene,
wonach ihr Vater gesundheitlich angeschlagen sei und ihre Eltern sie nicht
unterstützen könnten (vgl. ebd. Ziff. 27), vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
E-6369/2019
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ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
15.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung er-
wiesen hat. Sie hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und
diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: