B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6370/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 anerkannte das SEM den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Fami-
lienzusammenführung mit seiner Ehefrau und deren Sohn.
C.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 forderte das SEM den Beschwer-
deführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen auf, welche er nach
einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 5. Januar 2016 fristgerecht be-
antwortete.
D.
Nach weiteren Schriftwechseln lehnte das SEM mit Verfügung vom
15. September 2016 die Einreisebewilligungen und die entsprechenden
Gesuche um Familienasyl ab.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 15. September 2016 aufzuheben, das Gesuch um
Familienzusammenführung gutzuheissen, seiner Ehefrau und deren Sohn
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie derivativ Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis festge-
halten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren
Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Flucht-
umstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (BVGE 2012/32 E. 5.4.2,
Urteil des BVGer D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2, EMARK 2006
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Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). Als „Conditio sine qua non"
der Konzeption des Familienasyls gilt die Voraussetzung, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (Ur-
teile des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011
vom 22. Mai 2012 E. 4.1). Die Voraussetzung fehlt dann, wenn die Ge-
meinschaft zwar schon vor der Trennung bestand, sie aber tatsächlich nicht
(mehr) gelebt wurde (Urteil des BVGer E-7075/2014 vom 31. August 2015
E. 4.3.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG dient mithin weder der Aufnahme von neuen respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederauf-
nahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, ins-
bes. 5.4.2, Urteil des BVGer E-5071/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er von Oktober 2010 bis Feb-
ruar 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und deren Kind hatte (z. B.
SEM-Akten, B9, S. 2 f., Beschwerde, S. 3 f.). Seine Erklärungsversuche,
weshalb der Kontakt abgebrochen ist und weshalb dieser nicht früher wie-
der aufgenommen werden konnte, gehen ins Leere. Die Vorinstanz kommt
zutreffend zum Schluss, es handle sich um eine „zwischenzeitlich abge-
brochene Beziehung“ (angefochtene Verfügung, S. 2). Dabei verstösst sie
– entgegen der entsprechenden Rüge und in Einklang mit der ständigen
Praxis – nicht gegen Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. So
gab der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren weder seine
Ehefrau noch deren Kind an. Gemäss Personalienblatt ist er ledig (vom
Beschwerdeführer selbst ausgefülltes Personalienblatt, SEM-Akten, A1),
hat dies in der Befragung zur Person vom 18. Mai 2011 bestätigt, erwähnte
weder seine Ehefrau noch deren Kind und gab diese auch auf explizite
Nachfrage hin nicht an (SEM-Akten, A3, S. 1 ff. insb. S. 2). Einleitend zur
Anhörung vom 11. Oktober 2011 wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und
insbesondere darauf hingewiesen, dass er für seine Aussagen die Verant-
wortung zu tragen habe und unwahre Angaben negative Konsequenzen
haben können (SEM-Akten, A15, S. 2). Die Kenntnisnahme hiervon hat er
unterschriftlich bestätigt. Dennoch erwähnte er auch in dieser Befragung
seine Frau und deren Kind mit keinem Wort. Dieses Verhalten lässt offen-
sichtlich nicht auf eine unfreiwillig getrennte Familiengemeinschaft mit fest
beabsichtigter Familienvereinigung schliessen. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer im September 2010 die gemeinsame Wohnung verliess
und seinen Aufenthaltsort innerhalb Sri Lankas wechselte, ohne seine da-
mals angeblich noch mit ihm zusammenlebende Frau hierüber zu informie-
ren („Da meine Flucht ein relativ spontaner Entscheid war, wusste meine
Frau nichts davon“, SEM-Akten, B9, S. 2). Sodann war diese mit ihrem
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Kind von Dezember 2010 bis Januar 2015 in Indien, was der Beschwerde-
führer erst im Februar 2015 erfuhr (SEM-Akten, B9, S. 3). Als dieser im
Januar 2011 Sri Lanka verliess, wusste er mithin nicht, wo sich seine Frau
aufhielt. Dass seine Schwiegermutter darüber enttäuscht war, dass er ihre
Tochter „im Stich gelassen hatte“, untermauert die Schlussfolgerung einer
vor der Flucht in die Schweiz abgebrochenen Beziehung (SEM-Akten, B9,
S. 2). Eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2009 – die vorliegend nicht in
Frage gestellt wird – ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Dasselbe
ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen – das nach Erhalt des
Asylrechts zeitnah gestellte Gesuch um Familienzusammenführungsge-
suchs zeige, wie wichtig dem Beschwerdeführer die Rettung seiner Familie
sei; nach vierjährigem Unterbruch sei der Kontakt beidseitig wieder aufge-
nommen worden was beweise, dass der Beziehungsabbruch 2010 keines-
wegs aus freien Stücken geschehen sei – festzustellen (Beschwerde,
S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Aus-
führungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt
hat.
5.
Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: