B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6370/2019
Ur t e i l vom 1 0 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).
E-6370/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2019 auf dem Luftweg nach
Zürich und ersuchte am 7. November 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich
um Asyl. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde ihm die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für
die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. November 2019 und der An-
hörung vom 18. November 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China und habe bis
zu seiner Ausreise aus China in B._______ gewohnt. Er habe die höhere
Mittelschule abgeschlossen und danach die CAD-Software im Selbststu-
dium gelernt. Er sei als Wächter in C._______, D._______ und E._______
tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe er mit Hilfe eines Virtual Private
Network (VPN) die offizielle von der Regierung installierte Sicherheitssoft-
ware umgehen können und Zugang zu mehr Internetseiten gehabt. Am
10. Oktober 2016 habe er über sein Facebookkonto eine von ihm entwor-
fene neue Nationalflagge veröffentlicht. Aus Angst, die chinesischen Be-
hörden könnten seinen Beitrag entdecken, habe er sofort nach dem Hoch-
laden des Beitrags ein Visum für Thailand beantragt und sei am 12. No-
vember 2016 legal von China nach Thailand gereist. Sein erstes Facebook-
konto habe er ab dem Jahr 2017 nicht mehr brauchen können, da es von
den chinesischen Behörden entdeckt worden sei. In der Folge habe er ein
neues Face-bookkonto eröffnet und darauf in den Jahren 2017 bis 2019
weitere Einträge veröffentlicht. Zudem habe er in den Jahren 2017 und
2018 an Veranstaltungen der chinesischen Menschenrechtsgruppe teilge-
nommen und Bilder davon ins Internet gestellt. Nachdem er am 28. No-
vember 2018 Karikaturen des chinesischen Staatspräsidenten auf Face-
book hochgeladen habe, hätten die chinesischen Behörden seine Exfrau
aufgesucht und ihr mitgeteilt, er bekomme Schwierigkeiten, wenn er weiter
Bilder dieser Art veröffentliche. Weiter sei in Thailand, als er nicht zu Hause
gewesen sei, sein Laptop gehackt und seine Maus mit Klebstoff unbrauch-
bar gemacht worden. Seine in Thailand in den Jahren 2017 und 2018 ge-
stellten Asylgesuche seien abgelehnt worden. Ein weiteres Asylgesuch sei
noch in Bearbeitung. Am 25. September 2019 sei er von Bangkok über
Dubai nach Sarajevo geflogen. Am 2. November 2019 sei er nach Belgrad
und von dort aus am 6. November 2019 nach Zürich gereist.
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Als Beweismittel reichte er diverse Auszüge aus seinem aktuellen Face-
bookkonto ein.
C.
Mit Schreiben vom 21. November 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am
22. November 2019 reichte er eine Stellungnahme ein. Dieser waren zwei
Auszüge aus seinem Facebookkonto beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab und verfügte die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegwei-
sungsvollzug.
E.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme
sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kog-
nition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Ver-
letzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts respektive des Untersuchungsgrundsatzes sowie
der Begründungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (BVGE 2011/28
E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe seine politischen Aktivitäten bei der Glaubhaf-
tigkeit nach Art. 7 AsylG statt im Rahmen von Art. 3 AsylG geprüft.
Diese Rüge bezieht sich auf die Würdigung des Sachverhalts. Es handelt
sich somit um eine Frage der materiellen Beurteilung und stellt keine Ver-
letzung der Begründungspflicht dar.
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4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt nicht umfassend und sorgfältig geprüft, indem sie sich nicht mit den
eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Sie habe sich nicht
bemüht, die verschiedenen Facebookeinträge im Netz ausfindig zu ma-
chen, um so seine Aussagen verifizieren zu können. Insbesondere auf-
grund der auf Chinesisch eingereichten Beweismittel wären weitere Abklä-
rungen nötig gewesen. Ferner halte die Vorinstanz fest, die Überwachung
der chinesischen Behörden sei nicht belegt worden.
Dem Beschwerdeführer hätte es im Rahmen der Mitwirkungspflicht oble-
gen, die Facebookeinträge selber zu übersetzen. Die Vorinstanz stellte die
Facebookeinträge nicht grundsätzlich in Frage. Sie hielt indes die geltend
gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden aufgrund der Ein-
träge für unglaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Face-
bookeinträge nicht übersetzen liess. Ob es sich beim Beschwerdeführer
um eine Person handelt, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus den
Massen hervortritt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe sich
bei der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
statt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG gestützt.
Die Vorinstanz hat zwar in der Rechtsmittelbelehrung die falsche Geset-
zesbestimmung zitiert, aber die richtige Frist von fünf Tagen angesetzt. Die
Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer hieraus kein Nachteil entstanden ist.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht
aus, dass der Beschwerdeführer gelegentlich regimekritische Einträge auf
Facebook hochgeladen und in Thailand an verschiedenen Protestaktionen
teilgenommen habe. Fraglich sei jedoch, in welchem Ausmass diese Ver-
anstaltungen tatsächlich öffentlich durchgeführt und die Einträge veröffent-
licht worden seien. Zudem könne seinen Aussagen nicht entnommen wer-
den, dass er eine führende Rolle innegehabt habe. Die Vorinstanz gehe
nicht davon aus, dass ihm dadurch Nachteile entstanden seien. Die Be-
schädigung seines Computers in Thailand durch die chinesischen Behör-
den sei lediglich eine Vermutung und entspreche nicht der Realität. Ihm sei
es nicht gelungen, dies durch weitere Beweismittel zu belegen. Seine An-
gaben zum Besuch der chinesischen Behörden bei seinen Angehörigen in
B._______ überzeugten nicht.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine auf Facebook veröffentlichten
kritischen Beiträge seien nach wie vor einsehbar und es sei einfach, ihn zu
identifizieren. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er keinen Zeit-
raum angegeben habe oder nicht klar sei, ob die Fotos überhaupt veröf-
fentlicht worden seien, sei daher untauglich. Aus den eingereichten Fotos
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gehe klar hervor, dass er an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen
habe. Seit dem 1. Juli 2015 werde in China die Verbreitung von politischen
Informationen über das Internet nicht mehr mit einer Verwaltungsstrafe ge-
ahndet, sondern als strafrechtliches Delikt angesehen. Hinsichtlich der Be-
schädigung seines Computers könne ein unlogisches oder inkohärentes
Verhalten des Verfolgers dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet
werden. Er sei anlässlich des Besuchs der chinesischen Behörden bei sei-
ner Exfrau nicht anwesend gewesen, weshalb es für ihn schwierig sei, ge-
nauere Angaben zu machen. Durch seine Veröffentlichungen in den sozia-
len Medien und Teilnahme an Veranstaltungen der Menschenrechtsorga-
nisation mit regimekritischen Bannern in Thailand erfülle er überdies sub-
jektive Nachfluchtgründe. Er gehöre zudem der christlichen Glaubensge-
meinschaft an, welche in China teilweise massiver Verfolgung ausgesetzt
sei.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 10. Oktober 2016 in
China einen Facebookeintrag einer von ihm entworfenen chinesischen Na-
tionalflagge gepostet.
Dies hat er mittels eines Auszugs des Facebookeintrags mit einem Foto
des Nationalflaggenentwurfs glaubhaft gemacht. Allerdings fehlt es diesbe-
züglich an der Asylrelevanz. Bis zu seiner Ausreise aus China am 12. No-
vember 2016 konnte er sich unbehelligt in China aufhalten, er erhielt ein
Visum für Thailand und konnte ohne Schwierigkeiten legal ausreisen. Sei-
tens der chinesischen Behörden bestand somit kein asylrelevantes Verfol-
gungsinteresse.
7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nach seiner Aus-
reise aus China in den Jahren 2017 bis 2019 in Thailand diverse Face-
bookeinträge veröffentlicht sowie an Veranstaltungen teilgenommen, wel-
che von der chinesischen Menschenrechtsgruppe organisiert worden
seien. Zudem erklärte er, er sei in China Mitglied einer Hauskirche gewe-
sen und in Thailand getauft worden. Dies führe zusätzlich zu einer Ver-
schärfung seines Gefährdungsprofils.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
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dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE
2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Der Beschwerdeführer reichte diverse Auszüge seiner Facebookeinträge
ein. Sowohl hinsichtlich der Veröffentlichung seiner Facebookeinträge als
auch seiner Teilnahme an den Veranstaltungen ist mit der Vorinstanz von
der Glaubhaftigkeit auszugehen. Seine Vorbringen, nach der Veröffentli-
chung der Einträge sei sein Computer bei ihm zu Hause in Thailand von
den chinesischen Behörden beschädigt worden, überzeugen indes nicht.
Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, beruhen seine diesbezüglichen Anga-
ben lediglich auf einer Vermutung, welche er nicht belegen kann. Anlässlich
der Anhörung erklärte er zudem, seine Exfrau sei am 28. November 2018,
vier Tage nach seiner Veröffentlichung der Karikaturen des chinesischen
Staatspräsidenten, von den chinesischen Behörden aufgesucht worden.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses einschnei-
dende Ereignis anlässlich der Befragung unerwähnt liess, zumal ihm Kon-
sequenzen angedroht worden seien. Somit ist nicht glaubhaft, dass seine
Exfrau durch die chinesischen Behörden behelligt worden ist. Insgesamt
ist von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszu-
gehen, dass nicht anzunehmen ist, die chinesischen Behörden hätten von
seinen Facebookveröffentlichungen Kenntnis erhalten.
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer seine Konversion zur christlichen
Glaubensgemeinschaft nicht belegen. Selbst wenn ihm dies gelingen
würde, gab er nicht an, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis
erhalten hätten. Das Christentum zählt in China zu den fünf staatlich aner-
kannten Religionen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er
Mitglied einer unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbote-
nen Glaubensgemeinschaft sei, welche unter Strafe stehe
( abgerufen
am 06.12.2019). Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlun-
gen zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass er gemäss seinen eigenen Aussa-
gen erklärte, seine Religionszugehörigkeit sei nicht der Grund für sein Asyl-
gesuch.
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Dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen ist, zeigt sich auch dadurch, dass er beabsichtigte, am 7. Novem-
ber 2019 mit einem bereits gekauften Flugticket nach China zu reisen, und
den Flug lediglich deshalb nicht antrat, weil er durch die Behörden in Ös-
terreich daran gehindert wurde.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig (Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November
2019 E. 9.3).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 10
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In China herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt
(Urteil des BVGer D-2779/2018 vom 14. November 2019 E. 9.4.2).
Der Beschwerdeführer ist gesund, hat die höhere Mittelschule abgeschlos-
sen, ein CAD-Software Selbststudium absolviert und als Wächter gearbei-
tet. Hinzu kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
(Eltern, Sohn und Exfrau) in China verfügt, das ihn bei der Wiedereinglie-
derung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten
wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der
Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um
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Seite 11
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener