Abtei lung V
E-6371/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF
vom 3. Dezember 2002 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6371/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ersuchte am
16. August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für
sich, seine Ehefrau und ihre sieben Kinder um Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am gleichen Tag fand
in der Schweizer Botschaft in Ankara die Anhörung des Ehemannes zu
seinen Asylgründen statt.
B._______, ein Kurde aus C._______, Iran, machte im Wesentlichen
geltend, er gehöre dem D._______-Clan an, der aus Peshmergas
bestehe, welche enge Beziehungen zur Iran Kurdistan Democratic
Party (IKDP) habe. Er selber sei auch Mitglied der IKDP gewesen.
Deshalb sei er im Jahre 1979 oder 1980 festgenommen und zum Tode
verurteilt worden. Zwei seiner Brüder seien hingerichtet worden. Ihm
selber sei dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern im Jahre 1982
die Flucht gelungen. In der Folge sei er in die Türkei ausgereist, wo er
sich zusammen mit seiner Familie im Büro der IKDP in E._______
niedergelassen habe. Im Jahre 1991 seien er und seine Familie von
der türkischen Polizei zwecks Ausschaffung in den Iran mitgenommen
worden. Dies habe er dank der Hilfe eines Freundes verhindern
können. Daraufhin seien sie ins Dorf F._______ gezogen, wo sie wäh-
rend vier oder fünf Jahren geblieben seien und mit Hilfe seines Bru-
ders ein Haus gekauft hätten. Eines Tages sei die Polizei erschienen
und habe eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei seien Waffen
gefunden und gegen B._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden,
wobei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Er habe einer
Ausschaffung mit Hilfe seines Bruders entgehen können und habe sich
versteckt gehalten. Im Jahre 1997 sei er jedoch von der Polizei gefasst
und ins Gefängnis gebracht worden, wobei er nach Verbüssung von
zwanzig Monaten dank guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis
entlassen worden sei. In der Folge sei er zusammen mit seiner Familie
dank der Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bruders nach
G._______ umgezogen, wo sie in der Wohnung eines Bekannten
gelebt hätten. Auf eine entsprechende Frage gab B._______ an, drei
seiner Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFF mit
Begleitbrief vom 17. August 1999 das Anhörungsprotokoll, eine Kopie
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E-6371/2006
der Identitätskarte von B._______ und türkische Gerichtsakten be-
treffend die Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes. Die Botschaft
hielt zudem u.a. fest, dass B._______ einen grundsätzlich glaubwür-
digen, etwas verwirrten Eindruck gemacht habe. Die von ihm geltend
gemachten, weit zurückliegenden Ereignisse im Iran seien schwer zu
beurteilen, dürften jedoch in den Asylakten der Brüder in der Schweiz
überprüft werden können. Angesichts des Umstandes, dass sich
B._______ offenbar über lange Jahre illegal in der Türkei aufgehalten
habe, sei nicht erstaunlich, dass er in der Türkei Schwierigkeiten ge-
habt habe. Es würden Gerüchte kursieren, wonach iranische oder ira-
kische Staatsangehörige unbürokratisch in ihre Heimatländer zurück-
geschoben würden. An den eingereichten Gerichtsdokumenten seien
auf den ersten Blick keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu er-
kennen.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 das Asylgesuch ab und verweigerte B._______ und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz.
A.c Mit Eingabe vom 8. Oktober 1999 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragten B._______ und seine Familie die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene Beweismit-
tel eingereicht. Zudem wurden Ausführungen zur schwierigen Situation
von B._______ und seiner Familie in der Türkei gemacht. Mit Hinweis
auf ein Schreiben des UNHCR in Genf vom 21. August 1997 wurde
ausgeführt, B._______ habe beim UNHCR in Ankara ein Gesuch um
Anerkennung als Flüchtling eingereicht, das negativ entschieden
worden sei. Diesbezüglich seien Abklärungen beim UNHCR in Ankara
im Gange. Im Weiteren wurde um Beizug der Asylakten der drei in der
Schweiz wohnhaften Brüder von B._______ (N..., N..., N...) ersucht.
A.d Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom
20. Dezember 1999 die Abweisung der Beschwerde.
A.e Am 13. Januar 2000 ersuchte der Rechtsvertreter telefonisch um
prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. B._______ habe
wegen der für ihn gefährlichen Situation in der Türkei untertauchen
müssen.
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A.f Am 19. Januar 2000 beauftragte die ARK die Schweizerische Ver-
tretung in Teheran mit Abklärungen betreffend den von B._______
geltend gemachten Sachverhalt (Verurteilung zur Todesstrafe und
Flucht aus dem Gefängnis).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte die Vertretung in Teheran der
ARK das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
A.g Mit Urteil vom 19. September 2000 hiess die ARK die Beschwer-
de gut und hob die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 1999
auf. Gleichzeitig wurde das Bundesamt angewiesen, B._______ und
seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach voll-
ständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts neu über das
Asylgesuch zu entscheiden.
A.h B._______ und seine Familie reisten vorerst nach Bulgarien, wo
sie sich bei der Schweizerischen Vertretung in Sofia meldeten. Am
16. Mai 2001 reisten sie mit einem Visum in die Schweiz ein. Am
23. Mai 2001 wurden sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen summa-
risch befragt. Am 3. August 2001 (Beschwerdeführerin) respektive am
6. August 2001 (B._______) folgten die Befragungen durch die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ihr Ehemann sei im Iran festgenommen worden, weil er als
Peschmerga oft Peschmergaleute nach Hause eingeladen habe. Sie
und ihre Söhne hätten sich politisch nicht betätigt. Jedoch hätten sie
als Mitglieder die IKDP unterstützt, indem sie für sie gekocht habe. Sie
sei einmal, als sie ihren Ehemann im Gefängnis habe besuchen wol-
len, festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden, da ihr
Ehemann kurz zuvor aus dem Gefängnis entwichen sei. Man habe sie
geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt.
Sie sei schliesslich auf Kaution für sechs Monate freigelassen worden.
Zudem hätten die Behörden auch ihre Söhne festgenommen.
H._______ sei drei Monate und zehn Tage, und I._______ für kürzere
Zeit festgehalten worden. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit
ihren Kindern in die Türkei, nach E._______ gereist, wo sie ihren
Ehemann wieder getroffen habe. Eines Tages habe es in ihrem Haus
in F._______ eine Polizeidurchsuchung gegeben, bei der Waffen
gefunden worden seien. Diese hätten einem Peschmerga gehört.
Deshalb sei ihr Ehemann festgenommen und zu zwei Jahren
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Gefängnis verurteilt worden. Nachdem er einmal bedingt entlassen
worden sei, sei er nach G._______ gegangen, später jedoch von der
Polizei gefasst und wieder inhaftiert worden. Nach einer zeitlich
beschränkten Entlassung aus dem Gefängnis hätten sie sich vorerst
illegal in G._______ aufgehalten, bis sie ausgereist seien. Ihr
Ehemann habe unter der ständigen Angst gelebt, in den Iran
ausgeschafft zu werden.
A.i Der Ehemann der Beschwerdeführerin begründete sein Asylge-
such damit, er sei 1983 Perschmerga geworden und Mitglied der IKDP
gewesen. Als solcher habe er die Leute heimlich mit Lebensmitteln un-
terstützt und habe sich deshalb in den Bergen aufgehalten. Nachdem
ihn offenbar jemand verraten habe, hätten ihn die Pasdaran-Leute zu
Hause gesucht. Bei einer Rückkehr nach Hause sei er zirka 1985 we-
gen seinen politischen Aktivitäten festgenommen und gefoltert worden.
Man habe von ihm erfahren wollen, für wen er arbeite und wer seine
Freunde seien. Er sei in C._______ inhaftiert und nach sechs Monaten
in die Abteilung (...) überführt, gefoltert und nach wiederum sechs
Monaten ins Gefängnis (...) überführt worden, wo er zirka zwei Jahre
lang gewesen sei. Ein Jahr nach seiner Festnahme sei er vor ein
Gericht geführt und zum Tod (durch Erhängen) verurteilt worden. Nach
drei Jahren sei ihm mit Hilfe seines Bruders, der für ihn einen
eintägigen Urlaub, um seine Ehefrau zu treffen, organisiert habe, die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Im Anschluss daran sei er in die
Türkei geflüchtet. Sein Bruder und seine Frau - zusammen mit dem
jüngsten Kind - seien, nachdem seine Flucht entdeckt worden sei,
festgenommen und während zirka 35 Tagen inhaftiert worden. Die
Pasdaran-Leute hätten B._______ zudem zu Hause gesucht und das
Haus beschlagnahmt. Sein Sohn H._______ sei für zirka zwei Monate
festgenommen worden. Schliesslich seien seine Ehefrau, die auf Kau-
tion freigelassen worden sei und und die Kinder ebenfalls in die Türkei,
nach E._______ ausgereist, wo sie sich getroffen hätten. In der Folge
hätten sie mit gefälschten Ausweisen während zirka 13 Jahren illegal
in der Türkei gelebt, davon zirka fünf Jahre in G._______. B._______
habe in dieser Zeit weiterhin die Perschmergas unterstützt. Er habe
ständig Angst gehabt, von iranischen Geheimagenten entführt oder
getötet zu werden. Im Jahre 1997 sei er bei einer Hausdurchsuchung,
bei der zwei Perschmergas gesucht worden seien, festgenommen und
inhaftiert worden. Nach einer provisorischen Freilassung sei er nach
G._______ gegangen. Bei einer kurzen Rückkehr zu seiner Familie
hätten ihn die türkischen Behörden erwischt und wiederum inhaftiert.
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Es sei ihm ein Urteil vorgelegt worden, gemäss dem er wegen
Waffenbesitzes zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt
worden sei. Nach zwanzig Monaten sei er wegen guter Führung
vorzeitig entlassen worden. Danach hätten ihn zwei Polizisten an die
iranische Grenze begleiten müssen. Dank dem Einschreiten eines
Bekannten, der offenbar Geld bezahlt habe, sei er nach G._______
gelangt, wo er im Jahre 1999 die Schweizer Vertretung aufgesucht
habe. Im Übrigen habe er im Jahre 1996 bei der UNO in Ankara ein
Asylgesuch gestellt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.j Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 gelangte das Bundesamt an das
UNHCR-Büro in Genf mit der Frage, welche Asylgründe B._______
und seine Familie bei ihrem Gesuch am 20. November 1996 beim
UNHCR in der Türkei angeführt hätten.
A.k In ihrem Antwortschreiben vom 28. August 2002 teilte das
UNHCR-Büro in Genf mit, B._______ habe gegenüber dem UNHCR
vorgebracht, wegen seines kurdischen Ursprungs und seiner Unter-
stützung für die IKDP im Jahre 1980 für neun Monate inhaftiert worden
zu sein. Im Jahre 1984 sei er erneut festgenommen worden, wobei er
1988 habe fliehen können. In der Folge habe er sich in iranischen und
in türkischen Dörfern im Grenzgebiet aufgehalten. Im November 1996
habe er erstmals das Büro des UNHCR in Ankara aufgesucht. Sein
Gesuch sei im Mai 1997 abgelehnt, seine Beschwerde demgegenüber
gutgeheissen worden. Dies habe B._______ jedoch nicht mitgeteilt
werden können, da er in der Folgezeit trotz Aufforderung nicht mehr im
UNHCR-Büro erschienen sei. Er sei erst im April 2000 erschienen und
habe erneut ein Asylgesuch gestellt. Da seine Akte abgeschlossen ge-
wesen sei, sei er zu den Ereignissen für die Zeit nach 1997 befragt
worden. Sein Asylgesuch sei jedoch wegen erheblichen Zweifeln an
seiner Glaubwürdigkeit mit Entscheid vom 25. August 2000 abgelehnt
worden. Diesbezüglich könnten keine weiteren Angaben gemacht wer-
den.
A.l Mit Schreiben vom 10. September 2002 gewährte das Bundesamt
B._______ das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen vor dem UNHCR
sowie zu den Aussagen seines Bruders J._______. Am 24. September
2002 wurde eine Stellungnahme eingereicht.
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B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 fest,
B._______ werde als Flüchtling anerkannt. Der (minderjährige) Sohn
K._______ wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt.
Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
Die Vorinstanz stellte mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember
2002 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 nicht. Hingegen werde sie gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde ihr in der
Schweiz Asyl gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 an die ARK beantragte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
sowie die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG und die Ge-
währung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Beschwerdeeingaben aus den
Asylverfahren ihrer Söhne (E-6618/2006/N...; E-6619/2006/N...;
E-6620/2006/N...; E-6621/2006/N...; E-6622/2006/N...;
E-6637/2006/N...) zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2003 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2003
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.
G.
Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 9. Juni 2006 ersuchte der
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E-6371/2006
Rechtsvertreter um baldigen Abschluss der Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
I.
Am 21. September 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefo-
nisch nach dem Verfahrensstand.
J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Angaben betreffend den Verfahrensstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Diese Eingabe wurde am 5. Oktober 2007 telefo-
nisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weite-
re Abklärungen beim UNHCR vorgenommen würden.
K.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der vormalige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere An-
gaben zu den Asylgesuchen von B._______ und dessen Familie beim
UNHCR in Ankara, um die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin
und ihrer Söhne beurteilen zu können.
L.
Am 30. Oktober 2007 gelangte der Instruktionsrichter an (...) und
ersuchte um Angaben zur aktuellen Situation der Familie D._______
hinsichtlich Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der
entsprechenden Unterlagen.
M.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-
Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien
derzeit nicht zugänglich, und wies das Bundesverwaltungsgericht an,
seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu
erneuern.
N.
Mit Schreiben des UNHCR-Büros in Genf vom 28. März 2008 erfolgte
eine Auskunft zum seinerzeitigen Entscheid des UNHCR-Büros in
Ankara vom 25. August 2000. Diese wurde von der zuständigen Mitar-
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beiterin des UNHCR-Büros in Genf am 30. April 2008 (telefonisch) er-
gänzt.
O.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 bzw. 13. Mai 2008
wurden der Beschwerdeführerin die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt
und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
P.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 9
E-6371/2006
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wur-
de als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling
anerkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Be-
schwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2002 die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Inhaftie-
rung unmittelbar nach der Flucht ihres Ehemannes aufgrund ihrer Aus-
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führungen als asylrechtlich nicht relevant. So sei die Beschwerdeführe-
rin nach ihrer Freilassung nicht mehr behelligt worden. Es liege nichts
gegen sie oder gegen ihre Kinder vor. Sie habe selber klar zu Protokoll
gegeben, dass sie und ihre Kinder keinerlei politische Tätigkeiten aus-
geübt hätten. Zudem seien der Bruder und die Schwester ihres Ehe-
mannes, L._______ und M._______, in C._______ geblieben. Sie
seien somit dort nicht verfolgt bzw. gefährdet. Es könne daher nicht
von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden. Sie werde jedoch, weil sie mit einem in der Schweiz
anerkannten Flüchtling verheiratet sei, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtling anerkannt und ihr werde Asyl gewährt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwer-
deführerin sei im Iran zu Unrecht inhaftiert, einen Monat lang festge-
halten und geschlagen worden. Sie sei lediglich gegen Kaution freige-
lassen worden. Daher müsse sie bei einer Wiedereinreise in den Iran
damit rechnen, anstelle des abwesenden Ehemannes inhaftiert zu
werden (Reflexverfolgung). Die Vorinstanz habe den frauenspezifi-
schen Gründen nicht genügend Rechnung getragen. Die Verurteilung
ihres Ehemannes und die jahrelange Inhaftierung ihres Ehemannes
hätten für sie eine schwere psychische Belastung dargestellt, zumal
sie in dieser Zeit für die gemeinsamen Kinder alleine habe sorgen
müssen. Schliesslich habe die Beschlagnahmung ihres Vermögens die
wirtschaftliche Basis ihrer Existenz zerstört. Es sei zudem unerheblich,
dass ihr Schwager und die Schwägerin - L._______ und M._______ -
nicht in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Sie stehe ihrem
Ehemann gegenüber näher. Ferner wird in der Beschwerdeeingabe auf
die Verfolgungssituation von IKDP-Mitgliedern hingewiesen.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest. Die Beschwerdeführerin sei nicht in asylrelevanter Weise verfolgt
worden.
5.4 Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.
5.5 Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 9. Juni 2006 weist die
Beschwerdeführerin auf ihre Situation als Frau eines Verurteilten hin.
Der frühe Tod ihres Ehemannes stehe in kausalem Zusammenhang
mit der von ihm erlittenen, politischen Verfolgung. Sie leide deshalb an
einem unerträglichen psychischen Druck. Sie und ihre Familie hätten
jahrelang die Ungewissheit eines illegalen Aufenthalts in der Türkei er-
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dulden müssen, wo ihnen ständig die Rückschiebung in den Iran ge-
droht habe.
5.6 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in
Genf darauf hin, die Vorbringen von B._______ seien in Bezug auf die
Fluchtgründe aus dem Iran nicht glaubwürdig ausgefallen. Aus diesem
Grund sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Aufgrund interner
Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundesverwaltungsgericht die
Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich zu machen.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2008 ergab, dass B._______ zunächst - im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens - vom UNHCR in Ankara als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Nachdem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000
ein neues Asylgesuch gestellt habe, habe man aufgrund von Hinter-
grundinformationen erkannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch
die Vorbringen im ersten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu
erachten seien. Die Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten ge-
mäss den weltweit gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte,
auch nicht an richterliche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber
herausgegeben werden.
5.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielt die Beschwerdefüh-
rerin dazu fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom
3. Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt ge-
wesen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte daher
auf die Asylgewährung ihres Ehemannes kaum einen Einfluss gehabt
haben.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Inhaftierung anlässlich eines vorgesehenen
Besuches ihres inhaftierten Ehemannes im Gefängnis im Jahre 1988,
wo man sie festgenommen habe, weil ihr Ehemann kurz zuvor geflüch-
tet war, nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, zumal die Beschwerdeführe-
rin keinerlei politische Tätigkeiten ausgeübt habe und zwei Geschwis-
ter ihres Ehemannes in C._______ geblieben seien. Demgegenüber
stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie müsse bei
einer Rückkehr damit rechnen, anstelle des abwesenden Ehemannes
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inhaftiert zu werden. Zudem habe sie gegen die Kautionsverfügung
verstossen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die
von der Beschwerdeführerin erlittene Verfolgung (Inhaftierung) asyl-
rechtlich relevant ist und ob erhebliche Gründe für die Annahme einer
begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Reflexverfol-
gung bestehen und sie damit die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt.
6.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftie-
rung im Jahre 1988 betrifft, stand diese im Zusammenhang mit der be-
hördlichen Suche nach ihrem Ehemann, der aus dem Gefängnis ge-
flüchtet und in die Türkei ausgereist war. Die Beschwerdeführerin ent-
schloss sich aus diesen Gründen zur Ausreise.
6.2.2 Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor Re-
flexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Begründete Furcht vor Ver-
folgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benach-
teiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.3 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Er-
kenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfol-
gung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen ge-
fahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von
den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindli-
cher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt ha-
ben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von
den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden
(vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse,
13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices
2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefähr-
Seite 13
E-6371/2006
dung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmu-
jaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. Sep-
tember 2004).
6.2.4 Wie den Akten entnommen werden kann, verstarb der Ehemann
der Beschwerdeführerin (...) 2005. Aufgrund dieser Tatsache ist davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein
Interesse an der Beschwerdeführerin mehr haben. Es ist auch
unwahrscheinlich, die iranischen Behörden würden sie wegen des
über zwanzig Jahre zurückliegenden Verstosses gegen die
Kautionsverfügung, welche im Zusammenhang mit der damaligen be-
hördlichen Suche nach ihrem Ehemann stand, weiterhin suchen. Über-
dies machte die Beschwerdeführerin keine eigene politische Tätigkeit
oder eine Sympathie mit einer oppositionellen Organisation geltend
(vgl. A40, S. 6 und 12). Schliesslich ist sie im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Bestattung ihres Ehemannes in C._______ (vgl. Bestat-
tungsanmeldung vom (...) 2005 und Bestätigung der PDKI vom 7. Juni
2006 in den Akten des Sohnes N._______ [E-6618/2006], pag. 69),
mit den iranischen Behörden offenbar in Kontakt getreten, was darauf
schliessen lässt, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung
durch die iranischen Behörden hat. Wie die Vorinstanz zudem zu-
treffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwister des Ehemannes
der Beschwerdeführerin weiterhin in der ursprünglichen Heimatregion
C._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig Jahre
zurückliegenden Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin von
den iranischen Behörden nicht behelligt. Der Einwand auf
Beschwerdeebene, wonach diese ihrem (verstorbenen) Ehemann nicht
so nahe gestanden hätten wie die Beschwerdeführerin, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern, wohnen diese doch immerhin am
gleichen Ort wie seinerzeit deren verstorbener Bruder (Ehemann der
Beschwerdeführerin) sowie weitere als Flüchtlinge anerkannte Brüder
(N..., N..., N...), weshalb von einer engeren Beziehung ausgegangen
werden kann (vgl. A32, S. 3). Insgesamt bestehen demnach keine
Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
weiterhin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten.
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung kann verneint werden.
6.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die originäre
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Hei-
rat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling jedoch mit Verfü-
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gung vom 3. Dezember 2002 die derivative Flüchtlingseigenschaft an-
erkannt und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt worden.
Durch die jetzige Abweisung der Feststellung der originären Flücht-
lingseigenschaft ändert hieran nichts, und die Beschwerdeführerin ge-
niesst auch weiterhin Asyl in der Schweiz.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Der Be-
schwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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