B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6371/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2011 von Italien her illegal in die
Schweiz einreiste und hier gleichentags sein erstes Asylgesuch stellte,
dass er am 30. März 2011 im B._______ anlässlich der Kurzbefragung
summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss der Dublin-II-VO zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Weg-
weisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, eine Rückkehr nach
Italien wäre schwierig, weil er nach dreimaliger Verlängerung seines Auf-
enthaltes in Italien keine Aufenthaltsverlängerung mehr erhalten habe,
dass er kranke Augen habe und sich in der Schweiz behandelt lassen
wolle,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 illegal in Italien einge-
reist war und in C._______ um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es den Kanton D._______ verpflichtete die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen,
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dass das Bundesamt am 11. August 2011 feststellte, diese Verfügung sei
am 10. August 2011 in Rechtskraft erwachsen, und der Beschwerdeführer
in der Folge am 21. September 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des BFM in E._______ ohne Einreichung von
Identitätspapieren sein zweites Asylgesuch stellte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ vom 29. Oktober 2010 erneut
rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei angab, nach seiner Einreise in Italien am 21. September
2011 hätten die Flughafenbehörden angeordnet, er habe das Land innert
sieben Tagen zu verlassen, was er jedoch nicht getan habe,
dass er nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in F._______ (…) angeklagt
worden sei und sechs Monaten lang im Gefängnis verbracht habe,
dass er in der Folge einen Arzt konsultiert habe, weil ihn seine Augen ge-
schmerzt hätten,
dass er Angst, gehabt habe, von den italienischen Behörden in seine
Heimat geschickt zu werden, weshalb er erneut in die Schweiz gekom-
men sei,
dass das BFM die italienischen Behörden am 1. November 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
der festgelegten Frist keine Stellung nahmen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. November 2012 (eröffnet am
30. November 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 16. Novem-
ber 2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist
zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass eine allfällige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Italien nicht ge-
gen den Vollzug der Wegweisung in dieses Land spreche, weil ihm dort
ein rechtmässiges Verfahren gewährleistet sei,
dass hinsichtlich seines (…)leidens und seines Vorhalts, er habe in Italien
keine passende Behandlung erhalten, darauf hinzuweisen sei, dass Ita-
lien die Richtlinie von 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003 (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäische Kommission umgesetzt habe,
dass demnach nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Weg-
weisungsvollzug spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei, weshalb man die vorläufige Aufnahme anord-
nen solle,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm wei-
ter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
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dass der Beschwerdeführer über allfällig bereits stattgefundenen Daten-
weitergaben in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er zur Begründung angab, er sei in Behandlung wegen seines
(…)leidens, müsse Medikamente nehmen und regelmässig seine (…)
kontrollieren lassen,
dass in Italien sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, weshalb ihn Ita-
lien nach Gambia schicken werde, wo es keine angemessene Behand-
lung gebe und seine (…) sich verschlechtern werde,
das er dort zudem wegen einer Teilnahme an einem Treffen von Opposi-
tionellen gesucht werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2012 den Vollzug
der Wegweisung per sofort superprovisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 1. November 2012 Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat,
dass Italien auf das Gesuch nicht innert Frist antwortete, worauf das BFM
am 20. November 2012 feststellte, Italien sei wegen Verfristung für die
Durchführung des Asylgesuchs zuständig,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtete,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen,
dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erst-
instanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines
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Dublin-Verfahrens nach Italien vorbrachte, er möchte nicht nach Italien
gehen, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe und ihm
zudem die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei,
dass er weiter ein (…)leiden habe und in Italien nicht entsprechend be-
handelt werde,
dass er in der Beschwerdeschrift ferner vorbringt, Italien würde ihn nach
Gambia zurückschicken, wo er auch keine angemessene medizinische
Behandlung erhalte,
dass diese Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine
Überstellung nach Italien darstellen, zumal der Beschwerdeführer in Ita-
lien mehrmals medizinisch behandelt wurde,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer würde aus Italien ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes
oder von Art. 3 EMRK nach Gambia ausgeschafft,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen das Bestehen von Vollzugshindernissen
i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen ist, da deren Feh-
len bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der
Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegen-
standslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass hiermit auch der am 10. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp
gegenstandslos wird,
dass ferner ebenfalls das in er Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: