B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6371/2015
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003
Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
E-6371/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) Januar 2015, und er suchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer un-
ter anderem zu Protokoll, sein Halbbruder B._______ (N […]), der Eritrea
vor ihm verlassen habe, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch
machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil die
Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei.
B.
Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am 2. Oktober 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-6371/2015
Seite 3
D.
D.a Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom
21. September 2015 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für
sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er da-
rum, es sei seiner Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand, zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung sei klar gewesen, dass die Schweiz
das Asylgesuch seines minderjährigen Halbbruders prüfen werde. Falls
man zum Schluss komme, es handle sich bei ihm und seinem Halbbruder
um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, stelle sich
somit die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10 Dublin-III-
VO auch für sein Asylverfahren. Er sei die einzige erwachsene Bezugsper-
son seines Halbbruders in der Schweiz. Dieser sei auf ihn angewiesen und
er (Beschwerdeführer) wolle hierbleiben, um sich um ihn zu kümmern. Sie
würden sich hier oft besuchen und viel Zeit zusammen verbringen. Es
könne nicht im Sinne der Dublin-Verordnung sein, dass sein minderjähriger
Halbbruder von seiner einzigen erwachsenen Bezugsperson getrennt
werde. In einem vergleichbaren Fall (Urteil BVGer D-4385/2015 vom
2. September 2015) habe das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit
der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO aufgrund der Anwesenheit
minderjähriger Schwestern des betreffenden Asylsuchenden bejaht. Im
Übrigen habe das SEM es unterlassen, in seiner Anfrage an die italieni-
schen Behörden zu erwähnen, dass sein jüngerer Halbbruder in der
Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit absichtlich relevante Sachver-
haltsmomente verschwiegen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Italien
in Kenntnis dieser Umstände dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt
hätte. Aus der Tatsache, dass das Übernahmeersuchen nicht beantwortet
worden sei, könne die Vorinstanz nichts in Bezug auf die Zuständigkeit Ita-
liens und die Zulässigkeit ihres Nichteintretensentscheides ableiten. Sollte
das Gericht zum Schluss gelangen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei
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ihm und seinem Halbbruder um Familienmitglieder im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handle, sei die Sache zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Anlässlich der Befragung sei sein Verhältnis zu seinem Bruder nicht vertieft
thematisiert worden.
D.c Zum Beleg der Vorbringen wurden ein Schreiben des SEM vom
24. August 2015 betreffend die Prüfung des Asylgesuchs seines Halbbru-
ders B._______ in der Schweiz, ein Scheiben der Sicherheitsdirektion Kan-
ton C._______ vom 22. Juli 2015 betreffend die Zuweisung von
B._______, eine Stellungnahme von B._______ zum Verbleib des Be-
schwerdeführers in der Schweiz vom 6. Oktober 2015, alle in Kopie, sowie
eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (…) vom 6. Oktober
2015 eingereicht.
E.
Mit Telefax vom 8. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal des Schreibens vom 6. Oktober 2015 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das Staatssekreta-
riat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Namentlich stellte es sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer und
sein Halbbruder könnten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert werden, da als solche nur Ehegatten, nicht
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Seite 5
verheiratete Partner in dauerhafter Beziehung und minderjährige Kinder
gelten würden. Daher sei der Halbbruder des Beschwerdeführers im Über-
nahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht als Familienangehöri-
ger aufgeführt worden und seien Art. 9 und 10 Dublin-III-VO nicht anwend-
bar. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Halb-
bruder liege auch keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Bezie-
hung vor, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen
erkennbar sei. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in der Schweiz hät-
ten sie lediglich während etwa vier Monaten im Sudan zusammengelebt,
und es sei schwer nachvollziehbar, dass innert weniger Wochen nun eine
derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen entstanden sein
solle, dass eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen
würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass
sein Bruder zwingend auf seine persönliche Hilfe angewiesen sei, bezie-
hungsweise dass dessen Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheiden-
dem Masse von seiner Betreuung abhänge. Im Übrigen räume die Dublin
III-Verordnung dem Beschwerdeführer kein Recht ein, den für sein Asyl-
gesuch zuständigen Staat selber auszuwählen. Es ergebe sich zudem
keine Notwendigkeit, die Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO an-
zuwenden.
I.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2015 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Insbesondere verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
in vergleichbaren Fällen (D-4385/2015 und D-4225/2015 vom 3. Septem-
ber 2015). Aus diesen sei zu schliessen, dass eine äusserst seriöse Ein-
zelfallprüfung notwendig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer und sein
Halbbruder in Eritrea nicht im selben Haushalt aufgewachsen seien, habe
sich ihre Beziehung während des gemeinsamen Aufenthalts im Sudan zu
einem Abhängigkeitsverhältnis entwickelt. Aus dem Urteil D-4385/2015 er-
gebe sich aber ohnehin, dass Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit für die
Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage kaum relevante Kriterien sei-
en. Es müsse im Weiteren beachtet werden, dass B._______ in der
Schweiz keine anderen erwachsenen familiären Bezugspersonen habe. Er
müsse mit einer Gutheissung der Beschwerde geschützt und das Kindes-
wohl gewahrt werden.
E-6371/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
E-6371/2015
Seite 7
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
E-6371/2015
Seite 8
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO vermögen kohärente, nachprüfbare
und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats
zu begründen.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. An-
lässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 13. Juli 2015 führte er diesbezüglich aus, er sei
in einem Boot von Libyen nach Italien gereist, wo er am (…) Juni 2015
angekommen sei. Die italienischen Behörden hätten ihn auf der Bootsreise
aufgegriffen. Nachdem er an Land gebracht worden sei, hätten sie ihn
fotografiert und anschliessend nach Mailand gebracht. Rund eine Woche
später sei er von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Das SEM er-
suchte die italienischen Behörden am 15. Juli 2015 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der
Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglied-
staat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehöri-
gen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen
(vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche
die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständig-
keitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist dem Beschwerdeführer im
Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt
anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6).
5.2 Über das Asylverfahren des Halbbruders des Beschwerdeführers ist
bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergan-
gen, weshalb vorliegend eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss dem Zu-
ständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO in Frage kommt.
E-6371/2015
Seite 9
5.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familien-
angehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Dublin-Staat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Re-
gelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge
mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10).
Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige
im Falle eines minderjährigen und unverheirateten Antragsstellers den Va-
ter, die Mutter oder einen andern Erwachsenen, der entweder nach dem
Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaats, in dem der Er-
wachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist.
5.4 Es stellt sich demnach vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
als Familienangehöriger seines minderjährigen Halbbruders im Sinne der
zitierten Legaldefinition zu erachten ist und demnach vorliegend die Zu-
ständigkeitsregel von Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung zu gelangen
hat.
5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein
Halbbruder B._______, welche einen gemeinsamen Vater haben, in ihrem
Heimatstaat nicht im gleichen Haushalt lebten. Vielmehr wohnte
B._______ bei seiner leiblichen Mutter, der Beschwerdeführer aber zusam-
men mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Vollgeschwistern.
B._______ reiste bereits im Mai 2014, mithin rund ein halbes Jahr vor dem
Beschwerdeführer, aus Eritrea aus. Gemäss Aktenlage erfolgte die Weiter-
reise der beiden Halbbrüder über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in
die Schweiz weitgehend getrennt, lebten sie doch gemäss ihren Angaben
nur während einiger Monate im Sudan zusammen. B._______ reiste am
(…) Juni 2015 unbegleitet in die Schweiz ein; bis heute halten sich, soweit
bekannt, keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz auf.
5.4.2 Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Halbbruder, welche weder im Heimatstaat
noch zu einem späteren Zeitpunkt je längere Zeit zusammengelebt haben,
bis zu ihrer Einreise in die Schweiz weder eine besonders nahe Beziehung
noch ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Namentlich vermittelt die Tatsa-
che, dass sie nach ihrem mehrmonatigen Zusammenleben im Sudan die
Weiterreise nach Europa getrennt fortsetzten, nicht den Eindruck eines be-
sonderen Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gegenüber sei-
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Seite 10
nem Halbbruder. An dieser Einschätzung vermag auch die Aussage im Un-
terstützungsschreiben B._______ vom 6 Oktober 2015, sein "grosser Bru-
der" habe ihn auf der Flucht immer wieder unterstützt und beschützt, nichts
zu ändern, steht diese doch in klarem Widerspruch zu seinen eigenen
Schilderungen sowie denjenigen des Beschwerdeführers betreffend die
Umstände ihrer Flucht anlässlich der jeweiligen Befragungen.
Verstärkt wird dieser Eindruck im Übrigen dadurch, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren im Rahmen der
Befragung zur Person mit keinem Wort auf die Anwesenheit seines Halb-
bruders in der Schweiz verwies, sondern nur zu Protokoll gab, dass er von
Anfang an in die Schweiz habe kommen wollen (vgl. Protokoll der Befra-
gung vom 13. Juli 2015 S. 8).
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in
der Schweiz regelmässig an den Wochenenden Zeit miteinander verbrin-
gen, kann nicht auf eine besonders enge Verbundenheit geschlossen wer-
den, zumal sie sich erst seit einigen Monaten hier aufhalten.
5.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder
rechtlich verantwortlich für seinen minderjährigen Halbbruder ist, noch
Grund besteht, aufgrund einer engen familiären Beziehung gemäss den
Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern eine Verantwortlichkeit für ihn
anzunehmen. Demzufolge ist der Halbbruder B._______ nicht als Fami-
lienangehöriger des Beschwerdeführers im Sinne der Legaldefinition von
Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich zu betrachten.
5.4.4 Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der vom Beschwerde-
führer zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
Im Verfahren D-4385/2015, in welchem die Zuständigkeit der schweizeri-
schen Behörden bejaht wurde, war von einer besonders engen persönli-
chen Verbundenheit zwischen den betroffenen (Voll-) Geschwistern auszu-
gehen, die zusammen aufgewachsen und auf der gemeinsamen Flucht im
Wesentlichen durch äussere Umstände voneinander getrennt worden wa-
ren (vgl. das Urteil D-4385/2015 vom 2. September 2015, insbes. S. 8 f.).
Solches ist vorliegend, wie gesagt, nicht der Fall.
E-6371/2015
Seite 11
Im Verfahren D-4225/2015 war die Beschwerde in der Situation von nicht
in einem gemeinsamen Haushalt aufgewachsenen (angeblichen) Halbbrü-
dern im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen worden (vgl. Urteil D-4225/2015 vom 3. September 2015 S. 6 ff).
5.4.5 Da es sich beim Halbbruder des Beschwerdeführers nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung handelt, ist es ferner
nicht zu beanstanden, dass das Staatssekretariat im Übernahmeersuchen
an die italienischen Behörden dessen Anwesenheit in der Schweiz in der
Rubrik "Particulars of family members living in EU Member States" nicht
erwähnte.
5.4.6 Der Sachverhalt bezüglich der Familienverhältnisse des Beschwer-
deführers erweist sich aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt, wes-
halb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks wei-
terer Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist.
5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit
der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens gestützt auf
Art. 10 Dublin-III-VO nicht gegeben.
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ausgegangen.
7.
7.1
7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
E-6371/2015
Seite 12
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
7.3 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
7.4 Schliesslich liegt aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem minderjährigen Halbbruder keine im Sinne von Art. 8
EMRK schützenswerte Beziehung vor, zumal, wie vorstehend ausgeführt,
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ersichtlich
ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
7.5 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwin-
kel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu beanstanden. Das
E-6371/2015
Seite 13
Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zu-
kommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über-
respektive unterschritten hätte.
7.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwen-
dung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
E-6371/2015
Seite 14
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6371/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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