B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6371/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
SEM vom 16. September 2016 / N (…).
E-6371/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…)
2012 auf illegalem Weg. Am 22. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo
er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2014 und der An-
hörung vom 1. Juli 2016 brachte er vor, er stamme aus dem kleinen Dorf
B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo seine Eltern als
Landwirte tätig seien. Als (…)-Jähriger habe er die (…) Klasse abgebro-
chen, um Eritrea im (…) 2008 zu verlassen. An der Grenze zu Äthiopien
sei er gefasst und nach E._______ gebracht worden, wo er für (…) Monate
unter erbärmlichen Umständen festgehalten worden sei. Nach der Entlas-
sung aus dem Gefängnis sei er – ebenfalls in E._______ – in den Militär-
dienst eingetreten. Später sei er nach F._______ sowie nach G._______
versetzt worden. Während eines Militärurlaubs sei er nicht mehr zu seiner
Einheit zurückgekehrt. Schliesslich sei er, nachdem ihn Soldaten in seinem
Dorf gesucht hätten, nach Äthiopien ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest,
dass die eritreische Herkunft zwar mehrheitlich glaubhaft sei. Aufgrund von
erheblichen Widersprüchen und logischen Lücken in Kernelementen der
Vorbringen seien diese jedoch mit grossen Zweifeln behaftet, so dass die
Vorverfolgung sowie Zeitpunkt und Umstände der Ausreise als nicht glaub-
haft zu werten seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Weil anzunehmen sei, der
Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er
desertiert, sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei (Art. 3 AsylG). Die vorge-
brachte illegale Ausreise sei darüber hinaus asylrechtlich unbeachtlich
(Art. 3 AsylG). Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
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fochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling
respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG unter Beiordnung der Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung erläuterte das SEM am 8. November
2016, aus den zur Verfügung stehenden Berichten ergebe sich, dass die
Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise die
hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle.
G.
Am 24. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht
wahr.
H.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorin-
stanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein: ein originales Schulzeug-
nis der (…) Klasse (Schuljahr […]); eine Kopie einer Taufurkunde der
H._______ mit Geburtsdatum vom (…) sowie Kopien der Identitätskarten
der Eltern (A15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 In seinem negativen Entscheid kam das SEM zum Schluss, dass die
geltend gemachte Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe sich meh-
rere Male hinsichtlich zeitlicher Angaben widersprochen. So habe er zu-
nächst erwähnt, die Militärausbildung in E._______ im (…) 2009 beendet
zu haben, während er an der Anhörung behauptet habe, er sei im (…) 2009
nach (…) Monaten Haft in E._______ in den Militärdienst entlassen wor-
den. Auch seien die zeitlichen Angaben bezüglich seiner Verlegung nach
F._______ oder nach G._______ sowie seines Urlaubes unstimmig. Ferner
habe er seine Arbeit auf der Plantage ausserhalb seines Dorfes an der Be-
fragung nicht erwähnt. Auch überzeuge nicht, dass er Geld für Kleider und
Schuhe habe verdienen müssen, denn immerhin habe er ohne Schlepper
die eritreische Grenze überquert. Widersprüchlich seien überdies seine An-
gaben zu den Erkundigungen der eritreischen Soldaten in seinem Dorf
nach ihm. An der Befragung habe er angegeben, er habe sich während des
ersten und zweiten Besuchs der Soldaten – jedoch nicht beim dritten Mal
– zuhause aufgehalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausge-
sagt, dass er während des ersten Besuchs nicht zuhause gewesen sei,
jedoch beim zweiten und dritten Mal schon, wobei ihm beide Male die
Flucht gelungen sei. Ausserdem seien die Schilderungen der jeweiligen
Flucht nicht überzeugend. Aufgrund der unvereinbaren und logisch nicht
nachvollziehbaren Angaben zu der angeblichen Verfolgung würden erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Schliesslich
sei es auch bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise zu gänz-
lich unterschiedlichen Angaben gekommen.
Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder
den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Eine künftige Furcht
vor Verfolgung liege demnach nicht vor.
4.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmittelschrift demgegen-
über ein, dass es im Rahmen seiner Befragung und der Anhörung tatsäch-
lich zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Jedoch habe er schon
damals gesagt, dass es sich dabei um Missverständnisse handle, zumal er
grundsätzlich Mühe mit Daten habe, welche in Eritrea auch nicht den glei-
chen Stellenwert wie in Mitteleuropa hätten. Zu Gunsten des Beschwerde-
führers sei zu werten, dass seine Aussagen viele Realkennzeichen enthal-
ten würden. So seien die Schilderungen bezüglich seines Aufenthalts in
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E._______ sehr detailreich und substantiiert ausgefallen. Aufgrund des
Gesagten seien die Vorbringen hinsichtlich seines Militärdienstes und sei-
ner Desertion als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Demzufolge sei ihm gestützt auf Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren.
Auch die vorgebrachte illegale Ausreise sei vom Beschwerdeführer glaub-
haft geschildert worden, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen sei (Art. 54 AsylG).
5.
5.1 In Abwägung aller Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit
sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für glaubhaft zu erach-
ten sind. Die Vorinstanz hat vorliegend die Faktoren, die für die Glaubhaf-
tigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig ge-
würdigt.
5.1.1 Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der nur
wenige Jahre zur Schule gegangen ist, ist festzuhalten, dass seine dichten
Aussagen äusserst lebensecht und – abgesehen von Datenangaben – in
sich stimmig sind. In seinem freien Bericht (A19 F75) sind viele persönliche
Eindrücke (beispielsweise zu einzelnen Temperaturangaben), Anmerkun-
gen über Nebensächliches (beispielsweise, dass sie barfuss unterwegs
waren oder dass beim Anhalten an der Grenze die Soldaten den Jüngsten
aus der Gruppe herausnahmen und verhörten, weil sie dachten, einer der
Älteren sei der Schleuser dieser Gruppe) und andere Realkennzeichen so-
wie Detailreichtum erkennbar, welche zur Glaubhaftigkeit beitragen. Auch
sind seine Kernaussagen zum Versuch der illegalen Ausreise, zur Haft und
militärischen Ausbildung in E._______ sowie zu seiner Versetzung nach
F._______ und G._______ widerspruchsfrei und weisen eine logische Kon-
sistenz aus. Schliesslich decken sich seine Aussagen mit Fakten aus ver-
schiedenen Berichten. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
besteht der vom Beschwerdeführer angegebene Haftort I._______ bei-
spielsweise wie auch die nachfolgend von ihm genannten Gefängnisse aus
Schiffscontainern, in welchen die Häftlinge gefangen gehalten und viele
(auch der Beschwerdeführer) physisch krank wurden (vgl. Amnesty Inter-
national [AI], Eritrea: ‚You have no right to ask‘ – Government resists scru-
tiny on human rights, Mai 2004, S. 22; ferner auch , Eritrea: The
Network of prisons [, be-
sucht am 5. November 2018]). Ausführlich und realistisch umschreibt er
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ebenfalls die äusserst erbärmliche Situation an diesen Orten (A19 F75 ff.;
vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings of the
Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], Juni
2015).
Tatsächlich war es denn auch so, dass viele Minderjährige, welche die
Schule in jener Zeit vor dem 12. Schuljahr verlassen hatten und welche
man gefasst hatte, nach E._______ zur Absolvierung des Militärdienstes
geschickt wurden (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12
und 14 f.). E._______ bestand damals aus verschiedenen Blocks – wie
vom Beschwerdeführer beschrieben – mit den Namen J._______,
K._______ und L._______ (A19 F88 und 91 f.; vgl. Human Rights Council,
a.a.O., N. 1296 und Anhang VI [S. 472]). Auch seine detaillierten Aussa-
gen, dass er mit seinen Kameraden während (…) Monaten das ganze
Camp räumen musste (A19 F88 und 197 ff.), decken sich mit Fakten, denn
E._______ wurde im Jahr (…) während der (…) Rekrutierungsrunde (…)
geschlossen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 14 f., und Human Rights Council,
a.a.O., N. 987 ff. und 1295).
Nach der Schliessung von E._______ wurde der Beschwerdeführer nach
F._______ in die (…) Division (A4 S. 4; A19 F88) versetzt und nach (…)
Monaten Erholungszeit und weiteren (…) Monaten Militärtraining (A19 F88
und 108 ff.) als einfacher Soldat nach G._______ versetzt, wo er die (…)
bewachen musste (A4 S. 4; A19 F112 ff.). Dafür hat er (…) Nakfa Sold er-
halten (A4 S. 4; vgl. dazu auch NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 30. No-
vember 2013, In Eritrea bleiben heisst sterben). An der Anhörung be-
schreibt er, dass eine (…) in diese (…) involviert sei und (…) dort gearbeitet
hätten (A19 F114). Auch diese Aussagen sind kongruent mit Fakteniwssen.
Die (…) liegt etwa (…) km (…) von Asmara und wurde in den Jahren (…)
erschlossen. Die M._______ (…) ist ein Joint-Venture-Unternehmen, an
der die N._______ und das O._______ (…) der Anteile halten. Im (…)
wurde ausserdem bekannt, dass P._______ und N._______ eine Übernah-
mevereinbarung erzielt haben (vgl. Financial Times vom 5. September
2018 [
6f049d06439c, besucht am 5. November 2018]).
5.1.2 Die in der Verfügung vom 16. September 2016 erwähnten Widersprü-
che sind teilweise zutreffend. Das SEM hielt fest, dass es zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung be-
treffend die Umstände anlässlich der dreimaligen Suche nach ihm (nach
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seinem Urlaub) zu unstimmigen Aussagen gekommen sei. An der Befra-
gung habe er angegeben, sich beim ersten und zweiten Mal zuhause auf-
gehalten zu haben, beim dritten Mal jedoch nicht. In der Anhörung habe er
geschildert, bei der ersten Aufsuchung nicht zuhause gewesen zu sein, in-
des beim zweiten und dritten Mal schon. Dem Protokoll der Befragung ist
zu entnehmen, im (…) 2012 seien die Behördenmitglieder zweimal gekom-
men. Das dritte Mal sei er nicht da gewesen (A4 S. 10); er habe dann aus-
serhalb des Dorfes auf der Farm gearbeitet (A4 S. 11). Anlässlich der An-
hörung sagte er demgegenüber aus, das erste Mal auf dem Feld gewesen
(A19 F147), das zweite Mal dank Warnungen eines Kindes rechtzeitig ge-
flohen (A19 F150) und das dritte Mal von zu Hause weg- und auf einen
Berg gegangen zu sein, von wo aus er (die Lage) habe beobachten können
(A19 F152). Damit ist zwar kein Widerspruch hinsichtlich des ersten und
zweiten Mals (zum damaligen Aufenthaltsort gab er an der Befragung keine
Details bekannt), indes doch betreffend den Aufenthaltsort beim dritten Mal
zu erkennen. Damit konfrontiert, gab er keine schlüssige Antwort, die den
Widerspruch aufzulösen vermag, dass er auch beim dritten Mal die Flucht
von zuhause ergriffen haben soll und seinen Aufenthaltsort ausserhalb des
Hauses als einmal auch ausserhalb des Dorfs (A4 S. 11), aber das andere
Mal „im Dorf“ beschrieb (A19 F160). Indessen kann dieser Widerspruch als
geringfügig gewertet werden, zumal Übersetzungsschwierigkeiten nicht
ausgeschlossen werden können. Es ist nämlich davon auszugehen, dass
die Befragung über zwei Sprachen (Englisch und Deutsch) in Tigrinya
durchgeführt wurde (A4 S. 12), was die Gefahr von sprachlichen Unregel-
mässigkeiten erhöht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die
Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend taxierte, wie
es ihm – Dank Warnungen von Dorfbewohnern beziehungsweise Hirten –
gelungen sein soll, jeweils die Flucht zu ergreifen, ist durchaus nachvoll-
ziehbar, dass sich in einem kleinen Dorf die Bewohnerinnen und Bewohner
solidarisch verhalten.
5.1.3 Andere vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten sind ebenso wenig
überzeugend. Anders als vom SEM behauptet, hat der Beschwerdeführer
auch an der Befragung angegeben, nach E._______ an einen Ort namens
F._______ (Zoba Q._______) versetzt worden zu sein (A4 S. 4). Auch
hatte er bereits an der Befragung von einer Arbeit auf einer Farm aus-
serhalb des Dorfes berichtet (A4 S. 11), womit die Arbeit auf der Plantage
an der Befragung nicht gänzlich unerwähnt geblieben sein dürfte. Er könnte
damit durchaus die Plantage von R._______ gemeint haben. Ferner ist
nicht einleuchtend, dass die Aussage, er habe Geld für Kleider und Schuhe
benötigt (und deshalb vor seiner Ausreise auf der Plantage gearbeitet),
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nicht überzeugen soll, nur weil er ohne einen Schlepper aus Eritrea ausge-
reist sei.
5.1.4 Schliesslich verbleiben einzig die unvereinbaren Aussagen die Daten
betreffend. Diese sind in der Tat widersprüchlich, wie auch der Beschwer-
deführer in seiner Beschwerde einräumte. Es scheint, dass er bei Fragen
nach konkreten Daten die Antworten jeweils geschätzt hat (vgl. z.B. A19
F125 f.), was zu Divergenzen geführt hat. Indes ist darauf hinzuweisen,
dass er schon an der Anhörung Erinnerungslücken beziehungsweise Un-
stimmigkeiten eingestanden hat (A19 F131 ff.), was ihm anzurechnen ist.
Ausserdem liegen zwischen der Ausreise aus Eritrea im (…) 2012 und der
Anhörung im Juli 2016 fast vier Jahre. Im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung sind diese Unstimmigkeiten im Vergleich zum Aussageverhalten und
den widerlegten Widersprüchen im vorliegenden Fall jedoch von unterge-
ordneter Natur.
5.1.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht die vorgetra-
genen Gründe, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben, als
überwiegend glaubhaft gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im (…) 2012 im
eritreischen Militärdienst stand und von diesem desertierte.
5.2 Es bleibt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass er vor seiner Ausreise im (…) 2012 im eritreischen Militärdienst stand
und von diesem desertiert ist, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
5.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen National-
dienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hin-
sichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
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aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur dro-
hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,
was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechts-
staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätz-
lich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die
betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-
ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft
werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3).
5.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer während seines Heimurlaubes nicht mehr in den Militärdienst zu-
rückkehrte und stattdessen Eritrea verliess. Es ist aufgrund der Aktenlage
kein Grund ersichtlich, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden
wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschluss-
gründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen
der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 16. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss der aktualisierten Kostennote vom 24. November
2016 einen Aufwand von 9 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt
Kosten von Fr. 1‘803.60 geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz
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Seite 11
von Fr. 194.40 bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen
Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Pauschale für Auslagen in der
Höhe von Fr. 54.– erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
aufgerundet Fr. 1‘804.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2016 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘804.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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